Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.06.2004, Az. XI ZR 220/03

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 2807

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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/03 Verkündet am: 15. Juni 2004 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

[X.]Z: nein

[X.]R: ja _____________________

BGB §§ 181, 676 a, 812

a) § 676 a BGB hindert Kreditinstitute nicht daran, sich rechtsgeschäftlich zum Abschluß von [X.] und zur Durchführung von Überweisun-gen zu verpflichten.
b) Zum Rückzahlungsanspruch von Eltern, die Geld auf Konten ihrer Kinder über-wiesen haben, um die Besteuerung der Kapitalerträge zu vermeiden.

[X.], Urteil vom 15. Juni 2004 - [X.]/03 - OLG Frankfurt am [X.]

LG [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 15. Juni 2004 durch [X.], [X.] [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.]
für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] in [X.] des Oberlandesgerichts
Frankfurt am [X.] vom 9. Mai 2003 wird auf ihre Ko-sten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die [X.] verurteilt wird, die Anträge der Kläger, die Gut-haben der bei der Beklagten unter den [X.] – (Inhaber: [X.]M. ) und – (Inhaber: [X.]M. ) geführten Konten auf das ebenfalls bei ihr geführte Konto mit der [X.] – (Inhaber: Eheleute P. M. und E.

M. ) zu überweisen, anzunehmen und die Überweisungen auszuführen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die 1997 bzw. 1999 geborenen Kläger nehmen, vertreten durch ihre Eltern, die beklagte Bank auf Überweisung gekündigter Spareinla-gen auf ein Konto ihrer Eltern in Anspruch. - 3 -

Jeder Kläger ist Inhaber eines von seinen Eltern bei der Beklagten für ihn eingerichteten [X.], das für seine Rechnung geführt wird und über das jeder Elternteil allein verfügungsberechtigt ist. Im [X.] 1999 überwiesen die Eltern von eigenen Konten auf das Konto des [X.] zu 1) 60.886,72 DM und auf das des [X.] zu 2) 96.833,81 DM. In [X.] vereinbarten die Parteien einen [X.] bis zum 31. März 2000 und die anschließende Verfügbarkeit der Kontoguthaben nach fristgerechter Kündigung.

Nach ordnungsgemäßer Kündigung wiesen die Kläger, vertreten durch ihre Eltern, die Beklagte vergeblich an, die Guthaben auf ein Konto ihrer Eltern zu überweisen. Sie machen geltend, ihre Eltern hätten das Geld in der irrigen Annahme, die Kapitalertragsteuer sparen zu können, auf ihre - der Kläger - Konten überwiesen. Sie hätten ihnen das Geld nicht schenken wollen, sondern sich vorbehalten, jederzeit darüber ver-fügen zu können. Gemäß § 812 BGB seien sie - die Kläger - zur Rück-überweisung des von ihren Eltern ohne Rechtsgrund geleisteten Geldes verpflichtet. Die Beklagte trägt demgegenüber vor, die Eltern hätten den Klägern die überwiesenen Beträge unentgeltlich und endgültig überlas-sen. Die Rückübertragung erfordere die Mitwirkung eines Ergänzungs-pflegers.

Das [X.] hat die Klage auf Überweisung der Guthaben der Sparkonten der Kläger in Höhe von 59.530,88 DM und 99.782,25 DM auf ein Konto der Eltern abgewiesen ([X.], 1604 f.). Das [X.] hat ihr stattgegeben ([X.], 2092 f. = ZIP 2003, 1390 ff. = - 4 - [X.] 2003, 999 f.). Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist nicht begründet.

[X.]

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen ausgeführt:

Der Anspruch der Kläger auf Ausführung der Überweisungen [X.] sich aus der in den [X.] getroffenen Vereinbarung, daß zum Ende der [X.] nach fristgerechter Kündigung über die Guthaben verfügt werden könne. Die Pflicht der kontoführenden Bank, Verfügungen des Kontoinhabers auszuführen, werde durch § 676 a BGB, der den Überweisungsauftrag nicht mehr als Weisung, sondern als [X.], nicht berührt. Allerdings sei die Beklagte zur Eingehung eines Überweisungsvertrages nur in den Grenzen des gewöhnlichen Zahlungsverkehrs verpflichtet.

