Bundessozialgericht, Urteil vom 30.09.2021, Az. B 9 V 1/19 R

9. Senat | REWIS RS 2021, 2217

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Soziales Entschädigungsrecht - Soldatenversorgung - truppenärztliche Behandlung - Schwangerschaft einer Soldatin - Entbindung durch truppenärztlich hinzugezogene zivile Ärzte oder Ärztinnen - truppenärztliche Überweisung - nahtlose Behandlungskette - Schädigung des Kindes beim Geburtsvorgang - Wehrdienstbeschädigung der Mutter - natürliche Einheit von Mutter und Kind - wehrdiensteigentümliche Verhältnisse - alternative Behandlung bei freier Arztwahl - günstigerer hypothetischer Gesundheitszustand - Zurückverweisung


Leitsatz

1. Der Versorgungsanspruch eines während der Schwangerschaft geschädigten Kindes einer Soldatin setzt eine Wehrdienstbeschädigung der Mutter voraus.

2. Die Betreuung und Behandlung einer Soldatin während der Schwangerschaft und Entbindung durch truppenärztlich hinzugezogene zivile Ärzte ist der truppenärztlichen Versorgung zuzurechnen.

Tenor

Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 29. März 2019 aufgehoben, soweit darin die Berufung des [X.] gegen den Gerichtsbescheid des [X.] vom 2. Juni 2016 zurückgewiesen worden ist.

Die Sache wird insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt wegen Behandlungsfehlern bei seiner Geburt die Anerkennung von [X.]chädigungsfolgen als Folge einer Wehrdienstbeschädigung und eine Beschädigtenrente nach dem [X.]oldatenversorgungsgesetz ([X.]VG) iVm dem [X.] (BVG).

2

Die Mutter des [X.] war vom 1.4.2006 bis zum [X.] im Dienst der beklagten [X.]. Zuletzt war sie in [X.] ([X.]chleswig-Holstein) stationiert. Die Beigeladene betreibt in [X.] ein Krankenhaus mit einem Perinatalzentrum Level 1. Dort wurde der Kläger am 14.9.2007 geboren. Die vorhergehende ambulante [X.]chwangerschaftsbetreuung erfolgte nicht durch Ärzte der [X.], sondern auf Kosten der Beklagten durch einen vom Truppenarzt hinzugezogenen niedergelassenen Gynäkologen in [X.] Daneben fand eine truppenärztliche Mitbetreuung statt. In deren Rahmen wurden der Mutter des [X.] wegen ihrer unsicheren gesundheitlichen [X.]ituation bei vorzeitiger Wehentätigkeit vorsorglich entsprechende Überweisungen mitgegeben.

3

Am 4.9.2007 stellte sich die Mutter des [X.] auf Anraten und Anmeldung des behandelnden Gynäkologen wegen vorzeitiger Wehentätigkeit im [X.], [X.], vor. Noch am selben Tag wurde sie in das Krankenhaus der [X.] verlegt, weil dieses über die notwendige Ausstattung für die drohende Frühgeburt verfügte. Nach Absetzen der wehenhemmenden Behandlung wurde zunächst eine [X.]pontangeburt versucht, der Kläger schließlich aber durch Kaiserschnitt ([X.]ectio) entbunden (31 + 0 [X.]chwangerschaftswoche). [X.] entwickelte sich bei ihm eine Hirnblutung. [X.]eitdem leidet er an Entwicklungsverzögerungen und cerebralen Anfällen. Die Kosten der Versorgung in beiden Krankenhäusern trug die Beklagte.

