Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.12.2014, Az. IV ZB 9/14

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 766

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BUN[X.]ESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZB
9/14
vom

3. [X.]ezember 2014

in der Zwangsvollstreckungssache

Nachschlagewerk: ja

[X.]Z: nein

[X.]R: ja

BGB § 2311 Abs. 1 Satz 1, § 2325 Abs. 1

[X.]ie Verurteilung des Erben zur
Auskunftserteilung an den Pflichtteilsberechtig-ten über Schenkungen im Sinne des § 2325 Abs. 1 BGB kann sich auch auf Vermögensgegenstände erstrecken, die der Erblasser in eine Anstalt oder Stif-tung liechtensteinischen Rechts eingebracht hat.

[X.], Beschluss vom 3. [X.]ezember 2014 -
IV ZB 9/14 -
O[X.]

[X.]

-
2
-

[X.]er IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die Vorsitzende [X.]in [X.], die
[X.] Wendt, [X.], die [X.]in
[X.] und
den [X.] [X.]r. Karczewski

am 3. [X.]ezember 2014

beschlossen:

I.
[X.]ie Rechtsbeschwerde der [X.] gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats des [X.] vom 5. März 2014 wird zurückgewiesen.

[X.]
[X.]ie [X.]rechtsbeschwerde wird verworfen, so-weit der Gläubiger die Änderung der [X.] begehrt.

I[X.]
[X.]ie [X.]rechtsbeschwerde wird zurückgewiesen, soweit der Gläubiger die Feststellung beantragt, dass sich das Beschwerdeverfahren hinsichtlich des Wer-termittlungsanspruchs erledigt habe.

IV.
Im Übrigen
wird auf die
[X.]rechtsbeschwerde des Gläubigers der Beschluss des 2. Zivilsenats des [X.] vom 5. März 2014 unter
Aufhebung der
Kostenentscheidung für das Beschwer-deverfahren geändert und in den Ziffern 1 und 2 wie folgt neu gefasst:

-
3
-

1.
Es wird festgestellt, dass der Antrag des Gläubigers vom 17. November 2011 hinsichtlich der Vollstreckung des [X.] erledigt ist.

2.
[X.]ie sofortige Beschwerde der [X.] gegen den Beschluss des [X.] vom 1. Fe-bruar 2012 wird zurückgewiesen.

V.
[X.]ie Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die [X.].
[X.]ie Kosten des [X.] tragen der Gläubiger zu 1/4 und die [X.] zu 3/4.

Beschwerdewert:
bis 7.000

Gründe:

I. [X.]ie [X.] sind die beiden Töchter und testamentari-schen
Erbinnen des am 8. Juni 2006 verstorbenen Gerhard V.

(im Folgenden: Erblasser).
[X.]er Erblasser erkannte am 24. Oktober 2003 die [X.]chaft für den am 12. Oktober 2003 geborenen Gläubiger an. Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Gläubiger tatsächlich [X.] des Erblassers ist.

[X.]er Gläubiger
verlangt von den [X.] zur Bezifferung ei-nes Pflichtteilsbegehrens Auskunft über den [X.] sowie über Schenkungen des verstorbenen [X.].
1
2
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4
-

[X.]er Erblasser hatte zu Lebzeiten Teile seines im Ausland [X.] in eine privatrechtliche Anstalt liechtensteinischen Rechts eingebracht
und besaß Rechte an einer in [X.] gegrün-deten Stiftung.

[X.]ie Anstalt wurde für den Erblasser durch die J.

Anstalt
in V.

(im Folgenden: Gründerin) als fiduziarische Gründerin im Jahr 1985 errichtet. Ihre
Statuten enthalten auszugsweise nachfol-gende Bestimmungen:


1
Firma und Sitz der Anstalt:
Unter der Firma

I.

ANSTALT

besteht mit Sitz in V.

eine Anstalt mit Rechtspersön-lichkeit im Sinne der Art. 534 ff. des [X.]ischen Personen-
und Gesellschaftsrechtes.

§ 3
Zweck der Anstalt:
Anlage und Verwaltung von Vermögenswerten aller Art; Halten von Beteiligungen und sonstigen Rechten sowie alle damit zusammenhängenden Geschäfte.

§ 6
[X.]:
[X.]as [X.] und seine Erträgnisse sowie allfällige [X.] der Anstalt kommen den [X.]n (Be-3
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-
5
-

günstigten) zu, welche vom Gründer in einem [X.] [X.] werden. [X.]ie Bezeichnung sowohl der ursprüngli-chen [X.] als auch ihrer Rechtsnachfolger kann wi-derruflich oder unwiderruflich sein.

§
8
[X.]er Gründer resp. Rechtsnachfolger:
[X.]as oberste Organ der Anstalt ist der Gründer resp. sein oder seine Rechtsnachfol:

a)
Bestellung und A;
b)
Bezeichnung der [X.] und die Bestimmung der Art und des Umfanges ihrer Berechtigung;
c)
Änderung und Ergänzung dieser Statuten, evtl. durch [X.]en;
d)
Verteilung des [X.]s;
e)
Auflösung des Unternehmens und Verwendung des Li-quidationsergebnisses.

§ 9
Übertragung der [X.]:
[X.]er Gründer (Inhaber de

zustehenden Rechte mittels einer einfachen Urkunde ([X.]) auf seinen Rechtsnachfolger übertragen. Ferner kann die Rechtsnachfolge des Gründers auch auf dem Erbwege erworben werden.

§
10
[X.]er Verwaltungsrat:
[X.]er Verwaltungsrat besteht aus einer oder mehreren Per-sonen, welchen die Geschäftsführung und die Vertretung

obliegt.

