Bundessozialgericht, Beschluss vom 27.09.2018, Az. B 9 V 16/18 B

9. Senat | REWIS RS 2018, 3343

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Gegenstand

Nichtzulassungsbeschwerde - sozialgerichtliches Verfahren - Verfahrensfehler - Klage auf "Versorgung nach dem SVG" - Grundurteil nur bei Geldleistungen und Feststellung sämtlicher Anspruchsvoraussetzungen - unzulässige Zurückverweisung an die Verwaltung - Zurückverweisung an das LSG


Tenor

Auf die Beschwerde der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 8. Februar 2018 aufgehoben, soweit auf die Anschlussberufung des [X.] die Verurteilung der Beklagten zur Gewährung von Versorgung wegen der Gesundheitsstörung "Erkrankung des blutbildenden Systems ([X.])" erfolgt ist.

In diesem Umfang wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen.

Gründe

1

I. Die Beteiligten streiten in der Hauptsache über die Anerkennung einer Erkrankung des blutbildenden Systems ([X.]) als Folge einer Wehrdienstbeschädigung und um die Gewährung von "Versorgung" nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG) iVm dem [X.] ([X.]).

2

Der 1936 geborene Kläger war Zeitsoldat der [X.] von Mai 1959 bis April 1963 und von Februar 1965 bis Januar 1973. Dort war er ua als Radarflugmelder eingesetzt. Im März 2006 beantragte der Kläger, die bei ihm im Vormonat diagnostizierte [X.] und einen bereits 1996 diagnostizierten Katarakt an beiden Augen als Folge einer Wehrdienstbeschädigung anzuerkennen und ihm deshalb Beschädigtenversorgung zu gewähren. Diesen Antrag lehnte das damals noch zuständige [X.] ab (Bescheid vom 24.1.2008, Widerspruchsbescheid vom 26.11.2012). Auf die hiergegen vom seinerzeit nicht anwaltlich vertretenen Kläger erhobene Klage hat das [X.] mit Urteil vom 30.10.2014 das beklagte [X.] verurteilt, festzustellen, "dass die beim Kläger aufgetretene Gesundheitsstörung 'Erkrankung des blutbildenden Systems ([X.])' als Folge einer Wehrdienstbeschädigung anzuerkennen" sei. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Hiergegen hat das [X.] Berufung eingelegt und der nunmehr anwaltlich vertretene Kläger Anschlussberufung.

3

Das L[X.] hat mit Urteil vom [X.] die Berufung zurückgewiesen und - klarstellend - die Beklagte als Rechtsnachfolgerin des [X.] verurteilt, die beim Kläger aufgetretene Gesundheitsstörung "Erkrankung des blutbildenden Systems ([X.])" als Folge einer Wehrdienstbeschädigung anzuerkennen. Auf die Anschlussberufung des [X.] hat es die Beklagte verurteilt, dem Kläger wegen der Gesundheitsstörung "Erkrankung des blutbildenden Systems ([X.])" Versorgung nach dem [X.] dem [X.] ab [X.] zu gewähren. Hierzu hat das L[X.] im Wesentlichen ausgeführt: Die Anschlussberufung des [X.] sei zulässig und begründet. Bezüglich des mit der Anschlussberufung geltend gemachten Versorgungsbegehrens sei mit Blick auf die bereits vom [X.] als Folge einer Wehrdienstbeschädigung zuerkannte Gesundheitsstörung "Erkrankung des blutbildenden Systems ([X.])" kein neuer Streitgegenstand betroffen. Der erstinstanzlich nicht anwaltlich vertretene Kläger habe mit seinem Klageschriftsatz vom 1.12.2012 neben der Anerkennung von Gesundheitsstörungen als Folge einer Wehrdienstbeschädigung die Versorgung nach dem [X.] dem [X.] beantragt. Diesen Antrag habe er im erstinstanzlichen Verfahren nicht zurückgenommen. Vielmehr habe das [X.] rechtsirrtümlich das Versorgungsbegehren des [X.] als nicht mehr entscheidungsbedürftig angesehen. Hierüber könne im Berufungsverfahren entschieden werden.

