Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.02.2006, Az. 4 StR 513/05

4. Strafsenat | REWIS RS 2006, 4847

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[X.] vom 23. Februar 2006 in der Strafsache gegen 1. [X.]wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und der Beschwerdeführer am 23. Februar 2006 gemäß §§ 206 a, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Angeklagte [X.]im Fall II.15 der Gründe des Urteils des [X.] vom 15. April 2005 wegen Betruges verurteilt worden ist; insoweit hat die Staats-kasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen. 2. Auf die Revision des Angeklagten [X.] wird der Schuldspruch des vorbezeichneten Urteils dahin geändert, dass dieser Angeklagte des gefährlichen Ein-griffs in den Straßenverkehr in zehn Fällen, des Betruges in vierzehn Fällen und des versuchten Betruges in drei Fällen schuldig ist. 3. Die Revision des Angeklagten [X.] A. und die weiter gehende Revision des Angeklagten [X.]werden verworfen. 4. Der Angeklagte [X.] A. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Der Angeklagte [X.]trägt die übrigen Kosten seines Rechtsmittels. - 3 - Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten [X.] wegen gefähr-lichen Eingriffs in den Straßenverkehr in zehn Fällen, Betruges in fünfzehn Fäl-len und versuchten Betruges in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Den Angeklagten [X.]hat es des gefährli-chen Eingriffs in den Straßenverkehr in neun Fällen, Betruges in fünfzehn Fäl-len und versuchten Betruges in zwei Fällen für schuldig befunden und gegen ihn eine Gesamtfreiheitsstrafe von gleichfalls drei Jahren verhängt. Gegen [X.] wenden sich die Angeklagten mit ihren jeweils auf die Rüge der [X.] sachlichen Rechts gestützten Revisionen. 1 Die Revisionen sind trotz des von beiden Angeklagten erklärten Rechts-mittelverzichts zulässig, da die nach einer Urteilsabsprache erforderliche qualifi-zierte Rechtsmittelbelehrung unterblieben ist (vgl. [X.], 389, zum Abdruck in [X.]St 50, 40 bestimmt); die Rechtsmittel erweisen sich indes [X.] die Revision des Angeklagten [X.]insgesamt, die des Angeklagten [X.]im Wesentlichen [X.] als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 2 1. Ein von beiden Beschwerdeführern nachträglich geltend gemachtes Verfahrenshindernis fehlender Verhandlungsfähigkeit besteht nicht. 3 a) Soweit der Angeklagte [X.]seine Verhandlungsfähigkeit be-reits für die [X.] während der insgesamt 34tägigen Hauptverhandlung in Frage stellt, ist zwar belegt, dass sich der Angeklagte am 15. März 2005 [X.] zwischen dem 31. und dem 32. Verhandlungstag [X.] in stationäre psychiatrische [X.] begeben hat und deshalb an dem für den 16. März 2005 anberaumten 4 - 4 - Fortsetzungstermin nicht erschienen ist. Die [X.] hat deshalb [X.] was die Revision nicht mitteilt [X.] an diesem Tag das Verfahren gegen den Angeklagten abgetrennt (Prot. [X.]. 279 ff.), es dann jedoch bereits am nächsten ([X.]) Hauptverhandlungstermin am 6. April 2005, zu dem auch der [X.] erneut erschienen war, wieder zum Ursprungsverfahren hinzuverbunden. Zuvor war der Angeklagte psychiatrisch untersucht worden und hatte der an diesem Verhandlungstag gehörte Sachverständige dessen Verhandlungsfähig-keit bestätigt (Prot. [X.]. 