"

In einem [X.] vom 14. Juli 1999 bestimmte die Gründerin den Erblasser zum Erstbegünstigten, im Falle seines Ablebens die Schuldne-rin zu 2 zur [X.] und im Falle des Ablebens sowohl des 5
-
6
-

Erst-
als auch der [X.] die Schuldnerin zu 1
zur [X.]rittbe-günstigten "am Vermögen und Ertrag der
Anstalt". Gleichzeitig ordnete
sie die [X.] nach dem Tode des Erstbegüns-tigten
an.

Zuvor hatte die Gründerin mit dem Erblasser unter dem 18. März 1999 einen [X.] geschlossen, kraft
dessen
sie einen ihrer Funktionäre gegen ein Entgelt als Verwaltungsrat für die Anstalt zur [X.] zu stellen hatte
und der
u.a. folgende Regelungen vorsah:

"Artikel 2
[X.]ie Beauftragte und die Verwaltung der Gesellschaft üben ihre Mandate treuhänderisch für den Auftraggeber aus (hiernach ist unter Beauftragte sinngemäss auch die Ver-waltung zu verstehen).

Instruktionen können der Beauftragten nur die nachgenann-ten Personen erteilen:

[X.]er Auftraggeber -
einzeln.

Artikel 3
[X.]ie Beauftragte verpflichtet sich, bei Ausübung ihrer Man-date sich ausschließlich an die Instruktionen der unter [X.] 2 dieses [X.]es bezeichnete(n) Person(en) zu halten. Sie ist ohne Instruktionen weder ermächtigt noch berechtigt, aber auch nicht verpflichtet, selbständig zu han-deln. [X.]ie Beauftragte kann von sich aus

aber muss nicht

handeln, wenn Gefahr für die Gesellschaft in Verzug ist und Weisungen nicht oder ni

Artikel 5
[X.]ie Beauftragte verpflichtet sich, jederzeit auf Verlangen des Auftraggebers ihre Mandate nieder

6
-
7
-

Artikel 7
[X.]er Auftraggeber ist verpflichtet, für die Erhaltung des sta-tutarischen Grundkapitals der [X.] zu tra-

Von
der "W.

Stiftung V.

"
sind lediglich Teile des auf Grundlage der Stiftungsstatuten erlassenen Reglements bekannt, die auszugsweise wie folgt lauten:

"Art. 1
Herr Gerhard V.

über das Stiftungsvermögen und dessen Erträge verfü-gungsberechtigt.

Art.
2
Nach dem Ableben von Herrn Gerhard V.

soll das Stiftungsvermögen wie folgt physisch aufgeteilt werden:
(geschwärzt)

20% = Teil [X.] steht Herrn [X.]

, , zu.
(geschwärzt)

Art. 6
Herr Gerhard V.

hat jederzeit das Recht, den [X.] um Abänderung dieses Reglements zu ersuchen. Nach seinem Tode darf es indessen nicht mehr verändert werden."

Bei Ableben des Erblassers war die Anstalt Inhaberin mehrerer Unternehmensbeteiligungen. Über den Umfang des Stiftungsvermögens ist nichts bekannt.
7
8
-
8
-

[X.]urch Teilurteil des [X.] vom 9. Juni 2011 [X.] die [X.] verurteilt, dem Gläubiger (dortiger Kläger)
über die Nachlassgegenstände, die Nachlassverbindlichkeiten sowie die Schenkungen des Erblassers an [X.]ritte seit dem 13. Oktober 2003 [X.] zu erteilen und
den Wert der Nachlassgegenstände zu ermitteln. Auf die
Berufung der [X.]
wies
das [X.] Kob-lenz durch Urteil vom 8.
November 2012 unter Zurückweisung des wei-tergehenden Rechtsmittels
die Klage bezüglich des [X.] ab.

Zwischenzeitlich hatte
das Landgericht Koblenz auf Antrag des Gläubigers mit Beschluss vom 1. Februar 2012 gegen die Schuldnerin-nen zur Erzwingung der Auskunftserteilung und Wertermittlung ein Zwangshaft von zehn Ta-gen
verhängt.

Im Beschwerdeverfahren haben die [X.] ein durch eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erstelltes Gutachten über das Vermögen des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes sowie ein zusammenfassen-des Nachlassverzeichnis vorgelegt, in dem
die liechtensteinische Anstalt und Stiftung lediglich erwähnt werden, jedoch keine Auskünfte zum [X.] derselben enthalten sind.
Sie haben die Auffassung vertreten, dass sie insoweit keine Auskunft schulden, da weder das Anstalts-
noch das Stiftungsvermögen pflichtteilsrelevant und die [X.] des Erblassers auf Anstalt und Stiftung sowie die Benennung
der Begünstigten bereits lange vor dem auskunftspflichtigen Zeitraum erfolgt seien.
Außerdem hätten sie dem Gläubiger alle Informationen zur Stif-tung erteilt, über die sie verfügten.
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9
-

Mit Schriftsatz vom 30. Januar 2013 hat der Gläubiger das Zwangsvollstreckungsverfahren hinsichtlich des [X.] für erledigt erklärt und Kostenantrag gegen die [X.] ge-stellt. [X.]em sind die [X.] mit der Begründung entgegen getre-ten, dass der Vollstreckungsantrag von Anfang an unzulässig und unbe-gründet gewesen sei.

[X.]as [X.] hat den [X.] auf die [X.]urchsetzung des Auskunftsbegehrens beschränkt und die [X.] sofortige Beschwerde der [X.] unter Kostenaufhebung zu-rückgewiesen. Mit der durch das Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgen diese
ihren Antrag auf Zurückweisung des [X.] weiter, während
der Gläubiger mit seiner [X.] die Feststellung der Erledigung des Be-schwerdeverfahrens hinsichtlich des [X.] begehrt.

[X.] [X.]ie zulässige
Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Er-folg.