4

Am 22.12.2010 beantragte der Kläger die Anerkennung seiner Hirnschädigung mit ihren weiteren Folgen als Wehrdienstbeschädigung und die Gewährung einer Versorgung. Zur Begründung trug er vor, das Absetzen der [X.] sei nicht gerechtfertigt gewesen. Bei korrekter Behandlung hätten die [X.] noch aufgehalten werden können. Darüber hinaus sei die Indikation zur [X.]ectio zu spät gestellt worden. Die Belastungen im Zusammenhang mit der späten [X.]ectio-Entscheidung, die Beeinträchtigung der [X.]auerstoffversorgung und die Manipulationen am Kopf im Zusammenhang mit dem Zurückschieben, hätten in der frühgeburtlichen [X.]ituation von ihm nicht ohne [X.]chädigung kompensiert werden können. Diesen Antrag lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom 10.4.2012; Widerspruchsbescheid vom 15.8.2012).

5

Die Klage hat das [X.]G abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 2.6.2016). Hiergegen haben sowohl der Kläger als auch die Beigeladene Berufung eingelegt. Die Berufung des [X.] hat das L[X.]G zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Für das Versorgungsbegehren liege bereits die notwendige Wehrdienstbeschädigung seiner Mutter nicht vor. Zwar seien [X.]chädigungen im Rahmen der truppenärztlichen Versorgung grundsätzlich geeignet, eine Wehrdienstbeschädigung zu begründen. Dies gelte auch, wenn die Behandlung aufgrund einer Überweisung durch den zuständigen Truppenarzt von einem Arzt außerhalb der [X.] durchgeführt werde. Bei einer Behandlung in einem zivilen Krankenhaus wegen eines Notfalls liege aber gerade keine Inanspruchnahme der truppenärztlichen Versorgung vor. Um eine solche Notfallbehandlung habe es sich gehandelt, als sich die Mutter des [X.] am 4.9.2007 aufgrund eigener Entscheidung in der [X.] vorgestellt habe. Weder dieser Vorstellung noch der weiteren Behandlung im Krankenhaus der [X.] habe eine Ein- oder Überweisung durch den Truppenarzt oder den behandelnden niedergelassenen Gynäkologen zugrunde gelegen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Übernahme der Behandlungskosten durch die Beklagte. Auf diese hätten [X.]oldaten in Notfällen einen Anspruch, sofern sie bestimmte Vorschriften beachteten. Letztlich könne dies aber dahinstehen. Denn die Mutter des [X.] habe selbst keine gesundheitliche [X.]chädigung durch die ärztliche Behandlung während des [X.] erlitten. Zudem fehle es an der notwendigen Kausalbeziehung zwischen der Wehrdienstbeschädigung der Mutter und der [X.]chädigung des [X.]. Die Berufung der [X.] hat das L[X.]G mangels eigener Beschwer als unzulässig verworfen.

6

Mit seiner Revision rügt der Kläger die Verletzung der §§ 81, 81f [X.]VG. Die geburtshilfliche Behandlung seiner Mutter sei den dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnissen zuzurechnen. Die [X.]chwangerschaftsbetreuung sei durch den niedergelassenen Gynäkologen gleichsam als "verlängerter Arm des [X.]" erfolgt. Dass vorsorglich entsprechende Überweisungen vom Truppenarzt ausgestellt worden seien, um bei einer entsprechenden Empfehlung des Gynäkologen direkt stationär aufgenommen werden zu können, unterstreiche die enge Anbindung der ambulanten und stationären [X.]chwangerschaftsbetreuung an die truppenärztliche Versorgung und den soldatischen [X.]ozialbereich. Anders als gesetzlich versicherte [X.]chwangere, die freie Arztwahl hätten, sei seine Mutter ihrer Pflicht als [X.]oldatin nachgekommen und habe das nächstgelegene Krankenhaus aufgesucht. Im Hinblick auf die drohende Frühgeburt sei sie von dort in das nächstgelegene geeignete Perinatalzentrum mit freien Kapazitäten verlegt worden. Zudem enge das L[X.]G den Anspruch aus § 81f [X.]VG rechtsfehlerhaft ein, indem es neben der vor bzw unter der Geburt eingetretenen [X.]chädigung des Kindes eine [X.]chädigung der [X.]chwangeren und späteren Mutter als Ursache der [X.]chädigung des Kindes verlange. Vielmehr hätte es erkennen müssen, dass die durch einen geburtshilflichen Behandlungsfehler verursachte [X.]törung der "fetoplazentaren Einheit" stets auch eine Gesundheitsstörung auf [X.]eiten der [X.]chwangeren sei.

