Bundespatentgericht, Beschluss vom 17.12.2014, Az. 26 W (pat) 545/13

26. Senat | REWIS RS 2014, 259

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "Lust auf Farbe" – Slogan - keine Unterscheidungskraft


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2013 027 231

hat der 26. Senat ([X.]) des [X.] in der Sitzung vom 17. Dezember 2014 unter Mitwirkung des Richters [X.] als Vorsitzendem sowie des Richters [X.] und des Richters Dr. Himmelmann

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I

1

Der Anmelder hat beim [X.] die Wortmarke

2

Lust auf Farbe

3

für die Waren

4

Klasse 27:

5

Tapeten aus Papier; Tapeten-Papiere als Halbfabrikate für Tapeten, Tapeten, nicht aus textilem Material; Textiltapeten; Automatten, Badematten, Bodenbeläge aus Vinyl, Bodenbeläge (Oberböden), Fußmatten, Gleitschutzteppiche, Gymnastikmatten, Kunstrasen, Linoleum, Matten, Papiertapeten, Schilfmatten, Teppiche, Teppichbrücken, Teppichunterlagen, Textiltapeten, Vorleger, Wandbekleidung nicht aus [X.] Material.

6

Klasse 17:

7

Akrylharze, Asbestverkleidungen, Dichtungen für Dehnungsfugen, Dichtungs-Packungs- und Isoliermaterial, Dichtungsmassen, Dichtungsmittel, Dichtungsstreifen, [X.] für Gebäude, feuerfestes Isoliermaterial, Fugenkitte, Glasfasergewebe zur Isolierung, Isolieranstrichfarben, Isolierband, [X.], Isoliermaterial, Isolierputz, Kitt, Klebebänder, -streifen außer für medizinische Zwecke, für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke, Kunstharze und synthetische Harze, Kunststoffe teilweise bearbeitet, Kunststofffolien, außer für [X.], Latex, Mineralwolle, Mittel gegen Wärmeabstrahlung, Polstermaterial, Schalldämmungsmittel, [X.] außer für medizinische Zwecke, für Papier- und Schreibwaren oder für den Haushalt, Verpackungsbeutel, hüllen, -taschen aus Gummi, Viskosefolien, außer für [X.], Wärmeisoliermittel.

8

Klasse 02:

9

Aluminiumfarben, [X.], [X.], [X.], [X.], bakterizide Anstrichmittel, Beizen, Bierfarbstoffe, Bindemittel für Anstrichfarben, [X.], [X.] und Metalle in Pulverform für Maler, Dekorateure, Drucker und Künstler, Blattsilber, Bronzepulver, [X.], [X.], Curcuma, Dachpappenanstrichfarben, Dichtungsmittel für Farben, Druckerpasten, Druckertinte, Email Lack, [X.], Färbemittel, Farben (Feuerfest), Farben, Farbstoffe, Firnisse, Fixiermittel für Aquarellfarben, Fixiermittel Lacke, Gerbholz, Glasuren, [X.], [X.], [X.], [X.], Holzbeizen, Holzfarbbeizen, Holzkonservierungsmittel, Holzkonservierungsöle, Indigo, Kalkmilch, [X.], [X.], [X.], [X.] (Farbstoff), Kolophonium, [X.], [X.]firnes, [X.], Korrosionsschutzmittel, Kreosot für die Holzkonservierung, Lacke, Mennige, Metallfolien für Maler, Dekorateure, Drucker und Künstler, Metallpulver für Maler, Dekorateure, Drucker und Künstler, Metallschutzmittel, Mittel gegen das Anlaufen von Metallen, natürliche Harze im Rohzustand, [X.] (Farbstoff), Papier zum Färben von Ostereiern, Pigmente, Rostschutzmittel, Ruß (Farbe), Rußschwarz (Farbstoff), Safran (Farbstoff), Schellack, Sienaerde (Farbstoff) Sikkative für Farben, Silberemulsion (Farbstoff), Silberpaste, Silberpulver (zum Versilbern), Sumach für Firnisse und Lacke, Terpentin (Farbverdünner), Tierfarben (Tinten), [X.] (Farbstoff), Toner für Fotokopiergeräte, Tonerpatronen (gefüllt) für Drucker und Fotokopierer, Tünche, Tünche (Kalkweiß), [X.] ([X.]), Unterbodenschutz, Verdünnungsmittel für Anstrichfarben, Verdünnungsmittel für Lacke, Vergoldungen, Wasserfarben, [X.] (Farbstoff oder Farbe), Zinkoxid (Farbstoff).