1. [X.]as
Beschwerdegericht hat ausgeführt, dass sowohl Anstalt als auch Stiftung zum [X.] gehörten
und die von den Schuldne-rinnen zu diesen bislang erteilten
Auskünfte
unzureichend seien.

Bei der Anstalt handele es sich nicht um ein dauerhaft verselb-ständigtes Vermögen; vielmehr ergebe sich aus den Statuten sowie dem [X.] eine fortdauernde Einbindung der formal in die Anstalt ausgelagerten Bestandteile in das nachlassrelevante Gesamtvermögen 12
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des Erblassers. [X.]er Erblasser, der treugeberischer Gründer der Anstalt gewesen sei, habe sich über schuldrechtliche Vereinbarungen mit der eingeschalteten Treuhänderin derart
umfassende Verfügungsrechte vor-behalten, dass diesen ein eigenständiger Vermögenswert beizumessen sei, der dem Wert der Anstalt entsprechen dürfte. Zumindest seit 1999 sei er treugeberischer Inhaber der [X.] gewesen, die vererb-lich gewesen seien und damit zum Nachlass zählten.
[X.]anach
könne of-fen bleiben, ob im Hinblick
auf die Anstalt von einem Scheingeschäft auszugehen sei.

In ähnlicher Weise sei der Erblasser über das Vermögen der Stif-tung zu Lebzeiten allein und in unbegrenztem Umfang verfügungsbe-rechtigt geblieben. So hätte
er
jederzeit die Abänderung des Reglements dahin verlangen können, dass das Stiftungsvermögen
an ihn zurück-fließe. Einer Auskunftspflicht der Erbinnen
stehe nicht entgegen, dass sich die im Reglement für das Ableben des Erblassers getroffenen An-ordnungen als Schenkungen auf den Todesfall darstellten,
da diese erst mit dem Todesfall angefallen seien.
Auch greife der Einwand mangelnder eigener
Kenntnis
bezüglich der Stiftung nicht, weil
den Ausführungen der [X.] nicht entnommen werden könne, ob sie die ihnen zur Verfügung stehenden Ermittlungsmöglichkeiten ausgeschöpft hätten.

2. [X.]ies
hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.

a) Bezüglich der vom Erblasser kontrollierten Anstalt liechtenstei-nischen Rechts ist der Auskunftsanspruch des Gläubigers noch nicht er-füllt.
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Zum [X.] zählen allerdings weder das Vermögen der Anstalt (hierzu [X.]) noch die Rechte des Erblassers an derselben (hierzu [X.]). Jedoch erfolgte durch die Zweit-
und [X.]rittbegüns-tigtenbestimmung im [X.] der Anstalt von 1999 eine unentgeltliche Zuwendung des Erblassers zu Gunsten der [X.]
auf den To-desfall
(hierzu [X.]), die

je nachdem, ob sie durch einen entsprechenden Rechtsgrund
gedeckt ist

entweder einen Kondiktionsanspruch gegen die [X.] begründet, der als Teil des Aktivnachlasses der [X.]spflicht unterliegt
(hierzu [X.]), oder aber dem fiktiven [X.] zuzurechnen ist, für den die [X.] im Rahmen des Voll-streckungstitels ebenfalls
als Erbinnen Auskunft schulden (hierzu ee).

[X.]) [X.]ie Anstalt selbst sowie die von ihr gehaltenen Unterneh-mensbeteiligungen und sonstigen Vermögenswerte zählen nicht zum [X.] i.S.
des -
gemäß Art. 25 Abs. 1 EGBGB anwendbaren -
§ 2311 Abs. 1 Satz 1 BGB, da es sich bei ihr
um eine besondere Unter-nehmensform
liechtensteinischen Rechts mit eigener Rechtspersönlich-keit handelt.

(1) [X.]ie Rechtsfähigkeit der Anstalt ist
nach liechtensteinischem Sachrecht
zu beurteilen.

Ob eine ausländische
Unternehmensform als bestehend und als eigenständiger Träger von Rechten und Pflichten anzusehen ist, be-stimmt sich nach ihrem Personalstatut (vgl. [X.], Urteil vom 17. [X.]

III ZR 70/93, [X.]Z 128, 41, 44).
[X.]ieses richtet sich bei
Aus-landsgesellschaften, die in einem Mitgliedst[X.]t der [X.] oder -
wie hier -
des Europäischen Wirtschaftsraums ([X.])
gegründet 20
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worden sind, nach der
Gründungstheorie, derzufolge eine nach dem aus-ländischen Sachrecht wirksam gegründete Gesellschaft in der Rechts-form anzuerkennen ist, in welcher
sie gegründet wurde ([X.], Urteile
vom 27. Oktober 2008

[X.], [X.]Z 178, 192 Rn. 19; vom 19.
September 2005
[X.], [X.], 3351 unter II 1 a (für die liechtensteinische Aktiengesellschaft)).
[X.]anach ist liechtensteinisches Recht maßgebliches Personalstatut der Anstalt.

(2) [X.]as hiernach maßgebende liechtensteinische Recht darf
der Senat selbst ermitteln. Gemäß den §§ 560, 576 Abs. 1 und 3 ZPO sind die Feststellungen des [X.] zum Inhalt ausländischen Rechts für das Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich bindend; soweit aber das Beschwerdegericht das ausländische Recht

wie hier

außer Betracht gelassen und es infolgedessen nicht gewürdigt
hat, ist das Rechtsbeschwerdegericht nicht daran gehindert, es selbst zu ermitteln und seiner Entscheidung zu Grunde zu legen (vgl. [X.], Urteil vom
12.
November 2003

VIII ZR 268/02, NJW-RR 2004, 308
unter II 1 a [X.]).