290 ff.). Einwände dagegen wurden weder von dem Angeklagten noch von seinem Verteidiger erhoben. Der Angeklagte hat sodann an der weiteren Hauptverhandlung bis zu deren Ende teilgenommen und sich ausweislich des Protokolls auch durch persönliche Erklärungen betei-ligt. Unter diesen Umständen kann, da das [X.] die Verhandlungsfähig-keit sorgfältig geprüft und sich von deren Gegebensein ohne erkennbaren Rechtsfehler überzeugt hat, auch der Senat von ihrem Vorliegen ausgehen (vgl. [X.]R StPO vor § 1/Verfahrenshindernis Verhandlungsfähigkeit 5 m.w.N.). b) Nichts anderes gilt im Ergebnis, soweit beide Beschwerdeführer erst-mals nach Ablauf der [X.] ihre Verhandlungsfähigkeit im Revisionsverfahren unter Hinweis auf nachträglich zutage getretene psychische Auffälligkeiten in Frage gestellt haben. Auch unter Zugrundelegung des [X.] der Verteidigung liegen die engen Voraussetzungen, unter denen nach der Rechtsprechung ausnahmsweise eine Einstellung wegen Verhandlungsun-fähigkeit im Revisionsverfahren in Betracht zu ziehen sein kann, offensichtlich nicht vor. Der Senat ist vielmehr überzeugt, dass die Beschwerdeführer die Fä-higkeit hatten, über die Einlegung ihrer Revisionen verantwortlich zu [X.], und sie auch zu einer Grundübereinkunft mit ihren Verteidigern über die Fortführung ihrer Rechtsmittel in der Lage waren, was für die Annahme der Verhandlungsfähigkeit in diesem Verfahrensabschnitt genügt (vgl. BVerfG [X.] 5 - 5 - Kammer [X.] NStZ 1995, 391; [X.]St 41, 16, 19; [X.], Beschluss vom 18. August 2004 - 3 [X.]). [X.] ist ihrem Vorbringen nicht zu entnehmen und auch sonst nicht ersichtlich. Unter diesen Umständen bestand für die bean-tragte freibeweisliche Einholung eines Sachverständigengutachtens durch den Senat kein Anlass. 2. Die Revision des Angeklagten [X.] hat nur insoweit Erfolg, als das Verfahren gegen ihn im Fall II. 15 der Urteilsgründe (Unfall vom 26. September 1997) wegen des [X.] fehlender Anklage einzustellen ist. Die zugelassene Anklage richtet sich in diesem Fall (Fälle 28 der Anklage; [X.]. 444) ausschließlich gegen den Mitangeklagten [X.]. Auch die Gründe des angefochtenen Urteils weisen insoweit keine Betei-ligung des Angeklagten [X.]aus ([X.]). 6 3. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben, wie der [X.] in seinen [X.] vom 1. Dezember 2005 zutreffend ausgeführt hat. Soweit der Angeklagte [X.]mit Schrift-satz seines Verteidigers vom 27. Januar 2006 auch Ausführungen zum Verfah-ren gemacht hat, ist dies Vorbringen infolge Ablaufs der Revisionsbegründungs-frist (§ 345 Abs. 1 Satz 1 StPO) verspätet und deshalb unbeachtlich. 7 4. Die Teileinstellung des Verfahrens gegen den Angeklagten [X.]hat die Änderung des ihn betreffenden Schuldspruchs zur Folge und führt zum Wegfall der von der Einstellung betroffenen Einzelfreiheitsstrafe von elf Monaten. Gleichwohl hat die festgesetzte Gesamtstrafe Bestand. [X.] der Vielzahl und des Gewichts der verbleibenden Taten sowie der Höhe der dafür ausgeworfenen [X.] kann der Senat ausschließen, 8 - 6 - dass der Tatrichter ohne die Einbeziehung dieser Einzelstrafe zu einer milderen Gesamtstrafe gelangt wäre. 5. Dem Antrag des [X.]s, das Verfahren gegen den Angeklagten [X.] A. im Fall 9 b) der Anklage ([X.]. 430) gemäß § 154 Abs. 2 StPO einzustellen, vermag der Senat nicht zu folgen. Richtig ist zwar, dass insoweit die Anklage nicht erledigt ist. Da sich das angefochtene Urteil zu diesem Anklagesachverhalt aber nicht verhält, ist es dem [X.] verwehrt, hierüber eine [X.] wie auch immer geartete [X.] Entscheidung, und zwar auch eine solche nach §§ 154, 154 a StPO, zu treffen ([X.]R StPO § 352 Abs.1 Prüfungsumfang 4; [X.] 48. Aufl. § 352 Rdn. 2 m.w.N.). Dies ist Aufgabe des [X.]s, bei dem die Sache insoweit noch anhängig ist. 9 Tepperwien Maatz Athing [X.] Ernemann

Meta

4 StR 513/05

23.02.2006

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.02.2006, Az. 4 StR 513/05 (REWIS RS 2006, 4847)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 4847

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