Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.12.2008, Az. VIII ZR 198/07

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 171

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[X.] [X.] ZR 198/07
vom 17. Dezember 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 17. Dezember 2008 durch den Vorsitzenden [X.], die Richter [X.] und [X.], die Rich-terin [X.] sowie [X.] Achilles beschlossen: Die Gegenvorstellung des [X.] gegen die Streitwertfestsetzung im Senatsbeschluss vom 23. September 2008 wird [X.]. Gründe: Die Streitwertfestsetzung im Senatsbeschluss vom 23. September 2008 beruht auf dem nicht angegriffenen Streitwertbeschluss des Berufungsgerichts vom 4. Juli 2007. In diesem Beschluss hat das Berufungsgericht die von den Beklagten hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen in Höhe von 1.260.294,54 • zu Recht nicht streitwerterhöhend berücksichtigt. Entgegen der Auffassung des [X.] findet die Vorschrift des § 45 Abs. 3 GKG keine Anwendung. Denn das Berufungsgericht hat über die Gegenforderungen der Beklagten - und ebenso über die Forderungen des [X.], die es aufgrund der Aufrechnung als erloschen angesehen hat [X.] 25 f.) - eine der Rechtskraft [X.] Entscheidung nicht treffen wollen und auch nicht getroffen. Dies ergibt sich nicht nur aus der Begründung seines Streitwertbeschlusses ("Vorfrage"), son-dern auch aus dem Tenor des Beru[X.], mit dem die Berufungen der Beklagten gegen die landgerichtlichen Urteile, in denen über die [X.] (ebenfalls) nicht entschieden worden war, ohne Einschränkung zurück-gewiesen worden sind. Im Falle einer Entscheidung über die Gegenforderungen wäre die Klage insoweit abzuweisen gewesen. Auch die Kostenentscheidung hätte dann anders ausfallen müssen. Weder der Kläger noch die Beklagten sind deshalb aus [X.] daran gehindert, die auf Seite 25 f. des [X.] - 3 - [X.] erörterten Ansprüche des [X.] und die der Hilfsaufrechnung zugrunde liegenden Ansprüche der Beklagten noch geltend zu machen. [X.] [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 30.06.2005 - 27 O 644/01 - [X.], Entscheidung vom 28.06.2007 - 2 U 205/03 -

Meta

VIII ZR 198/07

17.12.2008

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.12.2008, Az. VIII ZR 198/07 (REWIS RS 2008, 171)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 171

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