Nach Art. 534 Abs. 1 des liechtensteinischen Personen-
und Ge-sellschaftsrechts ([X.]) ist eine Anstalt ein rechtlich verselbständigtes Unternehmen, dem eigene Rechtspersönlichkeit und Rechtsfähigkeit zu-kommt (von [X.], [X.] im [X.] Recht
2.
Aufl. Rn. 172; [X.], [X.]ie liechtensteinische privatrechtliche Anstalt im Todesfall des Gründers 2003 S. 21; [X.] in Festschrift für [X.]elle Karth, 2013 S. 169, 171 f.).
Gründe, welche aus Sicht des liechtensteinischen Rechts hier ausnahmsweise eine Außerachtlassung
der Rechtssubjekti-vität rechtfertigten, insbesondere eine Missbrauchsabsicht des [X.], sind weder durch das Rechtsbeschwerdegericht festgestellt worden noch im Übrigen ersichtlich (vgl.
zur [X.]urchbrechung des Trennungsprin-24
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-

zips bei der [X.]:
OLG [X.]üsseldorf
ZEV 2010, 528, 531 ff.; OLG Stuttgart
ZEV 2010, 265, 267).

(3) Auch der Vorbehalt des ordre public gemäß Art. 6 EGBGB
ge-bietet es hier nicht, der Existenz der Anstalt die Anerkennung zu versa-gen. [X.]ie Rechtsform der juristischen Person kann nur in besonderen Ausnahmefällen beiseitegeschoben werden ([X.], Urteil vom 27. Januar 1975

[X.], [X.], 357 unter [X.]),
beispielsweise wenn die Steuerhinterziehung den Hauptzweck derselben bildet ([X.], Urteil vom 23. März 1979

[X.], [X.], 692 unter 1 a). Umstände, [X.] im konkreten Fall die Zubilligung der Rechtsfähigkeit als offensicht-lich unvereinbar mit wesentlichen Grundsätzen des [X.] Rechts erscheinen ließen, sind nicht erkennbar.

[X.]) Auch die dem Erblasser an der Anstalt zustehenden Rechte sind nicht in den Nachlass gefallen.

(1) [X.]ie dem Erblasser nach dem [X.]. § 6 der Anstalts-statuten und Art. 545 Abs. 1 Nr. 1 [X.] zustehenden Begünstigtenrechte gingen nach dem insoweit ebenfalls maßgeblichen liechtensteinischen Sachrecht nicht im Erbwege auf seine Rechtsnachfolger über.
Zwar be-stimmt sich der Umfang des Nachlasses grundsätzlich
nach dem [X.] gemäß Art. 25 EGBGB, hier nach [X.] Erbrecht. Ob ein Recht nach dem Tode des Erblassers noch vorhanden ist
und einen Nachlass-gegenstand darstellt, ist aber eine hiervon zu unterscheidende
Vorfrage, die gesondert kollisionsrechtlich
anzuknüpfen ist ([X.], Urteil vom 10.
Juni 1968

[X.], [X.] 1969, 197).
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14
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Ob die Begünstigtenrechte des Erblassers in den Nachlass fielen,
richtet sich
dementsprechend
nach dem Rechtsverhältnis, dem sie ent-sprungen sind,
und das gemäß
[X.] internationalen Privatrecht nach dem es beherrschenden Personalstatut der Anstalt
zu beurteilen
ist (vgl. [X.]
[X.]O).
[X.]as ist hier das Recht des Fürstentums [X.].

Nach dessen Maßgabe ist es zulässig, die Begünstigung durch Schweigen in den Statuten
den [X.]n folgen zu lassen
(Art.
545 Abs. 1
bis
[X.]), sie vererblich auszugestalten oder sie durch
unter Umständen
nur beistatutarische Regelung zu bedingen sowie
zu befristen ([X.], [X.]ie privatrechtliche liechtensteinische Anstalt unter [X.] Berücksichtigung der [X.]
1994 S. 149; [X.] [X.]O
S. 124 f.; [X.] in Europäisches Gesellschaftsrecht
2012 S. 181, 197; zur Möglichkeit der sogenannten
Begünstigtenkaskade im insoweit ver-gleichbaren Stiftungsrecht: [X.], [X.]isches Wirt-schaftsrecht 11. Aufl. S. 102).
Letzteres ist hier
geschehen, indem die Begünstigung des Erblassers im [X.] durch seinen Tod auflösend befristet wurde, womit sie nicht mehr vererbt werden konnte.

(2) [X.]ie gemäß Art. 541 [X.] grundsätzlich vererblichen Gründer-rechte sind ebenfalls nicht in den Nachlass gefallen.
[X.]abei kann dahin-stehen, ob sie aufgrund der im [X.] für unabänderlich erklärten [X.]es-tinatärfestlegung nicht bereits mit dem Ableben
des Erstbegünstigten
un-tergegangen sind
(vgl. zum [X.]: [X.] [X.]O
S. 132 ff.). [X.] war der Erblasser bei seinem Tode nicht
Inhaber dieser Rechte, da er weder rechtlicher Gründer der Anstalt war
noch
eine Übertragung der Rechte
durch die Gründerin auf ihn stattgefunden hat.

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[X.]ie fiduziarische
Gründung begründete für den Erblasser gegen-über der Anstalt ebenfalls keine eigene Rechtsposition, sondern ver-mochte ihm lediglich einen Anspruch gegen die Gründerin auf Übertra-gung der [X.] zu verschaffen (vgl. [X.] [X.]O S. 184).
Auch
ein eventueller Übergang dieses Anspruchs
auf die
Erben ist ohne Be-lang, da diesem
zumindest aufgrund der nicht mehr abänderbaren Be-günstigtenbestimmung kein Vermögenswert beizumessen ist.

