Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30.04.2019, Az. VI ZB 41/17

6. Zivilsenat | REWIS RS 2019, 7743

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Gegenstand

Erstattung der Kosten eines Privatsachverständigen bei Beteiligung eines Haftpflichtversicherers


Leitsatz

Zur Geltendmachung von für die Inanspruchnahme eines Privatgutachters angefallenen Kosten im Kostenfestsetzungsverfahren, wenn die Kosten nicht von der Partei selbst, sondern von dem hinter dieser stehenden Haftpflichtversicherer getragen worden sind (Fortführung Senatsbeschlüsse vom 25. Oktober 2016 - VI ZB 8/16, NJW 2017, 672 und vom 13. September 2011 - VI ZB 42/10, VersR 2011, 1584 Rn. 13).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des 17. Zivilsenats des [X.] vom 3. August 2017 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 8.350,73 €.

Gründe

I.

1

Die [X.]en streiten über die Berücksichtigungsfähigkeit von [X.]kosten im Rahmen eines Kostenfestsetzungsverfahrens.

2

Nach einer zahnärztlichen Behandlung der Klägerin durch den [X.]n, bei der es bei der Klägerin im Zuge einer [X.] zu einer vorübergehenden Lähmung und kurzzeitigen Erblindung auf dem linken Auge gekommen war, nahm die Klägerin den [X.]n auf Schadensersatz in Anspruch. [X.] verurteilte das [X.] den [X.]n zur Zahlung von Schmerzensgeld und stellte darüber hinaus fest, der [X.] sei verpflichtet, der Klägerin sämtliche künftigen immateriellen sowie alle weiteren vergangenen und künftigen materiellen Schäden zu ersetzen, die ihr aus der fehlerhaften zahnärztlichen Behandlung durch den [X.]n entstanden seien oder noch entstehen würden. Das [X.] stützte sich dabei auf ein von ihm eingeholtes Sachverständigengutachten des Prof. H., eines Facharztes für Neurologie.

3

[X.] leitete die Klägerin wegen Dauerschmerzen im Gesicht ein selbständiges Beweisverfahren ein. Im Rahmen dieses Verfahren wurde von Prof. [X.] ein mund-, kiefer- und gesichtschirurgisches Gutachten erstattet. Im September 2009 nahm die Klägerin den [X.]n auf Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes und materiellen Schadensersatzes in Anspruch. Das [X.] wies die Klage mit Urteil vom 19. April 2010 ab. Im Rahmen des von ihr geführten Berufungsverfahrens machte die Klägerin angebliche Wi[X.]prüche zwischen den Ausführungen des neurologischen Sachverständigen Prof. H. einerseits und des mund-, kiefer- und gesichtschirurgischen Sachverständigen Prof. [X.] andererseits geltend. Der [X.] stützte sich seinerseits auf vier von seinem Haftpflichtversicherer eingeholte neurologische Privatgutachten vom 10. April 2011, vom 31. Mai 2012, vom 19. Februar 2013 und vom 21. August 2013 (im Folgenden: Gutachten Prof. M.-V.), die von ihm jeweils zur Gerichtsakte gereicht wurden. Das Berufungsgericht erhob im Berufungsverfahren Beweis durch Einholung eines neurologischen Gutachtens mit Ergänzungsgutachten von Prof. F. vom 22. März 2012 beziehungsweise vom 13. Dezember 2013. Die Gutachten wurden durch den bereits an der Erstellung der schriftlichen Gutachten beteiligten Sachverständigen Prof. [X.] mündlich erläutert. Bei der Anhörung von Prof. [X.] war auch der vom Haftpflichtversicherer des [X.]n beauftragte Privatsachverständige Prof. M.-V. anwesend; er stellte Fragen und machte eigene Ausführungen. Anschließend wies das [X.] die Berufung der Klägerin zurück. In der Begründung setzte es sich mit den Gutachten und Ausführungen der gerichtlichen Sachverständigen Prof. [X.], Prof. [X.], Prof. F. sowie denjenigen des Privatsachverständigen Prof. M.-V. auseinander.

