Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.12.2009, Az. II ZR 63/08

II. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 241

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[X.]/08 vom 7. Dezember 2009 in dem Re[X.]htsstreit Na[X.]hs[X.]hlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja ZPO § 543 Abs. 1 Nr. 1; [X.] §§ 120 Abs. 1, 161, 246 Abs. 1 a) Die Zulassung der Revision kann auf einen aktienre[X.]htli[X.]hen Bes[X.]hlussanfe[X.]h-tungsgrund bes[X.]hränkt werden. b) Der Versammlungsleiter darf - au[X.]h wenn die besonderen Voraussetzungen des § 120 Abs. 1 Satz 2 [X.] ni[X.]ht vorliegen - über die Entlastung einzeln abstimmen lassen. [X.]) Eine fehlende Entspre[X.]henserklärung kann die Anfe[X.]htung eines Entlastungsbe-s[X.]hlusses ni[X.]ht re[X.]htfertigen, wenn die betroffenen Organmitglieder vor der not-wendigen Aktualisierung aus dem Amt ges[X.]hieden sind. [X.], Bes[X.]hluss vom 7. Dezember 2009 - [X.]/08 - OLG Mün[X.]hen LG Mün[X.]hen I - 2 - [X.] Bundesgeri[X.]htshofes hat am 7. Dezember 2009 dur[X.]h [X.] und [X.] Strohn, Dr. Rei[X.]hart, Dr. Dres[X.]her und [X.] einstimmig bes[X.]hlossen: Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der [X.] beabsi[X.]htigt, die Revision des [X.] dur[X.]h Bes[X.]hluss ge-mäß § 552 a ZPO zurü[X.]kzuweisen. Gründe: Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen ni[X.]ht vor und sie hat au[X.]h keine Aussi[X.]ht auf Erfolg (§ 552 a ZPO). 1 [X.] Die Revision ist s[X.]hon unzulässig, soweit sie si[X.]h auf die unzurei[X.]hende Beantwortung von Fragen stützt und daraus die Anfe[X.]htbarkeit der Entlas-tungsbes[X.]hlüsse herleiten will. Dazu ist die Revision ni[X.]ht zugelassen. 2 Das Berufungsgeri[X.]ht kann die Zulassung der Revision auf einen Be-s[X.]hlussanfe[X.]htungsgrund bes[X.]hränken. Eine Bes[X.]hränkung auf einen re[X.]htli[X.]h selbständigen und abtrennbaren Teil des Streitstoffs, der Gegenstand eines Teil- oder Zwis[X.]henurteils sein könnte oder auf den der Revisionskläger selbst seine Revision bes[X.]hränken könnte, ist zulässig ([X.], Urt. v. 19. Februar 2009 - [X.], [X.], 783 z.[X.]. [X.] 180, 77 [X.]. 17 "[X.]"). Die An-fe[X.]htungsgründe sind abtrennbare Teile des Streitstoffs. Der Streitgegenstand der aktienre[X.]htli[X.]hen Anfe[X.]htungsklage wird dur[X.]h die jeweils geltend gema[X.]h-3 - 3 - ten Bes[X.]hlussmängelgründe als Teil des zugrunde liegenden Lebenssa[X.]hver-halts bestimmt ([X.].Urt. v. 14. März 2005 - [X.], [X.], 706 in Klar-stellung zu [X.] [X.] 152, 1; v. 6. April 2009 - [X.], [X.], 1003, z.[X.]. in [X.] 180, 221 [X.]. 32 "S[X.]hiedsfähigkeit II"). S[X.]hon die Klage kann auf einzelne Anfe[X.]htungsgründe mit der Folge begrenzt werden, dass na[X.]h Ablauf der Klagefrist na[X.]hges[X.]hobene Gründe ni[X.]ht mehr berü[X.]ksi[X.]htigt werden ([X.].Urt. v. 14. März 2005, aaO). Erst re[X.]ht ist eine sol[X.]he Bes[X.]hränkung im Verlauf des Re[X.]htsstreits mögli[X.]h. Das Berufungsgeri[X.]ht hat die Revision nur bes[X.]hränkt zugelassen. Von einer Bes[X.]hränkung der Zulassung in den Urteilsgründen ist auszugehen, wenn die Zulassung nur wegen bestimmter Re[X.]htsfragen ausgespro[X.]hen wird, die ledigli[X.]h für die Ents[X.]heidung über einen selbständigen Teil des Gesamtstreit-stoffs erhebli[X.]h sein können ([X.], Urt. v. 16. Januar 1996 - [X.], [X.], 370, insoweit ni[X.]ht in [X.] 131, 385). Wenn die Zulassung nur we-gen Re[X.]htsfragen ausgespro[X.]hen wird, die einzelne Anfe[X.]htungsgründe betref-fen, ist die Zulassung regelmäßig als bes[X.]hränkt anzusehen. 4 Das Berufungsgeri[X.]ht hat die Revision nur im Hinbli[X.]k auf seine Ent-s[X.]heidung zu den Folgen der Ni[X.]htabgabe einer Entspre[X.]henserklärung [X.], ni[X.]ht aber im Hinbli[X.]k auf die unzurei[X.]hende oder fals[X.]he Beantwortung von Fragen des [X.]. Der Kläger hat drei Anfe[X.]htungsgründe geltend ge-ma[X.]ht, nämli[X.]h neben der Verletzung des Informationsre[X.]hts das Fehlen einer Entspre[X.]henserklärung gemäß § 161 [X.] und die Einzelentlastung des Auf-si[X.]htsrats. Die unzurei[X.]hende Information betrifft als Anfe[X.]htungsgrund einen anderen Lebenssa[X.]hverhalt als das Fehlen der Entspre[X.]henserklärung. 