Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.05.2005, Az. XI ZR 287/04

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 3745

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] ZR 287/04 Verkündet am: 3. Mai 2005 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

[X.]Z: ja

[X.]R: ja _____________________

BGB § 765, ZPO § 811

[X.] ist bei einer Prozeßbürgschaft auch dann ge-wahrt, wenn sie für den Titelgläubiger bestellt wurde, obwohl er die materielle Forderung bereits vor Abschluß des [X.] abgetreten hatte.

[X.], Urteil vom 3. Mai 2005 - [X.] [X.]

LG München I

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 3. Mai 2005 durch [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.]
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des [X.] vom 15. Juli 2004 wird auf Kosten der [X.] zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Prozeßbürgschaft. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Kläger nahmen in einem Vorprozeß den Rechtsanwalt und Steuerberater [X.]wegen eines Beratungsfehlers auf [X.] in Anspruch. Mit Urteil vom 8. Juli 1997 verurteilte das [X.] ihn zur Zahlung von 308.687 DM zuzüglich Zinsen und gestattete die Abwendung der Zwangsvollstreckung durch Sicherheitslei-stung von 370.000 DM. Zu diesem Zweck übernahm die Rechtsvorgän-gerin der beklagten Bank im Auftrag von [X.]am 13. August 1997 eine selbstschuldnerische Bürgschaft bis zur Höhe dieses Betrages. Nach der Vertragsurkunde erfolgte die Bürgschaft "für den [X.] - 3 - dem Kläger gegenüber ... zur Sicherung für seine durch das vorerwähnte Urteil ihm zustehenden Ansprüche gegen den [X.]".

Erst nach Rechtskraft des Berufungsurteils erfuhr der damalige Beklagte, daß die Kläger "sämtliche Ansprüche aus dem Rechtsstreit" während des zweitinstanzlichen Verfahrens im März 1996 an ihren [X.] (nachfolgend: Zessionar) erfüllungshalber abgetre-ten hatten. Seine daraufhin erhobene [X.] wurde vom [X.] ([X.]Z 145, 352 ff.) für unbegründet erachtet.

Die Kläger nehmen nunmehr die Beklagte aus der [X.] sowohl aus eigenem als auch aus fremdem Recht in Anspruch. Die Beklagte bestreitet deren Wirksamkeit. Da die Kläger den später titu-lierten Schadensersatzanspruch schon vor Abschluß des [X.] an den Zessionar abgetreten hätten, fehle es an der für eine Bürgschaft erforderlichen Identität von [X.] und [X.].

Das [X.] hat die Klage auf Zahlung von 189.177,99 • zu-züglich Zinsen Zug um Zug gegen Aushändigung der [X.] abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Mit der - vom Berufungsgericht - zugelassenen Revision verfolgt die [X.] ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist nicht begründet. - 4 -

[X.]

Das Berufungsurteil ([X.], 361) hat die Prozeßbürgschaft der [X.] für wirksam erachtet und zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen ausgeführt:

Mit dem [X.] sei allerdings davon auszugehen, daß die Prozeßbürgschaft nicht als Vertrag zugunsten Dritter, nämlich des [X.], ausgelegt werden könne. Zwar habe der [X.] dies bei einer Abtretung der Klageforderung vor deren Titulierung einmal [X.]. An[X.] als in der damaligen Entscheidung gehe es hier aber um eine verdeckte Abtretung. Auch lasse die Bezeichnung der Kläger als Bürgschaftsgläubiger in der Vertragsurkunde die Annahme einer [X.] zugunsten des [X.] nicht zu.

Dennoch sei die Bürgschaft wirksam. Hafte der [X.] nicht nur für einen aus der vorläufigen Einstellung der Zwangsvollstreckung resultierenden Verzögerungsschaden, sondern auch für die [X.], sei nämlich auf die [X.] als solche und nicht auf die materielle [X.]schaft abzustellen. Eine stille Abtretung der Hauptforderung nach Eintritt der Rechtshängigkeit dürfe für den rechts-kräftig verurteilten Schuldner keine anderen Auswirkungen haben als [X.] vor Eintritt der Rechtshängigkeit, bei der er durch § 407 Abs. 2 BGB vor den Folgen des Gläubigerwechsels geschützt werde. Bei einer Abtretung nach Rechtshängigkeit wirke ein obsiegendes Urteil des Zedenten zwar gemäß § 325 ZPO nur für und nicht gegen den Zessionar. - 5 - Hierbei handele es sich aber nicht um eine abschließende Regelung. Der Schutzgedanke des § 407 Abs. 2 BGB führe vielmehr dazu, daß der [X.] bei einem obsiegenden Urteil des Zedenten seine Gläubigerrechte wieder verliere. Dem Zessionar gegenüber werde die abtretungsweise erworbene Forderung dadurch im Verhältnis zum Schuldner und zum [X.] "abgesprochen", so daß [X.] (wieder) der Zedent sei.

