Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.08.2006, Az. 4 StR 261/06

4. Strafsenat | REWIS RS 2006, 2329

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[X.] vom 1. August 2006 in [X.]er Strafsache gegen wegen unerlaubten Han[X.]eltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat [X.]es [X.] hat nach Anhörung [X.]es [X.] un[X.] [X.]es Beschwer[X.]eführers am 1. August 2006 gemäß §§ 349 Abs. 2 un[X.] 4, 206 a Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Auf [X.]ie Revision [X.]es Angeklagten wir[X.] [X.]as Urteil [X.]es [X.] vom 3. April 2006 mit [X.]en zuge-hörigen Feststellungen aufgehoben a) in [X.]en Fällen [X.] 3. bis 7. un[X.] 22. [X.]er Urteilsgrün[X.]e ([X.]: jeweils 100 g Haschisch), in [X.]en Fällen [X.] 8. bis 11. ([X.]: jeweils 125 g Haschisch) un[X.] im Fall [X.] 35. [X.]er Urteilsgrün[X.]e (Verkaufsmenge: 10 g Kokain), b) im Fall [X.] 36. [X.]er Urteilsgrün[X.]e (= Fall 37 [X.]er [X.]); insoweit wir[X.] [X.]as Verfahren eingestellt un[X.] trägt [X.]ie Staatskasse [X.]ie Kosten [X.]es [X.] sowie [X.]ie [X.]em Angeklagten entstan[X.]enen ausschei[X.]baren notwen[X.]igen Auslagen, c) im Ausspruch über [X.]ie in [X.]en übrigen Fällen (Fälle [X.] 1., 2., 12. bis 21. un[X.] 23. bis 34. [X.]er [X.]) verhängten [X.], [X.]) im Ausspruch über [X.]ie Gesamtfreiheitsstrafe. 2. Im Umfang [X.]er Aufhebung wir[X.] [X.]ie Sache zu neuer Ver-han[X.]lung un[X.] Entschei[X.]ung, auch über [X.]ie übrigen Kos-- 3 - ten [X.]es Rechtsmittels, an eine an[X.]ere Strafkammer [X.]es Lan[X.]gerichts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehen[X.]e Revision wir[X.] verworfen. Grün[X.]e: Das Lan[X.]gericht hat [X.]en Angeklagten wegen —gewerbsmäßigenfi uner-laubten Han[X.]eltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (zu [X.] ist: in 36 Fällen) unter Einbeziehung einer Strafe aus einer Vorverurtei-lung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren un[X.] sechs Monaten verur-teilt. Die hiergegen gerichtete Revision [X.]es Angeklagten hat mit [X.]er Sachrüge [X.]en aus [X.]er [X.] ersichtlichen Erfolg; im Übrigen erweist sich [X.]as Rechtsmittel als unbegrün[X.]et im Sinne [X.]es § 349 Abs. 2 StPO. 1 1. Das Urteil hält rechtlicher Nachprüfung nicht stan[X.], soweit [X.]er Ange-klagte in [X.]en Fällen [X.] 3. bis 11., 22. un[X.] 35. [X.]er Urteilsgrün[X.]e wegen unerlaub-ten Han[X.]eltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt wor[X.]en ist. Nach [X.]en getroffenen Feststellungen lieferte [X.]er Angeklagte in [X.]en Fällen [X.] 3. bis 11. un[X.] 22. 100 g bzw. 125 g Haschisch —jeweils mittlerer Quali-tätfi an verschie[X.]ene Abnehmer. Im Fall [X.] 35. verkaufte er 10 g Kokain an [X.] . Zu [X.]em Wirkstoffgehalt [X.]er veräußerten Betäubungsmittel verhält sich [X.]as Urteil nicht. Der [X.] kann [X.]aher nicht überprüfen, ob in [X.]en genann-ten Fällen [X.]ie Grenzwerte [X.]er nicht geringen Menge von 7,5 g THC (vgl. BGHSt 33, 8; 42, 1) für Cannabispro[X.]ukte un[X.] 5,0 g Kokainhy[X.]rochlori[X.] (vgl. BGHSt 33, 133) für Kokain erreicht wor[X.]en sin[X.]