Bundespatentgericht, Beschluss vom 18.01.2017, Az. 29 W (pat) 511/16

29. Senat | REWIS RS 2017, 17190

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "Green IT Das Systemhaus (Wort-Bild-Marke)" – zum Klassifikationsprinzip "Zahl vor Wort" - keine Unterscheidungskraft


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2015 034 133.9

hat der 29. Senat ([X.]) des [X.] in der Sitzung vom 18. Januar 2017 durch die Vorsitzende Richterin [X.] sowie die Richterin [X.] und [X.] von Hartz

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

[X.].

1

Das in grün ausgestaltete [X.]

Abbildung

2

ist am 1. April 2015 zur Eintragung als Marke in das beim [X.] ([X.]) geführte Register für folgende Waren und Dienstleistungen der

3

Klasse 02: [X.]onerpatronen [gefüllt] für Drucker und Fotokopierer; Druckertinte;

4

Klasse 09: Computerhardware; Datenspeichergeräte; Datenerfassungsgeräte; [X.]eräte zur Speicherung von Daten; Computerprogramme; Drucker; Druckerserver; Druckersoftware; [X.]onerpatronen [leer] für Drucker und Fotokopierer; Faxgeräte; Kopiergeräte; Projektoren; digitale [X.]afeln;

5

Klasse 16: Papier für Drucker und Kopiergeräte; [X.]afeln;

6

Klasse 35: Vermietung von Büromaschinen und -ausrüstungen; [X.], Aktualisierung und Pflege von Daten in Datenbanken [Büroarbeiten]; Vermietung von Schreibmaschinen und Kopiergeräten; Einzelhandels- und [X.]roßhandelsdienstleistungen in Bezug auf Computerhardware, Computersoftware, Drucker, Kopiergeräte, [X.]elekommunikationseinrichtungen, Projektoren, [X.]afeln, digitale [X.]afeln, [X.]onerkartuschen, [X.]inte, Papier für Drucker und Kopiergeräte; administrative Datenverarbeitung; Bürodienstleistungen; computergestützte Erstellung, Bearbeitung, Weiterleitung und Buchung von Rechnungen für Dritte (E-[X.]nvoicing); Outsourcing-Dienste [Hilfe bei [X.]eschäftsangelegenheiten];

7

Klasse 37: [X.]; Elektroinstallationsdienste; Elektroinstallationsarbeiten; [X.]nstallation und Reparatur von Elektrogeräten; [X.]nstallation von elektrischen [X.]eräten; [X.]nstallation, Wartung und Reparatur von Bürogeräten und -maschinen; [X.]nstallation, Wartung und Reparatur von Computer-Hardware und [X.]elekommunikationsgeräten; [X.]nstandhaltung von Bürogeräten; [X.]nstandhaltung von Büromaschinen; Nach- und Wiederbefüllen von [X.]onerkartuschen;

8

Klasse 38: Vermietung von [X.]elekommunikationsausstattungen; Vermietung von Faxgeräten;

9

[X.]: Vermietung von Projektoren und von digitalen [X.]afeln;

Klasse 42: [X.], [X.]; [X.], -Schutz- und -[X.]nstandsetzungsdienste; Konfigurierung von Computernetzen; kundenspezifische Erstellung von Computerhardware und Computersoftware; Management von Computerprojekten; Analysedienstleistungen in Bezug auf Computer- und [X.][X.]-Systeme; Computer- und Computersoftwarevermietung; Computerdiagnostik; [X.] und Computersoftwarevermietung; Datenvervielfältigungs- und -konvertierungsdienste; Dienstleistungen in Bezug auf Computernetzwerke; Entwurf und Entwicklung von Netzwerken; Entwurf von Kommunikationssystemen; Entwurf von Konfigurationen für [X.]; Entwurf von [X.]elekommunikationsgeräten und -anlagen; Entwurfsdienstleistungen in Bezug auf Datenverarbeitungsprogramme; Entwurfsdienstleistungen bezüglich Computersystemen; Entwurfsdienstleistungen bezüglich der Entwicklung von computergestützten [X.]nformationsverarbeitungssystemen; Erstellung von Computerprogrammen zur Datenverarbeitung; Fehlersuche bei [X.] und -softwareproblemen; Fernüberwachung von Computersystemen; [X.]ntegration von Computersystemen und Computernetzen; Planungsdienstleistungen für Datenverarbeitungssysteme; technologische Dienstleistungen in Bezug auf Computer; Beratungsdienste bezüglich der Vermietung von Computern oder Computersoftware; technisches Projektmanagement im EDV-Bereich; Beratung im Zusammenhang mit elektronischen Datenmanagementsystemen,

angemeldet worden.

