Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.04.2009, Az. AnwZ (B) 22/08

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2009, 3974

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[X.][X.]ESCHLUSS [X.] ([X.]) 22/08 vom 20. April 2009 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch [X.] Ganter, [X.] und [X.], die Rich-terin Roggenbuck, die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer, [X.] und Prof. Dr. [X.] nach mündlicher Verhandlung am 20. April 2009 beschlossen: Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschluss des 5. Senats des [X.]ayerischen [X.]s vom 17. Ja-nuar 2008 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des [X.]eschwerdeverfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstat-ten. Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 50.000 • festgesetzt. Gründe: [X.] Der Antragsteller ist seit dem 5. April 1982, zuletzt im [X.]ezirk der An-tragsgegnerin, als Rechtsanwalt zugelassen. Mit [X.]escheid vom 24. Juli 2007 widerrief die Antragsgegnerin seine Zulassung wegen Vermögensverfalls. [X.] - 3 - nen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen diesen [X.]escheid hat der [X.] zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen [X.]eschwerde. I[X.] Das nach § 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 [X.]RAO zulässige Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg. 2 1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in [X.], schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; [X.]eweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. Senat, [X.]eschl. v. 25. März 1991, [X.] ([X.]) 73/90, [X.]RAK-Mitt. 1991, 102; [X.]eschl. v. 21. November 1994, [X.] ([X.]) 40/94, [X.]RAK-Mitt. 1995, 126; [X.]eschl. v. 26. November 2002, [X.] ([X.]) 18/01, [X.], 577). Wird der Rechtsanwalt in das von dem [X.] nach § 915 ZPO oder das von dem Insolvenzgericht nach § 26 Abs. 2 [X.] zu führende Schuldnerverzeichnis eingetragen, wird der [X.] gesetzlich vermutet. 3 2. Diese Voraussetzungen lagen bei Erlass des [X.] vor. 4 a) Zu diesem Zeitpunkt wurden gegen den Antragsteller unter anderen folgende Vollstreckungsverfahren betrieben: 5 - 4 - 1. 73 [X.] 3 : Versorgungskammer M. wegen einer Forderung von 23.177,00 •, 2. 73 [X.] 9 : Dr. [X.]. als Insolvenzverwalter über das Vermögen der [X.] wegen einer Forderung von 52.962,64 •, 3. 73 [X.] 6 und 73 [X.] 1 : Raiffeisenbank [X.] wegen einer Forderung von 25.000,00 •. Außerdem hatte er mit Stand 7. Februar 2006 Steuerschulden in Höhe von mindestens 83.653,02 •. Die vorgenannten Schulden hat der Antragsteller vor dem [X.] eingeräumt. Einen wegen der erwähnten Steuer-schulden gestellten Antrag des Zentralfinanzamts M. auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Antragstellers lehnte das Amtsge-richt - Insolvenzgericht - M.

