Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.07.2001, Az. XI ZR 325/00

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 1884

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/00Verkündet am:17. Juli 2001Weber,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]: ja[X.]Z: nein_____________________BGB §§ 607 Abs. 1, 662, 665, 670, 675a) Im Falle der Fälschung eines Überweisungsauftrags hat sich der [X.] die Schaffung eines Rechtsscheins grundsätzlich nur dann entgegenhaltenzu lassen, wenn sich dieser gerade auf die Echtheit des [X.]) [X.]i Fälschung eines Überweisungsauftrags steht einer Bank ein [X.] aus §§ 675, 670 BGB gegen den [X.] dann nicht zu, wenn sie die Fälschung nicht erkennen konnte unddiese durch einen Umstand ermöglicht wurde, der in der Sphäre [X.]) Die girovertragliche Pflicht eines Kontoinhabers, die Gefahr der Fäl-schung eines Überweisungsauftrags soweit wie möglich auszuschalten,begründet grundsätzlich keine Verpflichtung, an Personen seines [X.] keine Informationen über seine persönlichen und wirtschaftli-- 2 -chen Verhältnisse einschließlich näherer Angaben zu seinen [X.] weiterzugeben.[X.], Urteil vom 17. Juli 2001 - [X.]/00 - [X.] [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 17. Juli 2001 durch [X.] unddie Richter [X.], [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der [X.] wird das Urteil [X.] des [X.] vom22. September 2000 im Kostenpunkt und insoweit auf-gehoben, als zum Nachteil der [X.] erkannt [X.] ist.Insoweit wird die Sache zur anderweiten [X.] Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das [X.]rufungsgericht zurückverwie-sen.Von Rechts [X.]:Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Giroverhältnis.Seit 1987 unterhielt die [X.] bei der klagenden Bank ein Giro-konto. Mit Schreiben vom 27. September und 4. Oktober 1993, die [X.] -weils mit dem Namen der [X.] unterzeichnet waren, wurde die Klä-gerin gebeten, 7.000 DM und 2.100 DM auf ein Konto bei der [X.] in M. zuüberweisen. Die Klägerin nahm die Überweisungen vor. Inhaberin [X.] war Frau Ba., eine [X.]kannte der [X.], die [X.] Vollmacht für das Konto besaß.Von November 1993 bis September 1995 befand sich die [X.] mit ihrer [X.]kannten Ba. auf einer Weltreise. Während [X.] erhielt die Klägerin als Telefax weitere mit dem Namen der [X.] unterzeichnete Schreiben vom 7. Dezember 1994 und 3. sowie23. Januar 1995. In diesen Schreiben wurde die Klägerin wegen akutenGeldbedarfs der [X.] um Überweisungen von 20.000 DM,25.000 DM und 30.000 DM auf ein Konto bei der [X.]. C. in S. gebe-ten. Zugleich wurde angekündigt, daß Unterhaltszahlungen für die [X.] in Höhe von 8.000 DM monatlich ab Januar 1995 auf das Kontoder [X.] bei der Klägerin fließen würden. Entsprechend [X.] im Schreiben vom 8. Dezember 1994 setzte sich die Klägerinvor Ausführung der Überweisung von 20.000 DM mit der Rechtsanwältin[X.]. in M. in Verbindung, die die [X.] in einer Familiensache vertrat.Die Rechtsanwältin bestätigte der Klägerin, daß sie angewiesen sei, [X.] ihr für die Monate Januar bis März 1995 eingehenden [X.] in Höhe von jeweils 8.000 DM auf das Konto der [X.] bei derKlägerin zu überweisen. Nach Ausführung der drei Überweisungen bela-stete die Klägerin jeweils das Konto der [X.] mit den Überwei-sungsbeträgen nebst Gebühren.- 5 -Nach Kündigung des [X.] begehrt die Klägerin die Ver-urteilung der [X.] zum Ausgleich des [X.], den sie zum30. Mai 1997 unter [X.]rücksichtigung der gesamten Überweisungen mit39.228,87 DM zuzüglich Zinsen berechnet. Sie behauptet, die [X.]habe die fünf Überweisungsaufträge selbst unterschrieben. Wenn [X.] von Frau Ba. stammen sollten, habe diese in [X.] [X.] gehandelt; zumindest habe die [X.] die [X.] nachträglich genehmigt. [X.]i dem Konto bei der [X.].C. in S. handele es sich um ein solches der [X.].Die [X.] begehrt im Wege der Widerklage die Auszahlung ei-nes Restguthabens von 46.733,94 DM nebst Zinsen. Sie behauptet, [X.] seien ohne ihr Wissen und Wollen von [X.]