Mit Beschluss vom 2. Dezember 2015 hat die Markenstelle für Klasse 35 des [X.] die Anmeldung in Bezug zu den Dienstleistungen der [X.] „Vermietung von digitalen [X.]afeln“ gemäß §§ 36 Abs. 4 [X.] i. V. m. §§ 19, 20 [X.] wegen formeller Mängel zurückgewiesen, weil es sich bei dieser Angabe um einen markenrechtlich zu unbestimmten Dienstleistungsbegriff handle. Ferner hat die Markenstelle die Anmeldung für einen großen [X.]eil der beanspruchten Waren und Dienstleistungen gemäß §§ 37 Abs. 1 und Abs. 5, 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass sich das Zeichen aus glatt beschreibenden Wortbestandteilen zusammensetze und auch durch die grafischen Elemente keine den schutzunfähigen Charakter der Wortbestandteile aufhebende, kennzeichnungskräftige Verfremdung im [X.]esamteindruck eintrete. Der angesprochene Verkehr werde das Zeichen als Sachangabe dahingehend auffassen, dass die so gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen, sofern sie einen Bezug zur Computer- und [X.][X.]-Branche aufwiesen, aus einem Systemhaus stammten und den Zielsetzungen der „[X.]reen [X.][X.]“, d.h. einer umweltgerechten Nutzung von [X.][X.], entsprächen. Wegen der Werbe- und Branchenüblichkeit erhalte das Anmeldezeichen auch durch die [X.]estaltungsmerkmale nicht die Funktion eines Unterscheidungsmittels.

Dagegen könne in Bezug auf die Waren der Klasse 16 „[X.]afeln“, der darauf bezogenen Handelsdienstleistungen der Klasse 35 sowie der Dienstleistungen der Klasse 35 „administrative Datenverarbeitung“ und „Bürodienstleistungen“ kein beschreibender Bezug festgestellt werden, da diese keine Produkte aus der hier maßgeblichen [X.][X.]Branche darstellten bzw. nicht im Zusammenhang mit Hardware verwendet würden.

[X.]egen diese [X.]eilzurückweisung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie beantragt,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 35 des [X.] vom 2. Dezember 2015 aufzuheben, soweit die Markenanmeldung zurückgewiesen wurde.

Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, dass dem Anmeldezeichen die erforderliche Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden könne. Der Verkehr habe keine Veranlassung, den Wortbestandteil [X.] in zwei Wörter aufzuspalten und damit zwangsläufig in dem von der Markenstelle dargestellten Sinn zu verstehen. Das Anmeldezeichen setze sich aus dem bereits aufgrund seiner [X.]röße optisch dominierenden, grafisch ungewöhnlichen und kennzeichnungskräftigen Wortelement „[X.]“ und dem darunter in kleiner Schrift platzierten, [X.] Ausdruck „Das Systemhaus" zusammen. Das lexikalisch nicht nachweisbare Markenelement „[X.]“ hebe sich durch die [X.]esamtheit seiner [X.]estaltungsmerkmale deutlich vom [X.] ab; so sei es als einteiliges Wort ohne Bindestrich oder Leerzeichen, in unterschiedlichen [X.]rünnuancen und in ungewöhnlicher Schrifttype mit breiten Buchstaben und einem Mix aus [X.]roßbuchstaben ([X.], [X.], [X.]) und Kleinbuchstaben (r, e, n), die jeweils dieselbe [X.]röße aufwiesen, ausgestaltet. Besonders auffällig seien dabei die mittigen Doppelbuchstaben „e“, wobei bedingt durch die Überschneidung der beiden Buchstaben und durch die nahezu geschlossene Form diese bei flüchtigem Betrachten eine räumliche Wirkung entfalteten bzw. wie zwei ineinander verschränkte [X.] erschienen. Jedenfalls diese charakteristischen und eigenschöpferischen Merkmale des Bestandteils stünden einem Verständnis als unmittelbar beschreibende Sachangabe entgegen. Schließlich liege es - ohne eine unzulässige analytische Betrachtung - selbst für das Publikum, das in der Anmeldung die beiden Begriffe „[X.]reen“ und „[X.][X.]" erkenne, keineswegs auf der Hand, unmittelbar von dem von der Markenstelle angenommenen Sinngehalt auszugehen. Dies lasse nämlich unberücksichtigt, dass „green“ tatsächlich auch mit „grün“ bzw. „grünen“ und „begrünen“ übersetzt werde und die Farbe [X.]rün allgemein Assoziationen zu Natur, Landschaft, Begrünung, [X.]arten wecke. Naheliegend wäre insoweit eher eine gedankliche Verknüpfung mit [X.]arten-und Landschaftsplanung und -gestaltung und entsprechendem Equipment. Schon angesichts der aufgezeigten Mehrdeutigkeit von „green“ erweise sich die Argumentation der Markenstelle, der Verkehr verstehe „green“ ohne weiteres bzw. ausnahmslos als „umweltverträglich“, als nicht stichhaltig. Hinzu komme, dass die Buchstabenfolge „[X.][X.]“ zwar auch im [X.] als Akronym für „[X.]nformationstechnologie“ verwendet werde, aber unter anderem auch als gängiges Länderkürzel für „[X.]talien, italienisch" sowie als [X.] Personalpronomen. [X.]m Zusammenhang mit „green“ und dem grün eingefärbten Schriftzug dränge sich dem Verkehr daher die Bedeutung „begrüne es“ regelrecht auf, so er denn die zwei in Rede stehenden Wörter überhaupt erkenne. Diesem Verständnis als [X.]mperativ stehe auch nicht das fehlende Ausrufezeichen entgegen. Auch die Argumentation, der Ausdruck „[X.]reen [X.][X.]“ werde durch den Zusatz „Das Systemhaus“ auf den von der Markenstelle unterstellten Sinn reduziert, [X.] nicht, zumal zwar „Systemhaus“ in der [X.]nformations- und Kommunikationstechnologie-Branche benutzt werde, jedoch das Wort „System“ häufig auch in anderen Branchen wie etwa der Baubranche zur Bezeichnung eines umfassenden Produktportfolios für spezielle Verwendungszwecke benutzt werde; die Verknüpfung mit [X.]uK-[X.]echnik sei daher nicht zwingend. Schon aufgrund seiner besonderen [X.]estaltung und seiner begrifflichen Unschärfe werde das Markenelement „[X.]“ als solches bzw. in Verbindung mit den weiteren Markenelementen „Das Systemhaus“ wenn überhaupt, als fantasievolle Anspielung aufgefasst, nicht aber als rein sachbeschreibender Hinweis. Nicht zuletzt fehle auch eine differenzierte Beurteilung bezüglich der einzelnen Waren und Dienstleistungen durch die Markenstelle. Die Anmelderin verweist ferner auf Voreintragungen von insbesondere grafisch ausgestalteten Marken mit den Bestandteilen „green“ und „it/[X.][X.]“. Schließlich regt sie die Zulassung der Rechtsbeschwerde an.

Den hilfsweise gestellten Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung hat die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 1. Juni 2016 ([X.]. 72 d. A.) zurückgenommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

[X.][X.].

Die nach §§ 66, 64 Abs. 6 [X.] zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Der Eintragung des angemeldeten [X.] als Marke gemäß §§ 33 Abs. 2, 41 [X.] steht hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen das absolute Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] entgegen.