Für die Maßgeblichkeit der [X.] spreche zudem die Interessenlage. Neben der Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren sei die Bürgschaft das übliche Sicherungsmittel zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus Urteilen. Würde man bei ihr stets auf die mate-rielle [X.]schaft statt auf die formelle [X.] abstellen, so wären die beiden Sicherheiten nicht gleichwertig, da die [X.]schaft des [X.] keine Rolle spiele.

I[X.]

Hiergegen wendet sich die Revision im Ergebnis ohne Erfolg.

1. Die Klage ist allerdings nicht aus Rechten des [X.].

a) Die nur beschränkt überprüfbare Auslegung der Bürgschaftser-klärung, einer Individualerklärung, der [X.] gegenüber den Klägern durch das Berufungsgericht, es handele sich nicht um einen Vertrag zu-- 6 - gunsten Dritter, nämlich des [X.] als materiell berechtigten Inha-ber der titulierten Schadensersatzforderung, ist rechtsfehlerfrei. Durch die Bezugnahme auf das Rubrum des oberlandesgerichtlichen Urteils wurden die Kläger in der Bürgschaftserklärung namentlich als [X.] bezeichnet. Die Abtretung des titulierten [X.]anspruchs an den Zessionar war der [X.] bei Abgabe der Bürgschaftserklärung unbekannt. Im Gegensatz zu dem vom [X.]. Zivil-senat des [X.]s in seinem Urteil vom 20. Oktober 1988 ([X.] ZR 47/87, [X.], 1883, 1886) gewürdigten Sachverhalt war die fehlende [X.]schaft der Kläger als Vertragspartner der [X.], was die Revisionserwiderung verkennt, auch nicht anhand der Entscheidungsgründe oder anderer Umstände zu erkennen. Aus der maßgebenden Sicht der [X.] bestand daher - wie das Berufungs-gericht rechtsfehlerfrei angenommen hat - kein Anlaß, sich gemäß § 328 BGB für den unbekannten Zessionar zu verbürgen. Aus den allgemeinen Regeln über das sogenannte "Geschäft für den, den es angeht" (vgl. da-zu [X.] EWiR 1989, 205, 206; Rimmelspacher WuB [X.] 3. Bankbürgschaft 3.89) ergibt sich schon deshalb nichts anderes, weil die Person des Gläubigers hier in der Bürgschaftserklärung namentlich bezeichnet ist.

b) Der Zessionar ist auch nicht durch die Abtretungsvereinbarung von März 1996 Inhaber der Prozeßbürgschaft geworden. Zwar wird ein Zessionar aus einer erst nach dem Forderungserwerb bestellten [X.] berechtigt, wenn in der Abtretungsabrede der Übergang künftiger Sicherheiten vorgesehen war ([X.], Urteil vom 15. August 2002 - [X.] ZR 217/99, [X.], 1968, 1970). Dieser Frage hat das Berufungsgericht aber zu Recht keine Bedeutung beigemessen. Für eine derartige Verein-- 7 - barung der Kläger mit ihrem damaligen Prozeßbevollmächtigten als [X.] fehlen konkrete Angaben. Auch der Wortlaut der Vertragsurkunde deutet nicht ausreichend auf einen entsprechenden Parteiwillen hin.

