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PDF anzeigen[X.] ZB 24/08 vom 11. November 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 11. November 2008 durch den Vorsitzenden [X.], die Richter [X.] und [X.], die Rich-terin [X.] und [X.] Achilles beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des [X.] wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des [X.] vom 4. März 2008 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die sofortige Be-schwerde des [X.] gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des [X.] - Zweigstelle [X.] - vom 13. August 2007 zurückgewiesen worden ist. Auf die sofortige Beschwerde des [X.] wird der vorgenannte Kostenfestsetzungsbeschluss abgeändert. Die von dem Kläger nach dem vor dem [X.] - Zweigstelle [X.] - geschlossenen Vergleich vom 21. Juni 2007 - [X.]/07 - an die Beklagten zu erstattenden Kosten werden auf 1.424,28 • nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9. Juli 2007 festgesetzt. Der weitergehende Kostenfestsetzungsantrag der Beklagten wird zurückgewiesen. Die Beklagten haben die Kosten beider Rechtsmittelverfahren zu tragen. Wert: 325,49 • - 3 - Gründe: [X.] 1 Nach dem in der [X.] bezeichneten Vergleich haben von den Kosten des zwischen den Parteien geführten Rechtsstreits der Kläger 9/10 und die Beklagten als Gesamtschuldner 1/10 zu tragen. Das Amtsgericht hat auf die von den Parteien beantragte Kostenausgleichung die von dem Kläger an die Beklagten zu erstattenden Kosten durch Beschluss vom 13. August 2007 auf 1.749,77 • festgesetzt. Dem zugrunde gelegen hat unter anderem eine von beiden Parteien [X.]eils zur Ausgleichung angemeldete 1,3-Verfahrensgebühr nach § 13 Abs. 1 RVG i.V.m. Nr. 3100 VV RVG. Hiergegen hat sich die [X.] Beschwerde des [X.] gerichtet, mit der er geltend gemacht hat, dass die bei den Parteien angefallene außergerichtliche Geschäftsgebühr mit 0,65/10 auf die gerichtliche Verfahrensgebühr hätte angerechnet werden müssen. Das [X.] hat unter gleichzeitiger Verwerfung einer von den [X.] erhobenen Anschlussbeschwerde als unzulässig die Beschwerde des [X.] zurückgewiesen. Hiergegen wendet dieser sich mit seiner vom [X.] zugelassenen Rechtsbeschwerde. 2 I[X.] Die zulässig erhobene Rechtsbeschwerde hat Erfolg. 3 1. Das Beschwerdegericht hat, soweit hier von Interesse, die Auffassung vertreten, die vorprozessual wegen desselben Gegenstandes angefallene Ge-schäftsgebühr könne im Rahmen eines Kostenfestsetzungsverfahrens nur unter besonderen, vorliegend nicht gegebenen Voraussetzungen (Titulierung, Beglei-chung oder Unstreitigkeit des Anrechnungseinwandes) berücksichtigt werden. 4 - 4 - 2. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 5 6 a) Nach gefestigter Rechtsprechung des [X.] ([X.] vom 22. Januar 2008 - [X.] ZB 57/07, [X.], 1323, [X.]. 6 ff., und vom 3. Juni 2008 - [X.] ZB 3/08, [X.], 618, [X.]. 4; Beschluss vom 30. April 2008 - [X.], NJW-RR 2008, 1095, [X.]. 4; Beschluss vom 3. Juni 2008 - [X.], [X.] 2008, 441; Beschluss vom 16. Juli 2008 - [X.], [X.] 2008, 377; Beschluss vom 24. September 2008 - [X.], [X.]. 6 ff.; [X.] vom 25. September 2008 - [X.] und [X.], [X.]. [X.]. 5; Urteil vom 25. September 2008 - [X.], [X.]. 12; Beschluss vom 2. Okto-ber 2008 - [X.], [X.]. 10) vermindert sich durch die anteilige Anrechnung einer vorgerichtlich entstandenen anwaltlichen Geschäftsgebühr auf die Verfah-rensgebühr des gerichtlichen Verfahrens gemäß Teil 3 Vorb. 3 Abs. 4 VV RVG nicht die bereits entstandene Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG, son-dern die in dem anschließenden gerichtlichen Verfahren nach Nr. 3100 VV RVG anfallende Verfahrensgebühr. Das ist wegen § 91 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO auch im Kostenfestsetzungsverfahren ohne Rücksicht darauf zu beachten, ob die Geschäftsgebühr auf materiell-rechtlicher Grundlage vom Prozessgegner erstattet werden muss und ob sie unstreitig, geltend gemacht, tituliert oder be-reits beglichen ist. Der Senat sieht angesichts des klaren Wortlauts der [X.] keine Veranlassung, hiervon abzurücken. b) Die Rechtsbeschwerde rügt danach zu Recht, dass die Vorinstanzen die zur Ausgleichung angemeldeten 1,3-Verfahrensgebühren nach Nr. 3100 VV RVG ungekürzt in Ansatz gebracht haben. Diese Verfahrensgebühren hätten wegen der [X.] nach Nr. 2300 VV RVG, die angesichts der [X.] gewechselten [X.] vom 11. September 2006 und 14. Oktober 2006 auf beiden Seiten zur [X.] bzw. Anspruchs-abwehr unstreitig angefallen sind, [X.]eils auf eine 0,65-Gebühr gekürzt werden 7 - 5 - müssen. Wegen der auf diese Weise von 813,72 • auf [X.]eils 406,86 • brutto zu halbierenden Verfahrensgebühren der Prozessbevollmächtigten sind an au-ßergerichtlichen Kosten der Parteien nicht 4.429,18 •, sondern nur 3.615,46 • zur Ausgleichung zu bringen, von denen der Kläger 9/10, also 3.253,91 •, zu tragen hat. Hierauf entfallen an eigenen Kosten 1.807,73 • (2.214,59 • abzüg-lich 406,86 •), so dass ein gegenüber den Beklagten bei den außergerichtlichen Kosten auszugleichender Betrag von 1.446,18 • verbleibt. Davon abzusetzen sind beim Kostenansatz auf die [X.] der Beklagten angerechnete [X.] des [X.] in Höhe von 21,90 •, die die Beklagten deshalb umgekehrt an den Kläger zu erstatten haben. Das ergibt den [X.] von 1.424,28 •. c) Da in der Sache keine weiteren Feststellungen zu treffen sind, son-dern der Sachverhalt zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat gemäß § 577 Abs. 5 ZPO nach Maßgabe vorstehender [X.] in der Sache selbst entschieden. 8 Ball [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 13.08.2007 - [X.]/07 - [X.], Entscheidung vom 04.03.2008 - 5 T 34/08 -
Meta
11.11.2008
Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.11.2008, Az. VIII ZB 24/08 (REWIS RS 2008, 912)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 912
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Kostenfestsetzungsverfahren: Anteilige Anrechnung einer vorgerichtlich entstandenen anwaltlichen Geschäftsgebühr auf die prozessuale Verfahrensgebühr
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