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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS4 StR 51/02vom13. Juni 2002in der Strafsachegegen1.2.wegen versuchten Totschlags u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General-bundesanwalts und der Beschwerdeführer am 13. Juni 2002 gemäß § 349Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:1. Auf die Revisionen der Angeklagten B. und S. wirddas Urteil des Landgerichts Schwerin vom 27. Juni 2001,soweit es sie betrifft,a) in den Schuldsprüchen dahin geändert, daß dieAngeklagten jeweils statt des Totschlags des ver-suchten Totschlags schuldig sind;b) in den Aussprüchen über die Einzelstrafen im FallII 2 der Urteilsgründe und über die Gesamtstrafenmit den Feststellungen aufgehoben.2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch über die Kosten derRechtsmittel, an eine als Schwurgericht zuständigeStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.3. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.Gründe:Das Landgericht hat die Angeklagten B. und S. wegen Totschlagsund versuchten Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, denAngeklagten S. darüber hinaus wegen versuchten Raubes in Tateinheit mitgefährlicher Körperverletzung in einem weiteren Fall zu Gesamtfreiheitsstrafen- 3 -von sechs Jahren (B. ) und sechs Jahren und neun Monaten (S. ) verur-teilt. Gegen dieses Urteil wenden sich die Angeklagten mit ihren Revisionen,mit denen sie die Verletzung materiellen Rechts r; der Angeklagte B. beanstandet darr hinaus das Verfahren.Die Œ nicht ausgefrte - Verfahrensrs Angeklagten B. ist un-zulssig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Mit den Sachrie Rechtsmit-tel nur im Hinblick auf das Ttungsdelikt zum Nachteil des Jrgen Se. Erfolg;im rigen sind sie unbegrt im Sinne des § 349 Abs 2 StPO.1. Die Annahme des Landgerichts, die Angeklagten B. und S. t-ten sich im Fall II 2 der Urteilsgrs vollendeten Totschlags (durch Un-terlassen) schuldig gemacht, lt rechtlicher Überprfung nicht stand:a) Nach den hierzu getroffenen Feststellungen wollten die Angeklagtengemeinsam mit den Mitangeklagten M. , J. und A. in einem AbriûhausObdachlosen Œ notfalls mit Gewalt Œ Geld abnehmen (Fall II 1). In Ausfrungdieses Vorhabens weckte der Mitangeklagte A. den dort schlafenden Jr-gen Se. und verlangte von ihm die Herausgabe von Geld. Als dieser angab,kein Geld zu haben, schlug A. ihm mit der Faust mehrmals ins Gesicht unddurchsuchte seine Jackentaschen, fand aber nichts. Daraufhin miûhandeltenihn auch dirigen Angeklagten. Nachdem sie das Haus verlassen hatten,befrchteten die Angeklagten, die Verletzungen kten mlicherweise zumTod des Jrgen Se. gefrt haben. Sie kehrten ster zu dem Gzu-rck, auch, um sicr den Gesundheitszustand des Se. zu vergewissern(Fall II 2). Als sie ihn noch lebend vorfanden und er (wahrheitswidrig) angab,ihm seien gerade 2000.