Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.10.2007, Az. I ZR 151/04

I. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 1216

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 151/04 Verkündet am: 25. Oktober 2007 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.] : nein [X.]R : ja

EG[X.] Art. 28 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5; HGB § 452a Bei der Ermittlung des hypothetischen [X.] gemäß § 452a Satz 1 HGB ist darauf abzustellen, welche Vereinbarung die [X.]en des Multimodal-vertrages (§ 452 HGB) getroffen hätten. Haben sowohl der Warenversender als Auftraggeber als auch das mit der Besorgung des Transports beauftragte [X.] ihre Hauptniederlassung in der [X.] und ist keine engere Verbindung des hypothetischen [X.]s mit einem anderen Staat erkennbar, so kann daraus nach Art. 28 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 EG[X.] auf die Vereinbarung [X.] Rechts geschlossen werden.
[X.], [X.]. v. 25. Oktober 2007 - I ZR 151/04 - [X.] - 2 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 25. Oktober 2007 durch [X.] [X.] und [X.], Dr. Schaffert und Dr. Bergmann für Recht erkannt:
Die Revision gegen das [X.]eil des 3. Zivilsenats des [X.] vom 25. August 2004 wird auf Kosten der [X.] zurückgewiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand: Die Klägerin war [X.] der [X.] (im Weiteren: Versicherungsnehmerin) in E. . Sie nimmt das beklagte [X.] tionsunternehmen aus abgetretenem und übergegangenem Recht ihrer Versi-cherungsnehmerin wegen Beschädigung von Transportgut auf Schadensersatz in Anspruch. 1 Die Versicherungsnehmerin beauftragte die Beklagte im September 2000 zu fixen Kosten mit der Besorgung des Transports einer Entenfeder-Wasch- und Trockenanlage von [X.]nach M.

, [X.]. Die Anlage wurde 2 - 3 - zunächst mit einem Lkw nach [X.], von dort per Schiff nach [X.]