7

Der Kläger beantragt,
das Urteil des [X.]chleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 29. März 2019 zu ändern, den Gerichtsbescheid des [X.]ozialgerichts [X.]chleswig vom 2. Juni 2016 und den Bescheid der Beklagten vom 10. April 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. August 2012 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, bei ihm eine Hirnschädigung mit ihren weiteren Folgen als Folge einer Wehrdienstbeschädigung anzuerkennen und eine Beschädigtenrente nach einem Grad der [X.]chädigungsfolgen von mindestens 25 zu zahlen.

8

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

9

[X.]ie verteidigt das L[X.]G-Urteil.

Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision des [X.] ist im Sinne der Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das [X.] begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 [X.]G). Ob der [X.]läger Ansprüche auf Anerkennung einer Hirnschädigung mit ihren weiteren Folgen als Folge einer Wehrdienstbeschädigung und Zahlung einer [X.] hat, kann der [X.] mangels ausreichender Feststellungen des [X.] nicht abschließend entscheiden.

A. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist aufgrund der allein vom [X.]läger eingelegten Revision das Urteil des [X.] nur insoweit, als darin die von ihm geltend gemachten Ansprüche auf Anerkennung (Feststellung) der bei ihm bestehenden Hirnschädigung mit ihren weiteren Folgen als Folge einer Wehrdienstbeschädigung und Gewährung einer [X.] nach den Vorschriften des [X.] verneint worden sind (vgl zur notwendigen [X.]onkretisierung der Leistungsklage: [X.] vom [X.] - [X.], 1 = [X.]-3100 § 1 [X.], Rd[X.]5; [X.] vom 2.10.2008 - [X.] [X.] - juris Rd[X.]; B[X.] Beschluss vom [X.] - juris Rd[X.] 9 ff). Nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens ist die Zurückweisung der Berufung der Beigeladenen gegen den Gerichtsbescheid des [X.] durch das [X.].

B. Die [X.] ist die richtige Beklagte. Im erstinstanzlichen Verfahren ist zum 1.1.2015 durch § 88 Abs 1 Satz 1 [X.] idF durch Art 1 [X.] des [X.] der Zuständigkeiten der Länder im Bereich der Beschädigten- und Hinterbliebenenversorgung nach dem [X.] des [X.] auf den [X.] ([X.] 2416) auf der Beklagtenseite ein [X.] [X.] Gesetzes eingetreten. Der zunächst beklagte Träger der [X.] ist aus dem Verfahren ausgeschieden und die [X.], vertreten durch das [X.], im Wege einer Funktionsnachfolge in das Verfahren eingetreten (vgl [X.] vom 16.3.2016 - [X.] V 4/15 R - [X.]-3100 § 65 [X.] Rd[X.]3; [X.] vom 18.11.2015 - [X.] V 1/15 R - [X.]-3100 § 62 [X.] Rd[X.]3 f).

C. Der [X.] kann nicht abschließend darüber entscheiden, ob der [X.]läger Ansprüche auf Anerkennung einer Hirnschädigung mit ihren weiteren Folgen als Folge einer Wehrdienstbeschädigung und Zahlung einer [X.] hat.

Als Rechtsgrundlage für die vom [X.]läger geltend gemachten Ansprüche kommt allein § 81f [X.] in der seit dem 1.12.2002 inhaltlich unverändert geltenden Fassung des [X.] ([X.] 3592) in Betracht.Danach erhält das [X.]ind einer Soldatin, das durch eine Wehrdienstbeschädigung oder durch eine gesundheitliche Schädigung der Mutter iS der §§ 81a bis 81e [X.] während der Schwangerschaft unmittelbar geschädigt wurde, wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des [X.].