1. Soweit die Markenstelle in dem angegriffenen Beschluss die Anmeldung in Bezug auf die Dienstleistung „

2. Dem Anmeldezeichen, das sich aus der Angabe „[X.]reen [X.][X.]“, der darunter angeordneten Wortfolge „Das Systemhaus“ sowie grafischen Elementen zusammensetzt, fehlt aber - auch in Bezug zu den Dienstleistungen „

a) Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (Eu[X.]H [X.]RUR 2010, 228 Rn.  33 - Audi A[X.]/ [X.] [Vorsprung durch [X.]echnik]; [X.]RUR 2008, 608 Rn. 66 f. - [X.]; B[X.]H [X.]RUR 2016, 934 Rn. 9 - OU[X.]; [X.]RUR 2015, 173, 174 Rn. 15 - for you; [X.]RUR 2013, 731 Rn. 11 - [X.]; [X.]RUR 2012, 1396 - [X.]). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (Eu[X.]H a. a. [X.] - Audi A[X.]/ [X.] [Vorsprung durch [X.]echnik]; B[X.]H a. a. [X.] - OU[X.]; a. a. [X.] - for you). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (B[X.]H a. a. [X.] - OU[X.]; a. a. [X.] - for you). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner [X.]esamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (Eu[X.]H [X.]RUR 2004, 428 Rn. 53 - [X.]; B[X.]H a. a. [X.] Rn. 10 - OU[X.]; a. a. [X.] Rn. 16 - for you; B[X.]H [X.]RUR 2001, 1151 -marktfrisch; [X.] 2000, 420 - RA[X.][X.]ONAL SOF[X.]WARE CORPORA[X.][X.]ON).

Besteht eine Marke - wie im vorliegenden Fall - aus mehreren Elementen, ist bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft von der [X.]esamtheit der Marke auszugehen (B[X.]H [X.]RUR 2014, 1204 Rn. 9 - [X.]; [X.]RUR 2014, 943 Rn. 28 - [X.]). Dabei hat sich die Prüfung darauf zu erstrecken, ob die Marke als solche, jedenfalls mit einem ihrer Elemente, den Anforderungen an die Unterscheidungskraft genügt (B[X.]H [X.]RUR 2014, 872 Rn. 13 - [X.]ute Laune Drops).

Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt (B[X.]H [X.]RUR 2013, 1143 Rn. 15 - Aus Akten werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (Eu[X.]H [X.]RUR 2006, 411 Rn. 24 - Matratzen Concord/[X.]; [X.]RUR a. a. [X.], Rn. 24 - SA[X.].2; B[X.]H WRP 2014, 449 Rn. 11 - grill meister).

Diesen Anforderungen an die Unterscheidungskraft genügt das angemeldete [X.] im verfahrensgegenständlichen Umfang nicht. Denn die angesprochenen inländischen Verkehrskreise werden es nur als Sachbezeichnung, nicht jedoch als betrieblichen Herkunftshinweis auffassen.

b) Bei den Wortbestandteilen des [X.] - nämlich der Wortkombination „[X.]reen [X.][X.]“ und der darunter angeordneten, deutlich kleiner geschriebenen Angabe „Das Systemhaus“ - handelt es sich um schutzunfähige, nicht unterscheidungskräftige und freihaltebedürftige Angaben.

aa) Wie die der Beschwerdeführerin vorab übermittelten Rechercheergebnisse belegen, hat sich der Begriff des „[X.]reen [X.][X.]/[X.]reen-[X.][X.]“ schon vor dem hier relevanten Anmeldezeitpunkt als Schlagwort für die Umweltverträglichkeit von [X.][X.]-Produkten etabliert; so war bereits in einem Artikel aus dem [X.] über „[X.]reen-[X.][X.]“ zu lesen: „Der Begriff [X.]reen [X.][X.] hat in der [X.][X.]K-Branche längst Einzug gehalten.“ (vgl. [X.]. 39-45 d. A.).