4

Im Kostenfestsetzungsverfahren begehrt der [X.] unter anderem die Festsetzung der - von seinem Haftpflichtversicherer getragenen - Aufwendungen für den [X.] in Höhe von 8.350,73 €. Das [X.] - Rechtspflegerin - hat den [X.] insoweit zurückgewiesen. Die vom [X.]n hiergegen geführte sofortige Beschwerde hatte zunächst keinen Erfolg. Das Beschwerdegericht war davon ausgegangen, dass Kosten, die nicht der [X.] selbst, sondern - wie hier mit dem [X.] - einem [X.] entstanden seien, nicht im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden könnten. Auf die Rechtsbeschwerde des [X.]n hat der erkennende Senat mit Beschluss vom 25. Oktober 2016 ([X.] 8/16, [X.], 672) den die sofortige Beschwerde zurückweisenden Beschluss des [X.] aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Begründet hat er dies im Wesentlichen mit der Erwägung, entgegen der vom Beschwerdegericht vertretenen Auffassung stehe der Berücksichtigung von Kosten im Kostenfestsetzungsverfahren nicht entgegen, dass sie nicht bei der [X.] selbst, sondern bei einem [X.] angefallen seien; Voraussetzung für die Erstattungsfähigkeit sei allein, dass sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig gewesen seien.

5

Nunmehr hat das Beschwerdegericht der sofortigen Beschwerde des [X.]n stattgegeben und den Kostenfestsetzungsbeschluss des [X.]s dahingehend abgeändert, dass die Klägerin auch die Aufwendungen für den [X.] in Höhe von 8.350,73 € zu tragen hat. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II.

6

1. Das Beschwerdegericht hält die Kosten für die Tätigkeit des Privatsachverständigen auf der Grundlage der Entscheidung des erkennenden Senats vom 25. Oktober 2016 ([X.] 8/16, [X.], 672) für erstattungsfähig. Es hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, zu den nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO ersatzfähigen Kosten könnten ausnahmsweise auch die Kosten für die Einholung eines Privatsachverständigengutachtens gehören, wenn sie - wie hier - unmittelbar prozessbezogen seien. Zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig seien für ein privates Sachverständigengutachten angefallene Kosten dann, wenn die [X.] infolge fehlender Sachkenntnis ohne die Einholung des Privatgutachtens nicht zu sachgerechtem Vortrag in der Lage sei, was im Streitfall anzunehmen sei. Zwar handle es sich beim [X.]n, auf dessen Person abzustellen sei, um einen promovierten Zahnarzt, also grundsätzlich um eine mit der erforderlichen Sachkunde im zahnmedizinischen Bereich ausgestattete [X.]. Auch seien bei eigener Sachkunde der [X.] die Aufwendungen für ein Privatgutachten regelmäßig nicht als notwendig im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO anzuerkennen. Dem [X.]n fehlten nach Einschätzung des (Beschwerde-) Senats aber die erforderlichen Spezialkenntnisse, um sich ohne Hilfe eines gerade für die im Streitfall entscheidenden Fachprobleme geeigneten Sachverständigen mit den gerichtlichen Gutachten von drei verschiedenen Sachverständigen so auseinan[X.]etzen zu können, dass das Gericht - wie es im Streitfall geschehen sei - ein weiteres Gutachten einhole. Insbesondere habe es sich bei einem der Gerichtsgutachter wie bei dem vom Haftpflichtversicherer des [X.]n beauftragten [X.] um einen Facharzt für Neurologie gehandelt. Der [X.] habe unbestritten vorgetragen, dass ihm die ausreichenden fachspezifischen Spezialkenntnisse eines Neurologen fehlten. Schließlich sei auch die Höhe der für den [X.] aufgewendeten Kosten nicht zu beanstanden.

