Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.11.2005, Az. XI ZR 265/04

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 841

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/04 Verkündet am: 15. November 2005 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]Z: nein [X.]R: ja _____________________

[X.] § 9 Bl Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Kreditinstituten, nach denen Zahlungsverkehrsaufträge eines an der elektronischen Kontoführung teilnehmenden Unternehmers ausschließlich anhand der numerischen An-gaben bearbeitet werden, sind wirksam.
[X.], Urteil vom 15. November 2005 - [X.]/04 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 15. November 2005 durch den Vorsitzenden [X.], [X.] [X.], [X.], [X.] und die Rich-terin [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 2. Juni 2004 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:

Die klagende GmbH nimmt den beklagten Insolvenzverwalter auf Rückzahlung eines Überweisungsbetrages in Anspruch. 1 Die Klägerin unterhält bei der [X.]

([X.] ) ein Girokonto und nimmt aufgrund einer Vereinbarung vom [X.], der die Sonderbedingungen für Datenfernübertragung zugrunde liegen, an der elektronischen Kontoführung teil. Am 26. August 2 - 3 - 2002 erteilte die Klägerin der [X.]

im Wege der Datenfernübertragung [X.] in Höhe von 153.514,70 • und 181.888 •. Als Überweisungsempfänger gab sie die [X.]GmbH, [X.]. , und als Empfängerkonto ein Konto bei der D.

Bank in [X.]. an. Dieses Konto war nicht für die Z.

GmbH, sondern für die [X.]. GmbH eingerichtet worden und wurde seit der Eröffnung des Insolvenzverfah-rens über deren Vermögen und der Bestellung des Beklagten zum [X.] am 1. März 2001 nicht mehr genutzt.
Die [X.] übermittelte der D.

Bank die Überweisungsdaten. Diese schrieb den Überweisungsbetrag dem angegebenen Konto gut. Mit Schreiben vom 30. August 2002 bat der Geschäftsführer der [X.]GmbH den Beklagten, die eingegangenen Zahlungen einzuziehen und ihre Verrechnung mit ihm abzustimmen. Nach Vorlage dieses Schreibens überwies die [X.] auf Anweisung des Beklagten die überwie-senen Beträge auf ein Anderkonto des Beklagten bei einem anderen Kreditinstitut. 3 Die Klägerin hat vorgetragen, die Überweisung in Höhe von 181.888 • und die Angabe der Nummer eines Kontos der Insolvenz-schuldnerin beruhten auf einem Versehen. Sie habe lediglich 153.514,70 • geschuldet, und zwar der Z.

