Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.04.2018, Az. V ZR 153/17

V. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 10872

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:120418BVZR153.17.0

BUN[X.]S[X.]RICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZR 153/17
vom

12. April 2018

in dem Rechtsstreit

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Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 12.
April 2018
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, die Richterin Prof.
Dr.
Schmidt-Räntsch, [X.]
Kazele, die Richterin [X.] und [X.]
Hamdorf

beschlossen:

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der [X.]n wird das Urteil des [X.] -
3. Zivilsenat -
vom 29. März 2017 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Gründe:

I.

Die Kläger sind Eigentümer eines Grundstücks, das in einem Abstand von etwa 70 Metern von einem Fließgewässer mit einem nicht unterkellerten Wohnhaus bebaut ist. In den Jahren 2010 und 2011 errichtete die [X.], die ein Hoch-
und Tiefbauunternehmen betreibt, im Auftrag des [X.] eine Brücke über das Fließgewässer. Dazu stellte der Landkreis der [X.]n ein in seinem Auftrag eingeholtes Bodengutachten zur Verfügung. In dem Gutachten 1
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wurden zur Baugrubensicherung eine geschlossene Wasserhaltung mit Spundwänden und eine offene Wasserhaltung als möglich aufgeführt. In dem Leistungsverzeichnis des Bauherrn war eine offene Wasserhaltung [X.]. Vor Baubeginn ließ die [X.] eine Gebäudebeweissicherung durchführen, bei der mehrere Risse am [X.] festgestellt wurden. Bei einer nach Abschluss der Baumaßnahmen durchgeführten Begehung [X.] neu entstandene Schäden dokumentiert, u.a. mehrfache Risse der Boden-platte sowie Risse an den Wänden des Treppenhauses. Die Kläger führten zum Nachweis, dass diese neuen Schäden durch die von
der [X.]n durchge-führten Baumaßnahmen verursacht wurden, ein selbständiges Beweisverfahren durch. Mit ihrer Klage verlangen sie nunmehr von der [X.]n Schadenser-satz für die nach ihrem Vorbringen eingetretene Wertminderung ihres [X.].

Das [X.] hat die Akten des selbständigen Beweisverfahrens bei-gezogen und die Klage auf dieser Grundlage abgewiesen. Das Oberlandesge-richt hat den Klaganspruch nach ergänzender Beweisaufnahme dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, den Rechtsstreit zur Durchführung des [X.] an das [X.] zurückverwiesen und die Revision nicht zuge-lassen. Dagegen wendet sich die [X.] mit der Nichtzulassungsbeschwerde, deren Zurückweisung die Kläger beantragen.

II.

Das Berufungsgericht hält einen
Schadensersatzanspruch der Kläger dem Grunde nach aus § 823 Abs. 1 BGB für gegeben. Aufgrund des in zweiter Instanz eingeholten [X.]s stehe zur Überzeugung des Ge-2
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richts fest, dass die Schäden am [X.] durch eine Entwässerung des Baugrundes durch die [X.] verursacht worden seien. Die [X.] habe gegen die sie treffende Sorgfaltspflicht verstoßen, die Baustelle so zu betreiben, dass voraussehbaren Schädigungen Dritter vorgebeugt werde. Namentlich ha-be sie es unterlassen, der bei einer offenen Wasserhaltung immer zu erwarten-den Grundwasserabsenkung durch den gebotenen Einsatz von Spundwänden vorzubeugen. Auch habe sie dem Bauherrn diesbezüglich keine Bedenken an-gezeigt.

Mit ihren Einwendungen gegen das gerichtliche Gutachten dringe die [X.] nicht durch. Diese seien zwar fristgerecht erhoben worden, inhaltlich aber als Vorhalte bzw. Fragen an den Sachverständigen ausgestaltet. Die zur Klärung der Fragen von dem Berufungsgericht beabsichtigte, nicht aber von Amts wegen gebotene Anhörung des Sachverständigen sei jedoch nicht zu-stande gekommen, weil die [X.] den angeforderten Vorschuss nicht einge-zahlt habe. Stattdessen habe sie eine mehrmonatige Fristverlängerung [X.], um einen [X.] mit der Ausformulierung von Einwendungen be-auftragen zu können. Diesem Antrag sei nicht stattzugeben gewesen, weil die beanspruchte Zeit nicht mit der Prozessförderungspflicht zu vereinbaren sei. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass die [X.] kein in geologischen Fragen unbedarfter Laie, sondern ein im Tiefbau führendes Unternehmen sei, das ständig Bodengutachten zu interpretieren habe.

