Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.09.2002, Az. VIII ZB 23/02

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 1735

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] September 2002in dem [X.]:[X.]: nein§§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO n.[X.])Die Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfendenBeschluß ist auch dann zulässig, wenn die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 [X.] erreicht [X.])Weicht das Beschwerdegericht objektiv von der ständigen höchstrichterlichenRechtsprechung ab und besteht die Gefahr einer Wiederholung, ist der Zulas-sungsgrund "Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung" gegeben.[X.], Beschluß vom 4. September 2002 - [X.] -LG DuisburgAG Oberhausen- 2 -Der VIII. Zivilsenat des [X.] hat am 4. September 2002 durchdie Vorsitzende Richterin [X.] und die Richter [X.], Dr. Leimert,[X.] und [X.]:Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluß der13. Zivilkammer des [X.] vom 1. Februar 2002aufgehoben.Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die [X.] Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das [X.].Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: 4.011,43 Gründe:[X.] Kläger nehmen die Beklagte als Erbin ihres verstorbenen [X.], der durch Mietvertrag vom 20. März 1984 eine Wohnung imHause der Kläger gemietet hatte, auf Zahlung restlicher Miete, [X.] Schadensersatz in Anspruch. Durch Urteil vom 28. September 2001 [X.] Amtsgericht der Klage in Höhe von 7.845,67 DM nebst Zinsen stattgege-ben. Gegen dieses Urteil haben die zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigtender Beklagten rechtzeitig Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung [X.] bis zum 5. Januar 2002 mit Schriftsatz vom28. Dezember 2001, bei Gericht eingegangen am 2. Januar 2002, begründet. [X.] Berufungsbegründung, die keine Berufungsanträge enthält, ist ausgeführt,weshalb die Beklagte das Urteil des Amtsgerichts für unrichtig [X.] 3 -Nach richterlichem Hinweis, daß die Berufung wegen fehlender Antrag-stellung unzulässig sein dürfte, haben die Prozeßbevollmächtigten der [X.] Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und hierzu eine eides-stattliche Versicherung des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der [X.] vorgelegt. Durch Beschluß vom 1. Februar 2002 hat das [X.] Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen und den Antrag auf [X.] in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbe-gründungsfrist zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, gemäß § 519Abs. 3 Nr. 1 ZPO a.F. hätte die Berufungsbegründung eine Erklärung enthaltenmüssen, inwieweit das Urteil angefochten werde und welche Abänderungendes Urteils beantragt würden; eine solche Erklärung finde sich weder in [X.] vom 2. November 2001 noch in der [X.] 28. Dezember 2001. Der Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung inden vorigen Stand sei nicht begründet.Gegen diesen, den [X.] am 14. Februar 2002 zugestell-ten Beschluß hat die Beklagte durch einen beim [X.] zugelasse-nen Rechtsanwalt am 13. März 2002 Rechtsbeschwerde eingelegt und diesenach Fristverlängerung [X.] 4 -II.1. [X.]) Gemäß §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO n.F., die auf dasvorliegende Verfahren anzuwenden sind (§ 26 Nr. 10 EGZPO), findet gegeneinen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluß eines Land- oderOberlandesgerichts die Rechtsbeschwerde statt.Zwar ist nach der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Vorschrift des§ 26 Nr. 8 EGZPO im Falle einer Verwerfung der Berufung durch Urteil die hier-gegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Wert dermit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 Euro übersteigt, wäh-rend für die Rechtsbeschwerde eine Wertgrenze nicht bestimmt ist (Musie-lak/Ball, ZPO, 3. Aufl., § 522 Rdn. 18). Damit wird allerdings der vom [X.] beabsichtigte "weitgehende Gleichlauf" beider Rechtsmittel ([X.]/4722 [X.]) nicht erreicht, vielmehr bleibt der Rechtsschutz gegen eine Ver-werfung der Berufung durch Urteil hinter dem Rechtsschutz gegen eineBeschlußverwerfung deutlich zurück ([X.] in [X.]