Ansprüche aufgrund der zweiten Tatbestandsalternative des § 81f [X.] - "durch eine gesundheitliche Schädigung der Mutter iS der §§ 81a bis 81e [X.]" - werden vom [X.]läger nicht geltend gemacht. Diese ist vorliegend auch nicht einschlägig. Die geltend gemachten Versorgungsansprüche eines [X.]indes wegen der Folgen einer Wehrdienstbeschädigung nach der ersten Alternative des § 81f [X.] setzen entgegen der Ansicht des [X.] eine entsprechende Schädigung der Mutter voraus (hierzu unter 1.). Der [X.] kann auf Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des [X.] nicht abschließend entscheiden, ob eine solche, den [X.]läger während der Schwangerschaft unmittelbar schädigende Wehrdienstbeschädigung seiner Mutter vorgelegen hat (hierzu unter 2.).

1. [X.] einer Soldatin nach § 81f [X.] wegen der Folgen einer Wehrdienstbeschädigung setzt eine entsprechende Schädigung der Mutter während der Schwangerschaft voraus, die unmittelbar zu einer Schädigung der Leibesfrucht (des werdenden [X.]indes) geführt haben muss. Eine Schädigung allein der Leibesfrucht, die nicht zugleich als Gesundheitsschaden der Mutter zu werten ist, genügt nicht. Dies ergibt eine Auslegung nach dem Wortlaut und der systematischen Einbettung der Norm im [X.] (hierzu unter a). Bestätigt wird die Notwendigkeit einer Wehrdienstbeschädigung der Mutter zudem durch den Inhalt der Begründung des Gesetzentwurfs und von Parallelnormen mit Vorbildcharakter (hierzu unter b und c). Dies bedingt letztlich einen viergliedrigen Prüfungsaufbau für den Versorgungsanspruch des [X.]indes einer Soldatin nach § 81f [X.] aufgrund einer Wehrdienstbeschädigung seiner Mutter (hierzu unter d).

a) Bereits der Wortlaut des § 81f [X.] legt im Zusammenspiel mit dessen systematischer Einbettung im [X.] nahe, dass die ([X.] des [X.]indes Folge einer vorausgegangenen oder jedenfalls zeitgleich eingetretenen ([X.] der Mutter sein muss. Dies ergibt sich allerdings noch nicht eindeutig aus den Worten "der Mutter". Denn diese könnten sich wegen ihrer zentralen Stellung zwischen den Worten "durch eine gesundheitliche Schädigung" und "im Sinne der §§ 81a bis 81e" [X.] auch nur auf diese Tatbestandsalternative des § 81f [X.] beziehen. Um zweifelsfrei auch auf den Tatbestand "Wehrdienstbeschädigung" Bezug zu nehmen, müssten sich die Worte "der Mutter" nicht vor, sondern entweder unmittelbar hinter dem Wort "Wehrdienstbeschädigung" oder hinter den Worten "im Sinne der §§ 81a bis 81e" [X.] befinden. Für die Notwendigkeit einer Schädigung der Mutter spricht jedoch der Aufbau der ersten Tatbestandsalternative "[X.], das durch eine Wehrdienstbeschädigung (…) während der Schwangerschaft unmittelbar geschädigt wurde". Danach muss die Schädigung des [X.]indes gerade "durch" eine Wehrdienstbeschädigung während der Schwangerschaft erfolgen. Eine versorgungsrelevante Schädigung des [X.]indes setzt also voraus, dass der Tatbestand der Wehrdienstbeschädigung "der Mutter" bereits erfüllt ist.