Der Begriff [X.]reen [X.][X.] bezeichnet die ressourcenschonende Verwendung von Energie und Einsatzmaterialien in der [X.]nformations- und Kommunikationstechnologie über den gesamten Lebenszyklus hinweg, d. h. dass bereits bei der Entwicklung nicht nur ein ressourcenschonender Umgang der [X.]echnik im Betrieb, sondern auch eine umweltschonende Entsorgung und Wiederverwendung der Einsatzmaterialien Berücksichtigung findet (vgl. [X.]abler, [X.] unter [X.] sowie Erläuterung des [X.], Bau und Reaktorsicherheit, [X.]. 78-80 d. A.). [X.]n dieser Bedeutung findet „[X.]reen [X.][X.]“ bereits umfangreich sachbeschreibende Verwendung, nämlich [X.] (vgl. [X.]. 81-108) in:

[X.]reen-[X.][X.]);

[X.]reen [X.][X.] und intelligente Produkte“;

[X.]reen [X.][X.] gesteigert“;

- gerichtlichen Entscheidungen: B[X.]H, Urteil vom 19.03.2015, [X.] ZR 4/14 - [X.]reen-[X.][X.]; BPat[X.], Beschluss vom 10.12.2008, 29 W (pat) 64/06 - Farbmarke [X.]rün.

[X.]REEN [X.][X.]“ seine Leistungen wie folgt:

[X.]reen [X.][X.]!...Wir analysieren gemeinsam mit [X.]hnen [X.]hre vorhandene Systeminfrastruktur und gehen dabei besonders auf folgende Faktoren ein: Auslastung bestehender Serversysteme; bestehende, nicht benötigte Redundanzen; unvorteilhafte Raumkühlung; schlechte [X.]hermik und ineffiziente Serverracks; Beschaffung energiesparender Hardware; Einsatz “intelligenter” Virtualisierungskonzepte mit dynamischem Lastenausgleich; ineffiziente Raumaufteilung und Standorte der Serverracks und Netzwerkkomponenten; Desktopvirtualisierung; mögliche Optimierungspotenziale durch Einbindung von Cloud Services; Ausarbeitung intelligenter Energiepläne für Desktop-rechner, [X.] für Pausen der Mitarbeiter; Beschaffung und Einsatz ressourcenschonender Hardware, von der Herstellung über den Betrieb bis zum Recycling. Danach erarbeiten wir ein umfangreiches Konzeptpapier, in dem Aufwand und Nutzen den Möglichkeiten unserer Analyse gegenübergestellt werden.“

[X.]rünes Rechnen“:

Ökologisch angepasste [X.][X.] muss nicht teuer sein - ganz im [X.]egenteil! Mit preiswerten Analysen [X.]hrer gesamten [X.]nfrastruktur zeigen wir, wo Einsparpotenziale vorhanden sind. Virtualisierung und auch Cloud Computing sind dabei aber nur zwei von vielen Möglichkeiten und noch lange nicht alles, worauf es ankommt. [X.]n Zusammenarbeit mit unseren Partnern planen und realisieren wir [X.]hre eigene Energieerzeugung auf Basis von [X.] und Brennstoffzellen-Anlagen. Entweder zur Sicherungsversorgung, [X.]eil- oder Vollversorgung [X.]hres Betriebes. Doch Energieerzeugung ist nur ein Aspekt von [X.]reen [X.][X.] [[X.]reen [X.][X.] und zeigen [X.]hnen Möglichkeiten für nachhaltige Kostensenkung und ökologisches Wirtschaften in [X.]hrem Unternehmen.“.

bb) Der weitere [X.] „(Das) Systemhaus“ ist lexikalisch erfasst und bezeichnet ein Unternehmen, das Computersysteme entwickelt und vertreibt ([X.], [X.] unter www.duden.de), also nicht nur wie ein „Softwarehaus“ Softwareprodukte, sondern auch Hardware anbietet, insbesondere „Komplettlösungen“, d. h. Softwaresysteme zusammen mit der erforderlichen Hardwarebasis (vgl. [X.]abler [X.], a. a. [X.]). Auch der vorangestellte Artikel „Das“ wirkt nicht schutzbegründend, denn hierdurch wird im vorliegenden Fall der beschreibende Sinngehalt des nachfolgenden Nomens nicht verändert (vgl. BPat[X.], Beschluss vom 26.04.2012, 30 W (pat) 90/10 – Das Datenschutzteam).