. gefälscht worden. Inhaberin des Kontos in S. sei sie, die [X.],nicht geworden. [X.]. habe ihr in [X.]zug auf das Konto erklärt, sie [X.] leisten, weil sie, Ba., ihr Kontovollmacht erteilenwolle.Das [X.] hat nach Einholung eines Gutachtens [X.] die Klage abgewiesen und die Klägerin auf [X.] hin zur Zahlung von 46.691,94 DM zuzüglich Zinsen verur-teilt. Auf die [X.]rufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht der [X.] Abweisung im übrigen in Höhe von 26.610,06 DM nebst Zinsenstattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Mit der Revision verfolgtdie [X.] ihren Antrag auf Zurückweisung der [X.]rufung [X.] 6 -Entscheidungsgründe:Die Revision der [X.] ist begründet; sie führt - soweit zumNachteil der [X.] entschieden worden ist - zur Aufhebung und [X.] an das [X.]rufungsgericht.[X.] [X.]rufungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, daß sich die[X.] - nur - die drei Überweisungen auf ein Konto in [X.] zurechnen lassen müsse. Zur [X.] hat es im wesentlichen ausgeführt:Die Klägerin habe den von ihr zu führenden [X.]weis der Echtheitder Unterschriften der [X.] auf den [X.] [X.]. Es könne auch nicht festgestellt werden, daß die [X.] beiErteilung der Aufträge wirksam vertreten worden sei oder daß sie [X.] nachträglich genehmigt habe.Die [X.] müsse sich jedoch die [X.] Dezember 1994 und 3. sowie 23. Januar 1995 über [X.] DM unter [X.] zurechnen lassen. [X.] im Überweisungsverkehr grundsätzlich die Bank das Risiko [X.] eines Überweisungsauftrags. Das gelte aber nicht, wenn [X.] durch sein Verhalten einen Vertrauenstatbestand bezüglich [X.] des Auftrags geschaffen habe, auf den die Bank sich habe [X.] 7 -lassen dürfen. Um einen solchen Fall handele es sich hier. Die [X.]habe durch Vorlage ihres Personalausweises und durch [X.] bei der [X.]. C. in S. objektiv die Vor-aussetzungen dafür geschaffen, daß dort ein Konto auf ihren Namen [X.] worden sei. Sie habe dadurch einen ersten wesentlichen [X.]itragdazu geleistet, daß die Klägerin die ihr sodann vorgelegten drei Aufträgefür Geldüberweisungen von dem bei ihr geführten Konto der [X.]auf deren Konto in S. ausgeführt habe.Darüber hinaus habe die [X.] Frau Ba. in die Lage versetzt,so genaue Details anzugeben bezüglich ihrer, der [X.], finanziel-len Verhältnisse einschließlich ihrer Kontoverbindung sowie der Höheihres Unterhaltsanspruchs, daß die Klägerin auch daraus den Schlußhabe ziehen dürfen, die Überweisungsaufträge gingen in Ordnung.Von entscheidender [X.]deutung sei letztlich, daß Frau Ba. sogar inder Lage gewesen sei, der Klägerin vor der ersten Überweisung auf [X.] in S. zutreffend zu erklären, die Klägerin werde, falls gewünscht,von der Zeugin [X.]. eine [X.]stätigung dahingehend erhalten, daß der [X.] der Überweisung auf dem Girokonto entstehende Schuldsal-do durch Überweisung von Unterhaltszahlungen unverzüglich wiederausgeglichen werde. Nachdem die Klägerin eine solche [X.]stätigung [X.] habe, habe sie voll darauf vertrauen dürfen, daß auch der Über-weisungsauftrag von der [X.] veranlaßt sei. [X.]i den nachfolgen-den [X.] vom 3. und 23. Januar 1995 habe dieserVertrauenstatbestand [X.] 8 -- 9 -II.Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung im [X.] Punkt nicht stand.1. Nicht zu beanstanden ist allerdings der rechtliche Ausgangs-punkt des [X.]rufungsgerichts, daß im Überweisungsverkehr regelmäßigdie Bank und nicht der Kunde das Risiko trägt, daß [X.] gefälscht oder inhaltlich verfälscht werden (st.Rspr., [X.], [X.]schlußvom 25. Januar 1985 - [X.], [X.], 511; Urteil vom 20. [X.] - [X.], [X.], 1280, 1281; Senatsurteil vom 30. Juni1992 - [X.], [X.], 1392, 1393; Senatsurteil vom11. Oktober 1994 - [X.], [X.], 2073, 2074). Die Überwei-sung aufgrund eines gefälschten Auftrags steht einer von vornhereinfehlenden Anweisung gleich. [X.]i Ausführung einer solchen Überweisunghat die Bank daher keinen Aufwendungsersatzanspruch aus §§ 675, 670BGB und darf das Girokonto des vermeintlichen Auftraggebers nicht mitden [X.]n belasten, so daß ihr insoweit auch ein [X.] aus § 607 Abs. 1 BGB nicht erwächst.Nicht zu beanstanden ist ferner, daß das [X.]rufungsgericht die Er-teilung einer Vollmacht an Frau Ba. sowie die nachträgliche Genehmi-gung der Überweisungen nicht als bewiesen angesehen hat. Auch dieKlägerin tritt dem nicht [X.] 10 -2. Die Revision beanstandet indes mit Recht die Auffassung des[X.]rufungsgerichts, daß sich die [X.] die drei Überweisungsaufträgeunter [X.] zurechnen lassen [X.]) Das [X.]rufungsgericht beruft sich für seine Ansicht zu [X.] das Urteil des Senats vom 30. Juni 1992 ([X.], [X.],1392). Diese Entscheidung betraf ein Sammelüberweisungsverfahren,das deshalb besonders fälschungsanfällig war, weil der vom Kundenunterzeichnete [X.] weder eine Auflistung [X.] noch die jeweiligen Einzelbeträge enthielt, sondernlediglich die Anweisung, die als Anlage beigefügten Einzelüberweisun-gen in Höhe einer bestimmten Gesamtsumme auszuführen. Wegen derdamit einhergehenden erleichterten Möglichkeit, die - von der [X.] räumlich nicht mehr gedeckten - Einzelüberwei-sungsaufträge zu fälschen, hat es der Senat für gerechtfertigt angese-hen, die in Analogie zu § 172 Abs. 2 BGB entwickelten Grundsätze dessogenannten [X.]mißbrauchs entsprechend anzuwenden. [X.] derjenige, der ein [X.] mit seiner Unterschrift aus der Handgibt, auch bei einer seinem Willen nicht entsprechenden Ausfüllung des[X.]s den dadurch geschaffenen Inhalt der Urkunde einem redlichenDritten gegenüber, dem die Urkunde vorgelegt wird, als seine [X.] gegen sich gelten lassen (vgl. [X.]Z 40, 65, 68; 40, 297, 304 f.;113, 48, 53). Ein dieser Senatsentscheidung vergleichbarer Sachverhaltliegt hier bereits deshalb nicht vor, weil nach den Feststellungen des[X.]rufungsgerichts keines der drei Schreiben, in denen die [X.] enthalten waren, von der [X.] unterzeichnet [X.] 11 -b) Entgegen der Auffassung des [X.]rufungsgerichts hat sich die[X.] die gefälschten Überweisungsaufträge auch nicht aus [X.] unter [X.] zurechnen zu lassen. [X.] verkennt, daß sich die [X.] die Schaffung [X.] grundsätzlich nur dann entgegenhalten lassen muß, wennsich dieser gerade auf die Echtheit der Überweisungsaufträge bezieht.Das ist hier nicht der Fall.Auch wenn die [X.] das Konto bei der [X.]. C. in S. aufihren eigenen Namen eröffnet haben sollte, so begründet dies [X.], daß eine Unterschrift auf einer Überweisung zugunstendieses Kontos echt ist, also von der [X.] stammt. Daß nach [X.] der Aufträge eine Überweisung zugunsten eines Dritten aus-drücklich ausgeschlossen sein sollte, ändert daran nichts. Nach [X.] angegriffenen Feststellungen des [X.]rufungsgerichts sind [X.] ohne Wissen und Wollen der [X.] von [X.]. gefertigt worden. Schließlich rechtfertigt auch der Umstand, daß die[X.] ihrer [X.]kannten Ba. genauen Einblick in ihre persönlichen undwirtschaftlichen Verhältnisse gewährt hat, nicht die Annahme, daß die[X.] dadurch einen zurechenbaren Rechtsschein für die Echtheitder Überweisungsaufträge gesetzt hat. Durch ihre Vertrauensseligkeithat die [X.] Frau Ba. lediglich die Möglichkeit verschafft, der Kläge-rin Überweisungsaufträge der [X.] erfolgreich vorzutäuschen.c) Einer Bank steht ein Aufwendungsersatzanspruch aus §§ 675,670 BGB gegen den Kontoinhaber auch dann nicht zu, wenn sie die Fäl-- 12 -schung nicht erkennen konnte und diese durch einen Umstand ermög-licht wurde, der in der Sphäre des Kontoinhabers liegt. § 670 BGB [X.] seinem eindeutigen Wortlaut einen tatsächlich erteilten [X.]