Gesetzlich definiert ist die Wehrdienstbeschädigung in § 81 Abs 1 [X.] als eine gesundheitliche Schädigung, die durch eine Wehrdienstverrichtung, durch einen während der Ausübung des Wehrdienstes erlittenen Unfall oder durch die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse herbeigeführt worden ist. Diese Definition ist auch im Rahmen des § 81f [X.] maßgeblich. Dies ergibt sich schon aus der systematischen Stellung des § 81f [X.] innerhalb des Ersten Abschnitts des [X.]s des [X.], zu dessen Beginn Versorgungsansprüche ua von Soldaten bei Wehrdienstbeschädigung begründet werden (§ 80 [X.]) und der Begriff der Wehrdienstbeschädigung (§ 81 [X.]) vom Gesetz definiert wird. Die gesundheitliche Schädigung des [X.]indes muss also unmittelbar durch eine weitere gesundheitliche Schädigung (während der Schwangerschaft) verursacht worden sein, die ihrerseits wiederum Folge eines der drei in § 81 Abs 1 [X.] genannten Tatbestände ist. Betroffene dieser von der Schädigung des [X.]indes abzugrenzenden weiteren Schädigung kann jedoch nur dessen Mutter sein, deren Stellung als Soldatin den Zugang zu Ansprüchen nach dem [X.] überhaupt erst eröffnet.

b) Für eine Auslegung des § 81f [X.], die eine Wehrdienstbeschädigung der Mutter des Versorgung beanspruchenden [X.]indes verlangt, spricht zudem die Begründung des Gesetzentwurfs der [X.]tagsfraktionen [X.] und [X.]/[X.] zum Versorgungsänderungsgesetz 2001, durch das § 81f [X.] mit Wirkung vom 1.1.2002 in das [X.] eingefügt wurde (Art 2 [X.]4 Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.2001, [X.] 3926). Danach sollte mit dieser Regelung "ein eigenständiger Versorgungsschutz für das während der Schwangerschaft durch eine Wehrdienstbeschädigung der Mutter geschädigte [X.]ind geschaffen" werden (BT-Drucks 14/7064 [X.] zu [X.]4 <§ 81f>). Die Wehrdienstbeschädigung der Mutter sollte danach unmissverständlich Voraussetzung für eine Versorgung des hierdurch geschädigten [X.]indes sein.

c) Auch der Blick auf die Parallelnormen des § 30 Abs 1 Satz 2 und 3, Abs 2 Satz 2 Beamtenversorgungsgesetz ([X.]) und § 12 [X.]B VII spricht, zumindest in Fallgestaltungen wie der vorliegenden, für diese Auslegung. Beide Regelungen setzen in ihren auf einen Dienst- bzw Arbeitsunfall bezogenen Alternativen (§ 30 Abs 1 Satz 2 [X.] bzw § 12 Satz 1 [X.]B VII) einen Dienstunfall der Beamtin bzw einen Arbeitsunfall der Mutter während der Schwangerschaft voraus (vgl zu § 30 [X.]: [X.]azmaier in Stegmüller/[X.]/[X.], Beamtenversorgungsrecht des [X.] und der Länder, § 30 [X.] Rd[X.]3, Stand April 2020; [X.], [X.], 2. Aufl 2019, § 30 Rd[X.]; zu § 12 [X.]B VII: [X.] in [X.]/[X.], [X.]B VII, [X.] § 12 Rd[X.]b, Stand März 2019; [X.] in jurisP[X.]-[X.]B VII, 2. Aufl 2014, § 12 Rd[X.]7, Stand [X.]; vgl zur Vorgängernorm § 555a RVO: [X.] vom 30.4.1985 - 2 [X.] 43/84 - B[X.]E 58, 80 = [X.] 2200 § 555a [X.] - juris Rd[X.]7).