Nach dem [X.] steht dem Begünstigten neben dem Ertrag auch
das Kapital der Anstalt zu. [X.]adurch hat die Gründerin sogar im Fal-le der Auflösung der Anstalt keinen Anspruch auf den Liquidationserlös ([X.], [X.] 1998, 205, 206).
Eine Einschränkung der Begünstigten-rechte ist der
Gründerin nach dem Tode des Erblassers angesichts der Unabänderlichkeitserklärung der [X.]sregelungen nicht mehr mög-lich (vgl. [X.]
[X.]O S. 127, 130 f.; [X.] [X.]O S.
177; [X.] [X.]O S.
207).
[X.]en [X.]n
ist damit ihr vermögensrechtlicher Anteil zur Gänze entzogen, so dass sie

soweit sie noch bestehen sollten

nur noch organschaftliche Befugnisse enthalten, denen

ähnlich der Rechtsmacht eines Testamentsvollstreckers

kein wirtschaftlicher Wert mehr zukommt.

[X.]) [X.]ie
Zweit-
und [X.]rittbegünstigtenbestimmung im [X.] der Anstalt ist
jedoch eine wirksame lebzeitige Zuwendung des Erblassers zu Gunsten der [X.] auf den Todesfall.

(1) Bei der [X.] im [X.] der Anstalt handelt es sich um eine
Regelung, die
nicht dem [X.], sondern dem [X.] untersteht.

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Ob eine Anordnung auf den Todesfall bei einem Sachverhalt mit Auslandsbezug eine letztwillige oder lebzeitige Verfügung darstellt, ist eine Frage der Qualifikation, die sich nach der
lex fori richtet (vgl. Se-natsbeschluss
vom 12. Juli 1965

IV ZB 497/64, [X.]Z 44, 121, 124;
Senatsurteil vom 19. [X.]ezember 1958

[X.]/58, [X.]Z 29, 137, 139).

Als Mittel der gewillkürten Weitergabe von Vermögensgegenstän-den im Todesfall stehen dem Erblasser im [X.] Recht neben den Verfügungen von Todes wegen auch rechtliche Gestaltungsmöglichkei-ten außerhalb des Erbrechts offen. So kann er durch Rechtsgeschäft un-ter Lebenden für den Fall seines Todes sogar
dingliche Verfügungen zu-gunsten der von ihm Bedachten treffen
(Senatsurteil vom 19. Oktober 1983

[X.], NJW 1984, 480 unter 1).
Insbesondere
im Recht der Personengesellschaften besteht die Möglichkeit der Zuwendung von Rechtspositionen auf den Todesfall kraft gesellschaftsvertraglicher Re-gelungen ([X.], Urteile
vom 29. September 1977

II ZR 214/75,
NJW 1978, 264 unter [X.] 2 b zur Begründung
eines [X.]; vom 29.
November 2011

[X.], [X.], 320 Rn. 20 zur Zuwendung einer Unterbeteiligung).

[X.]ie Bestimmung weiterer [X.] im

insoweit einem [X.] vergleichbaren

[X.] ist
danach als
lebzeitige
Verfü-gung zu qualifizieren,
weil sie eine aufschiebend befristete Gestaltung der Rechtsverhältnisse der Anstalt
darstellt. [X.]em steht nicht entgegen, dass sie zu Lebzeiten des Erblassers noch jederzeit hätte abgeändert werden können, da ein fehlendes Anwartschaftsrecht des Berechtigten der Annahme einer Zuwendung unter Lebenden nicht entgegensteht (vgl. Senatsurteil vom 28. April 2010

[X.], [X.]Z 185, 252 Rn. 17).

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(2) Nach dem danach maßgeblichen liechtensteinischen Anstalts-recht begegnet
die
Begünstigtenbestimmung zugunsten der Schuldnerin-nen keinen Wirksamkeitsbedenken.

Gemäß Art. 545 Abs. 1 Nr. 1 [X.] kann in den Anstaltsstatuten, zu denen auch das [X.] zählt, bestimmt werden, wem die Anstalt und ihre [X.] zukommen. [X.]iese [X.]estinatärbestellung ist befristbar (hierzu bereits: [X.] a [X.] (1)) und unterliegt mangels erbrechtlicher Quali-fikation auch nicht den für letztwillige Verfügungen geltenden Formvor-schriften.

(3) [X.]ie Begünstigtenbestimmung stellt auch für die Schuldnerin zu
1 eine Zuwendung auf den Todesfall dar, da jene mit Ableben ihres [X.]
ähnlich wie ein Nacherbe im [X.] Recht

ein Anwart-schaftsrecht auf den Anstaltsgenuss erwarb. [X.]ie mit dem Tode des [X.] eintretende Unabänderlichkeit der Statuten verschaffte ihr eine gesicherte Rechtsstellung, die durch [X.]ritte nicht mehr einseitig beseitigt werden kann und zugleich gewährleistet, dass der Vollrechtserwerb der [X.]rittbegünstigten nur noch vom festgeschriebenen Bedingungseintritt abhängt (vgl. [X.] [X.]O S.
155 Fn.
703; [X.]/[X.] in [X.]/[X.], Handbuch des internationalen Stiftungsrechts 2007 Länderbericht [X.] Rn.
132 (zur [X.] im [X.] Stiftungsrecht)).