cc) Für alle verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen eignen sich die Wortbestandteile damit als Sachangabe. So geben sie einen Hinweis auf die Art des Anbieters sowie der beanspruchten Waren, nämlich dass diese unter Berücksichtigung der „[X.]reen [X.][X.]“- Ziele und Anforderungen hergestellt wurden und/oder entsprechend umwelt- und energieschonend betrieben und entsorgt bzw. wiederverwertet werden können. Hinsichtlich der Vermietungs- und Handelsdienstleistungen aus den Klassen 35, 38, 41 kann „[X.]reen [X.][X.]“ darauf hinweisen, dass das entsprechende Sortiment sich auf solche umwelt- und ressourcenschonende Produkte bezieht; insoweit ist ein enger sachlicher Bezug festzustellen. Die übrigen Dienstleistungen aus den Klassen 35, 37 und 42 beschreibt das Anmeldezeichen als solche eines Systemhauses, die die Planung, Beratung, Analyse und Realisierung von [X.]reen [X.][X.]-Projekten zum [X.]egenstand, Zweck und [X.]nhalt haben, was im Übrigen auch durch die oben aufgeführten [X.] belegt wird.

Der Vorwurf der Beschwerdeführerin, die Markenstelle habe nicht zwischen den einzelnen Waren und Dienstleistungen differenziert, sondern die Unterscheidungskraft in [X.] und Bogen für nahezu alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen abgesprochen, greift nicht. Denn die Markenstelle hat im Einzelnen deutlich gemacht, dass für diejenigen Waren und Dienstleistungen, die einen Bezug zur Computerbranche aufweisen, das Zeichen als Sachangabe im vorgenannten Sinn aufgefasst wird; ob bezüglich der nicht von der [X.]eilzurückweisung umfassten Waren und Dienstleistungen die Einschätzung der Markenstelle zutrifft - woran durchaus Anlass zu Zweifeln besteht - kann dahinstehen, denn diese sind hier nicht beschwerdegegenständlich.

Wegen der [X.]roßschreibung der Buchstabenkombination „[X.][X.]“, die zudem zum letzten Buchstaben des Wortes „[X.]reen“ einen - wenn auch geringen, aber doch erkennbaren - Abstand einhält und angesichts der Angabe „Das Systemhaus“ wird - anders als die Beschwerdeführerin meint - der angesprochene Verkehr ohne weiteres den Fachbegriff „([X.]reen) [X.][X.]“ (ausgesprochen „(grien) ei-tie“) erkennen; die Lesart von „[X.][X.]“ als „it“ im Sinne von „es“ (ausgesprochen „grien it“ [gri:n ɪt]) ist im vorliegenden Kontext fernliegend.

Die angesprochenen inländischen Verkehrskreise werden das angemeldete Zeichen nach alldem nur als Sachaussage, nicht jedoch als betrieblichen Herkunftshinweis auffassen.

3. An dieser Beurteilung ändert sich auch nichts durch die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Voreintragungen. Zum einen können aus nicht begründeten Eintragungen anderer Marken keine weitergehenden [X.]nformationen im Hinblick auf die Beurteilung der konkreten Anmeldung entnommen werden. Zum anderen sind Voreintragungen ohnehin nicht bindend. Denn auch unter Berufung auf den [X.]leichbehandlungsgrundsatz darf nicht von einer den rechtlichen Vorgaben entsprechenden Entscheidung abgesehen werden (vgl. Eu[X.]H [X.]RUR 2009, 667 Rn. 18 - Bild-digital und [X.]; B[X.]H [X.]RUR 2014, 569 Rn. 30 - HO[X.]). Diese nach den rechtlichen Vorgaben vorgenommene Prüfung hat im vorliegenden Fall aber ergeben, dass das Zeichen im verfahrensgegenständlichen Umfang nicht unterscheidungskräftig ist.

4. [X.]ründe für die - von der Beschwerdeführerin angeregte - Zulassung der Rechtsbeschwerde sind weder konkret vorgetragen worden noch erkennbar. Weder war über eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden (§ 83 Abs. 2 Nr. 1 [X.]) noch ist die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung als erforderlich zu erachten (§ 83 Abs. 2 Nr. 2 [X.]). Der Senat hat bei der Beurteilung der Schutzfähigkeit die hierfür von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien angewendet.

Meta

29 W (pat) 511/16

18.01.2017

Bundespatentgericht 29. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 18.01.2017, Az. 29 W (pat) 511/16 (REWIS RS 2017, 17190)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 17190

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