. Der nicht vom Kunden gesetzte Rechtsschein eines solchen ge-nügt nicht. Eine verschuldensunabhängige Sphärenhaftung ist ebensowie bei der Fälschung von Schecks ([X.]Z 135, 116, 118) auch bei [X.] von [X.] nicht anzuerkennen (vgl.[X.]Z 130, 87, 92).II[X.] [X.]rufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründenals richtig dar (§ 563 ZPO).1. Der zuerkannte [X.]trag steht der Klägerin nicht als Schadenser-satz zu.a) Die Klägerin hat keinen Schadensersatzanspruch aus positiverVerletzung des [X.], weil die [X.] ihrer Vertrauten Ba. invorwerfbarer Weise die Fälschung ermöglicht hätte. Zwar wäre die [X.] der Klägerin schadensersatzpflichtig, wenn sie ihre girovertragli-che Pflicht verletzt hätte, die Gefahr einer Fälschung soweit wie möglichauszuschalten (vgl. Senat, Urteil vom 11. Oktober 1994 - [X.],[X.], 2073, 2074 m.w.Nachw.). Gegen diese Pflicht hat die [X.] aber nicht verstoßen. Eine girovertraglich geschuldete Neben-pflicht eines Kontoinhabers, an Personen seines Vertrauens keine Infor-- 13 -mationen über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ein-schließlich näherer Angaben zu seinen Kontoverbindungen weiterzuge-ben, ist grundsätzlich nicht anzuerkennen. Von der Kenntnis eines [X.] von solchen - der Sache nach nicht geheimhaltungsbedürftigen - In-formationen geht in aller Regel keine Gefahr für den [X.]. Überdies mußte die [X.] nicht damit rechnen, ihre VertrauteBa. werde in mehreren Schreiben an die Klägerin ihre Unterschrift [X.]) Den in der Revisionserwiderung angesprochenen Anspruch derKlägerin aus positiver Verletzung des [X.], weil die [X.]vor und während ihrer Weltreise nicht für die gebotene Kontrolle [X.] mitgeteilter Kontobewegungen Sorge getragen habe(vgl. dazu [X.]Z 73, 207, 211; 95, 103, 108; Senatsurteil vom20. November 1990 - [X.], [X.], 57, 60, insoweit in[X.]Z 113, 48 nicht abgedruckt), hat die Klägerin in den [X.] nicht - hilfsweise - geltend gemacht. Auch hat das [X.]rufungsge-richt insoweit keine ausreichenden Feststellungen getroffen.2. Unter dem Gesichtspunkt einer ungerechtfertigten [X.]reicherungder [X.] in Höhe der drei noch streitigen [X.] voninsgesamt 75.000 DM läßt sich das [X.]rufungsurteil entgegen der [X.] Revisionserwiderung ebenfalls nicht halten. Das [X.]rufungsgericht istin anderem Zusammenhang zwar davon ausgegangen, auf den Namender [X.] sei bei der [X.]. C. in S. wirksam ein Konto eröffnetworden, auf das die genannten [X.] gelangt seien. Das[X.]rufungsgericht hat sich dabei aber, wie die Revision zu Recht [X.] -nicht mit der Frage befaßt, ob nach dem gemäß Art. 28 Abs. 2 EGBGBanwendbaren [X.] Recht eine Kontoeröffnung ohne Rechtsge-schäftswillen des Kunden wirksam ist. Auch zum anwendbaren [X.]reiche-rungsrecht (Art. 38 Abs. 3 EGBGB), nach [X.] Rechtsverständniskommt nur eine Nichtleistungskondiktion der Klägerin in [X.]tracht (vgl.[X.], Urteil vom 31. Mai 1994 - [X.], [X.], 1420, 1421; Se-natsurteil vom 20. März 2001 - [X.], [X.], 954, 956, für[X.]Z bestimmt), und zu einem etwaigen Wegfall der [X.]reicherung [X.] Feststellungen.IV.Das [X.]rufungsurteil war daher, soweit zum Nachteil der [X.]erkannt worden ist, aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO) und die Sache, dader Rechtsstreit noch nicht zur Endentscheidung reif ist, zur anderweitenVerhandlung und Entscheidung an das [X.]rufungsgericht zurückzuver-weisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO).[X.] Siol van Gelder Joeres [X.]

Meta

XI ZR 325/00

17.07.2001

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.07.2001, Az. XI ZR 325/00 (REWIS RS 2001, 1884)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 1884

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