Bundespatentgericht, Beschluss vom 24.09.2014, Az. 26 W (pat) 33/13

26. Senat | REWIS RS 2014, 2636

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "Avus" – Freihaltungsbedürfnis - keine Unterscheidungskraft


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2009 042 812.3

hat der 26. Senat ([X.]) des [X.] in der Sitzung vom 24. September 2014 unter Mitwirkung des Richters [X.] als Vorsitzendem sowie der Richterin [X.] und des Richters Dr. Himmelmann

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I

1

Die Markenstelle für Klasse 20 des [X.] hat die Anmeldung der für die Waren

2

„Klasse 6 Bauten aus Metall, Schilder aus Metall, Poller aus Metall;

3

Klasse 20 [X.], Sitzbänke;

4

Klasse 21 Abfallbehälter, Pflanzkübel“

5

bestimmten Wortmarke

6

[X.]

7

mit Beschluss vom 13. September 2010 teilweise, nämlich für die Waren

8

„Bauten aus Metall, Schilder aus Metall; [X.], Sitzbänke“

9

zurückgewiesen, weil es sich bei der angemeldeten Marke um eine für diese Waren beschreibende Angabe handele (§ 37 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.]). Die dagegen von den [X.] eingelegte Erinnerung hat die Markenstelle mit Beschluss vom 19. Februar 2013 zurückgewiesen.

Zur Begründung hat die Markenstelle ausgeführt, das Wort "[X.]" sei die im Verkehr übliche und dem Allgemeinverkehr bekannte Abkürzung für die "Automobil-, Verkehrs- und Übungsstraße" im Südwesten [X.]. Die fragliche Straße sei nunmehr zwar ein Teilstück der [X.], sei aber aufgrund ihrer Geschichte als erste ausschließliche Autostraße [X.], als [X.] bis zum Jahre 1998 und als Versuchsstrecke für den Straßenbau den inländischen Verkehrskreisen allgemein bekannt. Zudem stünden einige Bereiche der ehemaligen [X.] unter Denkmalschutz, wobei es auch Pläne für eine zukünftige Nutzung gebe, wie sich aus den von den [X.] im Eintragungsverfahren vorgelegten Unterlagen ergebe. Die angemeldete Marke könne im Verkehr zur Bezeichnung der Bestimmung der versagten Waren "Schilder aus Metall, Bauten aus Metall; [X.], Sitzbänke" dienen. Der Verkehr erkenne in der Bezeichnung "[X.]" einen Hinweis darauf, dass die so bezeichneten Waren zur Verwendung an bzw. auf der [X.] bzw. im Zusammenhang mit der [X.] geeignet und/oder bestimmt seien. Schilder aus Metall mit dem Schriftzug "[X.]" könnten als Werbe- und/oder Hinweisschilder auf der heutigen [X.], die teilweise auf der Strecke der alten [X.] Rennstrecke [X.] verläuft, aufgestellt werden oder für diese bestimmt und/oder geeignet sein. Die Waren "Bauten aus Metall" und "Sitzbänke" könnten so beschaffen sein, dass sie für die Instandsetzung und/oder Erhaltung der noch vorhandenen, denkmalgeschützten Tribüne der [X.] geeignet seien. Die Ware "[X.]n" könne der geschärften Wahrnehmung markanter Punkte rundum oder entlang der [X.] dienen. Diese Beurteilung stehe im Einklang mit der Aussage der Anmelder, die Produkte, die sie mit der Bezeichnung "[X.]" versehen wollten, seien ausschließlich für den [X.] Stadtraum im Bereich der [X.] Verkehrsbetriebe vorgesehen.