Soweit die [X.] auf andere mögliche Ursachen für die Schäden an dem [X.] verweise, streite für die Kausalität zwischen den [X.] und den Schäden an dem [X.] aufgrund des [X.] zeitlichen Zusammenhangs ein Anscheinsbeweis, den die [X.] nicht zu entkräften vermocht habe.
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III.

Das angefochtene Urteil ist nach § 544 Abs. 7 ZPO aufzuheben, weil das Berufungsgericht den Anspruch der [X.]n auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs.
1
GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.

1. a) Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen
([X.] 47, 182, 187; 49, 212, 215). Maßgebend ist dabei der Gedanke, dass die Verfahrensbeteiligten Gelegenheit haben müssen, durch einen sach-lich fundierten Vortrag die Willensbildung des Gerichts zu beeinflussen
([X.] 49, 212, 215; 101, 106, 129). Dementsprechend liegt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör auch dann vor, wenn das Gericht sofort entscheidet, ohne eine angemessene Frist abzuwarten, innerhalb deren eine eventuell beabsichtigte Stellungnahme
unter normalen Umständen eingehen kann oder wenn die vom Gericht gesetzte Frist zur Äußerung objektiv nicht [X.] ([X.] 49, 212, 215 f.; [X.], [X.], 859, 860). Betrifft ein Sachverständigengutachten schwierige Sachfragen, ist den Parteien Gelegen-heit zu geben, sich anderweitig sachverständig beraten zu lassen und zu dem Beweisergebnis Stellung zu nehmen (vgl. [X.], Beschluss vom 12. Mai 2009

VI ZR 275/08, [X.], 2604 Rn. 8; Urteil vom 31. Mai 1988 -
VI [X.], NJW 1988, 2302; Beschluss
vom 12. Januar 1982 -
VI [X.], NJW 1982, 1335). Welche Frist für die Mitteilung von Einwendungen gegen ein schriftliches Sachverständigengutachten angemessen ist, hängt daher auch davon ab, ob die Partei zur Prüfung des Gutachtens die Hilfe eines [X.]s in [X.] nehmen muss (vgl. [X.], Urteil vom 28. Oktober 2010 -
VII ZR 172/09, NJW 2011, 594 Rn. 17; Musielak/[X.]/[X.], ZPO, 15. Aufl., §
411 Rn. 2, 7).

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b) Nach diesen Maßstäben war die Frist, die das Berufungsgericht der [X.]n für die Äußerung zu dem von ihm eingeholten [X.] gesetzt hat, jedenfalls unter Berücksichtigung der von der [X.]n mit ihrem Fristverlängerungsantrag angekündigten Überprüfung durch einen Privatgut-achter nicht angemessen, so dass ihrem Antrag
auf Fristverlängerung und Terminsaufhebung hätte stattgegeben werden müssen.

aa) Das Berufungsgericht hat, nachdem die [X.] in erster Instanz obsiegt hatte, eine ergänzende Beweisaufnahme durchgeführt und dabei [X.] Bohrungen auf dem Grundstück der Kläger und einem Nachbargrundstück veranlasst. Im [X.] an die Durchführung der Bohrungen hat der gerichtli-che Sachverständige am 12. Januar 2017 ein schriftliches Ergänzungsgutach-ten vorgelegt. Hierin ist er, abweichend von seiner bisherigen Beurteilung, erstmals zu dem Ergebnis gelangt, dass die von der [X.]n durchgeführten Brückenbauarbeiten für die Schäden an dem [X.] kausal gewesen seien.

Mit Verfügung vom 19. Januar 2017, der [X.]n zugestellt am 26.
Januar 2017, hat das Berufungsgericht sodann Termin zur mündlichen Ver-handlung auf den 29.
März 2017 bestimmt und den Parteien aufgegeben, etwa-ige Einwendungen
gegen das [X.] des Sachverständigen vom 12. Januar 2017 bis zum 24.
Februar 2017 schriftlich anzukündigen und einen Antrag auf Ladung des Sachverständigen innerhalb dieser Frist zu stel-len. Falls die Ladung beantragt werde, sollten bis zum 1. März 2017 die [X.] Vorhalte und Fragen schriftsätzlich mitgeteilt und ein Vorschuss in Höhe von 1.000