Diese Grenzen seien nicht wegen des Verdachts, die Eltern [X.] ihre Vertretungsmacht zum Nachteil der Kläger, überschritten. Dieser Verdacht sei nicht begründet, weil das für die Kläger angelegte Geld aus dem Vermögen ihrer Eltern stamme und ihnen nicht etwa von - 5 - dritter Seite geschenkt worden sei. Die Einzahlung des Geldes auf Kon-ten, die auf die Namen der Kläger eingerichtet worden seien, sei aus praktischer Sicht bedeutungslos, da die Vermögensinteressen von [X.] zwangsläufig durch ihre Eltern wahrzunehmen und in aller Regel mit deren Vermögensinteressen identisch seien.

Die [X.] seien auch nicht gemäß § 181, § 1797 (richtig: § 1795) Abs. 2 BGB unwirksam. Der Auftrag, einen Geldbetrag zu überweisen, führe im Fall seiner Annahme nicht zu einem Rechtsge-schäft zwischen den Eltern als Vertretern und den Klägern als Vertrete-nen, sondern zu einem Vertrag zwischen den Klägern und der Beklagten.

I[X.]

Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung im Ergebnis stand.

1. Die Kläger haben gegen die Beklagte aufgrund der in den [X.] getroffenen Vereinbarung in Verbindung mit § 676 a Abs. 1 Satz 1 BGB Anspruch auf Abschluß von [X.] und Ausführung der begehrten Überweisungen. Die Auslegung der [X.] durch das Berufungsgericht, daß sich die Beklagte zur Einge-hung von [X.] und zur Ausführung der Überweisun-gen verpflichtet hat, ist rechtsfehlerfrei und wird von der Revision nicht angegriffen. Sie führt nicht dazu, daß Sparkonten zu Zwecken des Zah-lungsverkehrs genutzt werden können, sondern betrifft nur die Art und - 6 - Weise, in der die Kontoinhaber nach Beendigung der Sparverträge über ihre Guthaben verfügen können.

Der Auslegung durch das Berufungsgericht steht § 676 a BGB nicht entgegen, der gemäß Art. 228 Abs. 2 EGBGB anwendbar ist, weil mit der Abwicklung der begehrten Überweisungen vor dem 1. Januar 2002 nicht begonnen worden ist (vgl. [X.]/van Look WM 2000 Son-derbeilage 1, S. 13 f.; [X.]/[X.], [X.]. Art. 228 EGBGB [X.]. 2 f.). Nach § 676 a Abs. 1 BGB erfolgen Banküberweisungen auf-grund von [X.], zu deren Abschluß Kreditinstitute nach der Vorstellung des Gesetzgebers nicht verpflichtet sind (Begr.[X.], BT-Drucks. 14/745, S. 19; vgl. zu der hier unerheblichen Streitfrage eines Kontrahierungszwangs: [X.], in: [X.], Zahlungsverkehr § 1 [X.]. 28 ff. m.w.Nachw.), und die sie bis zum Beginn der Ausführungsfrist ohne Angabe von Grün-den kündigen können (§ 676 a Abs. 3 Satz 1 BGB). Diese Regelungen hindern Kreditinstitute indes nicht daran, sich rechtsgeschäftlich zum Ab-schluß von [X.] und zur Durchführung von [X.] zu verpflichten (vgl. Feldhahn, [X.] des neuen Überweisungsrechts [X.] f.; [X.], in: [X.]/Göß-mann/[X.], Zahlungsverkehr § 1 [X.]. 31).