Gegen die teilweise Zurückweisung ihrer Anmeldung wenden sich die Anmelder mit der Beschwerde. Sie sind der Ansicht, das angemeldete Zeichen sei weder beschreibend noch fehle ihm jegliche Unterscheidungskraft. Es sei zwar richtig, dass das Wort "[X.]" einen Teil einer Autobahn im Südwesten von [X.] bezeichne. Diese Strecke stelle jedoch weder einen Bau noch ein Schild aus Metall, eine [X.] oder eine Sitzbank dar. Insbesondere seien diese Waren auch nicht zur Verwendung an bzw. auf der [X.] geeignet oder bestimmt. Es sei nicht möglich, [X.]n an oder auf der [X.] aufzustellen, da es sich um eine Autobahn handele und sich rechts und links davon der [X.] befinde, dessen Baumbestand bis zum Straßenrand reiche, so dass dort nichts aufgestellt werden könne. Dem Verkehr sei zudem nicht bekannt, dass an der [X.] noch Reste der ehemaligen Tribüne vorhanden seien, so dass der Verkehr keinen Bezug zwischen den beanspruchten Waren "Sitzbänke" und der [X.] herstelle. Die Tribüne bestehe zudem aus Beton und nicht aus Stahl und die ehemaligen Sitzbänke der [X.]-Tribüne seien aus Holz gefertigt gewesen. Ein Umbau der [X.]-Tribüne durch die private Eigentümerin sei zwar geplant, aber bisher nicht erfolgt. Ferner solle das Areal dem nahegelegenen [X.] zugeordnet werden, weswegen der Verkehr diesen Bereich nicht mehr mit der [X.] in Verbindung bringen werde. Die versagten Waren stünden thematisch mit einer Autobahn überhaupt nicht im Zusammenhang. [X.]n befänden sich normalerweise auf ausgedehnten Bürgersteigen an Prachtstraßen oder Flaniermeilen, da das Aufstellen einer [X.] nur dann Sinn mache, wenn der vorbeiflanierende Fußgänger auch davon Notiz nehmen könne, anders als ein vorbeirasender Autofahrer. Außerdem dürften an Fernstraßen keine Werbeanlagen errichtet werden. Ähnliches gelte für Sitzbänke. Niemand wolle sich auf eine Bank an der Autobahn setzen. Auch für weitere Bauten sei an der [X.] kein Platz oder Bedarf. Für den Großteil der Bevölkerung stelle das Wort "[X.]" einen Phantasiebegriff dar. Lediglich den Bewohnern des [X.] Südwestens sei bewusst, dass ein Autobahnabschnitt „[X.]“ heiße. Bei "[X.]" handele es sich auch um keine schutzunfähige geographische Herkunftsangabe, denn als solche kämen lediglich bekannte Straßen oder Plätze in Betracht, und diese auch nur dann, wenn ein Interesse der Allgemeinheit ersichtlich sei, auf den Sitz eines Unternehmens an dieser Stelle besonders hinzuweisen ([X.] 4, 74 - [X.]; [X.] 7, 53 - [X.]; [X.] 12, 215 - Park Avenue). Die [X.] weise dazu keine ausreichende Bekanntheit auf. Die versagten Waren wiesen auch keinen thematischen Zusammenhang mit einer Autobahn auf. Es sei daher nicht erkennbar, dass Wettbewerber den Begriff "[X.]" zur Bezeichnung von Metallbauten oder Stadtmöbeln benötigten. Der Begriff "[X.]" weise auch die nötige Unterscheidungskraft auf, da der Verkehr darin keine beschreibende Angabe für die versagten Waren sehe. Ergänzend verweist die [X.]in auf ihrer Ansicht nach mit der angemeldeten Marke vergleichbare, als schutzfähig erachtete Marken.

Die [X.] beantragen sinngemäß,

die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 20 des [X.] vom 13. September 2010 und 19. Februar 2013 aufzuheben.

II

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist unbegründet. Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um eine Angabe, die für die Waren „Bauten aus Metall, Schilder aus Metall; [X.], Sitzbänke“ zur Bezeichnung der Bestimmung, aber auch der Beschaffenheit dieser Waren dienen kann (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.]) und der angesichts ihres beschreibenden [X.] für die versagten Waren auch jegliche Unterscheidungskraft fehlt (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.]).