GmbH. Der Beklagte hat demgegenüber geltend gemacht, die [X.] habe gegen die Klägerin Ansprüche in Höhe der überwiesenen Beträge und gegen-über der Insolvenzschuldnerin darüber hinausgehende Verbindlichkeiten gehabt. 4 - 4 - Die Klage auf Zahlung von 181.888 • nebst Zinsen ist in den [X.] erfolglos geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. 5 Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefoch-tenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.]. 6 [X.] Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: 7 Der Klägerin stehe gegen den Beklagten keine [X.]istungskondiktion gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zu, weil zwischen den Parteien kein [X.]istungsverhältnis bestanden habe. Die Klägerin habe an die [X.]GmbH, aber nicht an die Insolvenzschuldnerin oder den [X.] leisten wollen. Auch wenn die Bank berechtigt gewesen sei, den Überweisungsauftrag nach den numerischen Angaben abzuwickeln, [X.] die Kontonummer als Synonym für den Kontoinhaber. 8 Eine Nichtleistungskondiktion gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB komme ebenfalls nicht in Betracht. Eine irrtümliche Überweisung an einen anderen als den im Überweisungsauftrag bezeichneten Empfänger 9 - 5 - sei ein Unterfall der von Anfang an fehlenden Anweisung. Da eine solche Überweisung dem [X.] nicht als [X.]istung an den Empfänger zugerechnet werden könne, vollziehe sich der [X.] unmittelbar zwischen der Bank und dem Empfänger. Dies gelte auch, wenn die Bank nicht zu einer Kontoanruf-Prüfung verpflichtet sei, diese im Einzelfall aber geboten und die Überweisung deshalb nicht mehr vom Überweisungsauftrag gedeckt sei.
Die Klägerin habe auf eine Kontoanruf-Prüfung verzichtet. Nach Abschnitt [X.] der Sonderbedingungen für Datenfernübertragung, die in den [X.] zwischen der Klägerin und der [X.] einbezogen worden seien, seien die in die Abwicklung des Zahlungsverkehrsauftra-ges eingeschalteten Kreditinstitute berechtigt, die Bearbeitung aus-schließlich anhand der vom [X.] angegebenen Kontonummer des Empfängers und der Bankleitzahl der [X.] vorzunehmen. Darin liege keine unangemessene Benachteiligung des Kunden gemäß § 9 [X.]. 10 Gleichwohl habe die Überweisung nicht so ausgeführt werden [X.]. Ungeachtet der grundsätzlichen Entbindung von der Kontoanruf-Prüfung habe die [X.] prüfen müssen, ob die im [X.] angegebene Kontonummer des Empfängers belegt sei. Diese Prüfung habe im vorliegenden Fall Anlass zu weiterer Prüfung ge-geben. Der [X.] für das Konto und damit die Pflicht der Bank zur Entgegennahme von Zahlungseingängen seien mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erloschen. Die Bank habe zwar danach eingehende Beträge gutschreiben dürfen. Dabei habe sie aber eine Warnpflicht ge-genüber dem [X.] gehabt. Angesichts dieser Besonderheiten, 11 - 6 - die sich aus der Kontonummer ergäben, habe die [X.] den Auftrag nicht mehr allein anhand der Kontonummer ausführen dürfen. Vielmehr sei eine Kontoanruf-Prüfung geboten gewesen, bei der die Di-vergenz zwischen Kontonummer und [X.] aufgefallen wäre.
Ob ein unmittelbarer [X.] zwischen Bank und Zahlungsempfänger ausgeschlossen sei, wenn die Zahlung sich aus der Sicht des Empfängers als [X.]istung des [X.] darstelle, bedürfe keiner Entscheidung. Für den Beklagten sei die Überweisung auf das Konto der Insolvenzschuldnerin offenkundig eine Fehlzahlung gewesen. 12 Ein Bereicherungsanspruch der Klägerin scheitere jedenfalls dar-an, dass bei ihr keine Vermögensminderung eingetreten sei. Falls auch der [X.] ein Fehler bei der Abwicklung des Überweisungsauftrages an-zulasten sei, stehe ihr kein Aufwendungsersatzanspruch gegen die Klä-gerin zu. Liege der Fehler allein bei der [X.], habe diese kei-nen Vergütungsanspruch und müsse die ungerechtfertigt erlangte [X.] an die [X.] herausgeben. Diese wiederum sei der Klägerin zur Herausgabe der Deckung, zumindest zur Abtretung ihres Anspruches gegen die [X.], verpflichtet. 13 I[X.] Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Begründung, mit der das Berufungsgericht eine [X.]istungskondiktion 14 - 7 - gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB verneint hat, ist rechtsfehlerhaft. Zwischen den Parteien besteht ein [X.]istungsverhältnis. 15 1. Durch die ordnungsgemäße Ausführung eines Überweisungsauf-trages oder Überweisungsvertrages erbringt die Überweisungsbank eine [X.]istung, d.h. eine bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens, an den [X.], der seinerseits den Überweisungs-betrag an den Überweisungsempfänger leistet ([X.], Urteil vom 31. Mai 1994 - [X.], [X.], 1420, 1421 m.w.Nachw.). Eine [X.]istung des [X.] an den Überweisungsempfänger setzt allerdings ei-nen wirksamen Überweisungsauftrag voraus. Daran fehlt es, wenn die Überweisung irrtümlich an einen anderen als den im Überweisungsauf-trag bezeichneten Empfänger ausgeführt wird. Der Überweisende hat eine in dieser Weise fehlgehende Zahlung nicht veranlasst und muss sie sich nicht als eigene [X.]istung an den Empfänger zurechnen lassen ([X.]Z 66, 372, 375 und Urteil vom 9. März 1987 - [X.], [X.], 530 f.).