/[X.] und dann wiederum mit einem Lkw nach [X.]transportiert. Auf dem Landtransport in den [X.] kam es am 12. oder 13. Oktober 2000 zu einer Beschädigung der Anlage, als das Transportfahrzeug gegen eine Brücke fuhr. Die Klägerin hat die Kosten für die Reparatur der beschädigten Anlage auf 198.821,70 DM (= 101.655,92 •) beziffert. Von diesem Betrag hat sie ihrer Versicherungsnehmerin 198.500 DM (= 101.491,44 •) erstattet. Des Weiteren verlangt sie Ersatz von Kosten der Schadensfeststellung in Höhe von 9.994,19 DM (= 5.109,95 •). 3 Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei zum Ersatz des vollen Schadens verpflichtet. Sie könne sich nicht auf Haftungsbegrenzun-gen berufen, da der streitgegenständliche Unfall wegen Überschreitens der La-dehöhe auf einem qualifizierten Verschulden beruhe. 4 Die Klägerin hat beantragt, 5 die Beklagte zu verurteilen, an sie 208.494,19 DM (= 106.601,38 •) nebst Zinsen zu zahlen. Die Beklagte hat demgegenüber geltend gemacht, auf den Streitfall sei [X.] [X.] anzuwenden. Danach könne sich der Frachtführer auf eine Haftungsbegrenzung in Höhe von 500 US-Dollar berufen. Sollte [X.] Recht zur Anwendung kommen, seien für die Beurteilung des Verschuldens die lokalen [X.] maßgeblich. Danach könne ihr kein qualifiziertes Verschulden angelastet werden. Ferner hat die Beklagte die Höhe der behaupteten Reparaturkosten bestritten. 6 - 4 - Das [X.] hat die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen zur Zahlung von [X.] • (= 91.698,65 • Reparaturkosten und 5.109,95 • Schadensfeststellungskosten) nebst Zinsen verurteilt. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. 7 Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren [X.] auf vollständige Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen. 8 Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht hat eine Haftung der Beklagten nach §§ 459, 425 ff. HGB i.V. mit § 398 [X.], § 67 Abs. 1 [X.] für gegeben erachtet. Dazu hat es ausgeführt: 9 Der von der Klägerin geltend gemachte Schadensersatzanspruch beur-teile sich nach [X.] Recht, da dieses sowohl auf den Gesamtfrachtver-trag als auch auf den (hypothetischen) [X.] (§ 452a HGB) zur Anwendung komme. Die Beklagte berufe sich daher vergeblich auf eine [X.] in Höhe von 500 US-Dollar nach [X.] Land-frachtrecht. 10 Bei Anwendung [X.] Rechts gelange man über § 459 HGB zu dem im Streitfall nicht ausgeschöpften [X.] gemäß § 431 HGB. 11 - 5 - Daher könne offenbleiben, ob die Beklagte wegen eines ihr anzulastenden qua-lifizierten Verschuldens unbegrenzt haften müsse. An der in erster Instanz festgestellten Schadenshöhe ergäben sich keine Zweifel. Der Umstand, dass der vom [X.] bestellte Sachverständige die beschädigte Anlage nicht selbst gesehen habe, sei ohne Bedeutung, da ihm für die Ermittlung der Reparaturkosten aussagekräftige Unterlagen vorgelegen [X.]. 12 I[X.] Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Beklagten ist un-begründet. Das Berufungsgericht hat mit Recht eine Haftung der Beklagten für den streitgegenständlichen Schaden in der der Klägerin zuerkannten Höhe ge-mäß § 425 Abs. 1, § 428 Satz 2, § 429 Abs. 2 und 3, §§ 430, 431 Abs. 1 und 4, §§ 452, 452a Satz 1, § 459 HGB bejaht. 13 1. Das Berufungsgericht ist von der Anwendbarkeit der Vorschriften der §§ 407 ff. HGB und damit des [X.] Rechts ausgegangen. Dagegen [X.] sich die Revision ohne Erfolg. 14 a) Dass auf den zwischen der Versicherungsnehmerin und der Beklagten zustandegekommenen Speditionsvertrag zu fixen Kosten (§ 459 HGB) deut-sches Recht anzuwenden ist, hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei Art. 28 Abs. 4 EG[X.] entnommen. Nach dieser Vorschrift wird bei einem Güterbeför-derungsvertrag vermutet, dass dieser mit demjenigen Staat die engsten Verbin-dungen aufweist, in dem der Beförderer im [X.]punkt des Vertragsabschlusses seine Hauptniederlassung hat, sofern sich in diesem Staat auch der Verladeort oder der Entladeort oder die Hauptniederlassung des Absen[X.] befindet und sich aus der Gesamtheit der Umstände nicht ergibt (Art. 28 Abs. 5 EG[X.]), 15 - 6 - dass der Vertrag engere Verbindungen mit einem anderen Staat aufweist (vgl. [X.].