- DM geraubt worden, miûhandelten ihn die Mitange-- 4 -klagten J. , M. und A. ± insbesondere durch Tritte - weiter, diesmal mit(mindestens) bedingtem Ttungsvorsatz. Die Angeklagten B. und S. be-teiligten sich hieran nicht, sondern schauten wortlos zu. Dann verlieûen dieAngeklagten das Haus. Zu diesem Zeitpunkt lebte Jrgen Se. noch. Er ver-starb schlieûlich aufgrund der erlittenen massiven Gewalteinwirkungen, wobeiihm die todbringenden Verletzungen mlicherweise bereits im ersten Tatkom-plex (Fall II 1) beigebracht worden sind; die Miûhandlungen im zweiten Tat-komplex (Fall II 2) haben den Todeseintritt jedoch beschleunigt (UA 25 f.). DasLeben des Jrgen Se. tte fimit einiger Wahrscheinlichkeit gerettet werdenk, wenn er [noch im zweiten Tatkomplex] umrztlicher Hilfe zu-gefrt worden wrefi (UA 15).b) Das Landgericht geht davon aus, daû sich die Angeklagten B. undS. im Fall II 2 jeweils des (vollendeten) Totschlags durch Unterlassen(§§ 212 Abs. 1, 13 Abs. 1 StGB) schuldig gemacht haben, weil sie wegen ihrerBeteiligung an der lebensgefrlichen Behandlung des Opfers im ersten Tat-komplex die Pflicht gehabt tten, weitere Gefahren fr dessen Leben abzu-wenden. Den beiden Angeklagten sei es auch zumutbar und mlich gewesen,wenigstens verbal zu versuchen, das Tun der anderen aufzuhalten. Wenn sieden Tatort verlasstten, nachdem offenbar geworden sei, daû der Ge-scigte erneut ttlich angegriffen wurde, so wren fidie weiteren massivenTritte wahrscheinlich unterbliebenfi. Auûerdem tten die Angeklagten einenNotarzt alarmieren k. Mit der Todesfoltten sie gerechnet und siebilligend in Kauf genommen (UA 37 f.).c) Diese rechtliche Wertlt der Nachprfung insofern nicht stand,als ± was die Revisionen zu Recht beanstanden ± nicht festgestellt ist, daû- 5 -durch ein Eingreifen der Angeklagten B. und S. der Tod des JrgenSe. , so wie er konkret eingetreten ist (vgl. BGH NStZ 1981, 218; 1985, 26,27; StV 1986, 59), mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindertworden wre; denn nur dann kte das Unterlassen fr den konkreten Tode-seintritt urschlich geworden sein (vgl. BGHSt 6, 1, 2; 43, 381, 397; BGH NStZ2000, 583). Allein, daû die Miûhandlungen im zweiten Tatkomplex durch dieAngeklagten ªwahrscheinlichª tten unterbunden werden k daû ªei-nige Wahrscheinlichkeitª der Lebensrettung bestanden hat, reicht hierfr nichtaus. Nach der Gesamtheit der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen ha-ben sich die Angeklagten B. und S. im Fall II 2 jeweils (lediglich) wegenversuchten Totschlags (durch Unterlassen) strafbar gemacht (vgl. BGHSt 38,356, 358 ff.; 40, 257, 270 ff.; BGH NStZ 2000, 414, 415). Da in einer neuenHauptverhandlung weitere Feststellungen, die eine Verurteilung wegen vollen-deten Totschlags (durch Unterlassen oder durch aktives Tun in Mittterschaft)tragen kten, nicht zu erwarten sind, rt der Senat die Schuldsprcheentsprechend ab. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich die Ange-klagten gegen dirten Schuldsprche nicht wirksamer als bisher ttenverteidigen knnen.2. Die Änderung der Schuldsprche frt zur Aufhebung der im Fall II 2verten Einzelstrafen und der Gesamtstrafen, weil nicht auszuschlieûen ist,daû das Landgericht bei zutreffender rechtlicher Bewertung niedrigere Strafenvert tte. Dirigen Einzelstrafen kstehen bleiben, denn siewerden von dem Rechtsfehler nicht berrt.3. Da sich das weitere Verfahren nur noch gegen Erwachsene richtet,verweist der Senat die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung- 6 -und Entscheidung an eine als Schwurgericht zustige Strafkammer desLandgerichts zurck (vgl. BGHSt 35, 267).Tepperwien Maatz Kuckein Solin-Stojanoviæ Ernemann
Meta
13.06.2002
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.06.2002, Az. 4 StR 51/02 (REWIS RS 2002, 2824)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 2824
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