auf Antrag der Streithelferin mit Verfügung vom 31. Januar 2017 bis zum 3.
März 2017 bzw. bis zum 10. März 2017 verlängert. Auf den Antrag der Be-8
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klagten, die Frist zur Stellungnahme auf das [X.] bis zum 2.
Mai 2017 zu verlängern und den Termin vom 29. März 2017 aufzuheben, hat das Berufungsgericht mit Verfügung vom 13. März 2017 mitgeteilt, dass es bei dem Termin sein Bewenden habe und eine Ladung des Sachverständigen der-zeit nicht veranlasst sei. Keine Partei habe dessen Ladung beantragt und den angeforderten Vorschuss eingezahlt.

bb) Die von dem Berufungsgericht gesetzten Fristen waren objektiv nicht ausreichend, weil der [X.]n Gelegenheit hätte gegeben werden müssen, das [X.] mit Hilfe eines [X.]s überprüfen zu lassen
und sich auf die Befragung des Sachverständigen vorzubereiten.

(1) Die [X.] hat innerhalb der gesetzten Frist erste Einwendungen gegen das Gutachten erhoben und mitgeteilt,
dass sie dieses durch einen [X.] überprüfen und von diesem Einwendungen und Fragen an den Sachverständigen formulieren lassen wolle. Hierzu hätte sie Gelegenheit erhal-ten müssen, weil das Gutachten, vor allem durch die verschiedenen Bezug-nahmen, umfangreich war, die erstmals durchgeführten Bohrungen auswertete
und eine von dem Ergebnis der Beweisaufnahme in der ersten Instanz abwei-chende, für die [X.] nachteilige Beurteilung der Kausalitätsfrage enthielt. Ebenso gab die von dem Sachverständigen unaufgefordert eingereichte Stel-lungnahme vom 2. März 2017 Anlass zu einer Fristverlängerung. Diese enthielt weitere gutachterliche Aussagen, auf die das Berufungsgericht sich neben dem [X.] entscheidungserheblich gestützt hat.

(2) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts war der [X.]n nicht aufgrund eigener Sachkunde zuzumuten, Einwendungen gegen das [X.] ohne sachverständige Unterstützung zu formulieren. Die von 11
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dem Berufungsgericht angeführte unternehmerische Tätigkeit der [X.]n belegt allein nicht, dass diese hierzu in der Lage gewesen wäre. Selbst wenn die [X.] aufgrund ihrer Tätigkeit im Baugewerbe häufig Bodengutachten zu berücksichtigen haben sollte, begründete dies nicht die Annahme, dass sie in der Lage wäre, ein solches Gutachten nach Methodik und wissenschaftlichen Grundlagen zu überprüfen.

[X.]) Das Berufungsgericht durfte die beantragte Fristverlängerung auch dass die [X.] die von dem Sachverständigen für hilfreich erachteten Bohr-profile erst im Laufe des Rechtsstreits vorgelegt und den Vorschuss für die La-dung des Sachverständigen nicht auflagengemäß eingezahlt habe.

(1) Der Anspruch einer Partei auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG wird auch dann verletzt, wenn eines ihrer Angriffs-
oder Ver-teidigungsmittel deswegen unberücksichtigt bleibt, weil der Tatrichter es in [X.] fehlerhafter Anwendung von Präklusionsnormen zu Unrecht zurück-gewiesen hat (vgl. [X.], Beschluss vom 10. Mai 2016 -
VIII ZR 97/15, [X.] 2016, 1207 Rn. 9 mwN). So liegt es hier.

(2) Zwar können sich Beschränkungen des Rechts der Partei aus §§
397, 402 ZPO, dem Sachverständigen die Fragen, die sie zur Aufklärung der
Sache für erforderlich hält, zur mündlichen Beantwortung vorzulegen, aus dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs oder der Prozessverschleppung erge-ben (vgl. [X.], Beschluss vom 14. November 2017 -
VIII ZR 101/17, [X.], 358 Rn. 10). Die Voraussetzung der zur Anwendung der Präklusionsvor-schrift des § 296 ZPO führenden Prozessverschleppung hat das Berufungsge-14
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richt aber aus Gründen als gegeben erachtet, die im Prozessrecht keine Stütze finden.

