Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.05.2005, Az. IX ZR 73/03

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 3475

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 73/03
vom 24. Mai 2005 in dem Rechtsstreit

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.]
am 24. Mai 2005 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 26. Februar 2003 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 30.413,76 • festgesetzt.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie hat [X.] keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

Zum Abschluß einer Versteigerung weist der Gerichtsvollzieher gemäß § 817 ZPO dem Meistbietenden das Eigentum an der (wirksam) gepfändeten Sache in der Weise zu, daß der Erwerber auch an schuldnerfremden Sachen unabhängig von gutem Glauben lastenfrei neues Eigentum erlangt. Das gilt - 3 - auch für den hier vom Kläger vorgetragenen Fall, daß der Ersteher Kenntnis vom fehlenden Eigentum des Schuldners hat ([X.], 395, 397 ff; [X.], 20, 25; 100, 95, 98; 119, 75, 76; vgl. auch [X.], 284, 286). Denn die Eigen-tumszuweisung durch den Gerichtsvollzieher ist keine Verfügung im Wege der Zwangsvollstreckung im Sinne des § 161 Abs. 1 Satz 2 BGB, sondern ein staatlicher Hoheitsakt ([X.], 20, 25). Daraus folgt weiter, daß der auf einer nach den Feststellungen des Berufungsgerichts rechtmäßigen Ablieferung der versteigerten Sache beruhende Eigentumserwerb des Beklagten - anders als in Fällen des § 826 BGB - nicht sogleich im Wege des Schadensersatzes gemäß § 823 Abs. 1 BGB wieder rückgängig gemacht werden kann (vgl. [X.], 277, 279; BGHZ 100, 95, 100).

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

[X.] [X.]

[X.]

[X.]

[X.]

Meta

IX ZR 73/03

24.05.2005

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.05.2005, Az. IX ZR 73/03 (REWIS RS 2005, 3475)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 3475

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