Nach der Vorschrift des § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] sind solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der [X.] oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können. Diese auf Art. 3 Abs. 1 Buchst. c [X.] beruhende Vorschrift verfolgt das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass beschreibende Zeichen oder Angaben [X.] Bestimmung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] von jedermann frei verwendet werden können (vgl. [X.] [X.], 674 - Postkantoor; [X.], 278 - [X.]).

Maßgeblich für die Beurteilung der Schutzfähigkeit einer angemeldeten Marke nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] ist in erster Linie deren objektiv beschreibender Charakter. Die subjektive Beurteilung der Marke kann Bedeutung für die Vorfrage haben, ob die Marke aus Sicht der beteiligten Verkehrskreise als beschreibende Bezeichnung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen verständlich ist und deshalb im Verkehr zur Beschreibung dieser Waren und Dienstleistungen dienen kann. Die beteiligten Verkehrskreise müssen sofort und ohne weiteres Nachdenken einen konkreten und direkten Bezug zwischen der Marke und den beanspruchten Waren und Dienstleistungen herstellen können (vgl. [X.] [X.], 534 - [X.]; [X.]. 2010, 503 - Patentscout). Hierbei muss sich die beschreibende Bedeutung der Marke unmittelbar und nicht erst auf Grund einer näheren analysierenden Betrachtungsweise ergeben. Jedoch darf die [X.] der beteiligten Verkehrskreise im Hinblick auf das Leitbild eines angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers nicht zu gering veranschlagt werden. Die insoweit maßgeblichen Verkehrskreise definiert der [X.] als den Handel und/oder den normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher (vgl. [X.] [X.], 411 - Matratzen [X.]/[X.]; [X.], 682 - [X.]). Dieser Formulierung ist zu entnehmen, dass auch das Verständnis der am Handel beteiligten Fachkreise allein von ausschlaggebender Bedeutung sein kann (vgl. [X.] 2007, 527, 529 f. - [X.]). Insoweit können bereits die Kenntnisse eines relativ kleinen Teils aller beteiligten Verkehrskreise einer Markeneintragung entgegenstehen, zumal jeder Mitbewerber beschreibende Angaben frei verwenden können muss (vgl. [X.] a. a. O. - Postkantoor; a. a. O. -- [X.]).

Bei Zugrundelegung dieses rechtlichen Maßstabs ist die Eignung des angemeldeten Wortzeichens "[X.]" als beschreibende Angabe für die Waren der Klasse 20 „Bauten aus Metall; Schilder aus Metall; [X.], Sitzbänke“ [X.] § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] zu bejahen. Das Wort "[X.]" stellte, was bereits die Markenstelle zutreffend festgestellt und auch die Anmelder nicht in Abrede gestellt haben, ursprünglich die Abkürzung für die im Südwesten [X.] angelegte „Automobil-, Verkehrs- und Übungsstraße“ dar. Diese Abkürzung erlangte in der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts deutschland- und europaweit große Bekanntheit als Austragungsort für Automobil- und Motorradrennen und wurde bekannter als die ihr zugrundeliegende lange und wenig einprägsame Bezeichnung „Automobil-, Verkehrs- und Übungsstraße“. Die [X.] stellte neben dem [X.], dem [X.] und dem [X.] die bekannteste Rennstrecke auf [X.] Boden dar.

Das Wort „[X.]“ wird auch heute noch von dem weitaus überwiegenden Teil des durchschnittlich informierten inländischen Verkehrs und nicht nur von den Bewohnern des [X.] Südwestens als Bezeichnung einer ehemaligen [X.] Automobil- und Motorradrennstrecke verstanden. Dies ist nicht nur auf die häufige Erwähnung der [X.] im Rahmen von Berichten über die [X.] Automobilrenngeschichte, sondern auch darauf zurückzuführen, dass auch heute noch ein Teilstück der Autobahn im [X.] Südwesten auf einem Teil der ehemaligen [X.]-Rennstrecke verläuft und es einen als „[X.]“ bezeichneten [X.] auf diesem Autobahnteilstück gibt, sowie darauf, dass auf diesem Teilstück, wie die Markenstelle zutreffend ermittelt und dargelegt hat, seit dem Jahre 2011 wieder eine Auto-Rallye stattfindet, zu denen Teilnehmer und Zuschauer aus ganz [X.] und auch aus dem Ausland anreisen (http://rallye-avus-classic.com/). Bei dieser Sachlage kann der Senat der Darstellung der Anmelder, der Begriff „[X.]“ weise im Inland keine genügende Bekanntheit auf, um als beschreibende Angabe dienen zu können, nicht folgen.