(a) Soweit das Berufungsgericht der [X.]n vorhält, sie
habe die von ihr erstellten [X.], deren Nichtvorlage der Sachverständige bereits im selbständigen Beweisverfahren in seiner Stellungnahme vom 8. April 2013 mo-niert habe, erst mit Schriftsatz vom 25. August 2016 vorgelegt, begründet dies den Vorwurf
der Prozessverschleppung nicht. Dies folgt schon daraus, dass es sich bei den [X.] ([X.]n), deren Vorlage der Sachver-ständige im selbständigen Beweisverfahren als hilfreich bezeichnet hat, nicht um ein Verteidigungsmittel handelt, das die [X.] aufgrund ihrer Prozessför-derungspflicht aus § 282 Abs. 1 ZPO von sich aus zeitig vorzulegen gehabt [X.], sondern um sonstige in ihrem Besitz befindliche Urkunden, zu deren Vorlage sie allenfalls aufgrund einer gerichtlichen Anordnung nach § 142 ZPO verpflich-tet sein konnte. Die Beschwerde rügt zu Recht, dass die [X.] weder durch das [X.] noch durch das Berufungsgericht aufgefordert worden ist, ent-sprechende Aufzeichnungen vorzulegen.

(b) Das Berufungsgericht durfte die Fristverlängerung auch nicht deswe-gen ablehnen, weil die [X.] den für die Ladung des gerichtlichen Sachver-ständigen angeforderten Vorschuss nicht eingezahlt hat. Eine Verzögerung des Verfahrens im Sinne des § 296 Abs. 2 ZPO durch die nicht fristgerechte Einzah-lung des [X.] kann hier nicht angenommen werden, weil ohne jeden Aufwand erkennbar ist, dass die Verspätung allein nicht kausal für eine Verzögerung ist (vgl. dazu [X.], Beschluss vom 10. Mai 2016 -
VIII ZR 97/15, [X.]
2016, 1207 Rn. 14
mwN). Da der [X.]n die beantragte Fristverlänge-rung bis zum 2. Mai 2017 für die Stellungnahme zu dem [X.] 17
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zu bewilligen war, hätte der Termin vom 29. März 2017 auch bei rechtzeitiger Einzahlung des [X.] nicht aufrecht erhalten werden können.

c) Der Verstoß des Berufungsgerichts gegen den Anspruch der [X.] auf rechtliches Gehör ist entscheidungserheblich, denn sie hat mit der Nichtzulassungsbeschwerde das binnen der beantragten
Frist fertiggestellte Privatgutachten vorgelegt, aus dem sich weiterer Aufklärungsbedarf ergibt.

aa) In Bezug auf das [X.] des gerichtlichen Sachver-ständigen beanstandet das Privatgutachten, dass es in dem Bereich der Grundwasserabsenkung zwischen 519,00 und 517,00 [X.] keine direkten Hinweise auf hoch durchlässige Kiese gebe, die der gerichtliche Sachverstän-dige aber seinem Gutachten zugrunde gelegt habe. Die von diesem
vermutete abgepumpte Wassermenge hätte dem [X.] zufolge dazu geführt, dass die gesamte Baugrube
unter Wasser gestanden hätte und die Grundwas-serabsenkung mit dem bei der Bauausführung verwendeten gelochten Brun-nenring technisch nicht mehr beherrschbar gewesen wäre. Das Privatgutachten weist zudem darauf hin, dass selbst bei einem das [X.]
umfassen-den Absenktrichter die dann erfolgte Grundwasserabsenkung immer noch im Bereich der natürlichen Grundwasserschwankungen läge und damit die [X.] keine zusätzliche Belastung des Hauses der Kläger verursacht hätten. Zudem meint das Privatgutachten, dass der gerichtliche Sachverständi-ge der Berechnung der natürlichen Setzungen des Hauses unzutreffende Werte hinsichtlich der setzungserzeugenden Spannung zugrunde gelegt habe. Der [X.] hat abweichende Werte errechnet und hält die Berechnung des gerichtlichen Sachverständigen für nicht nachvollziehbar.