7

2. Die angefochtene Beschwerdeentscheidung hält der rechtlichen Überprüfung nicht in jeder Hinsicht stand.

8

a) Keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnen allerdings die Erwägungen des [X.] zur grundsätzlichen Erstattungsfähigkeit der verfahrensgegenständlichen Kosten des [X.]s.

9

aa) Nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat die unterliegende [X.] die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Dazu können nach der ständigen Rechtsprechung des Senats auch die Kosten für die Einholung eines Privatsachverständigengutachtens gehören, wenn sie unmittelbar prozessbezogen sind (Senatsbeschluss vom 26. Februar 2013 - [X.] 59/12, NJW 2013, 1823 Rn. 4, mwN). Zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig ist die Einholung eines [X.]s dann, wenn eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende [X.] die Kosten auslösende Maßnahme ex [X.] als sachdienlich ansehen durfte. Dabei darf die [X.] die zur vollen Wahrnehmung ihrer Belange erforderlichen Schritte ergreifen (Senat Beschluss vom 26. Februar 2013 - [X.] 59/12, aaO Rn. 5; Beschluss vom 20. Dezember 2011 - [X.] 17/11, [X.], 140 Rn. 13).

bb) Die Annahme des [X.], die für die Leistungen des [X.]s entstandenen Kosten seien unmittelbar prozessbezogen gewesen, zieht die Rechtsbeschwerde nicht in Zweifel. [X.] Rechtsfehler sind insoweit auch nicht ersichtlich.

cc) Die Rechtsbeschwerde wendet sich ohne Erfolg gegen die weitere Würdigung des [X.], die Einholung der privatgutachterlichen Stellungnahmen des Prof. M.-V. sei zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen.

(1) Soweit die Rechtsbeschwerde meint, entgegen der Auffassung des [X.] seien im Streitfall keine fachspezifischen Spezialkenntnisse eines Neurologen erforderlich gewesen, was sich schon daraus ergebe, dass die Sachverständigen Prof. [X.] und Prof. C. keine Neurologen, sondern Zahnmediziner gewesen seien und sich gleichwohl zur Beantwortung der Beweisfrage in der Lage gesehen hätten, setzt sie allein ihre eigene tatsächliche Würdigung an die Stelle derjenigen des [X.], ohne einen Rechtsfehler aufzuzeigen. Das ist im Rechtsbeschwerdeverfahren gemäß § 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 Abs. 2 ZPO ohne Bedeutung. Ohne Erfolg macht sie weiter geltend, das Beschwerdegericht habe nicht annehmen dürfen, dass ein Zahnarzt in einem zahnmedizinischen Fall nicht über die erforderliche Sachkunde verfüge, weil dies nur in einer atypischen Konstellation denkbar sei und eine solche im Kostenfestsetzungsverfahren als Massenverfahren nicht festgestellt werden dürfe. Weder gibt es den Erfahrungssatz, dass ein Zahnarzt in einem zahnarzthaftungsrechtlichen Verfahren stets hinsichtlich aller auftretenden medizinischen - also auch nicht zahnmedizinischen - Fragen hinreichend sachkundig ist. Noch trifft es zu, dass im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens bei der Frage nach der Notwendigkeit von Aufwendungen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung fallspezifische Besonderheiten nicht berücksichtigt werden dürften; der von der Rechtsbeschwerde insoweit in Bezug genommenen Senatsentscheidung vom 19. September 2017 ([X.] 72/16, [X.], 3788) lässt sich solches nicht entnehmen. Schließlich greift die Rüge der Rechtsbeschwerde nicht durch, das Beschwerdegericht hätte aufklären müssen, ob die Stellungnahme zu den gerichtlichen Sachverständigengutachten solche neurologischen Kenntnisse voraussetzte, die bei einem Zahnarzt nicht vorhanden seien. Dass dem [X.]n ausreichende fachspezifische Spezialkenntnisse eines Neurologen fehlten, hat das Beschwerdegericht für unstreitig erachtet. Dass dies rechtsfehlerhaft ist, legt die Rechtsbeschwerde nicht dar. Weiterer Klärungsbedarf bestand aus Sicht des [X.] damit nicht.