Das Wort "[X.]" stellt eine Angabe dar, mit der entgegen der Ansicht der Anmelder auf die Bestimmung und/oder die Beschaffenheit der Waren "Bauten aus Metall, Schilder aus Metall; [X.], Sitzbänke" hingewiesen werden kann. Die „[X.]“ bestand nicht nur aus der Rennstrecke selbst, sondern aus weiteren Bauten und Einrichtungen am Rande ihres Verlaufs, z. B. auf bzw. im Umfeld ihrer [X.]. Zu diesen zählten u.a. auch Bauten aus Metall, denn dieser weite Oberbegriff umfasst alle Arten von Metallbauten, wie [X.], Reporterkabinen oder -häuser und andere im Start- bzw. Zielbereich der Rennstrecke erforderliche Bauten. Zu ihnen zählten auch Schilder aus Metall, wie z. B. Hinweis- und Verbotsschilder aller Art, [X.]n wie z. B. Schaukästen und Sitzbänke, z. B. im Bereich der Tribüne(n). Angesichts dieser Sachlage ist das Wort „[X.]“ geeignet darauf hinzuweisen, dass es sich bei unter dieser Bezeichnung angebotenen Bauten aus Metall, Schildern aus Metall, [X.]n und Sitzbänken um solche handelt, die den (Original-)Bauten, Schildern, [X.]n und Sitzbänken auf der [X.] nachgebildet sind bzw. dafür bestimmt sind, im Rahmen einer Restauration bzw. Rekonstruktion dieser Rennstrecke und ihrer Einrichtungen zu dienen. Die Annahme einer solchen Restauration bzw. Rekonstruktion ist keineswegs fernliegend oder nur eine theoretische Annahme, da sich den im Eintragungsverfahren vorgelegten Unterlagen und dem Sachvortrag der Anmelder entnehmen lässt, dass eine teilweise Wiederherstellung der Anlagen der ehemaligen [X.]-Rennstrecke beabsichtigt bzw. jedenfalls angedacht worden ist. Bei Bauten und Ausstattungsgegenständen für den öffentlichen Bereich ist es auch nicht unüblich, auf deren Bestimmungs- bzw. Einsatzort hinzuweisen ([X.] PAVIS PROMA 29 W (pat) 3/10 - URBAN EDITION).

Die Eignung der angemeldeten Marke als eine die versagten Waren beschreibende Angabe ist auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass – wie die Anmelder vorgetragen haben – entlang des ehemaligen [X.]-Teilstücks, über das heute eine Autobahn verläuft, keine [X.]n aufgestellt werden dürfen und auch sonst nicht mit einer Aufstellung von Sitzbänken u. ä. gerechnet werden muss. Dieser Vortrag lässt nämlich außer [X.], dass sich Teile der früheren [X.]-Rennstrecke und der damit im Zusammenhang stehenden Bauten abseits des Bereichs der heutigen [X.] befinden und in diesen Bereichen zukünftig sehr wohl eine zumindest teilweise Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands der [X.] unter Ausstattung mit Sitzbänken und [X.]n nicht ausgeschlossen ist.

Keineswegs fernliegend ist auch die Annahme, dass mit dem Wort "[X.]" auch Dekorationsgegenstände oder Andenken an die ruhmreiche Vergangenheit der [X.] ihrer Beschaffenheit nach dahingehend bezeichnet werden können, dass sie in ihrer äußeren Form denen entsprechen, wie sie in früheren Jahren auf oder an der [X.] vorhanden waren (vgl. insoweit auch [X.] PAVIS PROMA 32 W (pat) 173/04 - Mythos [X.]). Insbesondere können Schilder aus Metall als solche Andenken dienen, zumal es seit langem einen Trend dahingehend gibt, seine Wohnung mit nostalgisch anmutenden Metallschildern zu dekorieren.