[X.]/[X.], 4. Aufl., Art. 28 EG[X.] [X.]. 321 m.w.[X.] in [X.]. 1054). Dies gilt auch für multimodale [X.] von § 452 HGB ([X.], [X.]. v. 29.6.2006 - I ZR 168/03, NJW-RR 2006, 1694 [X.]. 15 = [X.] 2006, 466; [X.]. v. 3.5.2007 - I ZR 109/04, [X.] 2007, 405 [X.]. 17; OLG Dresden [X.] 2002, 246; [X.], Transportrecht, 6. Aufl., § 452 HGB [X.]. 1a m.w.[X.] in [X.]. 8). Da die Beklagte ihren Sitz in der [X.] hat und hier auch die Verladung des Transportgutes vorgenom-men wurde, sind die Voraussetzungen für die Anwendung [X.] Rechts gemäß Art. 28 Abs. 4 EG[X.] erfüllt. Im Streitfall spricht auch nichts dafür, dass der Vertrag zu einem anderen Staat engere Verbindungen aufweist. b) Da es sich bei dem zwischen der Versicherungsnehmerin und der [X.] geschlossenen Speditionsvertrag um einen Multimodalfrachtvertrag i.S. von § 452 HGB handelt und der Schadensort im Streitfall bekannt ist, kommt § 452a HGB zur Anwendung (zur Anwendbarkeit des § 452a HGB auf die Be-sorgung eines multimodalen Transports durch einen Fixkostenspediteur vgl. [X.], [X.]. v. 13.9.2007 - I ZR 207/04 [X.]. 23). Nach dieser Bestimmung ist für die Haftung des Frachtführers das Recht maßgeblich, das für einen [X.] über eine Beförderung auf der Teilstrecke gelten würde, auf der der Schaden eingetreten ist. Die Annahme des Berufungsgerichts, auch der (hypothetische) [X.] unterliege dem [X.] Recht, ist eben-falls frei von [X.]. 16 Im vorliegenden Fall braucht nicht entschieden zu werden, ob die Rechtswahl, die die [X.]en eines multimodalen [X.] in Bezug auf diesen getroffen haben, auf den (hypothetischen) [X.] durch-schlägt (so die wohl herrschende Meinung; vgl. OLG Düsseldorf [X.] 2002, 17 - 7 - 33, 34; OLG Hamburg [X.] 2003, 72, 73 und [X.] 2004, 402, 403; [X.] in [X.]/[X.], Transportrecht, § 452a HGB [X.]. 11; [X.], 7. Aufl., § 452a [X.]. 4; [X.], Festschrift für [X.], 1999, [X.], 43; einschränkend [X.], [X.] 1999, 325, 341; [X.], [X.] 2001, 101, 103 und [X.] 2006, 435, 436 f.; a.[X.] aaO § 452 [X.]. 1a und § 452a HGB [X.]. 5; [X.], [X.], 4. Aufl., [X.]. § 656 [X.]. 25 f.; [X.]., [X.] 1998, 429, 432 ff.; [X.], [X.] 2003, 12, 15 f.; Mast, Der multi-modale Frachtvertrag nach [X.] Recht, 2002, S. 204 f.). Die Anwendung [X.] Rechts folgt hier jedenfalls daraus, dass sowohl die Versicherungs-nehmerin als auch die Beklagte, auf deren vertragliche Beziehung insoweit ab-zustellen ist ([X.], [X.]. v. 18.10.2007 - I ZR 138/04, [X.] 2007, 472 [X.]. 16; OLG Dresden [X.] 2002, 246; [X.] in [X.]/[X.] aaO § 452a HGB [X.]. 8 f.; [X.] aaO § 452a HGB [X.]. 5; Valder in [X.]/[X.]/[X.]/ [X.], [X.], 4. Aufl., [X.]. 1/07, § 452a HGB [X.]. 9 ff., 12; [X.] ff., 108 f.), ihre Hauptniederlassung jeweils in der [X.] haben und auch nichts dafür spricht, dass der hier in [X.] stehende hypothetische [X.] engere Verbindungen mit einem anderen Staat aufweist (Art. 28 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 EG[X.]; vgl. [X.] NJW-RR 2006, 1694 [X.]. 15). Dementsprechend hat das Berufungsgericht zu Recht angenommen, dass für die Anwendung [X.] Landfracht-rechts im Verhältnis zwischen der Versicherungsnehmerin und der Beklagten kein Raum ist. 2. Das danach auf das Vertragsverhältnis zwischen der Beklagten und der Versicherungsnehmerin anwendbare [X.] Recht ist gemäß Art. 32 Abs. 1 Nr. 3 EG[X.] insbesondere maßgebend für die Folgen der Nichterfül-lung der durch den Vertrag begründeten Verpflichtungen einschließlich der [X.]. Dem [X.] unterfallen entgegen dem insoweit 18 - 8 - missverständlichen Wortlaut der genannten Bestimmung auch die Vorausset-zungen von Ansprüchen aus Vertragsverletzungen ([X.] NJW-RR 2006, 1694 [X.]. 16; [X.] MDR 1993, 315, 316; [X.].[X.]/[X.], 4. Aufl., Art. 32 EG[X.] [X.]