Bundesgerichtshof, Urteil vom 07.11.2022, Az. VIa ZR 113/22

6a. Zivilsenat | REWIS RS 2022, 7677

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des [X.] vom 21. Dezember 2021 im Kostenpunkt insgesamt und in der Hauptsache teilweise aufgehoben und im Ausspruch zur Hauptsache wie folgt neu gefasst:

Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das Urteil der 29. Zivilkammer des [X.] vom 30. Oktober 2020 teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 15.542,33 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19. Oktober 2021 und Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 16.199,82 € seit dem 31. Juli 2020 bis zum 18. Oktober 2021 Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des [X.], Fahrzeug-Identifizierungsnummer                    , zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 29 % und die Beklagte 71 %, von den Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz tragen der Kläger 27 % und die Beklagte 73 % und von den bis zum 26. Oktober 2022 angefallenen Kosten des Revisionsverfahrens tragen der Kläger 14 % und die Beklagte 86 %. Die danach angefallenen Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Kläger.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung von unzulässigen Abschalteinrichtungen im Zusammenhang mit der Abgasrückführung in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch.

2

Der Kläger bestellte am 26. Februar 2014 bei einem Händler ein Neufahrzeug des Typs [X.] zum Preis von 25.961 €. Das Fahrzeug ist mit einem von der Beklagten hergestellten Dieselmotor der Baureihe [X.] ausgestattet, dessen Motorsteuerung mit einer sogenannten Umschaltlogik versehen war.

3

Die im Jahr 2020 erhobene, im Wesentlichen auf Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs gerichtete Klage hat in erster Instanz überwiegend Erfolg gehabt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen die Beklagte zur Zahlung von 18.138,43 € nebst Zinsen und weiterer Zinsen Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs verurteilt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision will die Beklagte nach den zuletzt gestellten Anträgen die Aufhebung des Berufungsurteils erreichen, soweit sie zur Zahlung von mehr als 15.542,33 € nebst Zinsen verurteilt worden ist.

Entscheidungsgründe

4

Die Revision ist, nachdem die Beklagte das Rechtsmittel durch eine Beschränkung ihres Revisionsangriffs nach Einreichung der Revisionsbegründung in der Sache teilweise zurückgenommen hat (vgl. [X.], Urteil vom 25. Juli 2022 - [X.], NJW 2022, 2752 Rn. 5 mwN), im Umfang des reduzierten Revisionsangriffs begründet.

I.

5

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, ausgeführt, der Kläger habe gemäß §§ 826, 852 Satz 1 BGB Anspruch auf Herausgabe des von der Beklagten aus dem Fahrzeugverkauf [X.]. Der Beklagten sei der vom Kläger gezahlte Kaufpreis abzüglich einer Händlermarge von 10 % des Kaufpreises zugeflossen. Da der Anspruch durch den verjährten Schadensersatzanspruch nach §§ 826, 31 BGB begrenzt sei, habe die Beklagte den Kaufpreis (25.961 €) abzüglich der festgestellten Nutzungsentschädigung (7.822,57 €) zu zahlen, insgesamt mithin 18.138,43 €.

II.

6

Diese Erwägungen halten revisionsrechtlicher Überprüfung nicht in allen Punkten stand. Dabei ist die Annahme des Berufungsgerichts, dem Kläger stehe dem Grunde nach ein Restschadensersatzanspruch gemäß §§ 826, 852 Satz 1 BGB gegen die Beklagte zu, aufgrund des zuletzt wirksam auf die Höhe des Anspruchs beschränkten Revisionsangriffs (vgl. [X.], Urteil vom 11. März 2022 - [X.], NJW 2022, 2685 Rn. 8) einer Überprüfung entzogen.

7

Bei der Bemessung der Höhe des Anspruchs aus §§ 826, 852 Satz 1 BGB hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei und von der Revision nicht mehr beanstandet angenommen, dass die Beklagte aus dem Fahrzeugkauf des [X.] den vom Händler an sie entrichteten [X.] erlangt hat. Nach den für den [X.] bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts betrug dieser unter Berücksichtigung einer unstreitigen Händlermarge von 10 % 23.364,90 €.

8

Rechtsfehlerhaft hat es das Berufungsgericht jedoch - was der [X.] nach Erlass des Berufungsurteils näher ausgeführt hat ([X.], Urteil vom 21. Februar 2022 - [X.], [X.], 742 Rn. 16) - unterlassen, von dem festgestellten [X.] die von ihm nach § 287 ZPO auf 7.822,57 € geschätzten Nutzungsvorteile abzuziehen, die es lediglich bei der von ihm angestellten Vergleichsbetrachtung berücksichtigt hat.

III.

9

Das Berufungsurteil unterliegt mithin in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang, der dem verbliebenen Revisionsangriff entspricht, der Aufhebung (§ 562 ZPO), da es sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO). Der [X.] kann in der Sache selbst entscheiden und die weitergehende Berufung der Beklagten zurückweisen, weil die Aufhebung des Berufungsurteils nur wegen einer Rechtsverletzung bei der Anwendung des Gesetzes auf den festgestellten Sachverhalt erfolgt und danach die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Nach Abzug der vom Berufungsgericht unangegriffen bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit auf 6.507,59 € und bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in zweiter Instanz auf 7.822,57 € geschätzten Nutzungsentschädigung verbleibt ein Restschadensersatzanspruch des [X.] in Höhe von zuletzt noch 15.542,33 €, der nach §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB zu verzinsen ist. Gegen die Zinsberechnung des Berufungsgerichts, die auf einem zwischen der Rechtshängigkeit der Klage und dem Schluss der mündlichen Verhandlung unveränderten Basiszinssatz beruht und einen Mittelwert zwischen dem bei Rechtshängigkeit und dem bei Schluss der mündlichen Verhandlung in zweiter Instanz geschuldeten Betrag zum Ausgangspunkt hat, erhebt die Revision keine Einwände.

[X.]     

  

Möhring     

  

Götz

  

Rensen     

  

Vogt-Beheim     

  

Meta

VIa ZR 113/22

07.11.2022

Bundesgerichtshof 6a. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Stuttgart, 21. Dezember 2021, Az: 1 U 369/20

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 07.11.2022, Az. VIa ZR 113/22 (REWIS RS 2022, 7677)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 7677

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

VIa ZR 649/21 (Bundesgerichtshof)


VIa ZR 62/21 (Bundesgerichtshof)


VIa ZR 1042/22 (Bundesgerichtshof)


VIa ZR 474/21 (Bundesgerichtshof)


VIa ZR 601/21 (Bundesgerichtshof)

Haftung des Automobilherstellers in einem sog. Dieselfall: Restschadensersatzanspruch des Neuwagenkäufers nach Eintritt der Verjährung des …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

V ZR 35/21

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.