Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.11.2001, Az. 1 StR 455/01

1. Strafsenat | REWIS RS 2001, 753

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[X.]/01vom7. November 2001in der Strafsachegegen1.2.wegenUrkundenfälschung [X.] 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 7. November 2001 gemäߧ 349 Abs. 2 und 4 StPO [X.] Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 28. Mai 2001a) in den [X.] dahin geändert, [X.]) der Angeklagte [X.]der Urkundenfälschung in Ta-teinheit mit Beihilfe zum versuchten Betrug in drei Fällensowie des [X.] von falschen amtlichen Auswei-sen undbb) der Angeklagte [X.]der Urkundenfälschung in Ta-teinheit mit Beihilfe zum versuchten Betrug in zwei Fäl-len sowie des [X.] von falschen [X.]) in den Strafaussprüchen aufgehoben.2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden alsunbegründet verworfen.3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel,an eine andere Strafkammer des [X.] 3 -Gr:Das [X.] hat die Angeklagten wegen Urkundenflschung in Ta-teinheit mit versuchtem Betrug - [X.]in drei Fllen, [X.]in zwei Fllen -sowie wegen [X.] von amtlichen Ausweisen zu [X.] und den Angeklagten [X.]im rigen [X.]eigesprochen. Die [X.] ihren Revisionen die Verletzung materiellen Rechts; der An-geklagte K. beanstandet zudem das Verfahren. Beide Rechtsmittel [X.]enauf die Sachbeschwerde hin im ersten Tatkomplex zu einer Änderung [X.] und zur Aufhebung der [X.]; im rigen sind [X.] im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.Nach den Feststellungen des [X.]s fertigten die [X.] zwei weitere Mittter im [X.] (Herstellen und Verbreiten geflsch-ter Schecks) als Bande nach den Vorgaben von Hintermrn total geflschteSchecks r höhere Betr, die auf die [X.]. Diese sollten nach [X.] das Bandenmitglied De. an die Hintermr weitergegeben werden, welche [X.] einlösen wollten. Vom Erlös hatten diese der Flscherbande um [X.] einen Anteil von drei Prozent versprochen. Entsprechend verfuh-ren die Angeklagten in den abgeurteilten [X.]. Die Versuche der [X.], die Schecks einzulösen, scheiterten indessen, weil die Flschun-gen noch rechtzeitig erkannt wurden.Das [X.] hat angenommen, die Angeklagten seien nicht [X.] der Urkundenflschungen, sondern auch der von den Hintermrn- 4 -mittels der geflschten Schecks ausge[X.]ten Tschungs- und mithin Be-trugsversuche. Das beanstanden die Revisionen zu Recht.Der Annahme von Mittterschaft bei den Betrugsversuchen steht [X.] entgegen, [X.] die Angeklagten keine eigenen Tschungshandlungenvorgenommen, sondern durch die Fertigung und Weitergabe der geflschtenSchecks nur die Voraussetzungen [X.] das Handeln der Hintermr geschaf-fen haben; auch die Beteiligung an Vorbereitungshandlungen kann [X.]([X.]St 40, 299, 301; [X.], 609). Es fehlt aber anden weiteren Voraussetzungen der Mittterschaft. Das [X.] hat [X.], [X.] die Angeklagten - durch De. vermittelt - die "Vor-gaben" [X.] die Scheckflschungen, namentlich "die Scheckdaten" erhielten ([X.]. 7). Die erstellten Flschungen wurden schlieûlich durch De. andie Hintermr gegeben. Die als Zeugen vernommenen Hintermr(Kn. und [X.]) haben glaubhaft bekundet, ein direkter Kontakt "zuden [X.]", also der Gruppe um die Angeklagten, habe nicht bestanden([X.]). Diesen [X.] und dem Zusammenhang der [X.], [X.] Planung und Begehung der Betrugsta-ten, soweit es sich um den [X.], die Tatzeit und die zu [X.], der Mitwirkung der Angeklagten entzogen waren. Sie hatten nicht das [X.]die Mittterschaft kennzeichnende "enge [X.]" zu den Betrugstaten (vgl.[X.]St 16, 12, 15). Eine gemeinschaftlich begangene Tat erfolgt notwendig [X.] Grundlage gemeinsamen Wollens. Hier gab es lediglich eine generelle Ab-sprache. Die Angeklagten wuûten, was mit den geflschten Schecks gesche-hen sollte. [X.], mit ihnen abgestimmte Konkretisierung der Betrugsta-ten ergeben die Urteilsgrindessen nicht. Vielmehr belegen sie in [X.], [X.] die Angeklagten nach den Plihrer Auftraggeber nichtderen "Partner" bei den in Aussicht genommenen Betrreien werden [X.] 5 -Sie waren lediglich mit den [X.] [X.], [X.] die sie genaue "Vorgaben" erhielten, wrend sich das weitere [X.] ersichtlich ihrem [X.] entzog (vgl. zu dieser Gestaltung [X.] NJW1985, 1035). Sie spielten also insoweit nur eine untergeordnete Rolle. Das er-hellt auch aus der vorgesehenen nur dreiprozentigen Beteiligung am Erls ausden Betrugstaten. Diese begrte zwar ein eigenes Tatinteresse der Ange-klagten, das aber die gegenlfigen Kriterien in ihrem gegen die Annahme [X.] sprechenden Gewicht nicht aufzuwiegen vermag.Nach allem ist die Beteiligung der Angeklagten an den [X.] lediglich als Beihilfe zu wrdigen; das ergibt sich ohne weiteres aus dengetroffenen Feststellungen. Da Beihilfe nicht den Willen zu bestimmender [X.] auf die Haupttat erfordert, sind auch die Anforderungen an derenKonkretisierung geringer als bei der [X.]. Es t,wenn der Gehilfe weiû, [X.] seine Handlung den [X.] zu einer sonstnoch nicht r konkretisierten Tat bestimmter Art instand setzen wird und erdies auch will; er braucht die Person des [X.]s nicht notwendig zu [X.] (vgl. [X.] NJW 1996, 2517; [X.]/[X.] 23. Aufl. § 27 Rdn. 7; Ro-xin in [X.] Salger, [X.], 136).Der Senat rt die Schuldsprche selbst, weil er [X.], [X.] sichdie Angeklagten anders als gesctten verteidigen k. Ihre [X.] wenden sich [X.] gegen die Annahme von Mittterschaft in [X.] des versuchten Betruges.Die Änderung der Schuldsprche [X.]t zur Aufhebung der [X.], wobei die getroffenen Feststellungen bestehen bleiben k. [X.], die [X.] die Taten des ersten Komplexes § 267 Abs. 3 StGB entnom-men sind, erscheinen zwar als durchaus angemessen. Gleichwohl vermag der- 6 -Senat aber nicht sicher auszuschlieûen, [X.] die Änderung der Teilnahmeformhinsichtlich der [X.] versuchten Delikte im ersten Tatkomplex [X.]auf die Strafbemessung haben kann.[X.] [X.] Kolz Hebenstreit

Meta

1 StR 455/01

07.11.2001

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.11.2001, Az. 1 StR 455/01 (REWIS RS 2001, 753)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 753

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