Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.11.2015, Az. II ZB 28/14

II. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 2257

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZB
28/14

vom

17.
November 2015

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

ZPO §§ 3, 511 Abs. 2 Nr. 1
Der (Zuständigkeits-
oder [X.] einer [X.]sklage richtet sich nach dem wirtschaftlichen Interesse, das die [X.] an der Erteilung der [X.] hat. Dieses ist nach §
3 ZPO nach freiem Ermessen zu schätzen. Dabei bildet der Leistungsanspruch, zu dessen Durchsetzung die [X.] benötigt wird, einen Anhaltspunkt.

[X.], Beschluss vom 17. November 2015 -
II ZB 28/14 -
LG [X.] I

AG [X.]

-
2
-

Der I[X.]
Zivilsenat des [X.] hat am 17.
November 2015
durch [X.]
[X.], [X.] Dr. Strohn, die Richterinnen [X.] und [X.] und [X.] Sunder
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss der 32.
Zivilkammer des Landgerichts [X.]
I vom 10.
November 2014 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens,
an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf

Gründe:
[X.] Die Klägerin ist über eine Treuhandkommanditistin an der [X.] zu

Die Beklagte zu 2 ist die geschäftsführende Kommanditistin des Fonds. Die Klägerin verlangt von den [X.], ihr die Namen und Adressen ihrer Mitge-sellschafter einschließlich der [X.] mitzuteilen. Während des Prozesses hat sie die Klage auf die Beklagte zu 3, die [X.], erweitert. Zur Begründung hat sie vorgetragen, sie wolle sich mit ihren 1
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Mitgesellschaftern über das weitere Vorgehen der wirtschaftlich notleidenden Gesellschaft beraten.
In der Klageschrif
e-gehren beziffert, da für den Streitwert allein der Zeit-
und Kostenaufwand für die [X.] maßgeblich sei.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin verworfen mit der Begründung, ihre Beschwer über-sich die Klägerin mit der Rechtsbeschwerde.
I[X.] Die
Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Sie ist auch im Übrigen zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2, Alt.
2 ZPO). Die Entscheidung des [X.] verletzt die Klägerin in ihrem Verfahrensgrundrecht auf Gewäh-rung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip), das es den Gerichten verbietet, den Beteiligten den Zu-gang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus [X.] nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. [X.], Beschluss vom 4. November 2014 -
II ZB 15/13, [X.], 424 Rn. 5 mwN).
I[X.] Die Rechtsbeschwerde hat
auch in der Sache Erfolg.
1. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausge-führt: Die Berufung sei nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO unzulässig, weil der Wert 2
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solle nach dem Vortrag der Klägerin der Vorbereitung der Wahrnehmung ihrer Gesellschafterrechte dienen. Für dieses Interesse gebe es keinen festen Wert. Die Klägerin habe in der ersten Instanz angegeben, dass die [X.] für sie

2. Diese Ausführungen sind nicht frei von Rechtsfehlern.
a) Der (Zuständigkeits-
oder Rechtsmittel-) Streitwert einer [X.]skla-ge richtet sich gemäß der ständigen Rechtsprechung des [X.] nach dem wirtschaftlichen Interesse, das die [X.] an der Erteilung der [X.] hat. Dieses ist nach § 3 ZPO nach freiem Ermessen zu schätzen. Dabei bildet der Leistungsanspruch, zu dessen Durchsetzung die [X.] wird, einen Anhaltspunkt. Er ist ebenfalls nach § 3 ZPO zu schätzen, [X.] anhand des [X.] der klagenden [X.] von ihren Vorstellun-gen auszugehen ist, die sie sich über den Wert ihres Leistungsanspruchs [X.] hat. Der Wert des [X.]sanspruchs ist allerdings nicht identisch mit dem Leistungsanspruch, sondern in der Regel nur mit einem Teilwert des [X.] zu bemessen, dessen Durchsetzung die verlangte Information dienen soll. Dabei werden üblicherweise 1/4 bis 1/10 angesetzt ([X.], Beschluss vom 4. Februar 2014 -
III ZB 75/13, juris Rn. 9 mwN).
Das Berufungsgericht hat mit seiner Annahme, die Klägerin habe in der Klageschrift den wirtschaftlichen Wert, den die begehrte [X.] für sie habe, hat in der Klageschrift -
offenbar aufgrund einer falschen Rechtsansicht
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den Aufwand, der mit der [X.] geschätzt. Auf diesen Aufwand kommt es aber nur an, wenn der Aus-7
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kunftsklage stattgegeben wird und die beklagte [X.] dagegen Berufung einle-gen will.

b) Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist auch nicht aus anderen Gründen im Ergebnis richtig.
Nach § 511 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 ZPO hat der Berufungskläger den Wert des [X.] glaubhaft zu machen. Zwar hat das Gericht die-sen Wert selbstständig nach freiem Ermessen zu ermitteln ([X.] in [X.], ZPO, 22. Aufl., § 511 Rn. 40). Das enthebt den Berufungsführer aber nicht von seiner Obliegenheit, für die Schätzung erforderliche Tatsachen vorzutragen und glaubhaft zu machen.
Die Klägerin hat in der Klagebegründung vorgetragen, es gehe ihr bei der [X.] um die Möglichkeit, sich mit ihren Mitgesellschaftern im Rahmen einer einzuberufenden außerordentlichen Gesellschafterversammlung über das weitere Vorgehen der wirtschaftlich notleidenden Gesellschaft zu beraten. In der Berufungsbegründung heißt es, das wirtschaftliche Interesse an der begehr-ten [X.] richte sich nach der Bedeutung des Anspruchs, dessen [X.] die [X.] diene, und werde typischerweise mit einem Bruchteil dieses Anspruchs beziffert. Den gleichen Vortrag hat die Klägerin in ihrer Stellung-nahme zu dem Hinweisbeschluss des Berufungsgerichts gehalten. Die [X.] haben sich dazu nicht geäußert.
Bei dieser Sachlage kann der Wert des [X.] nach werden. Der von der Klägerin begehrten [X.] liegt zwar kein Leistungsan-10
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spruch zugrunde, sondern die Ausübung ihrer Gesellschafterrechte. Das ändert an der Ermittlung des Werts des [X.] aber nichts. Der Wert der Gesellschafterrechte und der darauf bezogenen [X.] ist durch zwei Schätzungen zu bestimmen. Dabei erscheint es jedenfalls nicht von [X.] unzutreffend, bei der ersten Schätzung auf den Wert der Einlage abzu-stellen und im Rahmen der zweiten Schätzung für die [X.] einen Bruchteil davon anzusetzen. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerdeerwiderung kommt es nicht entscheidend darauf an, welchen Wert die Beteiligung der Klä-gerin an dem "notleidend gewordenen Fonds" bei Einlegung der Berufung noch hatte. Den aktuellen Wert ihrer Beteiligung wird die Klägerin im Zweifel nicht zuverlässig abschätzen können, während das für die [X.] deutlich einfa-cher möglich wäre. Diese haben sich aber im Berufungsverfahren nicht zu dem Wert geäußert. Im Übrigen verfolgt die Klägerin mit ihren Bemühungen das Ziel, die wirtschaftliche Schieflage der Gesellschaft zu beseitigen.
Ob das Aussicht auf Erfolg
hat, ist für die Bewertung des [X.] ohne Be-deutung.
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3. Danach ist der angefochtene Beschluss aufzuheben, und die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, um ihm Gelegenheit zu geben, den Wert des [X.] unter Beachtung der dargelegten Grundsätze erneut zu bestimmen und gegebenenfalls dem Berufungsverfahren Fortgang zu geben.

Bergmann
Strohn
[X.]

Reichart
Sunder
Vorinstanzen:
AG [X.], Entscheidung vom 07.01.2014 -
213 [X.] -

LG [X.] I, Entscheidung vom 10.11.2014 -
32 S 2792/14 -

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Meta

II ZB 28/14

17.11.2015

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.11.2015, Az. II ZB 28/14 (REWIS RS 2015, 2257)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 2257

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II ZB 28/14

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