Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.05.2003, Az. VIII ZB 133/02

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 2981

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[X.]/02vom21. Mai 2003in dem [X.]:[X.]: neinZPO § 520 Abs. 3 Nr. 2Zu den inhaltlichen Anforderungen einer Berufungsbegründung.[X.], Beschluß vom 21. Mai 2003 - [X.] 133/02 -LG [X.] Soltau- [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 21. Mai 2003 durch [X.], [X.], Dr. Leimert, [X.] und Dr. Frellesenbeschlossen:Auf die Rechtsbeschwerde der Kläger wird der Beschluß [X.] Zivilkammer des [X.] vom 24. Oktober 2002aufgehoben.Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die [X.] Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das [X.].Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: 637,59 Gründe:[X.] Kläger sind die ehemaligen Mieter des Beklagten. Nach [X.] Mietverhältnisses nehmen sie diesen auf Zahlung eines Guthabens in [X.] 113,74 k-zahlung des [X.] von 723,26 Heizkostenvorauszahlungen in Höhe von 300 unter Anrechnung einer vom Beklagten geleisteten Zahlung einen Restbetragvon 637,59 t.- 3 -Das Amtsgericht hat die Klage durch Urteil vom 15. August 2002 mit [X.] abgewiesen, ein Anspruch auf Auszahlung des [X.] in Höhe von 113,74 [X.] bereits einen Betrag von 499,41 anrechnen lassen müßten. Auch der geltend gemachte Anspruch auf [X.] geleisteter Heizkostenvorauszahlungen in Höhe von 300 begründet, nachdem der Beklagte die Nebenkosten gegenüber den [X.] habe und diese die Abrechnung insoweit anerkannt hätten, als sieselbst Rückzahlung des ausgewiesenen [X.] von 113,74 r-langten.Die hiergegen gerichtete Berufung der Kläger hat das [X.] vom 24. Oktober 2002 als unzulässig verworfen, weil sich aus [X.] für einen Teil des eingeklagten Betrages nicht ergebe,daß die angebliche Rechtsverletzung für die angefochtene Entscheidung er-heblich gewesen sei (§ 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO). Die Kläger machten einerseitsein [X.] in Höhe von 113,74 aber die Abrechnung für fehlerhaft und verlangten, weil der Beklagte keine neueAbrechnung erteile, 55 % der [X.] zurück. Sei der [X.] auf Rückzahlung eines Teils der Vorauszahlungen begrün-det, werde damit zugleich der vom Beklagten erteilten Abrechnung und demerrechneten Guthaben von 113,74 beruhe auf der Anrechnung der geleisteten Vorauszahlungen. Die Kläger hättendaher darlegen müssen, daß beide Ansprüche nebeneinander bestünden, danur so die Erheblichkeit der angeblichen Rechtsverletzung dargetan wäre. [X.] somit an einer ausreichenden Begründung für den geforderten Betrag [X.] 113,74 verbleibenden Restes sei die Berufung nicht zulässig, weil die erforderliche [X.] als 600 - 4 -Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Kläger, mit der sie sichgegen die vom Berufungsgericht verneinte Erheblichkeit der Rechtsverletzunghinsichtlich des geltend gemachten [X.] von 113,74 n-den und insoweit eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend ma-chen.[X.] [X.] ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1Satz 4 ZPO statthaft; dabei ist unschädlich, daß die Wertgrenze des § 26 Nr. [X.] nicht erreicht ist ([X.], Beschluß vom 4. September 2002 - [X.]23/02, [X.], 3783 unter [X.]; [X.], Beschluß vom 19. September 2002- [X.], NJW-RR 2003, 132 unter [X.]).2. [X.] ist zulässig, da die Rechtssache grundsätzli-che Bedeutung hat (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Die Frage, welche inhaltlichenAnforderungen an eine Berufungsbegründung nach dem reformierten Zivilpro-zeßrecht gemäß § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO zu stellen sind, ist bisher vom [X.] noch nicht entschieden worden und stellt sich in einer [X.] Vielzahl weiterer Fälle (vgl. [X.], Beschluß vom 4. Juli 2002 - [X.], [X.], 3029 unter [X.]; [X.], Beschluß vom 5. November 2002- [X.], NJW 2003, 437 unter [X.]).3. [X.] ist auch [X.]) Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob, wie die Kläger vorab rügen,ein der Rechtsbeschwerde unterliegender Beschluß den maßgeblichen Sach-verhalt, über den entschieden wird, wiedergeben muß, da anderenfalls [X.] zu einer rechtlichen Würdigung nicht in der Lage ist(vgl. [X.], Beschluß vom 20. Juni 2002 - [X.], [X.], 2648 unter [X.]- 5 -zu §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 17 Abs. 2 [X.]), oder ob sich hier jedenfalls der [X.] Streitstand aus den Entscheidungsgründen in einer für die Beurteilung deraufgeworfenen Rechtsfrage ausreichendem Umfang ergibt (vgl. [X.], [X.] 25. April 1991 - I ZR 232/89, NJW 1991, 3038 unter 1 m.w.[X.]) Das [X.] hat, wie die Kläger zu Recht beanstanden, die [X.] an den Inhalt der Berufungsbegründung nach § 520 Abs. 3 Nr. 2 [X.] des Anspruchs aus dem [X.] in Höhe [X.]) Gemäß § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO hat die Berufungsbegründung [X.] der Umstände zu enthalten, aus denen sich nach Ansicht [X.] die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die [X.] Entscheidung ergibt. Da die Berufungsbegründung erkennen lassensoll, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen der Berufungsklägerdas angefochtene Urteil für unrichtig hält, hat dieser diejenigen Punkte rechtli-cher Art darzulegen, die er als unzutreffend ansieht, und dazu die Gründe an-zugeben, aus denen er die Fehlerhaftigkeit jener Punkte und deren Erheblich-keit für die angefochtene Entscheidung herleitet. Zur Darlegung der Fehlerhaf-tigkeit ist somit lediglich die Mitteilung der Umstände erforderlich, die das [X.] der Sicht des Berufungsklägers in Frage stellen. Besondere formale [X.] werden nicht gestellt; für die Zulässigkeit der Berufung ist insbeson-dere ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlichhaltbar sind (vgl. [X.], 2. Aufl., [X.] § 520 Rdnr. 50; Musielak/Ball, ZPO, 3. Aufl., § 520 Rdnr. 29 ff.; [X.]/[X.], [X.] 2002, § 520 Rdnr. 18; teilweise abweichendSchellhammer, [X.], 1141, 1143). Damit wird weitgehend an den bisheri-gen Rechtszustand (§ 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO a.F.) angeknüpft, wobei die [X.] an die Darlegung der Rechtsverletzung und ihrer Entscheidungser-- 6 -heblichkeit nach der Vorstellung des Gesetzgebers sogar noch etwas herabge-setzt worden sind (BT-Drucks. 14/4722 S. 95).bb) Entgegen der Ansicht des [X.]s genügt die Berufungsbe-gründung der Kläger vom 30. September 2002 hinsichtlich des geforderten [X.] von 113,74 Ansicht des Amtsgerichts, sie müßten sich auf das [X.] ausder Nebenkostenabrechnung den vorprozessual bezahlten Betrag von 499,41 anrechnen lassen, zunächst mit der Begründung gewandt, eine Verrechnungs-bestimmung durch den Beklagten sei nicht erfolgt, so daß sie mit der [X.] frei seien. Soweit das Amtsgericht angenommen habe,sie hätten mit dem Verlangen auf Rückzahlung des [X.] von113,74 Rückerstattung geleisteter Heizkostenvorauszahlungen verlangen könnten, ha-ben die Kläger unter Vorlage eines Schreibens ihres [X.] 18. Februar 2002 vorgetragen, daß sie die Abrechnung nicht anerkannthätten; daß sie von dem [X.] zunächst ausgegangen seien, [X.] zusammen, daß sie selbst nicht in der Lage seien, die [X.] zu erstellen. Damit haben die Kläger aber dargelegt, daß [X.] nach ihrer Ansicht ihnen sämtliche verlangten Beträge zu [X.] habe, so daß das Urteil aus ihrer Sicht fehlerhaft ist. Ob dieseRechtsansicht zutreffend ist oder ob sich die Ansprüche wechselseitig aus-schließen, stellt eine Frage der Begründetheit der Berufung dar, ohne daß [X.] ihre Zulässigkeit in Frage gestellt [X.]) Liegt somit eine zulässige Berufung auch hinsichtlich des [X.] 113,74 Ansprüche gemäß § 5 ZPO ein Wert des Beschwerdegegenstandes der [X.] -fung, der 600 511 Abs. 2 Nr. 1ZPO).Dr. Hübsch [X.] Dr. Leimert[X.] Dr. Frellesen

Meta

VIII ZB 133/02

21.05.2003

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.05.2003, Az. VIII ZB 133/02 (REWIS RS 2003, 2981)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 2981

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