Diese Bestimmungen hatten ausweislich der Gesetzesmaterialien Vorbildcharakter für § 81f [X.]. Er wurde "in Anlehnung" an die Regelungen in § 30 Abs 1 Satz 2 und 3, Abs 2 Satz 2 [X.] formuliert (BT-Drucks 14/7064 [X.] zu [X.]4 <§ 81f>), die ihrerseits ebenfalls auf das Versorgungsänderungsgesetz 2001 (Art 1 [X.]0 Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.2001, [X.] 3926) zurückgehen und seither im Wesentlichen unverändert gelten. Durch diese Regelungen wurde "entsprechend der Vorschrift" des § 12 [X.]B VII das während der Schwangerschaft durch einen Dienstunfall der Beamtin geschädigte [X.]ind in den [X.]reis der Unfallfürsorgeberechtigten einbezogen (BT-Drucks 14/7064 [X.] zu [X.]0 <§ 30>). Gründe, derentwegen die Schädigung der Leibesfrucht im Tatbestand des § 81f [X.] nicht in gleicher Weise auf einer Wehrdienstbeschädigung "der Mutter" beruhen müssen sollte, sind weder aufgrund der Entwurfsbegründung zu dieser Norm noch - wie ausgeführt - in anderer Hinsicht erkennbar. Dies unterstreicht letztlich auch der Wortlaut der am [X.] in [X.] tretenden Nachfolgeregelung zu § 81f [X.], § 4 Abs 2 [X.] Soldatenentschädigungsgesetz vom 20.8.2021 ([X.] 3933; s hierzu Begründung des Gesetzentwurfs der [X.]regierung zum Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des [X.], BT-Drucks 19/27523 [X.] ), wonach als Wehrdienstbeschädigung auch gilt, wenn das [X.]ind einer Soldatin durch eine Wehrdienstbeschädigung der Mutter während der Schwangerschaft unmittelbar eine primäre Gesundheitsstörung erleidet.

d) Die vorstehenden Ausführungen bedingen letztlich einen viergliedrigen Prüfungsaufbau für den Versorgungsanspruch des [X.]indes einer Soldatin nach § 81f [X.] aufgrund einer Wehrdienstbeschädigung seiner Mutter: Danach müssen (1.) eine Wehrdienstverrichtung, ein während der Ausübung des Wehrdienstes erlittener Unfall oder die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse (2.) eine gesundheitliche Schädigung der (späteren) Mutter während der Schwangerschaft herbeigeführt haben, durch die (3.) "unmittelbar" eine Schädigung des (werdenden) [X.]indes (der Leibesfrucht) der Soldatin verursacht wurde, die wiederum (4.) gesundheitliche und/oder wirtschaftliche Schädigungsfolgen beim [X.]ind verursacht hat.

2. Der [X.] kann auf Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des [X.] nicht abschließend entscheiden, ob während der Schwangerschaft eine Wehrdienstbeschädigung (hierzu unter a) der Mutter des [X.] vorgelegen hat (hierzu unter b), durch die dieser unmittelbar gesundheitlich geschädigt worden ist und versorgungsrelevante Schädigungsfolgen erlitten hat (hierzu unter c).

a) Die Wehrdienstbeschädigung wird - wie oben bereits ausgeführt - in § 81 Abs 1 [X.] gesetzlich definiert. Die Gleichstellungstatbestände der nachfolgenden Absätze sind vorliegend ohne Bedeutung. Nach § 81 Abs 1 [X.] ist Wehrdienstbeschädigung eine gesundheitliche Schädigung des Soldaten, die durch eine Wehrdienstverrichtung, durch einen während der Ausübung des Wehrdienstes erlittenen Unfall oder durch die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse herbeigeführt worden ist. Danach umfasst der Begriff der "Wehrdienstbeschädigung" einen mit dem Wehrdienst zusammenhängenden schädigenden Vorgang, der zu einer primären Schädigung des Soldaten geführt haben muss. Dabei müssen sich der schädigende Vorgang und die primäre Schädigung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststellen lassen, während für den ursächlichen Zusammenhang eine hinreichende Wahrscheinlichkeit ausreicht (stRspr; zB [X.] vom 16.12.2014 - [X.] V 3/13 R - [X.]-3200 § 81 [X.] Rd[X.]4; [X.] vom 25.3.2004 - [X.] [X.] 1/02 R - [X.]-3200 § 81 [X.] - juris Rd[X.]6; [X.] vom 15.12.1999 - [X.] [X.] 2/98 R - [X.] 3-3200 § 81 [X.]6 - juris Rd[X.]4 ff, jeweils mwN). Die nach § 80 [X.] - und hier nach § 81f [X.] - den Versorgungsanspruch begründenden gesundheitlichen und wirtschaftlichen Schädigungsfolgen selbst sind nicht Teil des Begriffs der Wehrdienstbeschädigung.