mit [X.]eschluss vom 29. Dezember 2005 (1506 [X.]) mangels Masse ab. Der Antragsteller ist seitdem in das Schuldnerverzeichnis des [X.] eingetragen. Außerdem war er seit dem 15. Februar 2006 mit einem Haftbefehl in das Schuldnerverzeichnis des Vollstreckungsgerichts eingetragen. Diese Eintragungen begründeten die [X.] Vermutung des Vermögensverfalls. 6 b) Diese Vermutung hatte der Antragsteller bei Erlass des [X.] nicht widerlegt. Um die Vermutung des Vermögensverfalls zu widerle-gen, muss der betroffene Rechtsanwalt aufgrund seiner Mitwirkungspflicht nach § 36a Abs. 2 [X.]RAO seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfas-send darlegen; insbesondere muss er eine Aufstellung sämtlicher gegen ihn erhobener Forderungen vorlegen und im Einzelnen darlegen, ob diese Forde-rungen inzwischen erfüllt sind oder in welcher Weise er sie zu erfüllen gedenkt (Senat, [X.]eschl. v. 25. März 1991, [X.] ([X.]) 80/90, NJW 1991, 2083, 2084; 7 - 5 - [X.]eschl. v. 29. September 2003, [X.] ([X.]) 68/02, unveröff.; [X.]eschl. v. 12. Janu-ar 2004, [X.] ([X.]) 26/03, unveröff.; [X.]eschl. v. 31. März 2008, [X.] ([X.]) 8/07, [X.]RAK-Mitt 2008, 221 [Ls]). Eine solche Darstellung hat der Antragsteller der Antragsgegnerin nicht vorgelegt. c) Wie der [X.]estimmung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO zu entnehmen ist, geht der Gesetzgeber davon aus, dass die Interessen der Rechtsuchenden [X.] sind, wenn sich der Rechtsanwalt in Vermögensverfall befindet (Senat, [X.]eschl. v. 31. März 2008, [X.] ([X.]) 33/07, juris). Das ist in der Regel auch der Fall, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Fremd-geldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubigern (Senat, [X.]eschl. v. 18. Oktober 2004, [X.] ([X.]) 43/03, [X.], 511 unter [X.]). Anhaltspunkte [X.], dass das hier bei Erlass des [X.] ausnahmsweise nicht der Fall war, sind nicht ersichtlich. 8 3. Die Voraussetzungen für den Widerruf der Zulassung des Antragstel-lers sind, was zu berücksichtigen wäre (Senat, [X.]GHZ 75, 356; 84, 149), auch nicht im Verlaufe des gerichtlichen Verfahrens entfallen. 9 a) Gegen den Antragsteller streitet nach wie vor die Vermutung des Vermögensverfalls. Denn die [X.] von fünf Jahren (§ 26 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 [X.]) ist noch nicht verstrichen. Die zur Widerlegung der Vermutung erforderliche umfassende Übersicht über seine Verbindlichkeiten und Einnahmen hat der Antragsteller nach wie vor nicht vorgelegt. Seine [X.] hat sich nach seinen Angaben vor dem Senat nicht wesentlich verändert. Danach bestehen folgende Verbindlichkeiten: 10 - 6 - 1. Versorgungskammer M. 23.000 •, 2. Dr. [X.]. als Insolvenzverwalter über das Vermögen der [X.]50.000 •, 3. Raiffeisenbank [X.] 25.000 •, 4. Steuerschulden 90.000 • ([X.] beziffert seine Forderung per 12. Januar 2009 auf 126.189,41 •). Damit haben sich die Verbindlichkeiten, auf die sich der [X.] bei seiner [X.]eurteilung konzentriert hat, nicht zu seinen Gunsten verändert. Außerdem ist er jetzt mit vier weiteren Haftbefehlen im Schuldnerverzeichnis eingetragen. Dabei ist nicht berücksichtigt, dass der Antragsteller im Namens-verzeichnis des Vollstreckungsgerichts weiterhin mit weiteren Vollstreckungs-verfahren eingetragen ist, deren Erledigung der Antragsteller weder dargelegt noch nachgewiesen hat. 11 b) Seinen nach wie vor hohen Verbindlichkeiten stehen nach den Anga-ben des Antragstellers folgende Forderungen gegenüber: 12 1. grundpfandlich gesicherte Forderungen über 38.000 •, 2. Forderungen gegen die Firma [X.] über 47.000 •, 3. laufende Forderungen gegen Mandanten über insgesamt 25.000 •. [X.]ei den zuerst genannten Forderungen handelt es sich nach den Anga-ben des Antragstellers vor dem [X.] um Forderungen gegen [X.], die durch Zwangssicherungshypotheken gesichert sind. Diese hat der Antragsteller vor dem [X.] selbst für den Fall als uneinbring-lich bezeichnet, dass es zu einer Zwangsversteigerung kommt. Er meint zwar, bei einem freihändigen Verkauf der Grundstücke durch den Schuldner die [X.] der Forderungen realisieren zu können. Dass der Käufer die vorrangigen Grundpfandrechte übernimmt oder deren Gläubiger mit einem freihändigen 13 - 7 - Verkauf zu den von dem Antragsteller erwarteten [X.]edingungen einverstanden sind, hat er aber nicht dargelegt. Die Forderungen gegen die Firma [X.] sind wegen des laufenden Insolvenzverfahrens nicht aufrechenbar, können deshalb auch nicht zur Schuldentilgung eingesetzt werden. Die laufen-den Forderungen gegen Mandanten sind nicht näher erläutert. Es lässt sich deshalb nicht beurteilen, ob sie bestritten oder unbestritten und ob sie einbring-lich sind. Jedenfalls hat der Antragsteller bislang keine dieser Forderungen [X.] verwandt, seine - zudem wegen der Zinsen und Säumniszuschläge stetig wachsenden - Schulden nennenswert zurückzuführen. c) Geordnete Vermögensverhältnisse hat der Antragsteller auch nicht dadurch herstellen können, dass er mit dreien seiner Gläubiger Ratenzahlungs-vereinbarungen abgeschlossen hat, nämlich mit der Versorgungs-kammer über monatlich 250 •, mit Dr. [X.].

über monatlich 500 • und mit der Raiffeisenbank [X.] über monatlich 500 •. Erstens fehlt eine solche Ver-einbarung mit der Steuerbehörde, der der Antragsteller nach wie vor [X.] 90.000 • schuldet. Zweitens hat der Antragsteller keine umfassende Über-sicht über seine etwaigen sonstigen Verbindlichkeiten vorgelegt. Ohne nähere Darlegungen dazu kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass die ge-troffenen [X.], die der Antragsteller im Übrigen auch nicht eingehalten hat, dem Antragsteller ein geordnetes Wirtschaften erlauben. Drittens ist nicht erkennbar, wie der Antragsteller bei dem bisher dargelegten Reingewinn von (für 2006) 15.000 • im Jahr, der sich nicht verändert hat, auf Dauer die schon eingegangenen Ratenzahlungsverpflichtungen von 1.250 • im Monat und die noch erforderlichen zusätzlichen Ratenzahlungsverpflichtungen mit der Steuerbehörde und etwaigen anderen Gläubigern erfüllen und daneben noch geordnet wirtschaften will. 14 - 8 - d) Dass die Interessen der Rechtsuchenden angesichts des unverändert bestehenden Vermögensverfalls ausnahmsweise nicht gefährdet sein könnten, ist nicht erkennbar. 15 Ganter Frellesen [X.]Roggenbuck
Stüer Martini [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 17.01.2008 - [X.]ayAGH I - 35/07 -

Meta

AnwZ (B) 22/08

20.04.2009

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.04.2009, Az. AnwZ (B) 22/08 (REWIS RS 2009, 3974)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 3974

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