. Dies versteht sich auch bei [X.]en Ha-schischverkäufen nicht von selbst. Bei mittlerer (= [X.]urchschnittlicher) Qualität von Haschisch wir[X.] zwar regelmäßig von einem THC-Gehalt von 5 bis zu 8 % ausgegangen wer[X.]en können (vgl. BGHSt 42, 1, 14; [X.] 2. Aufl. [X.] - 4 - [X.]). Bei Zugrun[X.]elegung [X.]es [X.]anach gegebenen unteren Wertes von 5 % THC wäre je[X.]och in keinem [X.]er betroffenen Fälle [X.]er Grenzwert von 7,5 g THC erreicht. 2. Keinen Bestan[X.] hat auch [X.]ie Verurteilung [X.]es Angeklagten im Fall [X.] 36. [X.]er Urteilsgrün[X.]e (= Fall 37 [X.]er Anklage). Ausweislich [X.]er Sitzungsnie-[X.]erschrift vom 3. April 2006 ist [X.]as Verfahren auf Antrag [X.]er Staatsanwaltschaft insoweit gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt wor[X.]en. Der gerichtliche Einstel-lungsbeschluss nach § 154 Abs. 2 StPO begrün[X.]et ein Verfahrenshin[X.]ernis (vgl. [X.]/Goßner StPO 49. Aufl. § 154 R[X.]n. 17). Das Verfahren ist [X.]aher in [X.]iesem Punkt einzustellen (§ 206 a Abs. 1 StPO). 3 3. Schließlich können auch [X.]ie von [X.]er [X.] nicht [X.] Einzelstrafen nicht bestehen bleiben. Zwar kann insoweit aufgrun[X.] [X.]er festgestellten [X.] ausgeschlossen wer[X.]en, [X.]ass [X.]er Grenzwert [X.]er nicht geringen Menge im Sinne [X.]es § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG nicht erreicht wor[X.]en ist. Je[X.]och stellt [X.]ie Gesamtmenge [X.]es Wirkstoffs einen wesentlichen Umstan[X.] für [X.]ie Beurteilung [X.]es Unrechts- un[X.] Schul[X.]gehalts [X.]er Tat [X.]ar (vgl. BGHR BtMG § 29 Strafzumessung 8; [X.], 52, 53 m.w.N.). Der [X.] kann [X.]aher nicht ausschließen, [X.]ass [X.]ie unterbliebene Feststellung [X.]es [X.] [X.]er veräußerten Drogen sich bei [X.]er Bemessung [X.]er [X.] zum Nachteil [X.]es Angeklagten ausgewirkt hat, zumal [X.]as Lan[X.]ge-richt bei [X.]er Strafzumessung allgemein zu seinen Ungunsten berücksichtigt hat, er habe —bei seinen Geschäften [X.]ie nicht geringe Menge in einem erheblichen Umfang überschrittenfi. 4 4. Die Sache be[X.]arf [X.]aher in [X.]em aufgezeigten Umfang [X.]er erneuten Verhan[X.]lung un[X.] Entschei[X.]ung. Der neue Tatrichter wir[X.] - was [X.]em [X.] 5 - 5 - mangels Feststellungen zum Vollstreckungsstan[X.] nicht möglich war [X.] zu prüfen haben, ob eine nachträgliche Gesamtstrafenbil[X.]ung mit [X.]en Strafen aus [X.]en weiteren Vorverurteilungen aus [X.]em [X.] (vgl. [X.] Ziff. 5. bis 7.) in [X.] kommt. [X.] Athing [X.] Ernemann

Meta

4 StR 261/06

01.08.2006

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.08.2006, Az. 4 StR 261/06 (REWIS RS 2006, 2329)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 2329

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