2. Im vorliegenden Fall ist der Klägerin die Überweisung auf das ehemalige Konto der Insolvenzschuldnerin als [X.]istung zuzurechnen. Sie hat in ihrem Überweisungsauftrag zwar die [X.]GmbH als Empfängerin, zugleich aber zur Bezeichnung des [X.] die Nummer eines Kontos der Insolvenzschuldnerin angegeben. 16 a) Für die Bearbeitung des Überweisungsauftrages durch die [X.] war nicht die [X.], sondern die Kontonummer maßgebend. 17 - 8 - [X.]) Dies ergibt sich aus Abschnitt [X.] der zwischen der Kläge-rin und der [X.] vereinbarten Sonderbedingungen für [X.]. Danach hat der Kunde neben der Bankleitzahl des endbegüns-tigten Kreditinstituts die Kontonummer des Empfängers zutreffend an-zugeben. Weiter heißt es: "Die in die Abwicklung des [X.] eingeschalteten Kreditinstitute sind berechtigt, die Bearbeitung ausschließlich anhand dieser numerischen Angaben vorzunehmen. [X.] Angaben können Fehlleitungen des Zahlungsverkehrsauftrages zur Folge haben. Schäden und Nachteile, die hieraus entstehen, gehen zu Lasten des Kunden." Danach hat die [X.] den Überweisungsauftrag der Klägerin ordnungsgemäß ausgeführt, indem sie die von der Klägerin übermittelten Daten unverändert weitergegeben hat. Sie war der Klägerin nicht verpflichtet, der [X.] als [X.] die Verpflich-tung aufzuerlegen, vor der Gutschrift einen Kontonummer-Namensver-gleich durchzuführen. In der Vereinbarung, dass [X.] ausschließlich anhand der numerischen Angaben zu bearbeiten sind, ist ein Verzicht auf einen [X.] durch die [X.] zu sehen. Ein Wirtschaftsunternehmen, das, wie die Kläge-rin, am beleglosen Verfahren der Datenfernübertragung teilnimmt, wählt dieses Verfahren aus Kosten- und Rationalisierungsgründen. Es weiß und erklärt sich konkludent damit einverstanden, dass Überweisungsauf-träge nur anhand der elektronisch gespeicherten numerischen Angaben ausgeführt werden ([X.] WuB [X.]). Von ihm erteilte [X.] sind deshalb so zu verstehen, dass nur die angegebene Kontonummer maßgebend ist ([X.], in: [X.]/Bunte/ [X.], [X.]. § 52 Rdn. 15; [X.]/[X.], in: [X.]/Steuer, Bankrecht und [X.] Rdn. 6/172). Sie 18 - 9 - steht als Synonym für den Überweisungsempfänger ([X.] ZIP 2004, 1900, 1902; [X.] WM 2001 Sonderbeilage 4 S. 16). 19 bb) Abschnitt [X.] der Sonderbedingungen für [X.] hält der Inhaltskontrolle nach dem gemäß Art. 229 § 5 EGBGB anzuwendenden [X.] stand. Da die Klägerin die Vereinbarung mit der [X.] als Unternehmerin im Sinne des § 14 Abs. 1 BGB in Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit geschlossen hat, sind die §§ 10 und 11 [X.] nicht anwendbar (§ 24 Satz 1 [X.]). Eine den Geboten von Treu und Glauben widersprechende, unangemessene Benachteiligung der Klägerin im Sinne des § 9 Abs. 1 [X.] liegt auch unter Berücksichti-gung des [X.] nicht vor (vgl. [X.] WM 1990, 1963 f.; [X.] WuB [X.]; [X.], in: [X.]/Bunte/[X.], [X.]. § 52 Rdn. 15; a.A. [X.] WM 2001, 2005, 2007). In Abschnitt [X.] der Sonderbedingungen für Datenfern-übertragung wird unmissverständlich darauf hingewiesen, dass alle in die Abwicklung des Überweisungsauftrags eingeschalteten Kreditinstitute berechtigt sind, die Bearbeitung ausschließlich anhand der numerischen Angaben vorzunehmen und Fehlleitungen als Folgen fehlerhafter Anga-ben zu Lasten des Kunden gehen. Dieser hat es selbst in der Hand, die richtige Kontonummer anzugeben. Außerdem hat die Klägerin als Wirt-schaftsunternehmen das Verfahren der Datenfernübertragung gezielt gewählt, um die damit verbundene Rationalisierung und Kostenersparnis zu nutzen. Zur Erreichung dieser Vorteile ist eine Rationalisierung auch bei der [X.] durch Verzicht auf den [X.] erforderlich. Die Nutzung der Datenfernübertragung durch Unternehmen im Sinne des § 14 Abs. 1 BGB ist deshalb anders zu beurteilen als online ([X.], in: [X.]/Bunte/[X.], [X.] 10 - rechts-Handbuch 2. Aufl. § 49 Rdn. 19) oder am [X.] ([X.] WuB [X.]) erteilte [X.] von [X.] im Sinne des § 13 BGB, bei denen der [X.] weiterhin stattfindet. 20 b) Auch die [X.] als [X.] hat sich weisungs-gemäß verhalten. Sie war nicht verpflichtet, einen [X.] durchzuführen, bevor sie den Überweisungsbetrag dem Konto der Insolvenzschuldnerin, das die von der Klägerin angegebene Nummer trägt, gutschrieb. [X.]) Der Senat hat bereits entschieden, dass [X.]en nach der Vereinbarung über die Richtlinien für den beleglosen [X.] ([X.]) vom 2. Januar 1976 zu einem Vergleich zwischen dem Namen des Überweisungsempfängers und dem des Kontoinhabers nicht verpflichtet sind ([X.]Z 108, 386, 389). Dasselbe gilt auf der Grundlage der Vereinbarung über den beleg-losen Datenaustausch in der zwischenbetrieblichen Abwicklung des In-landszahlungsverkehrs (Clearingabkommen) vom 7. September 1998, das an die Stelle der Vereinbarung vom 2. Januar 1976 getreten ist und im Rechtsverhältnis zwischen der [X.]

