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PDF anzeigen[X.]in dem [X.] 2 -Der XI. Zivilsenat des [X.] hat durch den [X.], [X.] [X.], [X.], [X.] unddie Richterin [X.] 1. April 2003beschlossen:Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der [X.] in dem Urteil des 14. Zivilsenats des [X.] vom 25. Juni 2002 wird auf Kosten [X.] zurückgewiesen.Der Gegenstandswert für das [X.] 102.258,38 Gründe:Die Rechtssache hat entgegen der Ansicht der Beklagten wedergrundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Revisionsge-richts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich(§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und [X.]. 2 ZPO).1. [X.] hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine entschei-dungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage, diesich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann (vgl. [X.] vom 1. Oktober 2002 - [X.], [X.], 2344, 2347, zur- 3 -Veröffentlichung in [X.] vorgesehen), haben die Beklagten nicht aufge-zeigt.a) Der [X.] hat bereits entschieden, daß bei einerTeilklage des Gläubigers gegen den Bürgen aus dem Urteil hervorgehenmuß, welche Teile einer auf mehrere selbständige Forderungen bezoge-nen [X.] sind ([X.] 124, 164,166 f.). Ob das Berufungsgericht diesen Grundsatz beachtet hat, ist eineFrage des [X.]) Auch die Rechtsfrage, ob ein für künftige Verbindlichkeiten desHauptschuldners haftender Bürge im Fall der Verschmelzung des Gläu-bigers auf eine andere Gesellschaft für Darlehen einzustehen hat, [X.] der aufnehmende Rechtsträger gewährt, ist nicht klärungsbedürftig.Nach dem Urteil des [X.]. Zivilsenats vom 21. Mai 1980 ([X.] 77, 167,170) erstreckt sich, sofern das Vermögen einer Sparkasse im Wege derGesamtrechtsnachfolge auf eine andere Sparkasse übergeht, eine ge-genüber der aufgenommenen Sparkasse eingegangene Bürgschaft auchauf Kredite, die von der die Geschäftsverbindung zum [X.] gewährt werden. Entgegen der Ansicht der [X.] spricht nichts dafür, daß bei einer auf § 339 Abs. 1 Nr. 1 [X.].[X.] oder § 20 Abs. 1 Nr. 1 [X.] beruhenden Gesamtrechtsnachfolgeeine andere Rechtsfolge eintritt. Das von den Beklagten angeführte Ur-teil des [X.]. Zivilsenats vom 28. November 1957 ([X.] 26, 142 f.) [X.], bei der die gegenüber der abtretenden [X.] Bürgschaft gemäß § 401 BGB auf das andere [X.] überging.- 4 -c) Die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Frage,"was der Kläger seinerseits darlegen und erforderlichenfalls beweisenmuß, der eine Forderung aus einem Kreditverhältnis geltend macht, daszwar kein Kontokorrentverhältnis im eigentlichen Sinne ist, sich im [X.] aber immer wieder 'nach oben und nach unten' verändert hat",ist ebenfalls nicht klärungsbedürftig. Die Klägerin hat der Hauptschuldne-rin einen Betriebsmittelkredit und ein Tilgungsdarlehen gewährt. Wie [X.] und Beweislast in Bezug auf derartige Hauptschulden zwi-schen dem Gläubiger und dem Bürgen verteilt ist, hat der [X.] bereits mehrfach entschieden (vgl. zuletzt Senatsurteil vom18. Dezember 2001 - [X.], [X.], 281, 282 m.w.[X.]) Die von den Beklagten angesprochene Rechtsfrage, ob [X.] im Rechtsstreit gegen den Bürgen hinsichtlich der aus [X.] weiterer Sicherheiten erzielten Erlöse eine sekundäre Be-hauptungslast trifft, ist nicht einheitlich für eine Vielzahl von Fällen zuklären. Hierfür sind die Umstände des Einzelfalls, insbesondere der je-weilige Wissensstand und die konkreten Informationsmöglichkeiten [X.], [X.] Auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist eineEntscheidung des [X.] nicht erforderlich. Rechtsfehler [X.], die eine Wiederholung oder Nachahmung erwartenlassen und eine höchstrichterliche Leitentscheidung erfordern, haben [X.] nicht dargelegt (vgl. dazu Senatsbeschluß vom [X.] aaO S. 2345).- 5 -a) Die Behauptung der Beklagten, die vom Mitgesellschafter desErblassers [X.] gegründete Auffanggesellschaft habe die durch Grund-pfandrechte gesicherten Darlehensforderungen der Klägerin getilgt, istersichtlich ohne tatsächliche Anhaltspunkte ins Blaue hinein erfolgt unddaher unbeachtlich. Die Beklagten haben selbst vorgetragen, daß [X.] weder von der Auffanggesellschaft noch von [X.] be-hauptet worden seien und sich auch den Kontoauszügen der [X.] entnehmen ließen. Aus dem Vorstehenden ergibt sich zugleich, daßdas Berufungsurteil nicht auf einer - nach der Rechtsprechung des Se-nats unter den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung fallen-den - Verletzung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) beruht.b) Soweit die Beklagten rügen, daß das Berufungsgericht dierechtliche Bedeutung einer Zahlung des Mitbürgen [X.] verkannt habe,fehlen jegliche konkrete Angaben zur symptomatischen [X.] geltend gemachten Rechtsfehlers. Außerdem ist nicht ersichtlich,daß sich die verbürgte Hauptschuld durch die behauptete Zahlung unterden mit der Teilklage verlangten Betrag von 200.000 DM verminderthätte.[X.] [X.] Joeres Wassermann Mayen
Meta
01.04.2003
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.04.2003, Az. XI ZR 299/02 (REWIS RS 2003, 3608)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 3608
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