Der Annahme der Eignung der angemeldeten Marke als beschreibende Angabe für die beschwerdegegenständlichen Waren steht nicht entgegen, dass sie eine gewisse Unbestimmtheit dahingehend aufweist, wie die Waren für die [X.] bzw. nach Art der [X.] im Einzelnen ausgestaltet sind, denn die Annahme einer unmittelbar beschreibenden Sachaussage wird nicht durch jede begriffliche Unbestimmtheit einer Angabe von vornherein ausgeschlossen ([X.], 882, 883 – Bücher für eine bessere Welt). Vielmehr können auch allgemeine und relativ vage Angaben als verbraucherorientierte Sachinformationen zu bewerten sein, insbesondere wenn sie sich auf umfängliche und übergreifende Sachverhalte beziehen. Bei Oberbegriffen oder Sammelbezeichnungen ist eine gewisse Allgemeinheit und Unschärfe sogar unvermeidbar, um den gewünschten möglichst weiten Bereich waren- oder dienstleistungsbezogener Eigenschaften beschreibend erfassen zu können ([X.] für eine bessere Welt; GRUR 2009, 952 – [X.]Card; GRUR 2013, 522 – [X.]s schönste Seiten). So verhält es sich auch bei der angemeldeten Marke in Bezug auf die beschwerdegegenständlichen Waren, die mit der Angabe „[X.]“ ihrer Beschaffenheit und/oder Bestimmung nach allgemein als solche bezeichnet werden können, wie sie sich auf der [X.] seinerzeit befanden.

Eine Beschreibungseignung [X.] § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] setzt auch nicht voraus, dass eine Angabe bereits feste begriffliche Konturen erlangt und sich eine einhellige Auffassung zum Sinngehalt herausgebildet hat. Von einem die Waren beschreibenden Begriff kann auch auszugehen sein, wenn das Markenwort verschiedene Bedeutungen hat und nur eine der möglichen Bedeutungen die bezeichneten Waren beschreibt ([X.], 900,901 - [X.]; a. a. O. - Bücher für eine bessere Welt). Eine womöglich vorliegende Bedeutungsvielfalt muss im Lichte der beanspruchten Waren und Dienstleistungen beurteilt werden. Dabei kann sich der Kreis der lexikalisch möglichen Begriffsgehalte auf einen im Vordergrund stehenden Sinngehalt reduzieren ([X.], 882, 883 – [X.]; [X.]/[X.], [X.], 11 Aufl., § 8 Rdn. 376 m. w. N.). Deshalb ist es unerheblich, dass das Wort "[X.]" auch das [X.] Wort für "Großvater" darstellt, da dieser Begriff keinen Sachbezug zu den hier entscheidungsrelevanten Waren aufweist und zudem dem [X.]n Verkehr wesentlicher weniger bekannt ist als die Rennstrecke „[X.]“ in [X.].

Der angemeldeten Marke fehlt für die Waren, für die die Markenstelle ihr die Eintragung versagt hat, auch jegliche Unterscheidungskraft.

Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden und die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidbar zu machen. Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. [X.] [X.], 233, 235 - Standbeutel; [X.], 608, 611 - [X.]; [X.], 604, 608 - [X.]; [X.], 825, 826 - [X.]; [X.], 850, 854 - [X.]). Ist dies nicht der Fall, widerspricht es dem Allgemeininteresse, das fragliche Zeichen durch seine Eintragung ins Register zugunsten eines Anmelders zu monopolisieren und der Nutzung durch die Allgemeinheit dauerhaft zu entziehen (vgl. [X.] a. a. O. - [X.]; a. a. O. - [X.]). Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind einerseits die beanspruchten Waren und Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren und Dienstleistungen abzustellen ist (vgl. [X.] a. a. O. - Matratzen [X.]/[X.]; [X.], 943, 944 - [X.] 2; [X.] - [X.]; a. a. O. - [X.]). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (vgl. [X.] [X.], 428, 431 - Henkel; [X.], 1151, 1152 - marktfrisch; [X.] 2000, 420, 421 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION). Ausgehend davon fehlt einer Marke dann die nötige Unterscheidungskraft, wenn ihr ein für die in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann oder es sich um einen verständlichen Ausdruck der [X.]n oder einer bekannten Fremdsprache handelt, der vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solcher und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (vgl. [X.], 1169, 1171 - [X.]; [X.], 1167, 1168 - [X.]; [X.], 741 - [X.]; [X.] - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION). Die erforderliche Unterscheidungskraft ist insbesondere solchen Angaben und Zeichen abzusprechen, die einen unmittelbar beschreibenden Sinngehalt aufweisen. Aber auch anderen Angaben kann die Unterscheidungskraft fehlen, etwa wenn sie sich auf Umstände beziehen, durch die ein enger beschreibender Bezug zu den beanspruchten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird (vgl. [X.] - [X.]). Hierfür reicht es aus, dass ein Wortzeichen, selbst wenn es bislang für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend verwendet wurde, in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal dieser Waren und Dienstleistungen bezeichnen kann (vgl. [X.] [X.], 146, 147 f. - [X.]; a. a. O. - Postkantoor).

Die angemeldete Marke stellt - wie zuvor in Bezug auf das Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] festgestellt worden ist - für die durch den angegriffenen Beschluss der Markenstelle versagten Waren eine für den [X.]n Durchschnittsverbraucher dieser Waren allgemein verständliche beschreibende Angabe über deren Bestimmung bzw. Beschaffenheit dar. Dass die [X.] selbst kein Bau oder Schild aus Metall bzw. eine [X.] oder Sitzbank ist, vermag der angemeldeten Marke nicht zur Unterscheidungskraft zu verhelfen, weil nicht nur Angaben zur Art der beanspruchten Ware, sondern auch Angaben zur Bestimmung oder zur Beschaffenheit oder sonstigen Eigenschaften der Ware beschreibende Angaben darstellen, denen der Verkehr keinen Hinweis auf die Herkunft der Ware aus einem bestimmten Unternehmen entnimmt und die deshalb zur betrieblichen Herkunftskennzeichnung ungeeignet sind. Somit fehlt dem angemeldeten Wortzeichen im Hinblick auf die beschwerdegegenständlichen Waren auch jegliche Unterscheidungskraft.

Der Zurückweisung der Beschwerde für die beanspruchten Waren können auch Voreintragungen identischer oder vergleichbar gebildeter Marken nicht mit Erfolg entgegengehalten werden. Denn diese führen weder für sich noch in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 GG zu einer Selbstbindung derjenigen Stellen, welche über die Eintragung zu befinden haben. Die Entscheidung über die Schutzfähigkeit einer Marke ist keine Ermessens-, sondern eine Rechtsfrage (vgl. [X.] [X.] 2008, 163, 167 - [X.]; a. a. O. - Postkantoor; a. a. O. - Henkel; [X.] 2007, 351, 352 f. - Topline; [X.], 333, 335 ff. - [X.]; [X.], 423 - amazing discoveries; [X.], 425 - [X.]). Nach der Rechtsprechung des [X.] verbietet die [X.] es den nationalen Eintragungsbehörden und den mit der Markeneintragung befassten nationalen Gerichten, bei Bestehen eines Eintragungshindernisses dem Eintragungsbegehren allein deshalb stattzugeben, weil bereits identische oder vergleichbar gebildete Marken für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragen sind (vgl. [X.] GRUR 2009, 667, 668 - [X.] und ZVS).

Die Beschwerde der Anmelderin kann nach alledem keinen Erfolg haben.

Meta

26 W (pat) 33/13

24.09.2014

Bundespatentgericht 26. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 24.09.2014, Az. 26 W (pat) 33/13 (REWIS RS 2014, 2636)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 2636

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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