Daß die Kläger die Beklagte konkludent nicht nur auf Abschluß von [X.], sondern zugleich auf Ausführung der [X.] als der aufgrund der Überweisungsverträge geschuldeten Lei-stungen in Anspruch nehmen, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. - 7 - 2. Die Kläger sind bei der Abgabe der Anträge auf Abschluß der Überweisungsverträge wirksam durch ihre Eltern vertreten worden (§ 1629 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 BGB).

a) Die Vertretungsmacht der Eltern war nicht gemäß § 1629 Abs. 2 Satz 1, § 1795 Abs. 2, § 181 BGB ausgeschlossen. Da der [X.] mit der Beklagten als Überweisungsbank, nicht aber mit den Eltern als Überweisungsempfängern zu schließen ist, fällt er nicht in den Anwendungsbereich des § 181 BGB. Diese Vorschrift gilt für [X.] des Vertreters des Kontoinhabers auf ein Konto des [X.] weder unmittelbar noch analog ([X.], Urteil vom 27. März 1958 - [X.], [X.], 552, 553 und Beschluß vom 25. Februar 1982 - [X.]/81, [X.], 549).

b) Die Eltern sind auch nicht durch § 1641 Satz 1 BGB gehindert, namens ihrer Kinder [X.] zu erteilen. § 1641 Satz 1 BGB erfaßt nur Rechtsgeschäfte zwischen Kindern als Schenkern und den Beschenkten (vgl. MünchKomm/[X.], [X.]. § 1641 [X.]. 7 m.w.Nachw.; [X.], [X.]. § 1641 [X.]. 1; [X.]/[X.]/[X.], BGB § 1641 [X.]. 3 m.w.Nachw.), schränkt aber, anders als etwa § 1643 Abs. 1 BGB, § 1822 Nr. 8 BGB (vgl. hierzu [X.], [X.]. [X.]. 168; [X.], in: [X.]/Bunte/ [X.], [X.]. § 32 [X.]. 17), im [X.] zur Bank die Vertretungsmacht der Eltern zum Abschluß eines Über-weisungsvertrages nicht ein.

c) Es liegt auch kein objektiv evidenter Mißbrauch der elterlichen Vertretungsmacht vor, der zur Folge hätte, daß die Kläger die [X.] 8 - sungsaufträge nicht gegen sich gelten lassen müssen und nach Eintritt der Volljährigkeit erneut die Auszahlung der Sparguthaben an sich ver-langen können.

Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] hat grundsätzlich der Vertretene das Risiko eines Vollmachtsmißbrauchs zu tragen; den Vertragspartner trifft keine Prüfungspflicht, ob und inwieweit der Vertreter im Innenverhältnis gebunden ist, von seiner nach außen unbeschränkten Vertretungsmacht nur begrenzten Gebrauch zu machen. Der Vertretene ist gegen einen erkennbaren Mißbrauch der Vertretungs-macht im Verhältnis zum Vertragspartner nur dann geschützt, wenn der Vertreter von seiner Vertretungsmacht in ersichtlich verdächtiger Weise Gebrauch gemacht hat, so daß beim Vertragspartner begründete Zweifel bestehen müssen, ob nicht ein Treueverstoß des Vertreters gegenüber dem Vertretenen vorliege. Notwendig ist dabei eine massive Verdachts-momente voraussetzende objektive Evidenz des Mißbrauchs (Senat, [X.]Z 127, 239, 241 und Urteile vom 28. April 1992 - [X.] ZR 164/91, [X.], 1362, 1363, vom 19. April 1994 - [X.] ZR 18/93, [X.], 1204, 1206 und vom 29. Juni 1999 - [X.] ZR 277/98, [X.], 1617, 1618).

Diese Voraussetzungen, deren Feststellung als tatrichterliche Würdigung im Revisionsverfahren nur beschränkt überprüfbar ist (Senat, Urteil vom 29. Juni 1999 - [X.] ZR 277/98, [X.], 1617, 1618), hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei verneint. Die begehrten Überweisungen verstoßen nicht evident gegen Bindungen, denen die Eltern im Innenver-hältnis zu den Klägern unterliegen (vgl. für Überweisungen des [X.] des Kontoinhabers auf ein eigenes Konto des Vertreters: [X.], [X.] 9 - schluß vom 25. Februar 1982 - [X.]/81, [X.], 549). Nach dem Vortrag der Kläger dienen die Überweisungen der Erfüllung eines [X.] ihrer Eltern gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1, § 818 Abs. 1 BGB. [X.] dieser Voraussetzung wäre sogar eine unmittelbare Übereignung des Geldes von den Klägern an ihre Eltern von deren Vertretungsmacht [X.], da § 1629 Abs. 2 Satz 1, § 1795 Abs. 2, § 181 BGB Rechtsge-schäfte, die ausschließlich der Erfüllung einer Verbindlichkeit dienen, zuläßt.

