Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.02.2007, Az. 5 StR 13/07

5. Strafsenat | REWIS RS 2007, 5223

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5 StR 13/07 [X.]BESCHLUSS vom 14. Februar 2007 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u. a.

- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 14. Februar 2007 beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 7. September 2006 nach § 349 Abs. 4 StPO in den [X.] mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Die weitergehenden Revisionen werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen. G r ü n d e
Das [X.] Berlin hat die Angeklagten wegen schwerer räuberi-scher Erpressung in drei Fällen, jeweils in Tateinheit mit gefährlicher Körper-verletzung verurteilt, gegen den Angeklagten [X.]hat es auf eine Ge-samtfreiheitsstrafe von sechs Jahren, gegen den Angeklagten [X.]auf eine solche von fünf Jahren erkannt. Hiergegen wenden sich die Angeklagten mit ihren auf die Sachrüge gestützten Revisionen, die sie jeweils nur hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruchs [X.] der Angeklagte B.

strebt die Anord-nung der Maßregel des § 64 Abs. 1 StGB an [X.] näher ausführen. 1 Die Rechtsmittel haben den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 2 - 3 - 1. Die Begründung für die Nichtanordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt hält für beide Angeklagte rechtlicher Überprüfung nicht stand. 3 a) Das [X.] hat [X.] sachverständig beraten [X.] bei dem [X.]ein Abhängigkeitssyndrom mit daraus resultierender schwerer Persönlichkeitsveränderung festgestellt, welches einen Hang im Sinne des § 64 Abs. 1 StGB begründe. Weiter ist es davon ausgegangen, dass er und der Angeklagte [X.]die Taten begangen haben, um sich mit der Beute —die täglich benötigte [X.] zu beschaffen, da sie Angst vor [X.] gehabt haben. Jedoch hat es einen symptomatischen Zusam-menhang zwischen dem Hang und den Taten verneint. Denn der Angeklagte habe zur Milderung der Auswirkungen seiner [X.] mit dem Drogenkonsum begonnen und sei dann abhängig gewor-den. Die Taten seien daher nur —vordergründig auf den Hang zurückzufüh-renfl ([X.]). Jedenfalls aber sei eine Entziehungskur aussichtslos. Dies begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. 4 Zwar muss zwischen dem im § 64 Abs. 1 StGB vorausgesetzten Hang zum [X.] berauschender Mittel im Übermaß und den Taten sowie der zukünftigen Gefährlichkeit ein symptomatischer Zusammenhang bestehen (BGHR StGB § 64 Zusammenhang, symptomatischer 1 und 2), jedoch kann dieser mit den Erwägungen des [X.] nicht in Frage gestellt werden. Bei der abgeurteilten massiven Beschaffungskriminalität besteht ein eviden-ter Zusammenhang zwischen Hang und Straftaten, der auch in früheren Ver-urteilungen des Angeklagten wegen aufgrund Betäubungsmittelabhängigkeit begangener Straftaten deutlich wurde. Dies lässt sich durch den Verweis auf die [X.], die Anlass für die Entwicklung der Abhängigkeit sein mag, nicht entkräften. So fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten dafür, dass der Angeklagte [X.] etwa aufgrund der Persönlichkeitsstörung [X.] trotz erfolgrei-cher Behandlung seiner Sucht im gleichen Maße gefährlich im Sinne des § 64 Abs. 1 StGB wäre (vgl. hierzu BGHR aaO). 5 - 4 - Den Urteilsgründen kann auch nicht entnommen werden, dass bei dem therapiewilligen Angeklagten die hinreichend konkrete Aussicht eines Behandlungserfolges (i. S. v. [X.] 91, 1) nicht besteht. Soweit das Land-gericht [X.] im [X.] an den Sachverständigen [X.] darauf abstellt, dass die Persönlichkeitsstörung einem therapeutischen Ansatz mit [X.] entgegenstehe, fehlen Darlegungen dazu, wieso keine eine adä-quate Behandlung des Angeklagten gewährleistende Therapieform in [X.] kommt, die hinreichend konkrete Erfolgsaussichten bietet. Schwierig-keiten bei der Ausgestaltung und praktischen Durchführung der Maßregel dürfen grundsätzlich nicht die Entscheidung über deren Anordnung beein-flussen, solange die übrigen Voraussetzungen vorliegen (vgl. BGHR StGB § 64 Abs. 2 Aussichtslosigkeit 6). Allein das Scheitern einer länger als elf Jahre zurückliegenden Entwöhnungstherapie [X.] zu deren Behandlungskonzept nichts bekannt ist [X.] lässt nicht den Schluss auf die Erfolglosigkeit jedweden Therapieansatzes zu. 6 7 b) Bei dem Angeklagten [X.]hat das [X.] [X.] ohne insoweit sachverständig beraten worden zu sein [X.] einen auf seiner Heroinsucht beru-henden Hang im Sinne des § 64 Abs. 1 StGB festgestellt, jedoch von der Anordnung der Maßregel abgesehen, da von dem Angeklagten keine sucht-bedingten Straftaten mehr zu erwarten seien. Denn er habe sich während der Untersuchungshaft von Drogen ferngehalten und sei abstinenzwillig. Dies kann angesichts der Feststellungen, dass der Angeklagte die ausgeurteilten schwerwiegenden Taten aufgrund seines Hangs begangen hat, einer Gefähr-lichkeitsprognose nicht entgegenstehen. Allein der bekundete [X.] reicht angesichts der nach den Feststellungen bereits seit 1995 bestehenden Heroinabhängigkeit des Angeklagten, die zu seinem [X.] —[X.] bis hin zur Obdachlosigkeit führte, ersichtlich nicht aus, die Gefährlichkeit zu [X.]. Dies verkennt letztlich das [X.] auch nicht, wenn es aus-führt, der Angeklagte bedürfe weiterhin ambulanter Therapie. Danach liegt es aber nahe, dass die hangbedingte Gefährlichkeit fortbesteht.
- 5 - 2. Nunmehr wird [X.] unter Hinzuziehung von Sachverständigen auch für den Angeklagten [X.] [X.] über die [X.] erneut zu entscheiden sein. Der [X.] hat den jeweiligen Rechtsfolgenausspruch in vollem Umfang aufgehoben, um dem neuen Tatrichter die Möglichkeit zu geben, auch die Einzel- und Gesamtfreiheitsstrafen unter Berücksichtigung von etwaigen Maßregelanordnungen neu festzusetzen, zumal deren Auswirkung auf die [X.] sich hier nicht ausschließen lässt. 8 [X.] Raum Brause Jäger

Meta

5 StR 13/07

14.02.2007

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.02.2007, Az. 5 StR 13/07 (REWIS RS 2007, 5223)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 5223

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