Klasse 19:

Alabaster, [X.] für Bauwerke, nicht aus Metall, Asbestmörtel, Asbestzement, Asphalt, Asphaltpflastersteine, Baufilz, Bauholz, Baumaterialien nicht aus Metall, Bausteine, Bauten, nicht aus Metall, Betonbauteile, Betonverschalungselemente, nicht aus Metall, Bitumen, Bitumenerzeugnisse, für [X.], Bituminöse [X.] für Dächer, Bretter (Bauholz), [X.], nicht aus Metall, Dächer, nicht aus Metall, Dächer nicht aus Metall mit integrierten Solarzellen, Dachpappe, Dachschalungsbretter, [X.], Dachschindeln, Farbspritzkabinen, nicht aus Metall, Fensterbänke, nicht aus Metall, Fertighäuser, nicht aus Metall, feuerfeste Baumaterialien, nicht aus Metall, Fliegengitter, nicht aus Metall, Fliesenbeläge, nicht aus Metall, Furnierholz, Fußböden, nicht aus Metall, Gedenktafeln, nicht aus Metall, Gerüste (Baugerüste), nicht aus Metall, Gerüste, nicht aus Metall (Tragkonstruktionen für Bauten), Gips (Gebrannt), Gips (roh), Glasgranulat für die Straßenmarkierung, Grabsteine, Grabtafeln, nicht aus Metall, [X.], Holz zur Herstellung von Haushaltsgegenständen, Holz (Geformt), Holz ([X.]), Holz (teilweise bearbeitet), [X.], Holzfußbodenbretter, Holzleisten für [X.], [X.] für [X.], Holzvertäfelungen, Kalk, Kalkmergel, Kalkstein, Kirchenfenster, Kork (komprimiert), Latten, nicht aus Metall, Lauben (Bauten), nicht aus Metall, Marktstände, Masten, nicht aus Metall, Mauerverkleidungen, nicht aus Metall, Mörtel (Baumaterial), Mosaiken für [X.], Papier für [X.], Pappe für [X.], [X.], [X.]stäbe, [X.], nicht aus Metall, Plakatsäulen, nicht aus Metall, Platten (Fliesen) nicht aus Metall, Plattenbeläge, nicht aus Metall, Profilleisten, nicht aus Metall, für [X.], [X.] (Verputzmittel), Schilfrohr für [X.], [X.], nicht leuchtend und nicht mechanisch, nicht aus Metall, Sperrholz, Sprungbretter, nicht aus Metall, Straßenbelagsmaterialien, Straßenmarkierungsfolien und Platten aus Kunststoff, Teer, Teerpappe, Teerbänder, -bahnen für [X.], Terrakotta (gebrannter Ton), Ton, Tonschiefer Töpferton, Trennwände, nicht aus Metall, Treppen, nicht aus Metall, Treppenstufen, nicht aus Metall, Treppenwangen, nicht aus Metall, Tuff, Türen, nicht aus Metall, Türfüllungen, nicht aus Metall, Türrahmen, -stöcke, nicht aus Metall, Verkleidungsteile für Bauten, nicht aus Metall, Vinylschienen (Baumaterial) Wandverkleidungsteile, nicht aus Metall, Zäune, nicht aus Metall, Zementputz (feuerfest), Ziegelerde, Ziegelsteine, Ziegelton, Zimmerdecken, nicht aus Metall

zur Eintragung in das Markenregister angemeldet.

Die Markenstelle für Klasse 27 des [X.]s hat die Anmeldung mit Beschluss vom 4. September 2013 unter Bezugnahme auf die Gründe des vorangegangenen Bescheids vom 4. Juni 2013, zu denen sich der Anmelder nicht geäußert hat, gemäß §§ 37 Abs. 1 i. V. m. 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 [X.] zurückgewiesen. Mit dem Bescheid vom 4. Juni 2013 war dem Anmelder mitgeteilt worden, dass der angemeldeten Marke die Unterscheidungskraft fehle, weil es sich bei ihr um einen Werbeslogan handele, der bei den Verbrauchern nur die Erwartung wecke, bei dem Angebot der in der Anmeldung aufgeführten Waren Lust auf Farbe zu bekommen. Einen Hinweis auf die Herkunft der Waren aus einem bestimmten Unternehmen könne der Verkehr der angemeldeten Marke dagegen nicht entnehmen.