(2) Auch die weitere Rüge der Rechtsbeschwerde, das Berufungsgericht habe verkannt, dass jedenfalls nicht in jedem der für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkte der Veranlassung kostenauslösender Maßnahmen ein für den [X.]n [X.] existiert habe, das er ohne Privatsachverständigengutachten nicht hätte erschüttern können, verfängt nicht. Zwar ist es richtig, dass die Einholung eines Privatgutachtens zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sein kann, weil die [X.] ohne ein solches Gutachten ein ihr [X.] nicht zu erschüttern vermag (Senatsbeschluss vom 20. Dezember 2011 - [X.] 17/11, [X.], 140 Rn. 13, mwN). Es handelt sich dabei aber nicht um die einzige Fallkonstellation, in der die Einholung eines Privatgutachtens erforderlich ist. Im Streitfall hat sich die Klägerin im Berufungsverfahren - vor der Einholung der Privatgutachten - auf das ihr günstige neurologische Gutachten des Prof. H. aus dem Vorprozess berufen und auf Wi[X.]prüche zwischen dessen Ausführungen und den Ausführungen des mund-, kiefer- und gesichtschirurgischen Sachverständigen Prof. [X.] hingewiesen. Vor diesem Hintergrund hat das Beschwerdegericht die Notwendigkeit der Einholung eines Privatgutachtens in der Sache insbesondere darauf gestützt, für die sich im Verfahren - auch aus Sicht des Berufungsgerichts - stellenden neurologischen Fragen sei der [X.] - in neurologischer Hinsicht - nicht hinreichend kompetent gewesen. Dass diese tatrichterliche Würdigung rechtsfehlerhaft wäre, zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf; dass sie die Einschätzung des [X.] für tatsächlich unzutreffend hält, ist in der [X.] ohne Bedeutung.

Entgegen der Annahme der Rechtsbeschwerde gilt für die durch die privatgutachterliche Stellungnahme vom 21. August 2013 verursachten Kosten nichts anderes. Zwar trifft es zu, dass sich das Beschwerdegericht in der Beschwerdeentscheidung nicht ausdrücklich mit dem Umstand befasst hat, dass diese Stellungnahme erst nach - zwischenzeitlichem - Schluss der mündlichen Verhandlung eingeholt wurde. Dass das Beschwerdegericht diesen Gesichtspunkt unter Verstoß gegen § 286 ZPO nicht berücksichtigt hätte, kann daraus aber nicht geschlossen werden. Viel näher liegt es, dass es ihn für unerheblich gehalten hat. Denn zum einen waren die [X.]en vor Schluss der mündlichen Verhandlung und nach Anhörung des neurologischen Gerichtsgutachters vom Berufungsgericht darauf hingewiesen worden, dass die Klägerin zwar gute Chancen für ein Obsiegen habe, zuvor möglicherweise aber noch ein ergänzendes psychiatrisches bzw. psychosomatisches Gutachten eingeholt werden müsse, weshalb der [X.] aus der maßgeblichen ex-[X.]-Sicht durchaus Anlass hatte, sich mit der Einschätzung des Berufungsgerichts sachverständig auseinanderzusetzen. Zum anderen wurde dies in der Folgezeit noch dadurch bestätigt, dass das Berufungsgericht nach Vorlage des Privatgutachtens vom 21. August 2013 durch den [X.]n die von ihm geäußerte vorläufige Einschätzung revidierte und die mündliche Verhandlung wiedereröffnete.