als Überweisungsbank und der [X.] als [X.] gilt (Senat, Urteil vom 14. Januar 2003 - [X.] ZR 154/02, [X.], 430, 432). 21 bb) Eine andere Beurteilung ist entgegen der Auffassung des Be-rufungsgerichts nicht deshalb geboten, weil der [X.] zwischen der [X.] und der Insolvenzschuldnerin durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 1. März 2001 gemäß § 115 Abs. 1, § 116 Satz 1 22 - 11 - [X.] beendet worden war und das Konto seitdem nicht mehr genutzt wurde. Auch aufgrund dieses Umstandes war die [X.] gegen-über der [X.] nicht verpflichtet, einen [X.] durchzuführen und von der Gutschrift auf dem Konto der Insolvenz-schuldnerin abzusehen. Kreditinstitute sind aufgrund Nr. 3 Abs. 1 Satz 1 des am 16. April 1996 in [X.] getretenen Abkommens zum Überwei-sungsverkehr nicht verpflichtet, von der Gutschrift eines eingegangenen Überweisungsbetrages abzusehen, wenn der Empfänger wegen Vermö-genslosigkeit im Handelsregister gelöscht worden ist (Senat [X.]Z 144, 245, 249). Dasselbe gilt, wenn, wie im vorliegenden Fall, über das Ver-mögen des Empfängers das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Ob, wie das Berufungsgericht meint, die [X.] aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegenüber der Klägerin eine Warnpflicht hatte, obwohl zur Klägerin keine vertragliche Beziehung [X.] (vgl. hierzu Senat [X.]Z 144, 245, 250), bedarf keiner Entschei-dung. Die Verletzung einer etwaigen Warnpflicht würde allenfalls [X.] der Klägerin gegen die D.