4

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Beklagte Beschwerde beim B[X.] eingelegt. Sie macht Verfahrensmängel geltend. Sie rügt einen Verstoß gegen § 130 Abs 1 S 1 [X.]G. Das L[X.] habe sie auf die Anschlussberufung des [X.] im Wege eines Grundurteils zur "Versorgung" verurteilt, ohne dass dessen Voraussetzungen vorgelegen hätten. Bei zutreffender Anwendung des formellen Rechts hätte das Berufungsgericht erkennen müssen, dass die für ein zulässiges Grundurteil notwendigen Feststellungen, in welchem zeitlichen Umfang beim Kläger überhaupt ein rentenberechtigter Grad der Schädigungsfolgen ([X.]) vorgelegen habe, nicht mehr vom Streitgegenstand der sich gegen die erstinstanzlich ausgeurteilte Feststellung wendenden Berufung der Beklagten erfasst sei und in der Folge die Anschlussberufung des [X.] als unzulässig verwerfen müssen. Zudem habe das L[X.] gegen § 202 S 1 [X.]G iVm § 547 [X.] ZPO verstoßen, weil die Entscheidung bezüglich dieses Tenors nicht mit Gründen versehen sei.

5

II. Die auf die Entscheidung zur Anschlussberufung des [X.] begrenzte Beschwerde der Beklagten hat in vollem Umfang Erfolg.

6

1. Die Beschwerde ist zulässig. Die Beklagte hat formgerecht (vgl § 160a Abs 2 S 3 [X.]G) gerügt, dass ihre auf die Anschlussberufung des [X.] (§ 202 S 1 [X.]G iVm § 524 ZPO; zu den Voraussetzungen s zB B[X.] Urteil vom 23.1.2018 - B 2 U 4/16 R - Juris Rd[X.] 10 - zur Veröffentlichung in B[X.]E und [X.]-2700 § 123 [X.] vorgesehen) erfolgte Verurteilung, dem Kläger wegen der Gesundheitsstörung "Erkrankung des blutbildenden Systems ([X.])" "Versorgung" nach dem [X.] dem [X.] zu gewähren, verfahrensfehlerhaft gewesen ist, weil insoweit bereits die Voraussetzungen für ein Grundurteil (§ 130 Abs 1 S 1 [X.]G) nicht vorgelegen haben.

7

2. Die Beschwerde ist in dem von der Beklagten gerügten Umfang auch begründet. Das von ihr insoweit angegriffene und auf die Anschlussberufung des [X.] ergangene Urteil des L[X.] auf Gewährung von "Versorgung" nach dem [X.] dem [X.] erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 130 Abs 1 S 1 [X.]G für den Ausspruch eines Grundurteils.

8

Nach § 130 Abs 1 S 1 [X.]G kann zur Leistung nur dem Grunde nach verurteilt werden, wenn gemäß § 54 Abs 4 oder 5 [X.]G eine Leistung in Geld begehrt wird, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Die Bestimmung setzt für den Ausspruch eines Grundurteils einen Anspruch auf Geldleistungen voraus und erlaubt ein Grundurteil nur wegen der Höhe derartiger Leistungen ([X.]surteil vom [X.] - [X.] [X.]/00 R - B[X.]E 88, 240, 246 = [X.]-3800 § 1 [X.] = Juris Rd[X.] 25).

9

Der Kläger verlangt - wie sein gemäß § 133 BGB meistbegünstigend auszulegendes und vom L[X.] auch so verstandenes, im Wege der Anschlussberufung geltend gemachtes Versorgungsbegehren ergibt (vgl [X.]sbeschluss vom 16.2.2012 - [X.] SB 48/11 B - Juris Rd[X.] 17; [X.]surteil vom 20.10.1999 - [X.] [X.] R - Juris Rd[X.] 16) - alle in seinem Fall möglichen Ansprüche auf Versorgung nach § 80 S 1 [X.] den entsprechend anzuwendenden Vorschriften des [X.]. Denn die Begriffe "Versorgung bei Wehrdienstbeschädigung", "Soldatenversorgung" oder "Beschädigtenversorgung" bezeichnen keine bestimmte Leistung, sondern umfassen grundsätzlich alle nach dem [X.] dem [X.] zur Verfügung stehenden Leistungen (vgl § 80 S 1 [X.] § 9 Abs 1 [X.]). Selbst wenn im vorliegenden Fall als "Versorgung" lediglich Geldleistungen in Betracht kämen, die gemäß § 130 Abs 1 S 1 [X.]G auch nur Gegenstand eines Grundurteils sein können (vgl [X.]surteil vom [X.] - [X.] [X.]/00 R - B[X.]E 88, 240, 246 = [X.]-3800 § 1 [X.] = Juris Rd[X.] 25; B[X.] Urteil vom [X.] [X.] 10/12 R - [X.]-1500 § 130 [X.] Rd[X.] 12; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 12. Aufl 2017, § 130 Rd[X.] 2a; [X.] in jurisPK-[X.]G, 1. Aufl 2017, Stand: 15.7.2017, § 130 Rd[X.] 23; [X.] in [X.]/Fichte, [X.]G, 2. Aufl 2014, § 130 Rd[X.] 2; Aussprung in [X.]/[X.], [X.]G, 2014, § 130 Rd[X.] 17), kann nach der ständigen Rechtsprechung des [X.]s ein dann immer noch zu unbestimmter Ausspruch nicht Gegenstand eines Grundurteils nach § 130 Abs 1 S 1 [X.]G sein ([X.]surteil vom [X.] - [X.] [X.] - Juris Rd[X.] 12 mwN). Dies hat das L[X.] bei seiner Entscheidungsfindung nicht beachtet.