/[X.],[X.] 2002 mit [X.], § 522 Rdnr. 15), ohne [X.] sachliche Gründe erkennbar sind. Darüber hinaus ist ohne Besteheneiner Wertgrenze für eine Rechtsbeschwerde gegen die [X.] § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO n.F. der [X.] vor einer mögli-chen Überlastung nicht geschützt, der gerade durch die Vorschrift des § 26Nr. 8 EGZPO vorgebeugt werden sollte ([X.]. 14/4722 S. 126).b) Es kann offenbleiben, ob die Ungleichbehandlung beider [X.] dadurch vermieden werden kann, daß die Vorschrift des § 26Nr. 8 EGZPO auf [X.], die sich gegen ein die Beru-fung als unzulässig [X.] Urteil richten, nicht anzuwenden ist (so- 5 -Gehrlein, Zivilprozeßrecht nach der [X.] 2002, § 14 Nr. 41; [X.]/[X.], § 522 Rdnr. 16). Nach Auffassung des Senats kann jedenfalls zur [X.] des beabsichtigten [X.] beider Rechtsmittel die Rechtsbe-schwerde, die gegen einen die Berufung verwerfenden Beschluß gerichtet ist,nicht in entsprechender Anwendung des § 26 Nr. 8 EGZPO vom [X.] Wertgrenze von 20.000 Zöller/[X.], ZPO, 23. Aufl., § 522 Rdnr. 13). Bei einer solchen erweitertenAuslegung des § 26 Nr. 8 EGZPO würde der gesetzlich eingeräumte Rechts-schutz und damit auch das Recht auf Zugang zum Gericht eingeschränkt. [X.] Rechtsprechung des [X.] darf aber der Zu-gang zu den in den [X.] eingeräumten Instanzen nicht in [X.], aus [X.] nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwertwerden; die Gesetze über die Einlegung und Begründung von [X.] sich vielmehr durch ein besonderes Maß an Gleichheit, Klarheit undinnere Logik auszeichnen (vgl. [X.] 69, 381, 385; 74, 228, 234; 88, 118,123 ff.). Gegen diese Grundsätze würde verstoßen, wenn entgegen der gesetz-lichen Regelung des § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO n.F. die [X.] der temporären Zugangsbeschränkung des § 26 Nr. [X.] unterstellt [X.] Die Rechtsbeschwerde ist auch zulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Die [X.] rügt die Verwerfung ihrer Berufung gegen das Urteil des [X.] wegen fehlender Berufungsanträge (§ 519 Abs. 3Nr. 1 ZPO a.F.) durch das [X.] als rechtsfehlerhaft. Damit beruft die [X.] sich auf eine Divergenz in der zu entscheidenden Rechtsfrage (vgl. [X.],Beschluß vom 29. Mai 2002 - [X.], NJW 2002, 2473 unter [X.]) zuder ständigen Rechtsprechung des [X.], wonach es eines förm-lichen Antrags nicht bedarf, es vielmehr ausreicht, wenn die innerhalb der [X.] eingegangenen Schriftsätze des [X.] -ihrem gesamten Inhalt nach eindeutig ergeben, in welchem Umfang und mitwelchem Ziel das Urteil angefochten werden soll (vgl. [X.], Beschluß vom13. November 1991 - [X.], [X.], 698 f.; [X.], Beschluß vom13. Mai 1998 - [X.], NJW-RR 1999, 211 unter [X.]; [X.], [X.] 15. Juli 1998 - [X.] 39/97, [X.], 1576 unter II; s.a. [X.],ZPO, 21. Aufl., § 519 Rdnr. 25 m.w.Nachw.). Diese objektive Abweichung vonder höchstrichterlichen Rechtsprechung unterfällt, wenn - wie hier - die Gefahreiner Wiederholung besteht, nach dem Willen des Gesetzgebers dem Zulas-sungsgrund der "Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung" (§ 574 Abs. 2Nr. 2 ZPO n.F.; vgl. [X.]. 14/4722, S. 104).Mit der Geltendmachung der Abweichung von der höchstrichterlichenRechtsprechung im angefochtenen Beschluß hat die Beklagte zugleich ent-sprechend § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO n.F. die Zulässigkeitsvoraussetzungen des§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO n.F. dargelegt ([X.] in [X.]/[X.] aaO§ 544 Rdnr. 16).3. Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg.Entgegen der Ansicht des [X.]s entspricht die Berufungsbegrün-dungsschrift den gesetzlichen Erfordernissen, so daß es auf den Wiedereinset-zungsantrag der Beklagten nicht ankommt. Den Ausführungen der Beklagten inder Berufungsbegründung ist zu entnehmen, daß sie das Urteil des [X.] insgesamt zur Überprüfung durch das Berufungsgericht stellen wollte.Inwieweit der [X.] vom 28. Dezember 2001 zuden einzelnen Punkten den Anforderungen einer ordnungsgemäßen [X.] -fungsbegründung (§ 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO a.F.) genügt, wird das [X.]zu überprüfen haben.[X.] [X.] Dr. Leimert[X.] Dr. Wolstfür den wegen Urlaubs an [X.] verhindertenRichter am [X.][X.]Karlsruhe, 10.09.2002

Meta

VIII ZB 23/02

04.09.2002

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.09.2002, Az. VIII ZB 23/02 (REWIS RS 2002, 1735)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 1735

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.