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PDF anzeigen[X.]/03vom17. Juni 2003in dem [X.] 2 -Der VIII. Zivilsenat des [X.] hat am 17. Juni 2003 durch [X.] Richterin [X.] und [X.] Hübsch, [X.], Dr.[X.] und Dr. Frellesenbeschlossen:Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluß der23. Zivilkammer des [X.] vom 19. [X.] aufgehoben.Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nichterhoben.Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das [X.],das auch über die weiteren Kosten des Beschwerdeverfahrens zuentscheiden hat, zurückverwiesen.Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: 3.558,59 Gründe:[X.] hat mit Urteil vom 22. Juli 2002 die [X.], an die Klägerin 3.558,59 zu zahlen. Das Urteil enthält weder Tatbestand noch Entscheidungsgründe. Esist der Prozeßbevollmächtigten der Beklagten am 26. August 2002 zugestellt- 3 -worden. Mit Schriftsatz vom 5. September 2002, beim [X.] eingegangenam 6. September 2002, hat die Prozeßbevollmächtigte der Beklagten gegendas Urteil des Amtsgerichts Berufung eingelegt mit dem Antrag, das Urteil auf-zuheben und die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie darauf hingewie-sen, daß das Urteil fehlerhaft sei, da es weder Tatbestand noch Entschei-dungsgründe enthalte. Mit Beschluß vom 19. Dezember 2002 hat das [X.] die Berufung als unzulässig verworfen, weil sie nicht rechtzeitig begründetworden sei.II.Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist statthaft(§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) und [X.] übrigen zulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO).Die angefochtene Entscheidung beruht auf einer offenkundigen Verlet-zung des Grundrechts der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. [X.]). Das [X.] hat entscheidungserhebliches Vorbringen der [X.] zur Kenntnis genommen und ist so zu der offensichtlich unzutreffendenAnnahme gelangt, die Berufung sei nicht gemäß § 520 ZPO begründet worden.Der Schriftsatz der Beklagten vom 5. September 2002, den das [X.]insoweit außer acht läßt, entspricht den gesetzlichen Erfordernissen einer Be-rufungsbegründungsschrift. Er enthält die [X.] sowie eine Be-gründung, nämlich daß das erstinstanzliche Urteil weder einen Tatbestand nochEntscheidungsgründe enthält und damit gegen § 313 ZPO verstößt. Zu [X.] die Beklagte aus, mangels der Entscheidungsgründe könne eine weitereBegründung derzeit nicht [X.] des bezeichneten Verfahrensfehlers hat der Senat gemäß § 8GKG angeordnet, daß Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahrennicht zu erheben sind.[X.] [X.] [X.]Dr. [X.] Dr. Frellesen
Meta
17.06.2003
Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.06.2003, Az. VIII ZB 24/03 (REWIS RS 2003, 2710)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 2710
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