Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.02.2009, Az. 5 StR 260/08

5. Strafsenat | REWIS RS 2009, 5280

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5 [X.]/08 [X.] vom 4. Februar 2009 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. 5. wegen Untreue - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 4. Februar 2009 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 21. März 2007 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. G r ü n d e
1 Das [X.] hat die Angeklagten [X.], [X.]und [X.]wegen Untreue zu Freiheitsstrafen von jeweils einem Jahr und vier Monaten verurteilt, die Angeklagten [X.]und [X.]wegen Untreue zu Freiheits-strafen von jeweils einem Jahr. Die Vollstreckung der Strafen ist zur [X.] ausgesetzt worden. Die auf Verfahrens- und Sachrügen gestützten Re-visionen der Angeklagten gegen das Urteil sind aus den Gründen der [X.] unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Ergänzend bemerkt der [X.] zu den Sachrügen: Die Schadensbestimmung durch das [X.] ([X.] ff.) ist prinzipiell durchgreifend bedenklich. Indes ist dem [X.] zu entnehmen, dass sich dies auf die Feststellung eines Vermögensnachteils im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB und auf die Bemessung von dessen Ausmaß im Ergebnis nicht zum Nachteil der Angeklagten ausgewirkt hat. 2 Es war auf einen Vergleich der ausgereichten Darlehensvaluta mit dem Wert des Rückzahlungsanspruchs der kreditierenden Bank unter Be-rücksichtigung der Sicherheiten im Zeitpunkt der pflichtwidrigen riskanten Kreditgewährung abzustellen (vgl. [X.]St 47, 148, 157; [X.], 3 - 3 - 374, 375; [X.], 60, 61; [X.], Urteil vom 31. Mai 1960 [X.] 1 StR 106/60). Namentlich im Blick auf die anschließend über zwei Jahre mit Mieteinkünften aus dem kreditierten Plattenbau-Objekt geleisteten Zins-zahlungen ([X.], 130, 199) war die Annahme völliger Wertlosigkeit der Darlehensrückzahlungsforderung bei ausschließlicher Inrechnungstellung der [X.] als Ausgangspunkt verfehlt. Der [X.] sieht jedoch eine im Sinne des § 266 StGB tatbestandsrelevante Vermögensgefährdung darin, dass die Angeklagten mit der Kreditgewährung ein allzu weitgehendes Risiko eingegangen sind, weil [X.] anders als bei den anderen angeklagten [X.] ([X.], [X.]) [X.] kein ausreichender Sicherheitsspielraum vorhanden war. Dieses von ihnen erkannte pflichtwidrige Risiko hat sich dann in einer entsprechenden Vermögensgefährdung niedergeschlagen, die nach außen deutlich wurde (Leerstand, [X.]; Wertberichtigungen, [X.] f.; Einstellung weiterer Rückzahlungen, [X.] f., 54). Hiernach besteht unter Berücksichtigung der pflichtwidrig von den Angeklagten einge-gangenen Risiken (Gefahr einer Negativentwicklung des Geschäftskonzepts im Zusammenhang mit den Plattenbauten bei mindestens überaus knapper [X.] mit fehlenden Kapitalreserven; Hintergrund einer unmittelbar zuvor abgelehnten Kreditgewährung, [X.], [X.] ff.) im Er-gebnis kein Zweifel daran, dass ein grundlegend abweichender zutreffender Ansatz der Bestimmung des Nachteils im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB in-soweit kein günstigeres Ergebnis für die Angeklagten erbracht hätte. Dies gilt angesichts der im Urteil festgestellten gesamten Negativentwicklung auch in Anbetracht der gebotenen Berücksichtigung einer Haftung auch anderer [X.] für den der Verurteilung zugrunde liegenden Kredit. Dies steht vor dem Hintergrund, dass die Pflichtwidrigkeit des eingegangenen Risikos maßgeblich am Umfang des Gesamtengagements der [X.], für die sich weitestgehend auch keine Konsortialbank finden ließ, zu messen ist. Der ausgeurteilte Untreuevorwurf ist im Ergebnis zu Recht letztlich darin zu finden, dass die als Vorstandsmitglieder der Bank verantwortlichen 4 - 4 - Angeklagten zu einem Zeitpunkt, als dies wirtschaftlich noch vertretbar war (vgl. hingegen [X.] ff.), unter Vernachlässigung erkannter deutlicher Risiken und Negierung vielfältiger Warnungen pflichtwidrig die Kreditgewäh-rung für das Aubis-Gesamtprojekt fortsetzten, anstatt pflichtgemäß das En-gagement durch Verweigerung weiterer Kredite ohne weitere Nachweise zu positiver Entwicklung des Gesamtkonzepts zu begrenzen. Angesichts der Kenntnis der Angeklagten von allen maßgeblichen Begleitumständen ändert der Umstand, dass eigennützige oder sonstige ersichtlich sachfremde Motive nicht festzustellen waren, nichts am bedingten Untreuevorsatz. [X.] war zu unterstellen das Festhaltenwollen der Angeklagten an einem ur-sprünglich vertretbar engagiert geförderten, für die Bank auch einträglichen Großprojekt, das sie mit überaus weitgehenden informellen Zusagen beför-dert hatten und das sie infolge einer [X.] freilich unerlässlichen [X.] Begrenzung möglicherweise insgesamt gefährdet sahen ([X.] ff.). [X.] Raum [X.] [X.]

Meta

5 StR 260/08

04.02.2009

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.02.2009, Az. 5 StR 260/08 (REWIS RS 2009, 5280)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 5280

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