Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.11.2004, Az. AnwZ (B) 87/03

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2004, 833

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[X.][X.] ([X.]) 87/03
vom 8. November 2004 in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

- 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidenten des [X.]undesgerichtshofs Prof. [X.], [X.] Ganter, die Richterin Dr. [X.], [X.] Ernemann sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, [X.] und Dr. Wosgien auf die mündliche Verhandlung vom 8. November 2004 beschlossen:
Die sofortige [X.]eschwerde der Antragstellerin gegen den [X.]eschluß des [X.] Senats des [X.]s [X.]erlin vom 11. September 2003 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Gegenstandswert des [X.]eschwerdeverfahrens wird auf 50.000 • festgesetzt.

Gründe:
Die Antragstellerin ist seit 1978 als Rechtsanwältin in [X.]. zugelassen. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2002 widerrief die Antragsgegnerin die [X.] nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO wegen Vermögensverfalls. Der [X.] hat den hiergegen gerichteten Antrag auf gericht-liche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit der sofortigen [X.]eschwerde. - 3 - I[X.] Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 [X.]RAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung der Antragstellerin zur Rechtsanwalt-schaft ist mit Recht widerrufen worden. 1. Soweit im Verfahren vor dem [X.] in Abwesenheit der Antragstellerin verhandelt worden ist, obwohl die Antragstellerin nach ihrem Vorbringen infolge eines Wespenstichs nicht verhandlungsfähig war und dies dem [X.] auch kurz vor [X.]eginn der Verhandlung durch die be-handelnde Ärztin telefonisch mitteilen ließ, könnte die Antragstellerin zwar in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sein. Dieser etwaige Mangel vermag jedoch nicht dem Rechtsmittel zum Erfolg zu verhelfen. [X.] davon, daß sich die Antragstellerin vor dem [X.] schriftlich hat äußern können, ermittelt der beschließende Senat als Tatsacheninstanz den Sachverhalt in eigener Verantwortung. Auf etwaige Verfahrensfehler der Vorinstanz kommt es daher grundsätzlich nicht an. Durch die Anhörung der [X.] im [X.]eschwerdeverfahren wird eine eventuelle Verletzung rechtli-chen Gehörs im Verfahren vor dem [X.] geheilt (vgl. [X.] vom 13. Oktober 2003 - [X.] ([X.]) 36/02 und vom 17. Mai 2004 - [X.] ([X.]) 48/03). 2. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Diese Voraussetzungen für den Widerruf waren bei Erlaß der [X.] Verfügung erfüllt. a) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in [X.], schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer [X.] nicht - 4 - ordnen kann und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Dies wird nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Schuldnerverzeichnis (§ 915 ZPO) eingetra-gen ist. Die Antragstellerin war zum [X.]punkt des Erlasses der [X.] in das Schuldnerverzeichnis des [X.].

eingetra- gen, nachdem gegen sie am 3. September 2002 wegen einer Forderung in [X.] von 7.731,24 • Haftbefehl erlassen worden war. Weiterhin waren bereits von der [X.] wegen nicht abgeführter Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von ca. 4.300 • Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet worden. Die dadurch begründete Vermutung für einen Vermögensverfall hat die Antragstellerin nicht widerlegt. Sie ist den wiederholten Aufforderungen der Antragsgegnerin, zu ih-ren Vermögensverhältnissen Stellung zu nehmen, nicht nachgekommen. Dies geht zu ihren Lasten. b) Anhaltspunkte dafür, daß ungeachtet des Vermögensverfalls die Inter-essen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, lagen bei Erlaß der [X.] nicht vor. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer derar-tigen Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsan-walts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff seiner Gläubiger. 3. Ein nachträglicher Wegfall des [X.], der im gerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen wäre ([X.]GHZ 75, 356; 84, 149) liegt nicht vor. Laut Auskunft des [X.]. vom 6. August 2004 lie- gen inzwischen gegen die Antragstellerin insgesamt fünfzehn Eintragungen im Zentralen Schuldnerverzeichnis vor, so daß die Vermutung des [X.] fortbesteht. Eine Konsolidierung ihrer Vermögensverhältnisse hat die [X.] nicht nachzuweisen vermocht. Vielmehr hat sie in ihrem [X.]eschwer-devorbringen nunmehr selbst eingeräumt, daß sie sich "seit geraumer [X.] in - 5 - einem Vermögensverfall befindet". Sie vermochte auch nicht darzulegen, daß sie in der Lage sein wird, ihre Vermögensverhältnisse in absehbarer [X.] zu ordnen. Soweit sich die Antragstellerin insoweit auf die Möglichkeit des [X.] eines Grundstücks auf [X.]beruft, ergibt sich aus ihrem Vorbringen, daß dies eine Mitwirkung ihrer Hauptgläubiger - insbesondere der S. -[X.]ank - voraussetzen würde, die derzeit ungewiß ist. Der Erlös würde zudem bei [X.] nicht ausreichen, die Verbindlichkeiten der Antragstellerin auszugleichen. Die Hauptgläubiger müßten auf wesentliche Teile ihrer Forderung verzichten, allein die an dem zu verkaufenden Grundstück auf [X.]dinglich gesicherte S. -[X.]ank auf einen [X.]etrag von über 100.000 •. Daß seitens der Gläubiger hier-zu [X.]ereitschaft besteht, steht jedoch nicht - wie erforderlich - fest. 4. Schließlich ist nicht ersichtlich, daß ungeachtet des fortbestehenden Vermögensverfalls ausnahmsweise eine Gefährdung der Interessen der [X.] nicht mehr gegeben ist. Hirsch Ganter

[X.] Ernemann

Schott Frey Wosgien

Meta

AnwZ (B) 87/03

08.11.2004

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.11.2004, Az. AnwZ (B) 87/03 (REWIS RS 2004, 833)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 833

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