Bank begründen, aber nichts daran ändern, dass die [X.] sich gegenüber der [X.] ordnungsgemäß verhalten hat, der Überweisungsauftrag der [X.] ausgeführt worden ist und zwischen den Parteien ein [X.]istungsverhältnis bestanden hat. 23 cc) Die Revisionserwiderung wendet gegen die Annahme eines [X.]istungsverhältnisses ohne Erfolg ein, der Beklagte als [X.]istungsemp-fänger habe gewusst, dass die Insolvenzschuldnerin keine Ansprüche gegen die Klägerin gehabt habe und die Überweisung deshalb nicht für sie bestimmt sein konnte. Das Fehlen einer Verbindlichkeit der Klägerin 24 - 12 - gegenüber der Insolvenzschuldnerin spricht allenfalls für die Rechts-grundlosigkeit der [X.]istung, nicht aber für das Fehlen einer [X.]istung der Klägerin.
II[X.] Das Berufungsurteil stellt sich nicht aus anderen Gründen als rich-tig dar (§ 561 ZPO). 25 1. Der Beklagte hat durch die [X.]istung der Klägerin etwas, nämlich einen Anspruch aufgrund eines Schuldversprechens bzw. -anerkenntnis-ses der [X.] gemäß §§ 780 f. BGB in Höhe der Klageforde-rung erlangt. Der [X.] zwischen der Insolvenzschuldnerin und der [X.] ist zwar durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 115 Abs. 1, § 116 Satz 1 [X.] beendet worden. Die [X.] war aber in Nachwirkung des [X.]es befugt, noch [X.] Überweisungsbeträge für die Insolvenzschuldnerin als ihre ehemalige Kundin entgegenzunehmen (vgl. Senat, Beschluss vom 21. März 1995 - [X.] ZR 189/94, [X.], 745 m.w.Nachw.). Dies hat sie durch die Gut-schrift des überwiesenen Betrages auf dem ehemaligen Konto der Insol-venzschuldnerin getan. Der Beklagte hat diese Gutschrift entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung in den Tatsacheninstanzen nicht bestritten. Er hat zwar geltend gemacht, selbst keine Gutschrift erhalten zu haben, aber ausdrücklich eingeräumt, dass die Gutschrift auf einem Konto der Insolvenzschuldnerin erfolgt ist. Dementsprechend wurde im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils, auf den das Berufungsgericht Bezug genommen hat, festgestellt, dass der von der Klägerin erteilte 26 - 13 - Auftrag durch Überweisung des angegebenen Betrages auf das Konto der Insolvenzschuldnerin ausgeführt worden sei. 27 2. Der Beklagte hat den Anspruch gemäß §§ 780 f. BGB nach dem im Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Sachvortrag der Klägerin ohne rechtlichen Grund erlangt. Die Klägerin hatte gegenüber der Insol-venzschuldnerin keine Verbindlichkeiten. Ihre [X.]istung auf einen ver-meintlichen Anspruch der Z.

GmbH ist zwar durch den Ge-schäftsführer der [X.]
GmbH mit Schreiben vom 30. August 2002 genehmigt worden. Da diese [X.]istung somit hinsichtlich eines tatsächlich bestehenden Anspruchs der [X.] GmbH gemäß § 362 Abs. 2, § 185 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 BGB Erfüllungswirkung gehabt hätte, kommt ein solcher Anspruch auch als rechtlicher Grund im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB in Betracht. Nach dem Sachvortrag der Klägerin stand der [X.] GmbH aber über den Betrag von 153.514,70 • hin-aus kein weiterer Anspruch zu.
[X.] Das Berufungsurteil war daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungs-gericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsge- 28 - 14 - richt wird festzustellen haben, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe die [X.] GmbH über den Betrag von 153.514,70 • hinaus einen weiteren Anspruch gegen die Klägerin hatte.
[X.] [X.] Joeres Wassermann [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 05.02.2004 - 8 O 99/03 - [X.], Entscheidung vom 02.06.2004 - 5 U 24/04 -

Meta

XI ZR 265/04

15.11.2005

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.11.2005, Az. XI ZR 265/04 (REWIS RS 2005, 841)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 841

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