Selbst wenn man das im Wege der Anschlussberufung geltend gemachte Begehren des [X.] für zulässig erachten würde und in dessen wohlverstandenem Interesse zudem dahingehend auslegen wollte, dass dieser wegen der Gesundheitsstörung "Erkrankung des blutbildenden Systems ([X.])" als Folge einer Wehrdienstbeschädigung die Gewährung einer Beschädigten-Grundrente ab [X.] begehrt (vgl § 123 [X.]G), darf ein Grundurteil nur ergehen, wenn sämtliche Voraussetzungen für einen solchen Anspruch vom Gericht geprüft und bejaht werden (vgl [X.]surteil vom 20.10.1999 - [X.] [X.] R - Juris Rd[X.] 16; B[X.] Urteil vom [X.] - B 1 KR 15/98 R - [X.]-1500 § 141 [X.] = Juris Rd[X.] 16; B[X.] Urteil vom [X.] KR 5/97 R - B[X.]E 83, 13, 18 = [X.]-2500 § 50 [X.] = Juris Rd[X.] 22; B[X.] Urteil vom 14.2.1978 - 7 [X.]/76 - [X.] 1500 § 130 [X.] = Juris Rd[X.] 20). Welche dies im Einzelnen sind, hängt vom jeweiligen Streitgegenstand, also vom erhobenen Anspruch iS des § 123 [X.]G ab (B[X.] Urteil vom [X.] aaO).

Bezüglich eines Anspruchs auf Beschädigten-Grundrente fehlt es an den für eine abschließende Entscheidung notwendigen Feststellungen des Berufungsgerichts. Der Kläger kann eine Beschädigten-Grundrente nur verlangen, wenn seine Erwerbsfähigkeit schädigungsbedingt um [X.] gemindert ist (§ 80 S 1 [X.] §§ 30, 31 [X.]). Bevor ein Grundurteil zur Beschädigten-Grundrente erlassen wird, hat das [X.] aber von Amts wegen zu ermitteln, ob die Voraussetzungen für diesen Anspruch bestehen (vgl [X.]surteil vom 20.10.1999 - [X.] [X.] R - Juris Rd[X.] 17). Das L[X.] hat zwar festgestellt, dass im Februar 2006 beim Kläger eine [X.] diagnostiziert wurde (Bezugnahme auf den Arztbrief [X.] vom 10.3.2006), die nach einer Behandlung mit [X.] zu einer Vollremission führte (Bezugnahme auf den Arztbrief Prof. Dr. F. vom 22.9.2011). Nicht geprüft hat es aber, ob und ggf bis zu welchem Zeitpunkt die festgestellte [X.] einen [X.] in rentenberechtigender Höhe (von mindestens 25) bedingt hat.