[X.]) Ob die [X.]
das ihnen auf diese Weise [X.] auch behalten dürfen oder ob dem Nachlass insoweit ein [X.] aufgrund ungerechtfertigter Bereicherung zusteht, über den nach Maßgabe des Vollstreckungstitels Auskunft zu erteilen wäre, bestimmt sich allerdings nicht nach den Statuten der Anstalt, sondern 39
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dem [X.] zwischen dem Erblasser und den [X.], das schuldrechtlich zu qualifizieren ist (Senatsurteile vom 21. Mai 2008

IV ZR 238/06, [X.], 1054 Rn. 19, sowie
vom 19. Oktober 1983

[X.], NJW 1984, 480 unter 1). Fehlt es in die-sem
an einem
Rechtsgrund -
die [X.] haben zu einem sol-chen nichts vorgetragen -
so ergibt sich ein Anspruch des Nachlasses aus den Grundsätzen der Leistungskondiktion, der mangels Identität von neuem Gläubiger, den beiden Erbinnen in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit, und Schuldner, die Erbinnen jeweils einzeln, auch nicht durch Konfusion, die in analoger Anwendung der §§ 1976, 2143, 2377 BGB bei der [X.] ohnehin außer Betracht bliebe ([X.] vom 18. Januar 1978 -
IV ZR 181/76, M[X.]R 1978, 649, 650), untergegangen wäre.

ee) Sollte hingegen eine wirksame
Schenkung vorliegen, so unter-lägen die zugewandten Begünstigenrechte als fiktive Nachlassaktiva
ebenfalls der Auskunftspflicht der [X.].

(1) In diesem Fall fände § 2325 Abs. 1 BGB Anwendung.

Zwar sind keine Begünstigtenrechte vom Erblasser auf die [X.] übergegangen, da die des Erblassers mit seinem Tode endeten und jene der [X.] zur gleichen Zeit erst originär entstanden, so dass sie nie zum Erblasservermögen gehörten. Eine [X.] Schenkung setzt jedoch keine unmittelbare Übertragung von Vermögenswerten voraus. Vielmehr genügt hierfür bereits eine mittelbare Zuwendung, die
im Falle eines
Vertrages
zugunsten [X.]ritter auf den To-desfall
bejaht wird, wenn der Erblasser den Anspruch des [X.] durch seine Leistungen an den Versprechenden gleichsam erkauft
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hat (Senatsurteil vom 28. April 2010

[X.], [X.]Z 185, 252 Rn.
17
f.).

Hier
gilt nichts anderes, obgleich das Rechtsverhältnis zwischen Erblasser und Anstalt nicht vertraglicher Natur ist. [X.]enn auch hier
wer-den
die Entreicherung des Erblassers und die Bereicherung der [X.] durch die Einschaltung einer Zwischenperson und rechtsge-schäftliche Einwirkungsmöglichkeiten des Erblassers auf diese vermittelt.
Wenn der Erblasser nicht dafür Sorge getragen hätte, dass
die Anstalt gegründet sowie mit Teilen seines Vermögens ausgestattet wird
und dass die zur [X.]estinatärbestimmung allein befugte
Gründerin

mandats-vertraglich abgesichert

seinen Weisungen unterliegt, wäre
den [X.] der den fraglichen Begünstigtenrechten innewohnende Vermö-genswert
nicht zugewachsen. [X.]er Erblasser hat seinen Töchtern
auf die-se Weise
mit seinen Mitteln einen Vermögensgegenstand verschafft
und sie damit aus seinem Vermögen bereichert.

(2) [X.]ie [X.] sind als "[X.]ritte"
im
Sinne des [X.] anzusehen. Ausweislich der
Entscheidungsgründe erfolgte die Verwen-dung des Begriffs in Anlehnung an §
2325 Abs. 1 BGB. [X.]anach erfasst der Personenkreis der [X.]ritten auch die Erben selbst ([X.]/[X.], 6. Aufl. § 2325 BGB Rn. 15; vgl. auch Motive [X.]: "Schen-kung an einen Anderen als den Pflichtteilsberechtigten").

(3) [X.]ie Zuwendung erfolgte in den durch die Urteilsformel gezoge-nen zeitlichen Grenzen. Entscheidend ist insofern

wie auch
die [X.] in den Entscheidungsgründen auf das zwischenzeitlich überholte Senatsurteil vom 25. Juni 1997 ([X.], NJW 1997, 2676) verdeut-licht

der Zeitpunkt des Vollzuges der Schenkung ([X.]O unter II). [X.]ieser 46
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erfolgte hier nicht durch die Vermögensübertragung
vom Erblasser auf die Anstalt oder die Begünstigtenbenennung, sondern mit Ableben des Erblassers, da der Rechtserwerb der [X.] erst in diesem Mo-ment eintrat.

(4) [X.]er Auskunftspflicht entsprechend den Grundsätzen im [X.] vom 28.
April 2010 ([X.], [X.]Z 185, 252) stehen ent-gegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde auch die [X.] Verjährungsregeln nicht entgegen, da das für die Beurteilung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs maßgebliche [X.] [X.] Recht ist. Nachdem die Kollisionsnorm des Art. 25 Abs. 1 EGBGB unmittelbar auf dieses verweist, kommt es auf die Ausführungen
der [X.] zum internationalen Privatrecht des Fürstentums [X.]s nicht an.

b) Auch im Hinblick auf die vom Erblasser beherrschte Stiftung ist der titulierte Auskunftsanspruch des Gläubigers noch nicht erfüllt.
[X.]abei kann offen bleiben, ob das Vermögen der Stiftung selbst als [X.]teil anzusehen ist, weil jener
keine Rechtspersönlichkeit zuzuer-kennen wäre. [X.]enn jedenfalls sind die im Reglement für das Ableben des Alleinverfügungsberechtigten getroffenen Bestimmungen
als Zuwendun-gen des Erblassers zu Gunsten [X.]ritter auf den Todesfall zu bewerten, die wiederum entweder Kondiktionsansprüche
gegen die so Begünstigten begründen
oder dem fiktiven [X.] zuzurechnen sind; für beides wären
die [X.] auskunftspflichtig (hierzu [X.]).
[X.]er
erstmals im Rechtsbeschwerdeverfahren erhobene Einwand
der Unmög-lichkeit weitergehender
Auskunftserteilung greift nicht durch (hierzu [X.]).

