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PDF anzeigen [X.] [X.] ZR 198/07
vom 16. Dezember 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 16. Dezember 2008 durch den Vorsitzenden [X.], die Richter [X.] und [X.], die Rich-terin [X.] sowie [X.] Achilles beschlossen: Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 23. September 2008 wird zurückgewiesen. Gründe: Der Senat hat in dem Beschluss vom 23. September 2008 das von der Anhörungsrüge als übergangen gerügte Vorbringen geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiterreichenden Begründung sieht er auch in diesem Verfahrensabschnitt in entsprechender Anwendung des § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO ab ([X.], Beschluss vom 28. Juli 2005 - [X.], NJW-RR 2006, 63 unter [X.]). 1 Ball [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 30.06.2005 - 27 O 644/01 - [X.], Entscheidung vom 28.06.2007 - 2 U 205/03 -
Meta
16.12.2008
Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.12.2008, Az. VIII ZR 198/07 (REWIS RS 2008, 207)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 207
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