Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.07.2008, Az. VIII ZR 4/08

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 2961

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] [X.] ZR 4/08
vom 8. Juli 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 8. Juli 2008 durch den [X.] [X.], [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] Achilles einstimmig beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die zugelassene Revision der Beklagten durch Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen. Gründe:Ein Grund für die Zulassung der Revision besteht nicht. Die vom [X.] als Zulassungsgrund angeführten Fragen zur Ermittlung des [X.] bei einer Teilinklusivmiete sind durch das Senatsurteil vom 23. Mai 2007 ([X.] ZR 138/06, [X.], 2626 = [X.], 450) geklärt. [X.] ergibt sich der auf die Wohnung entfallende Betriebskostenanteil, den der Vermieter zur schlüssigen Darlegung seines Anspruchs auf Zustimmung zur Erhöhung der Bruttokaltmiete im Mieterhöhungsverlangen anzugeben hat, aus der Betriebskostenabrechnung für den dem Mieterhöhungsverlangen vorange-gangenen Abrechnungszeitraum, soweit diese bereits vorliegt (aaO, [X.]. 11). 1 Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Für die Ermittlung des [X.] war, wie ausgeführt, die von der Klägerin zugrunde [X.] und auch vom Berufungsgericht herangezogene Betriebskostenabrechnung vom 16. Mai 2006 für das vorangegangene [X.] maßgebend; nach der Senatsrechtsprechung kommt es hierbei nicht darauf an, ob und inwieweit es sich bei den in der Teilinklusivmiete enthaltenen Betriebskosten um verbrauchsabhängige oder verbrauchsunabhängige Betriebskosten handelt. 2 - 3 - Gegen das auch rechnerisch nachvollziehbar begründete Erhöhungsverlangen der Klägerin bestehen daher weder in formeller noch in materieller Hinsicht die von der Revision geäußerten Bedenken. 3 Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zu-stellung dieses Beschlusses. [X.] [X.] [X.] [X.]

[X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 42 C 236/07 - [X.], Entscheidung vom [X.] - 22 S 224/07 -

Meta

VIII ZR 4/08

08.07.2008

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.07.2008, Az. VIII ZR 4/08 (REWIS RS 2008, 2961)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 2961

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.