[X.]) [X.]ie Anerkennung der
Stiftung als selbständiger Rechtsträger braucht hier nicht abschließend geklärt zu werden.
Selbst
wenn die Stif-49
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tungsaktiva als vom Nachlass getrenntes
Vermögen einer juristischen Person liechtensteinischen Rechts
anzuerkennen sein sollten, wäre der titulierte Auskunftsanspruch des Gläubigers bezüglich der Stiftung
noch nicht erfüllt.
[X.]ie Rechtslage entspricht dann derjenigen im Fall der [X.] (siehe hierzu: oben [X.] a [X.] bis ee):

[X.]ie im Stiftungsreglement enthaltene Vorschrift
zur
Verteilung des Stiftungsvermögens bei Ableben des Erblassers ist als lebzeitige Zuwen-dung desselben
auf den Todesfall zu Gunsten der benannten Empfänger zu bewerten.
[X.]ie Anordnung der kompletten Vermögensauskehrung zu einem definierten Zeitpunkt stellt eine durch Art. 568 3. [X.]. [X.] in der vor dem 1. April 2009 gültigen Fassung
(im Folgenden: a.[X.]) eröffnete Befristung der Stiftung sowie eine zulässige Bestimmung der [X.] dar (vgl. [X.] in Europäisches Gesellschaftsrecht,
2012
S. 181, 191), denen auf diese Weise kraft der Stiftungsdokumente [X.] auf den Tod
des Erblassers zugewandt
wurden.
Falls den Zu-wendungen keine wirksamen Schenkungen zugrunde liegen sollten, stünden dem Nachlass gegen
die Empfänger Rückforderungsansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung zu, über die dem Gläubiger Auskunft zu erteilen wäre.
Andernfalls wäre die [X.] als mittelbare Zuwendung des Erblassers Teil des für die [X.], der
ebenfalls der Auskunftspflicht innerhalb der
durch den Titeltenor gezogenen zeitlichen Grenzen unterliegen
würde, da der Rechtserwerb der Letztbegünstigten erst mit Ableben des [X.] eintrat.

[X.]) [X.]er Einwand der [X.], dass ihnen bezüglich der Stiftung keine weitergehenden Auskünfte möglich seien, bleibt erfolglos, nachdem der zugrunde liegende Sachvortrag erst im Rechtsbeschwerde-52
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verfahren gehalten worden ist

577 Abs. 2 Satz 4, §
559 Abs. 1 ZPO). In ihren instanzgerichtlichen Schriftsätzen haben
sie ausschließlich [X.], dass ihnen über die Stiftung nicht mehr bekannt sei, als sie dem Gläubiger bereits mitgeteilt hätten. [X.]araus ergibt sich nicht, dass es ihnen nicht möglich wäre,
sich darüber hinausreichende
Kenntnis zu [X.].

Entgegen der Auffassung des Gläubigers dürfte die Stiftung gemäß Art. 557 Abs. 2 [X.] a.[X.] nicht in
das liechtensteinische Öffentlichkeits-register einzutragen gewesen und damit wohl auch nicht eingetragen worden sein. Indes wäre
die Stiftungsurkunde dann gemäß Art. 554 [X.] a.[X.] beim Öffentlichkeitsregisteramt zumindest zu hinterlegen
gewesen, wo sie
von den [X.] unter Umständen noch heute eingesehen werden kann
(vgl. [X.]/[X.]
in [X.]/[X.],
Handbuch des inter-nationalen Stiftungsrechts 2007 Länderbericht [X.] Rn. 95).

I[X.] [X.]er [X.]rechtsbeschwerde bleibt der Erfolg versagt, so-weit sie sich gegen die Auferlegung
von
erstinstanzlichen Kosten durch das Beschwerdegericht wendet
und die Feststellung begehrt, dass sich das Beschwerdeverfahren teilweise erledigt habe. Im Übrigen führt sie zur Feststellung der Teilerledigung des [X.], zur Zu-rückweisung der sofortigen Beschwerde sowie zur Auferlegung der zweit-instanzlichen Kosten zu Lasten der [X.].

1. [X.]ie Anfechtung der Kostenentscheidung für das Vollstreckungs-verfahren ist unzulässig, da
dem Gläubiger das hierfür erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlt.

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[X.]as Rechtsschutzinteresse stellt keine besondere Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels dar. Indes kann bei ganz beson-derer Sachlage eine Prüfung angezeigt sein, ob eine unnötige, zweck-widrige oder missbräuchliche Beschreitung des vom Gesetz vorgesehe-nen Rechtsmittelweges anzunehmen ist (Senatsurteil
vom 3. November 1971

[X.], [X.]Z 57, 224, 225). [X.]ies kann der Fall sein, wenn bei materieller Erledigung der Hauptsache die Klageabweisung durch Er-ledigungserklärung ersetzt werden soll ([X.], Urteil vom 23. April 1958

[X.], NJW 1958, 995, 996).

Ein solcher Ausnahmefall liegt hier vor.
[X.]er Gläubiger wendet sich gegen die teilweise Auferlegung der Kosten
für das Vollstreckungsver-fahren durch das Beschwerdegericht
gemäß § 788 Abs. 3 ZPO, da diese Vorschrift lediglich einen materiellen,
hier nicht gegebenen Kostenerstat-tungsanspruch des Schuldners normiere, der für die nach §
891 Satz
3
ZPO zu treffende Kostenentscheidung keine Rolle spiele. Vielmehr müssten
die [X.] nach Auferlegung der kompletten [X.] gemäß §
91 ZPO gesondert nach § 717 Abs. 2 oder Abs. 3 ZPO ge-gen den Gläubiger hinsichtlich der ihn treffenden Kosten vorgehen.