2. Die Klage ist aber aus eigenem Recht der Kläger aus der [X.] begründet.

a) Allerdings kann dem Berufungsgericht nicht gefolgt werden, so-weit es die nach dem bürgschaftsrechtlichen [X.] not-wendige Identität des Gläubigers der Haupt- und der Bürgschaftsforde-rung daraus herleitet, daß die abgetretene materielle Schadensersatz-forderung dem Zessionar durch das der Klage der Zedenten [X.] Urteil des [X.] vom 8. Juli 1997 gemäß § 407 Abs. 2 BGB (analog) "abgesprochen" worden und die verdeckte Abtretung gegenüber dem Zessionar wirkungslos geworden sei. Zwar wird von einem Teil der Literatur (Braun [X.] 117, 3, 22 ff. unter [X.] auf [X.], Wesen und subjektive Begrenzung der Rechtskraft S. 403 f.; [X.]. [X.], 363 f.; vgl. ferner [X.], Die Beachtung der Rechtskraft im Zivilprozeß von Amts wegen S. 92 [X.]. 269 und [X.] NJW 1970, 179, 180; wohl auch [X.] [X.] § 767 ZPO Nr. 1.01) die Ansicht vertreten, daß den Schuldnerinteressen nur dann hinreichend Rechnung getragen werde, wenn der Zessionar ein dem [X.] gegen sich gelten lassen müsse und die abgetre-tene Forderung gemäß § 407 Abs. 2 BGB (analog) wieder verliere. Eine Rechtskrafterstreckung eines solchen Urteils ist aus dieser [X.] aber weder zugunsten des [X.] (siehe dazu [X.]Z 52, 150, 153 f.) noch zu seinen Lasten (vgl. [X.]Z aaO S. 154; siehe ferner RGRK/[X.], [X.]. § 407 [X.]. 17; MünchKomm/[X.], [X.]. § 407 [X.]. 24) im Wege eines Analogieschlusses herzuleiten. § 407 Abs. 2 BGB hat nur den Zweck, den Schuldner vor Nachteilen zu schützen, die aus der Unwirksamkeit von ihm günstigen Rechtsgeschäf-ten erwachsen könnten, welche er in Unkenntnis der Abtretung mit dem Zedenten getätigt hat ([X.], Materialien zum [X.], [X.]). Eine [X.] ihm ungünstiger Urteile zu Lasten des [X.] würde ihn jedoch über den Normzweck hinaus nicht nur vor solchen Nachteilen bewahren, sondern darüber hinaus zusätzlich dauerhaft ge-gen Ansprüche des [X.] absichern.

Überdies kann der Schuldner nach § 407 Abs. 1 BGB, der durch Abs. 2 und § 325 Abs. 1 ZPO nicht verdrängt wird, ab Kenntnis der Ab-tretung nicht mehr mit befreiender Wirkung an den alten Gläubiger [X.], und zwar unabhängig davon, ob ein Urteil auf Leistung an den [X.] vorliegt und ob die Abtretung vor oder nach Rechtshängigkeit er-folgt ist ([X.]Z 86, 337, 340; 145, 352, 355). Gegen eine entsprechende Anwendung des § 407 Abs. 2 BGB spricht daher nicht nur der [X.] (vgl. [X.]Z 52, 150, 153), sondern auch die Inter-essenlage, zumal der Schuldner seine in Unkenntnis der Abtretung er-brachte Leistung von dem Zedenten nach § 812 Abs. 1 BGB nicht kondi-zieren könnte, weil dieser als der materiell Berechtigte anzusehen wäre (siehe Brand/Fett [X.], 637, 638 f.).

b) Zutreffend ist aber die Ansicht des Berufungsgerichts, daß der dem Schutz des Bürgen dienende Akzessorietätsgrundsatz bei einer Prozeßbürgschaft zur Abwendung der Zwangsvollstreckung schon ge-wahrt ist, wenn der Gläubiger der Bürgschaft mit dem Gläubiger des Ti-- 9 - tels, dessen Vollstreckung mit Hilfe der Bürgschaft abgewendet werden soll, identisch ist.

aa) Die Akzessorietät der Bürgschaft wird durch den jeweiligen [X.] mitbestimmt (st.Rspr., siehe etwa [X.]Z 6, 385, 390 f.; 82, 323, 327; [X.], Urteil vom 1. Oktober 2002 - [X.] ZR 443/00, [X.], 2278, 2279). Dieser besteht bei einer Prozeßbürgschaft zur Abwendung der Zwangsvollstreckung im Sinne des § 711 ZPO nicht in der Sicherung der materiellen Forderung, sondern der durch den Titel geschaffenen Vollstreckungsbefugnisse des Titelgläubigers. Eine solche Prozeßbürgschaft soll einen angemessenen Ausgleich für den Verzicht des Gläubigers auf die ihm eigentlich gestattete vorläufige Vollstreckung darstellen und damit die Vollstreckungsbefugnis, die er durch das Urteil erlangt hat, d.h. die Realisierbarkeit der titulierten Ansprüche sichern (vgl. [X.]Z 69, 270, 272; 86, 267, 272; [X.], Urteil vom 19. März 1975 - [X.], NJW 1975, 1119, 1121; [X.] WM 2004, 2071; [X.], 1513, 1514; [X.] WuB VII A. § 108 ZPO 2.05). Dieser Schutzzweck beinhaltet, daß der [X.] mit seiner Ver-pflichtung die Feststellungen des gegen seinen Auftraggeber ergange-nen Urteils anerkennt, soweit auch ihm Einwendungen oder Einreden nach Rechtskraft des zu vollstreckenden Urteils verwehrt sind. Die [X.] wäre für den Gläubiger sonst als Sicherungsmittel weitgehend wertlos, weil er in diesem Falle dem Bürgen erst den Streit verkünden müßte, um der Gefahr zu begegnen, den Prozeß ihm gegenüber zur Durchsetzung der [X.] wiederholen zu müssen ([X.], Urteil vom 19. März 1975, aaO; [X.] NJW-RR 1989, 1396; [X.] WM 1998, 1992; [X.]/[X.], BGB 13. Bearb. vor §§ 765 ff. [X.]. 104). Die Beklagte könnte sich daher nicht mit Erfolg auf die ihr und - 10 - ihrem Auftraggeber erst nach Rechtskraft des [X.] [X.] gewordene Forderungsabtretung berufen. Einen entsprechenden Einwand des [X.]s hat der [X.] mit Urteil vom 19. Oktober 2000 ([X.]Z 145, 352 ff.) zurückgewiesen.