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bb) Ferner ist davon auszugehen, dass die [X.] innerhalb der [X.] Frist die in der Beschwerdeschrift aufgeführten Zeugen namentlich benannt
hätte, deren Benennung sie für die an der Baustelle abgepumpte Was-sermenge bereits in der Berufungsinstanz angekündigt hatte. Der Beweis hätte erhoben werden müssen, da der Sachverständige selbst ausführt, dass nach seinen Berechnungen eine weitaus höhere Wassermenge hätte abgepumpt werden müssen, als von der [X.]n behauptet. Würde die Beweisaufnahme die von der [X.]n behauptete Wassermenge bestätigen, begründete dies Zweifel an der Richtigkeit der gutachterlichen Berechnung, da sie mit den tat-sächlichen Gegebenheiten nicht im Einklang stünde.

[X.]) Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass das Berufungsgericht bei Berücksichtigung des Privatgutachtens und gegebenenfalls Fortführung der Beweisaufnahme zu einem für die [X.] günstigeren Ergebnis gekommen wäre (vgl. [X.],
Beschluss vom 17. Mai 2017 -
VII ZR 36/15, NJW 2017, 3661 Rn. 23).

IV.

1. Die Zurückverweisung der Sache gibt dem Berufungsgericht zudem Gelegenheit, seine Beweiswürdigung zur Frage der Kausalität der Baumaß-nahmen der [X.]n für die Schäden an dem Gebäude der Kläger im Hinblick auf die gegen diese Würdigung erhobenen [X.] der Nichtzulassungsbe-schwerde zu überprüfen und dabei insbesondere die Stellungnahme des [X.] vom 24. August 2016 zu berücksichtigen. Dies gilt vor al-lem für
dessen Einwand, der gerichtliche Sachverständige habe seinem [X.] hinsichtlich der Wassergehalte und [X.] die Werte organi-21
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scher Böden zugrunde gelegt, die weder im Bereich der [X.] noch in einem angrenzenden Gewerbegebiet gefunden worden seien.

2. Dabei weist der Senat für das weitere Verfahren darauf hin, dass Feststellungen zur Kausalität entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises entbehrlich sein dürften.

a) Der Beweis des ersten Anscheins greift bei typischen Geschehensab-läufen ein, also in Fällen, in denen ein bestimmter Tatbestand nach der Le-benserfahrung auf eine bestimmte Ursache für den Eintritt eines bestimmten Erfolgs hinweist; im Wege des Anscheinsbeweises kann gegebenenfalls von einem bestimmten eingetretenen Erfolg auf die Ursache geschlossen werden, wobei dieser Schluss einen typischen Geschehensablauf voraussetzt und Typi-zität in diesem Zusammenhang bedeutet, dass der Kausalverlauf so häufig [X.] muss,
dass die Wahrscheinlichkeit, einen solchen Fall vor sich zu ha-ben, sehr groß ist (vgl. Senat, Urteil vom 4.
Mai 2015 -
V [X.], [X.], 2263 Rn. 13 mwN). Der Anscheinsbeweis greift jedoch nicht ein, wenn das [X.] Umstände aufweist, die es ernsthaft als möglich erscheinen lassen, dass das Schadensereignis anders abgelaufen ist als nach dem Muster der der Anscheinsregel zugrundeliegenden Erfolgstypik; das ist der Fall, wenn beson-dere Umstände hinzukommen, die wegen der Abweichungen des Sachverhalts
von den typischen Sachverhalten einen anderen Geschehensablauf als [X.], ebenfalls in Betracht kommende Möglichkeit nahelegen (Senat, Urteil vom 4. Mai 2015 -
V [X.], aaO).

b) Ein typischer Geschehensablauf ist bisher nicht festgestellt, wohinge-gen nach dem bisherigen Sach-
und Streitstand verschiedene andere Ursachen für die Absenkung des Hauses der Kläger in Betracht kommen, namentlich an-24
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dere in der Nähe des klägerischen Hauses durchgeführte Bau-
und Entwässe-rungsmaßnahmen, wie
die Errichtung eines Feuerwehrhauses, die Erweiterung der Autobahn
und die Dammschüttung.

[X.]Schmidt-Räntsch Kazele

[X.]

Hamdorf

Vorinstanzen:

[X.], Entscheidung vom 27.02.2015 -
8 O 3805/14 -

OLG [X.], Entscheidung vom 29.03.2017 -
3 U 1023/15 -

Meta

V ZR 153/17

12.04.2018

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.04.2018, Az. V ZR 153/17 (REWIS RS 2018, 10872)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 10872

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Zitiert

V ZR 153/17

VII ZR 172/09

VIII ZR 97/15

VIII ZR 101/17

VII ZR 36/15

V ZR 71/11

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