Das L[X.] hat - ohne dies im Tenor der Entscheidung auszusprechen - auf die Anschlussberufung des [X.] letztlich eine "Zurückverweisung an die Verwaltung" vorgenommen. Eine Zurückverweisung an die Verwaltung kommt aber nur unter den Voraussetzungen des § 131 Abs 5 [X.]G in Betracht. Ein Grundurteil mit diesem Inhalt ist unzulässig ([X.]surteil vom [X.] - [X.] [X.]/00 R - B[X.]E 88, 240, 246 = [X.]-3800 § 1 [X.] = Juris Rd[X.] 25; B[X.] Urteil vom [X.] KR 5/97 R - B[X.]E 83, 13, 18 = [X.]-2500 § 50 [X.] = Juris Rd[X.] 22). Anderenfalls müsste der dem Grunde nach verurteilte Leistungsträger nämlich im Rahmen des daraufhin zu erlassenden Verwaltungsakts erneut und selbst die Prüfung der verschiedenen Anspruchsvoraussetzungen vornehmen. Eine dahingehende Verurteilung wäre regelmäßig als eine Verpflichtung unter der Bedingung des im Verwaltungsverfahren noch zu prüfenden Vorhandenseins von Anspruchsvoraussetzungen anzusehen, was unzulässig wäre. Allein die Höhe der Leistung kann vom Gericht offengelassen werden. Die Anspruchsvoraussetzungen, die den Leistungsanspruch dem Grunde nach ergeben, müssen beim Erlass eines Grundurteils nach § 130 Abs 1 S 1 [X.]G sämtlich geprüft und festgestellt werden. Deshalb wird der Leistungsträger aufgrund eines Grundurteils durch den daraufhin zu erlassenden Verwaltungsakt regelmäßig nur noch über die Höhe der Geldleistung zu befinden haben (vgl B[X.] Urteil vom [X.] - B 1 KR 15/98 R - [X.]-1500 § 141 [X.] = Juris Rd[X.] 16; B[X.] Urteil vom 14.2.1978 - 7 [X.]/76 - [X.] 1500 § 130 [X.] = Juris Rd[X.] 20).

Auf dem aufgezeigten Verfahrensmangel kann die Entscheidung der Vorinstanz beruhen. Es ist nicht auszuschließen, dass das L[X.] im Hinblick auf die vorgenannten Anforderungen zum Erlass eines Grundurteils nach § 130 Abs 1 S 1 [X.]G das [X.] des [X.] und den damit geltend gemachten prozessualen Anspruch anders ausgelegt und vor dem Hintergrund der für ein Grundurteil "auf Versorgung nach dem [X.] dem [X.]" noch zu treffenden notwendigen tatsächlichen Feststellungen zu einer anderen (Sach-)Entscheidung gekommen wäre.

3. Da die Beschwerde bereits aus den oben dargelegten Gründen erfolgreich ist, bedarf es keiner Entscheidung des [X.]s, ob die weitere Verfahrensrüge der Beklagten eines Verstoßes gegen § 202 S 1 [X.]G iVm § 547 [X.] ZPO ebenfalls zulässig und begründet ist. Denn auch diese Verfahrensrüge steht im Zusammenhang mit ihrer auf die Anschlussberufung des [X.] erfolgten Verurteilung zur Versorgung nach dem [X.] dem [X.].

4. Nach § 160a Abs 5 [X.]G kann das B[X.] in dem Beschluss über die Nichtzulassungsbeschwerde das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das L[X.] zurückverweisen, wenn - wie hier - die Voraussetzungen des § 160 Abs 2 [X.] [X.]G vorliegen. Der [X.] macht im Hinblick auf die Umstände des vorliegenden Falls und zur Vermeidung von weiteren Verfahrensverzögerungen von dieser Möglichkeit insoweit Gebrauch, als er das angefochtene Urteil des L[X.] aufhebt, soweit es die auf die Anschlussberufung des [X.] erfolgte Verurteilung der Beklagten zur Gewährung von Versorgung wegen der Gesundheitsstörung "Erkrankung des blutbildenden Systems ([X.])" nach dem [X.] dem [X.] betrifft. Die Anerkennung der Gesundheitsstörung als Folge einer Wehrdienstbeschädigung bleibt hiervon unberührt. Insoweit ist das L[X.]-Urteil mangels entsprechender (erfolgreicher) Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten rechtskräftig.

5. Das L[X.] wird auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden haben.

Meta

B 9 V 16/18 B

27.09.2018

Bundessozialgericht 9. Senat

Beschluss

Sachgebiet: V

vorgehend SG Wiesbaden, 30. Oktober 2014, Az: S 7 VE 31/12, Urteil

§ 130 Abs 1 S 1 SGG, § 131 Abs 5 SGG, § 123 SGG, § 160a Abs 1 SGG, § 160a Abs 5 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 80 S 1 SVG, § 30 BVG, § 31 BVG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 27.09.2018, Az. B 9 V 16/18 B (REWIS RS 2018, 3343)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 3343

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