5 Die Revision ist allerdings au[X.]h zugelassen, soweit der Kläger als An-fe[X.]htungsgrund die Einzelentlastung der Aufsi[X.]htsräte geltend ma[X.]ht. Da der 6 - 4 - Kläger meint, die Einzelentlastung sei verboten, weil den Aufsi[X.]htsräten mit der fehlenden Entspre[X.]henserklärung eine gemeinsam begangene Pfli[X.]htverlet-zung zur Last falle, erfasst die Zulassung im Hinbli[X.]k auf die Folgen der Ni[X.]ht-abgabe einer Entspre[X.]henserklärung au[X.]h diesen Anfe[X.]htungsgrund. I[X.] Zulassungsgründe bestehen ni[X.]ht mehr. Maßgebli[X.]h ist der Zeitpunkt der Ents[X.]heidung des Revisionsgeri[X.]hts ([X.], Bes[X.]hl. v. 20. Januar 2005 - [X.], NJW-RR 2005, 650). Die Folgen einer ni[X.]ht beri[X.]htigten oder - wie hier - fehlenden Entspre[X.]henserklärung für die Entlastung der Organmit-glieder, die das Berufungsgeri[X.]ht für grundsätzli[X.]h klärungsbedürftig era[X.]htet hat, sind zwis[X.]henzeitli[X.]h geklärt ([X.].Urt. v. 16. Februar 2009 - [X.], [X.], 460, z.[X.]. in [X.] 180, 9 [X.]. 19 "Kir[X.]h/Deuts[X.]he Bank", bestätigt dur[X.]h [X.].Urt. v. 21. September 2009 - [X.], [X.], 2051 z.[X.]. in [X.] [X.]. 16 "Ums[X.]hreibungsstopp"). Mit dem [X.]surteil vom 21. September 2009 ist au[X.]h ents[X.]hieden, dass der Versammlungsleiter grundsätzli[X.]h statt der Gesamt- eine Einzelentlastung anordnen darf. Weitere Fragen grundsätzli[X.]her Art stellen si[X.]h ni[X.]ht. 7 II[X.] Die Revision hat au[X.]h keine Aussi[X.]ht auf Erfolg. 8 1. Das Berufungsgeri[X.]ht ist im Ergebnis zu Re[X.]ht davon ausgegangen, dass die fehlende Entspre[X.]henserklärung die Anfe[X.]htung der Entlastung der bereits im Mai 2005 ausges[X.]hiedenen Aufsi[X.]htsratsmitglieder ni[X.]ht re[X.]htfertigt. 9 - 5 - Die Ni[X.]htabgabe der na[X.]h § 161 [X.] vorges[X.]hriebenen Entspre[X.]henserklä-rung ist ein Gesetzesverstoß, der die Entlastungsents[X.]heidung für die [X.] anfe[X.]htbar ma[X.]hen kann, die diesen Gesetzesverstoß begangen ha-ben. Dazu zählen die bereits im Mai 2005 ausges[X.]hiedenen Aufsi[X.]htsratmit-glieder ni[X.]ht. Da im April 2005 eine Entspre[X.]henserklärung abgegeben wurde, war eine neue jährli[X.]he Entspre[X.]henserklärung erst wieder im April 2006 ab-zugeben (vgl. [X.].Urt. v. 16. Februar 2009 - [X.], [X.], 460, z.[X.]. in [X.] 180, 9 [X.]. 19 "Kir[X.]h/Deuts[X.]he Bank"). 2. Der Versammlungsleiter durfte in Ausübung des ihm zustehenden [X.] über die Entlastung jedes Aufsi[X.]htsratsmitglieds gesondert abstimmen lassen ([X.].Urt. v. 21. September 2009 - [X.], [X.], 2051 z.[X.]. in [X.] [X.]. 12 "Ums[X.]hreibungsstopp"). 10 3. S[X.]hließli[X.]h ist der Entlastungsbes[X.]hluss au[X.]h ni[X.]ht wegen einer [X.] des Informationsre[X.]hts des [X.] zur Unternehmensführung anfe[X.]ht-bar. Das Berufungsgeri[X.]ht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger s[X.]hon ni[X.]ht vorgetragen hat, dass seine Fragen einen Bezug zur Tätigkeit der ausges[X.]hiedenen Aufsi[X.]htsräte haben und für die Ents[X.]heidung über ihre Ent-lastung relevant sind. Da diese Organmitglieder bereits im Mai 2005 ausge-s[X.]hieden sind, versteht es si[X.]h entgegen der Auffassung der Revision ni[X.]ht von11 - 6 - selbst, dass seine Fragen, soweit sie überhaupt das Ges[X.]häftsjahr 2005 anbe-langten, au[X.]h den Zeitraum betrafen, für den die ausges[X.]hiedenen Aufsi[X.]hts-ratsmitglieder entlastet werden sollten. [X.]Strohn

Rei[X.]hart

Dres[X.]her

[X.] Hinweis: Das Revisionsverfahren ist dur[X.]h Zurü[X.]kweisungsbes[X.]hluss erledigt worden. Vorinstanzen: LG Mün[X.]hen I, Ents[X.]heidung vom 31.05.2007 - 5 [X.] - OLG Mün[X.]hen, Ents[X.]heidung vom 23.01.2008 - 7 U 3668/07 -

Meta

II ZR 63/08

07.12.2009

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.12.2009, Az. II ZR 63/08 (REWIS RS 2009, 241)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 241

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