Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.11.2009, Az. II ZR 154/08

II. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 711

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]/08 vom 9. November 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des [X.] hat am 9. November 2009 durch [X.] und [X.] Strohn, [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Nebenintervenientin gegen die Nichtzulas-sung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des [X.] vom 7. Mai 2008 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der [X.]at die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass nur ein eindeutiger und schwerwiegender Gesetzes- oder Satzungs-verstoß wegen eines Inhaltsmangels zur Anfechtbarkeit des [X.] führt ([X.], 47, 51; 160, 385, 388; [X.].Urt. v. 16. Februar 2009 - [X.], [X.], 460 [X.]. 28, z.[X.]. in [X.], 9 "[X.]/[X.]"). Selbst von dem sich von den Regeln des § 87 AktG a.F. entfernenden Ansatz des Berufungsgerichts kann von einem solchen zur Nichtigkeit des Entlastungsbeschlusses führenden Gesetzesverstoß nicht [X.] werden, weil der Aufsichtsrat sich nicht über eine zweifels-freie Gesetzeslage hinweggesetzt hat; es ist vielmehr in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass umstritten ist, ob und inwieweit im faktischen Konzern die Vergütung des Vorstands ei-- 3 - ner abhängigen Aktiengesellschaft an der Ertragslage der [X.] ausgerichtet werden darf. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Die Nebenintervenientin trägt die Kosten des [X.] (§ 97 ZPO). Streitwert: 25.000,00 • [X.]Strohn

Reichart Drescher [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 5 [X.]/07 - [X.], Entscheidung vom 07.05.2008 - 7 U 5618/07 -

Meta

II ZR 154/08

09.11.2009

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.11.2009, Az. II ZR 154/08 (REWIS RS 2009, 711)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 711

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.