. 36, m.w.[X.]). Nach dem [X.] bestimmt sich vor allem auch die Frage, inwieweit hieraus resultierende Ansprüche ein schuldhaftes Handeln des Schädigers voraussetzen ([X.]/[X.], [X.], Bearb. 2002, Art. 32 EG[X.] [X.]. 46; [X.].[X.]/[X.] aaO Art. 32 EG[X.] [X.]. 29; AnwK-[X.]/[X.], Art. 32 EG[X.] [X.]. 18, jeweils m.w.[X.]). Gemäß Art. 32 Abs. 2 EG[X.] ist das nach dem [X.] nicht an-wendbare Recht des Staates, in dem die Erfüllung erfolgt, allerdings in Bezug auf deren Art und Weise zu berücksichtigen. Die Beklagte hat in den [X.] geltend gemacht, im Hinblick darauf, dass die Beschädigung des Gutes in den [X.] eingetreten sei, müsse auch auf die dortigen [X.] abgestellt werden, die von den in [X.] entwickelten strengen Maßstä-ben erheblich abwichen. Hierauf kommt es im Streitfall schon deshalb nicht an, weil das Berufungsgericht die Haftung der Beklagten nicht auf § 435 HGB, son-dern auf die verschuldensunabhängige Vorschrift des § 425 Abs. 1 HGB ge-stützt hat. Im Übrigen bezieht sich Art. 32 Abs. 2 EG[X.] allein auf solche [X.], die lediglich - wie etwa Regelungen über Feiertage oder Geschäftszeiten, die die tatsächliche Erfüllung auf bestimmte [X.]en fixieren, sowie Vorschriften über tägliche Höchstarbeitszeiten - die äußere Abwicklung der Erfüllung betref-fen (vgl. [X.]/[X.] aaO Art. 32 EG[X.] [X.]. 84-87). Die Vorschrift erfasst dagegen nicht solche Regeln, die die Substanz der Vertragspflichten - wie den Haftungsmaßstab - betreffen ([X.] NJW-RR 2006, 1694 [X.]. 17; [X.]/[X.] aaO Art. 32 EG[X.] [X.]. 81 m.w.[X.]). 19 - 9 - 3. Ohne Erfolg bleiben auch die Angriffe der Revision gegen die von den Vorinstanzen festgestellte Höhe des notwendigen Aufwands für die Reparatur der beschädigten Anlage. 20 a) Die Bemessung des Schadens und die Haftungshöchstsummen beur-teilen sich bei bekanntem Schadensort nach den Vorschriften des anwendbaren [X.], hier also nach [X.] [X.] ([X.] aaO § 452a HGB [X.]. 6). 21 Nach § 429 Abs. 2 Satz 1 HGB ist im Falle einer Beschädigung des Transportgutes der Unterschied zwischen dem Wert des unbeschädigten Gutes am Ort und zur [X.] der Übernahme zur Beförderung sowie dem Wert zu [X.], den [X.] am Ort und zur [X.] der Übernahme gehabt [X.]. Gemäß § 429 Abs. 2 Satz 2 HGB wird vermutet, dass die zur Schadensmin-derung und Schadensbehebung aufzuwendenden Kosten dem nach Satz 1 zu ermittelnden Unterschiedsbetrag entsprechen. Darüber hinaus ist der [X.] bei Verlust und Beschädigung von Transportgut gemäß § 430 HGB ver-pflichtet, die Kosten der Schadensfeststellung zu tragen. Die nach §§ 429, 430 HGB zu leistende Entschädigung ist im Falle der Beschädigung der gesamten Sendung gemäß § 431 Abs. 1 HGB auf einen Betrag von 8,33 Rechnungsein-heiten für jedes Kilogramm des [X.] begrenzt. 22 b) Das Berufungsgericht ist von einer nach § 431 Abs. 1 HGB begrenzten Haftung der Beklagten ausgegangen, so dass es auf seine Ausführungen zum qualifizierten Verschulden der Beklagten für die Entscheidung nicht ankommt. Es hat in Übereinstimmung mit dem [X.] angenommen, dass der für die Reparatur der Anlage erforderliche Aufwand 91.698,65 • beträgt. Dabei ist das Berufungsgericht den Ausführungen des gerichtlich bestellten [X.] - 10 - wen [X.]in dessen schriftlichem Gutachten vom 4. Dezember 2003 gefolgt. Dem Umstand, dass der Sachverständige die beschädigte Anlage nicht selbst gesehen hat, hat das Berufungsgericht keine maßgebliche Bedeutung [X.], weil dem Gutachter für seine Beurteilung aussagekräftige Unterlagen vorgelegen hätten. Des Weiteren hat das Berufungsgericht es für unerheblich gehalten, dass der Sachverständige die Reparaturkosten teilweise geschätzt hat, da die Schätzung sich zum einen auf die vom [X.] vorgenommenen Schätzungen der Reparaturkosten und zum anderen auf das aus den 13 vorgelegten Fotografien erkennbare Schadensbild gestützt habe. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung ebenfalls stand. Die Revision rügt ohne Erfolg, die Beklagte sei in ihrem Verfahrensgrund-recht aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt, weil das Berufungsgericht es unterlassen habe, den Sachverständigen [X.]zur mündlichen Erläuterung seines [X.] Gutachtens zu laden, obwohl die Beklagte zum Ausdruck gebracht habe, dass sie sachliche Einwände gegen die Ausführungen im schriftlichen Gutach-ten erhebe und dieses deshalb für erläuterungsbedürftig halte. 24 Jeder Prozesspartei steht grundsätzlich gemäß §§ 397, 402 ZPO zur Ge-währleistung des rechtlichen Gehörs das Recht zu, den Sachverständigen zu seinem schriftlichen Gutachten mündlich zu befragen. Für die Frage, ob die La-dung eines Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung des von ihm erstatte-ten Gutachtens geboten ist, kommt es nicht darauf an, ob das Gericht noch Er-läuterungsbedarf hat oder zu erwarten ist, dass der Gutachter seine Auffassung ändert ([X.] 6, 398, 400 f.; [X.], [X.]. v. 24.10.1995 - [X.], [X.], 211, 212; [X.]. v. 29.10.2002 - VI ZR 353/01, NJW-RR 2003, 208, 209). Der Tatrichter muss dementsprechend dem von einer [X.] rechtzeitig gestell-ten Antrag, den gerichtlich bestellten Sachverständigen nach Erstattung des 25 - 11 - schriftlichen Gutachtens zur mündlichen Erläuterung zu laden, auch dann statt-geben, wenn die schriftliche Begutachtung aus der Sicht des Gerichts ausrei-chend und überzeugend ist. Die Verpflichtung zur Ladung des Sachverständi-gen entfällt ausnahmsweise nur dann, wenn der Antrag auf [X.]örung des Sachverständigen verspätet oder rechtsmissbräuchlich gestellt worden ist ([X.], [X.]. v. 17.12.1996 - VI ZR 50/96, [X.], 509; [X.]. v. 7.10.1997 - VI ZR 252/96, [X.], 162, 163). Im vorliegenden Fall hat die Beklagte in den Vorinstanzen zwar zum Ausdruck gebracht, dass sie mit den Darlegungen des Sachverständigen [X.] in seinem schriftlichen Gutachten nicht einverstanden sei. Sie hat aber weder in erster noch in zweiter Instanz einen Antrag auf Ladung des Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens gestellt. Die [X.] konnte auch nicht davon ausgehen, dass das Berufungsgericht von Amts wegen eine Ladung veranlassen würde, da es im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts steht, ob es die mündliche Erläuterung eines schriftlichen Gutach-tens für erforderlich erachtet. Dementsprechend musste die Beklagte - wollte sie eine [X.]örung des Sachverständigen sicherstellen - einen dahingehenden Antrag stellen. 26 Entgegen der Auffassung der Revision war das Berufungsgericht nicht verpflichtet, die Beklagte darauf hinzuweisen, dass es nicht beabsichtige, den Sachverständigen zu laden. Dies war für die Beklagte schon aus der Ladungs-verfügung des Berufungsgerichts ersichtlich, in der als prozessleitende Maß-nahme lediglich das persönliche Erscheinen der [X.]en zur Aufklärung des Sachverhalts und für einen Güteversuch angeordnet worden war. Die Beklagte hätte daraufhin selbst noch einen Antrag auf Ladung des Sachverständigen zur Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens stellen können. Unter diesen [X.] - 12 - ständen liegt eine Verletzung des Anspruchs der Beklagten auf rechtliches Ge-hör (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht vor. 4. Die Feststellung des Berufungsgerichts, der [X.] gemäß § 431 HGB reiche für den der Klägerin zuerkannten Schadensersatzan-spruch in Höhe von insgesamt [X.] • aus, wird von der Revision nicht angegriffen. 28 II[X.] Danach ist die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. 29 Bornkamm Pokrant Büscher
Schaffert Bergmann Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 15.03.2004 - 40 O 101/01 KfH - O[X.], Entscheidung vom 25.08.2004 - 3 U 76/04 -

Meta

I ZR 151/04

25.10.2007

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.10.2007, Az. I ZR 151/04 (REWIS RS 2007, 1216)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 1216

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