Ein Mißbrauch der Vertretungsmacht läge nur vor, wenn der Vor-trag der Kläger unrichtig wäre, weil die Überweisungen der Eltern auf die Konten der Kläger Schenkungen waren und deshalb mit Rechtsgrund erfolgten. Dies war aber nicht objektiv evident. Das Berufungsgericht hat, anders als die Revision meint, eine Schenkung der Eltern nicht [X.]. Es geht lediglich davon aus, daß das eingezahlte Geld aus dem Vermögen der Eltern stammt, trifft aber keine Feststellungen zu einem den Einzahlungen zugrunde liegenden Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und den Klägern.

Eine Schenkung kann entgegen [X.]/Meinhardt [X.] 2004, 180, 182 auch nicht deshalb mit Evidenz angenommen werden, weil die Eltern durch die Einzahlung des Geldes auf Konten ihrer Kinder ihre [X.] vermindern wollten. Diese Zielsetzung spricht zwar dafür, daß die Kläger - wie zwischen den Parteien ohnehin unstreitig ist - materiell-rechtlich Inhaber der Sparkonten und der Einlagenforderungen gegen die Beklagte werden sollten. Sie rechtfertigt aber auch unter Berücksichti-gung des § 39 AO sowie der Angaben der Eltern zu § 8 [X.] nicht mit Evidenz die Annahme, daß die Kläger und ihre Eltern sich über die [X.] 10 - entgeltlichkeit der Zuwendung einig waren (§ 516 Abs. 1 BGB). Die [X.] und strafrechtlichen Folgen einer ohne zugrunde liegende Schenkung erfolgten Einzahlung der Eltern auf die Konten der Kläger bedürfen in diesem Zusammenhang keiner näheren Beurteilung, weil sie am Rück-zahlungsanspruch der Eltern nichts ändern.

3. Die Beklagte kann den Abschluß der Überweisungsverträge und die Ausführung der Überweisungen auch unter keinem anderen rechtli-chen Gesichtspunkt verweigern. Nach dem Prinzip der formalen [X.] (vgl. zum alten Überweisungsrecht: [X.]Z 98, 24, 31; [X.], Urteile vom 31. Januar 1972 - [X.], [X.], 308, 309 und vom 11. März 1976 - [X.], [X.], 904, 905; zum neuen Überwei-sungsrecht: [X.], 2269, 2277 f.; [X.], in: [X.]/[X.]/[X.], Zahlungsverkehr § 1 [X.]. 43; [X.] WM 2001 Sonderbeilage 4, [X.], 10) darf sie die den Überweisungen zugrunde liegenden Valutaverhältnisse, d.h. die Rechtsverhältnisse zwi-schen den Klägern und ihren Eltern, nicht beachten. Die Minderjährigkeit der Kläger führt entgegen der Auffassung der Revision zu keiner anderen Beurteilung. Minderjährige sind dadurch geschützt, daß sie im Rechts-verkehr nicht selbst, sondern nur durch ihre gesetzlichen Vertreter [X.] können. Die gesetzliche Vertretungsmacht unterliegt beim Abschluß von [X.], anders als bei anderen Rechtsgeschäften (vgl. § 1629 Abs. 2 Satz 1, § 1795 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB, § 1643 Abs. 1 i.V. mit § 1821, § 1822 Nr. 1, 3, 5, 8-11 BGB, § 1643 Abs. 2 BGB) keinen Beschränkungen. Ein evidenter Mißbrauch der Vertretungsmacht liegt - wie dargelegt - nicht vor. Die weitergehende Überprüfung des Handelns eines gesetzlichen Vertreters eines Minderjährigen durch [X.] entbehrt einer rechtlichen Grundlage. - 11 -

II[X.]

Die Revision war demnach als unbegründet zurückzuweisen.

[X.] [X.]

Joeres

Wassermann

[X.]

Meta

XI ZR 220/03

15.06.2004

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.06.2004, Az. XI ZR 220/03 (REWIS RS 2004, 2807)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 2807

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