[X.]er Gläubiger beanstandet
damit nicht, dass er die Kosten des [X.] im fraglichen Umfang am Ende
zu tragen hat, sondern nur
den Weg,
auf dem die [X.] zu diesem Ergebnis gelangen. Es liefe jedoch auf eine reine [X.] hinaus und [X.] den Grundsätzen der Prozessökonomie, die Kostenentscheidung
diesbezüglich
in seinem
Sinne zu ändern und ihm
damit die Möglichkeit der Festsetzung von Kosten zu eröffnen, die er ungeachtet der Frage, welche von diesen
unter §
788 Abs. 3 ZPO fallen und welche nach §
717 Abs. 2 Satz 1 ZPO zu ersetzen sind (vgl. zum Streitstand statt aller: 57
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Münzberg in [X.], ZPO 22. Aufl.
§ 788 ZPO Rn. 51 m.w.N.), den [X.] im unmittelbaren [X.] wieder zu erstatten hätte.
Ein schutzwürdiges Interesse an der [X.]urchführung eines [X.] einer
solchen Abänderung der
Kostenentschei-dung ist nicht zu erkennen.

2. Im Übrigen ist die [X.]rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 4 ZPO zulässig und weitgehend begründet.

a) [X.]em Gläubiger fehlt es diesbezüglich
nicht am [X.].
Zwar richtet er sich im Ergebnis ebenfalls gegen die
Kostenent-scheidung (hier: für das Beschwerdeverfahren). [X.]ie für die [X.]urchsetzung des [X.] im Rechtsmittelverfahren
angefallenen Mehrkosten fallen dem Gläubiger jedoch anders als diejenigen des erst-instanzlichen Zwangsmittelverfahrens nach der [X.] nicht ohne weiteres zur Last, sondern nur
dann, wenn die sofortige Be-schwerde der [X.] insoweit zulässig und begründet war. [X.]enn der
Schuldner kann nur notwendige Kosten erstattet verlangen, zu denen solche nicht zählen, die durch
unbegründete Rechtsbehelfe ent-stehen (vgl. [X.], Urteil vom 31. Mai 1965

[X.], [X.], 1022 unter III).
Eben dies
macht der Gläubiger hier geltend.

b) [X.]ie
[X.]rechtsbeschwerde hat im danach zulässigen Um-fang auch größtenteils
Erfolg.

[X.]) [X.]as Beschwerdegericht hat die einseitige [X.] in Bezug auf sein [X.] rechts-fehlerhaft unberücksichtigt gelassen.

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[X.]ie im Klageverfahren anerkannte einseitige Erledigungserklärung ist auch im Rahmen des [X.] nach § 888 ZPO mög-lich und auf die Feststellung gerichtet, dass der Vollstreckungsantrag ur-sprünglich zulässig sowie begründet war und durch ein nachträgliches Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist (OLG Stuttgart
M[X.]R 2010, 1078; OLG Köln
OLGR 2004, 79, 80; OLG Rostock
OLGR 1997, 360, 362).
[X.]ie damit verbundene Antragsänderung kann
noch im Rechtsmittelverfahren erfolgen
([X.]/Vollkommer, ZPO 30. Aufl. § 91a Rn. 36 ff.).

[X.]) Sie veranlasste indes nicht die
vom Gläubiger mit seiner [X.] verfolgte
Feststellung, dass sich das Be-schwerdeverfahren teilweise erledigt habe. Eine solche ist nur
dann möglich, wenn der Beschwerdeführer sein Rechtsmittel für erledigt er-klärt. [X.]ie [X.] als Beschwerdeführerinnen sind der [X.] aber entgegengetreten und haben die Auffassung vertreten, dass mit der [X.] kein Ereig-nis eingetreten sei, welches ihre Beschwerde erledigt hätte.

[X.]) Vielmehr war auf die Erledigungserklärung hin festzustellen, dass sich der
Vollstreckungsantrag

im Umfang der Erledigungserklä-rung

erledigt hat, und die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.

(1) [X.]er Antrag auf [X.] gemäß § 888 ZPO war ursprünglich in Bezug auf das
Wertermittlungsbegehren
des Gläubigers zulässig und begründet. Insbesondere war jenes
zumindest im Hinblick auf die liechtensteinische Anstalt und Stiftung noch nicht erfüllt worden
(vgl. hierzu die Ausführungen unter [X.]). Erst durch die im Urteil
des [X.] vom 8. November 2012 enthaltene
Teilauf-64
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26
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hebung des vorläufig vollstreckbaren Titels wurde dem Antrag des Gläu-bigers in Bezug auf das [X.]
die Grundlage entzo-gen, wodurch er sich insoweit nachträglich erledigt hat.

(2)
Nach erfolgreicher Umstellung des Vollstreckungsantrages auf Feststellung seiner
(Teil-)Erledigung war die durch Eintritt des erledigen-den Ereignisses in Bezug auf das [X.] vorüberge-hend erfolgversprechende
sofortige Beschwerde zurückzuweisen, da sie
wieder zur Gänze unbegründet geworden
war.

[X.]) Nachdem die sofortige Beschwerde damit insgesamt erfolglos bleibt, haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 97 Abs. 1 ZPO ausschließlich die [X.] zu tragen.

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27
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IV. [X.]ie Kostenentscheidung für das Rechtsbeschwerdeverfahren beruht auf den § 97 Abs. 1, §
92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

[X.] Wendt [X.]

[X.] [X.]r.
Karczewski
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 01.02.2012 -
9 O 256/10 -

O[X.], Entscheidung vom 05.03.2014 -
2 W 415/12 -

70

Meta

IV ZB 9/14

03.12.2014

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.12.2014, Az. IV ZB 9/14 (REWIS RS 2014, 766)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 766

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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(Im Wesentlichen inhaltsgleich mit dem BFH-Urteil vom 22.12.2010 I R 84/09 - Zurechnung des Einkommens …


Referenzen
Wird zitiert von

II R 13/19

Zitiert

IV ZB 9/14

II ZR 306/09

IV ZR 73/08

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