Dagegen wendet sich der Anmelder mit der Beschwerde. Er macht zu deren Begründung geltend, der angemeldete Werbeslogan solle auf die von ihm angebotenen Dienstleistungen eines Malerbetriebs hinweisen. Er suggeriere, dass man bei Inanspruchnahme der Dienstleistungen Lust auf Farbe bekomme und nicht nur das angemalte Objekt, sondern das ganze Leben bunter und fröhlicher werde. Auf Grund seiner Kürze, Prägnanz und Originalität sei er nicht nur eine allgemeine Anpreisung, sondern geeignet, die vom Anmelder angebotenen Leistungen von denen anderer Betriebe zu unterscheiden. Ergänzend verweist der Anmelder auf eine Anzahl von seiner Ansicht nach vergleichbaren eingetragenen Slogans.

Der Anmelder beantragt sinngemäß,

den mit der Beschwerde angegriffenen Beschluss der Markenstelle des [X.]s aufzuheben.

II

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die zuständige Markenstelle des [X.]s hat zu Recht entschieden, dass der angemeldeten Marke für die mit der Anmeldung beanspruchten Waren die gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] erforderliche Unterscheidungskraft fehlt.

Unterscheidungskraft im Sinne der vorstehend genannten Bestimmung ist die Eignung einer Marke, Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und sie dadurch für den Verkehr von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden ([X.] GRUR 2006, 233, 235 - Standbeutel; GRUR 2003, 604, 608 - [X.]). Die Eintragung eines Zeichens als Marke kommt nur in Betracht, wenn es diese Herkunftsfunktion erfüllen kann ([X.] GRUR 2003, 55, 57 f. - Arsenal Football Club; [X.], 395, 397 - [X.]). Ist dies nicht der Fall, widerspricht es dem Allgemeininteresse, das fragliche Zeichen durch seine Eintragung in das Markenregister zu Gunsten eines Anmelders zu monopolisieren und der Nutzung durch die Allgemeinheit dauerhaft zu entziehen ([X.] GRUR 2008, 608, 61 - [X.]). Die erforderliche Unterscheidungskraft ist zum einen solchen Angaben und Zeichen abzusprechen, die einen unmittelbar beschreibenden Begriffsgehalt aufweisen. Aber auch anderen Angaben kann die Unterscheidungskraft fehlen, wenn sie sich auf Umstände beziehen, durch die ein enger sachlicher beschreibender Bezug zu den beanspruchten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird ([X.] - [X.]). Das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft kann schließlich auch solchen Angaben und Zeichen fehlen, die aus anderen Gründen nicht zur betrieblichen Herkunftskennzeichnung geeignet sind, weil sie der Verkehr ausschließlich als Sachbegriffe in ihrer ursprünglichen Bedeutung und daher nicht als Unterscheidungsmittel versteht ([X.]/[X.], 9. Aufl., § 8, Rn. 49 m. w. N.).

Für die Beurteilung der Unterscheidungskraft von allgemeinen Werbeaussagen und Werbeslogans gelten die vorstehend dargestellten rechtlichen Maßstäbe in gleicher Weise ([X.] GRUR 2004, 1027 - DAS [X.] DER BEQUEMLICHKEIT; [X.], 228, Nr. 36-38 - Vorsprung durch Technik). Zwar kann eine sloganartige Wortfolge Unterscheidungskraft i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] aufweisen, obwohl sie gleichzeitig oder sogar in erster Linie als Werbemittel aufgefasst wird ([X.] a. a. O. - Vorsprung durch Technik; BGH [X.], 825 - [X.]). Was jedoch im Verkehr ausschließlich als Werbung verstanden wird, stellt keine eintragungsfähige Marke dar ([X.] GRUR Int. 2011, 255, [X.]. 51 - 53 - [X.] BUY).

Bei Zugrundelegung dieses rechtlichen Maßstabs erweist sich die angemeldete Marke zur betrieblichen Herkunftskennzeichnung und -unterscheidung für die mit der Anmeldung beanspruchten Waren als ungeeignet. Auch der Anmelder stellt nicht in Abrede, dass die Wortfolge „Lust auf Farbe“ den angesprochenen Verkehrskreisen zum Ausdruck bringen solle, dass bei deren Kauf und Verwendung das ganze Leben bunter werde. Der normal informierte und angemessen aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher der in der Anmeldung aufgeführten Waren, bei denen es sich um Farben bzw. ansonsten um Materialien zur Bau- bzw. Raumgestaltung handelt, die durchweg in unterschiedlichen Farben gehalten sein können, wird die von der Markenstelle der Zurückweisung der Anmeldung zugrunde gelegte, vom Anmelder eingeräumte und von ihm durchaus auch bezweckte anpreisende Bedeutung der angemeldeten Bezeichnung „Lust auf Farbe“ ohne weiteres erfassen, wenn er ihr – was zu unterstellen ist – im Zusammenhang mit diesen Waren begegnet. Einer gedanklichen Analyse des angemeldeten Slogans bedarf es hierfür nicht.