dd) [X.] Rechtsfehler sind schließlich nicht in Bezug auf die Würdigung des [X.] ersichtlich, die Höhe der für den [X.] aufgewendeten Kosten sei nicht zu beanstanden. Das Beschwerdegericht hat entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde die Angemessenheit der Rechnungsbeträge nicht als unstreitig zugrunde gelegt. Mit ihrer weiteren Rüge, die Rechnungen des [X.]s seien nicht hinreichend nachvollziehbar und übersetzt, versucht die Rechtsbeschwerde lediglich in im Rechtsbeschwerdeverfahren unbeachtlicher Weise, die tatsächliche Würdigung des [X.] durch ihre eigene zu ersetzen, ohne einen Rechtsfehler aufzuzeigen.

b) [X.] ist der angefochtene Beschluss aber deshalb, weil auf der Grundlage der vom Beschwerdegericht festgestellten Tatsachen nicht beurteilt werden kann, ob der [X.] zur Geltendmachung des die [X.]kosten betreffenden Teils des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs (noch oder wieder) befugt war.

In seinem die erste Beschwerdeentscheidung aufhebenden Beschluss vom 25. Oktober 2016 ([X.] 8/16, [X.], 672) hat der erkennende Senat ausgeführt, dem [X.]n könne die Festsetzung der für den [X.] angefallenen Kosten nicht mit der Begründung versagt werden, die Kosten seien nicht ihm, sondern seinem Haftpflichtversicherer entstanden (vgl. zur Reichweite der Bindungswirkung an die rechtliche Beurteilung des Revisions- bzw. [X.]: [X.], Beschluss vom 1. Juni 2017 - [X.], NJW-RR 2017, 1020 Leitsatz 1 und Rn. 7). Damit ist freilich nicht gesagt, dass der in der Hand der [X.] entstandene und auf den Ersatz der Kosten des Privatgutachtens gerichtete prozessuale Kostenerstattungsanspruch nicht aufgrund einer an die Zahlung eines [X.] anknüpfenden Sondervorschrift auf diesen übergeht. Dies ist im Streitfall nach der Vorschrift des § 86 Abs. 1 Satz 1 [X.], die nach allgemeiner Meinung (vgl. etwa [X.], [X.], 1554, 1555; [X.], [X.], 317; NJW 1973, 905; [X.]/[X.], 25. Aufl. 2018, [X.] § 86 Rn. 37; Langheid/[X.]/[X.]/[X.], 2. Aufl. 2016, [X.] § 86 Rn. 72; Prölss/[X.]/[X.], 30. Aufl. 2018, [X.] § 86 Rn. 7) auch prozessuale [X.] erfasst, grundsätzlich der Fall (vgl. [X.], [X.], 262 f., [X.], [X.], 106, 107 f.; [X.]., [X.], 66, 67 f.). Das Beschwerdegericht wird deshalb noch zu klären haben, ob der [X.] den Ersatz der Kosten des [X.]s aus eigenem Recht oder in gewillkürter Prozessstandschaft für seinen Haftpflichtversicherer (vgl. [X.], [X.], 106, 107 f.; [X.]., [X.], 66, 67 f.) geltend macht und ob die dafür jeweils erforderlichen Voraussetzungen vorliegen.

von [X.]     

      

Offenloch     

      

[X.]

      

[X.]     

      

Müller     

      

Meta

VI ZB 41/17

30.04.2019

Bundesgerichtshof 6. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend OLG Köln, 3. August 2017, Az: 17 W 255/15

§ 104 ZPO, § 86 VVG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30.04.2019, Az. VI ZB 41/17 (REWIS RS 2019, 7743)

Papier­fundstellen: MDR 2019, 976-977 NJW 2019, 2695 REWIS RS 2019, 7743


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. VI ZB 41/17

Bundesgerichtshof, VI ZB 41/17, 30.04.2019.


Az. VI ZB 8/16

Bundesgerichtshof, VI ZB 8/16, 25.10.2016.


Az. 17 W 255/15

Oberlandesgericht Köln, 17 W 255/15, 03.08.2017.

Oberlandesgericht Köln, 17 W 255/15, 11.01.2016.


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