Die Vollstreckungsbefugnis des Titelgläubigers stellt demnach un-abhängig von der Abtretung der zugrunde liegenden materiellen Forde-rung und/oder ihres Bestehens eine eigenständige Rechtsposition ge-genüber dem Schuldner dar, die als solche den Sicherungsgegenstand der Prozeßbürgschaft bildet. Da der durch den Titel ausgewiesene Gläu-biger Inhaber dieser Vollstreckungsbefugnis ist, wahrt eine ihm gegen-über abgegebene Bürgschaftserklärung zur Vollstreckungsabwehr denk-notwendigerweise auch das aus der Akzessorietät der Bürgschaft fol-gende Gebot der Gläubigeridentität.

bb) Für dieses Verständnis der Prozeßbürgschaft spricht auch ihre Funktion als hinterlegungsgleichwertige Sicherheit (§ 108 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Hätte der [X.] nicht eine Bürgschaft gestellt, sondern Geld oder geeignete Wertpapiere hinterlegt, so könnten die Kläger, wor-auf das Berufungsgericht mit Recht hingewiesen hat, ungeachtet der feh-lenden [X.]schaft auf die zur Abwendung der [X.] gestellte Sicherheit zurückgreifen und sich an ihr schadlos [X.]. Nichts spricht bei wertender Betrachtung dafür, daß dies bei der denselben Sicherungszwecken dienenden Prozeßbürgschaft grundle-gend an[X.] ist und, obwohl § 108 Abs. 1 Satz 2 ZPO eine Bürgschaft als Sicherungsmittel vorsieht, nur eine selbständige nicht akzessorische (besondere) Garantie dem Titelgläubiger eine der Hinterlegung ver-gleichbare Sicherheit bietet. - 11 -

cc) Durch diese Betrachtungsweise werden schutzwürdige Interes-sen des [X.]n nicht berührt. Zwar kann der Gläubiger eine Ab-tretung der Klageforderung während des Prozesses, die seine [X.] gemäß § 265 ZPO nicht berührt, zum Anlaß nehmen, seinen Klageantrag auf Zahlung an den Zessionar umzustellen. Macht er von dieser Möglichkeit aber keinen Gebrauch und unterläßt er es auch, den [X.] gemäß § 328 BGB zugunsten des [X.] abzuschließen, so ist dies kein sachlicher Grund, einer Prozeßbürgschaft zu seinen Gunsten die Wirksamkeit zu versagen. Für den Bürgen ver-wirklicht sich mit seiner Inanspruchnahme durch den Titelgläubiger nur genau das Risiko, für das er sich im Auftrag des [X.]s verbürgt hat.

c) Die von der [X.] zugunsten der Kläger gestellte [X.] ist danach als wirksam anzusehen. An dieser Feststellung ist der erkennende Senat durch das Urteil des [X.]. Zivilsenats vom 20. Oktober 1988 ([X.] ZR 47/87, [X.], 1883 ff.) nicht gehindert. So-weit der [X.]. Zivilsenat darin (aaO S. 1885) ausgeführt hat, daß eine ge-genüber dem nur zur Einziehung berechtigten Titelgläubiger übernom-mene Bürgschaft als Sicherungsmittel untauglich und unwirksam sei, handelt es sich um ein obiter dictum, das der nunmehr für das [X.]srecht allein zuständige erkennende Senat nicht teilt.

- 12 - II[X.]

Die Revision der Kläger konnte demnach keinen Erfolg haben und war daher zurückzuweisen.

[X.] Müller Joeres

[X.]

Ellenberger

Meta

XI ZR 287/04

03.05.2005

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.05.2005, Az. XI ZR 287/04 (REWIS RS 2005, 3745)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 3745

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

IX ZR 255/99 (Bundesgerichtshof)


V ZR 115/17 (Bundesgerichtshof)

Vollstreckung des Titelgläubigers nach Abtretung der Grundschuld aus der Unterwerfungserklärung des Schuldners aufgrund einer Einziehungsermächtigung …


XI ZR 265/13 (Bundesgerichtshof)


V ZR 115/17 (Bundesgerichtshof)


IX ZR 39/99 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.