Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.11.2009, Az. II ZR 46/09

II. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 723

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[X.] vom 9. November 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des [X.] hat am 9. November 2009 durch [X.] und [X.] Strohn, [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der [X.] in dem Urteil des 27. Zivilsenats des [X.] vom 15. Januar 2009 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Die Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und für nicht durchgrei-fend erachtet. Soweit die Klage darauf gestützt wird, dass der Prospekt über das Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung unzutreffend belehre, ist das angefochtene Urteil zwar nicht hinsichtlich der Beurteilung der Verjährungsfrage, jedoch im Ergebnis richtig, weil insoweit kein haftungsbegründender Prospektfehler vorliegt. Die erteilten Hinweise im Prospekt reichten aus, dem Anleger das sich - jedenfalls für die Startphase, aber auch bei Ausbleiben des [X.] wirtschaftlichen Erfolgs des Projekts - aufdrängende Wiederaufleben der Haftung des Kommanditisten vor Augen zu führen, wie das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang ([X.]), aber in Widerspruch zu seinem Ausgangspunkt [X.] 13/14) selbst richtig gesehen hat. - 3 - Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens jeweils zur Hälfte (§§ 97, 100 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 54.685,64 • (je Kläger 27.842,82 •) [X.]

[X.] Drescher [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 18.10.2007 - 4 O 325/06 - [X.], Entscheidung vom 15.01.2009 - I-27 U 21/08 -

Meta

II ZR 46/09

09.11.2009

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.11.2009, Az. II ZR 46/09 (REWIS RS 2009, 723)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 723

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27 U 21/08

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