Die Funktion, als ein über die bloße Anpreisung der Waren hinausgehender Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren zu dienen, kann die angemeldete Wortfolge dagegen von Haus aus nicht erfüllen, weil es sich bei ihr um eine sowohl für die mit der Anmeldung beanspruchten Waren als auch für viele weitere Waren und Dienstleistungen in der Werbung gebräuchliche anpreisende Angabe handelt, die lediglich die Aufmerksamkeit der Abnehmer auf die jeweiligen Waren und Dienstleistungen richtet. Mit Redewendungen, die mit den Wörtern „Lust auf“ beginnen, denen ein Substantiv hinzugefügt ist, das das Angebot des Verwenders der Redewendung näher bezeichnet, wird in der Werbung bereits seit langem schlagwortartig die Aufmerksamkeit auf Waren und Dienstleistungen unterschiedlichster Art gerichtet. Aber auch die Bezeichnung „Lust auf Farbe“ stellt keine neue werbende Angabe dar, sondern – sowohl in [X.] als auch in Frageform – eine im Verkehr gebräuchliche Aussage dar, die in der Werbung für sehr unterschiedliche Waren und Dienstleistungen, darunter auch solche des Malergewerbes, als bloße Sachaussage dazu verwendet wird, die Aufmerksamkeit des Verkehrs auf bestimmte Waren und Dienstleistungen zu lenken und diese zur farblichen Gestaltung des Umfeldes potentieller Käufer anzupreisen. Beispielhaft wird insoweit auf die folgenden Internetseiten verwiesen:

 www.maler-dierl.de/lust auf farbe.aspx

 www.lustauffarbe.info

 www.lust-auf-farbe.at

 www.westwing.de/lust-auf-farbe-akzente-fuer-raum-wand

 www.haustueren-taranowski.de/images/stories/lustauffarbe14.jpg

 www.raumausstattung-schwnk.de/neuheiten/lust-auf-farbe

Als üblicher und gewöhnlicher anpreisender Satzbildung mangelt es der Bezeichnung „Lust auf Farbe“ angesichts des Fehlens zusätzlicher kennzeichnungskräftiger Bestandteile an jeglicher Unterscheidungskraft i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.]. Die angemeldete Marke bewegt sich auf einer Linie mit Bezeichnungen wie „[X.]“, der die Eintragung als Gemeinschaftsmarke für verschiedene Lebensmittel und die Dienstleistung der Verpflegung von Gästen versagt worden ist ([X.] PAVIS PROMA, [X.]/04-2, 13.09.2004).

Demgegenüber können die vom Anmelder behaupteten Voreintragungen von seiner Ansicht nach vergleichbaren Marken einen Anspruch auf Eintragung der angemeldeten Marke nicht begründen. Die Eintragung identischer oder vergleichbarer Marken im Inland und Ausland entfaltet für die Prüfung nachträglich angemeldeter Marken keinerlei verbindliche Bedeutung ([X.] GRUR 2009, 667 – [X.] u. [X.]). Für die [X.] einer angemeldeten Marke kommt es allein darauf an, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen eines gesetzlich geregelten Schutzhindernisses gegeben sind, weshalb auch ein näheres Eingehen auf Voreintragungen nicht erforderlich oder angezeigt ist, zumal da im Regelfall der bloßen Eintragung einer Marke, die durch Formalakt des [X.]s ohne Begründung erfolgt, grundsätzlich nachträglich nicht festgestellt werden kann, aus welchen Gründen diese Eintragung erfolgt ist und ob diese Gründe seinerzeit stichhaltig waren und gegenwärtig noch sind ([X.], 230 – [X.]; [X.], 376 – grill meister).

[X.] muss der Erfolg daher versagt bleiben.

Meta

26 W (pat) 545/13

17.12.2014

Bundespatentgericht 26. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 17.12.2014, Az. 26 W (pat) 545/13 (REWIS RS 2014, 259)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 259

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