Die im Hinblick auf eine Schädigung der Mutter des [X.] durch mögliche Fehler bei Einleitung und Durchführung der Geburt ausschließlich in Betracht kommende 3. Variante des § 81 Abs 1 [X.] - die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse - umfasst nach der ständigen Rechtsprechung des B[X.] alle Umstände, die die Lebensumstände eines Soldaten von denen der Zivilbevölkerung unterscheiden. Das B[X.] stellt dabei auf Umstände ab, "die der Eigenart des Dienstes entsprechen und im Allgemeinen eng mit dem Dienst verbunden sind" ([X.] vom 16.12.2014 - [X.] V 3/13 R - [X.]-3200 § 81 [X.] Rd[X.]9; [X.] vom [X.] - [X.]/9a [X.] 3/06 R - B[X.]E 99, 1 = [X.]-3200 § 81 [X.], Rd[X.]7; [X.] vom 28.5.1997 - 9 RV 28/95 - B[X.]E 80, 236 = [X.] 3-3200 § 81 [X.]4 - juris Rd[X.]6; [X.] vom 30.1.1991 - 9a/9 RV 26/89 - juris Rd[X.]7). Der Tatbestand des § 81 Abs 1 [X.] erfasst damit alle Einflüsse des Wehrdienstes, die aus der besonderen Rechtsnatur dieses Verhältnisses und insbesondere der damit verbundenen Beschränkung der persönlichen Freiheit des Soldaten herrühren. Letztere erlangt etwa bei der [X.]asernierung (Gemeinschaftsunterkunft und Gemeinschaftsverpflegung) nach § 18 Soldatengesetz ([X.]) oder bei der Pflicht zur [X.]ameradschaft gemäß § 12 [X.] praktische Bedeutung ([X.]surteil vom 16.12.2014 - [X.] V 3/13 R - [X.]-3200 § 81 [X.] Rd[X.]9).

Zu den wehrdiensteigentümlichen Verhältnissen iS des § 81 Abs 1 [X.] gehören aber auch die Besonderheiten der truppenärztlichen Versorgung (stRspr; zuletzt [X.] vom 16.12.2014 - [X.] V 3/13 R - [X.]-3200 § 81 [X.] Rd[X.]9 f mwN). Den Soldaten, die ihrerseits zur Erhaltung oder Wiederherstellung ihrer Gesundheit verpflichtet sind (§ 17 Abs 4 Satz 1 [X.] in der hier anzuwendenden Fassung der Bekanntmachung vom [X.], [X.] 1482; heute: § 17a Abs 1 Satz 1 [X.]), schuldet der [X.] im Rahmen des Dienst- und [X.] die Sorge für ihr Wohl (§ 31 Satz 1 [X.] in der hier maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom [X.], aaO). Dieser allgemeine rechtliche Rahmen wird hinsichtlich der gesundheitlichen Belange ausgefüllt durch den Anspruch des Soldaten auf Sachbezüge in Form unentgeltlicher truppenärztlicher Versorgung nach § 30 Abs 1 Satz 2 [X.], § 69 Abs 2 [X.]besoldungsgesetz ([X.]; in der hier anzuwendenden Fassung der Bekanntmachung vom 6.8.2002, [X.] 3020; heute: § 69a Abs 1 [X.]). Dieser Anspruch wird durch die trotz Verstoßes gegen den verfassungsrechtlichen Gesetzesvorbehalt im Jahr 2007 noch anwendbare, aufgrund von § 69 Abs 4 [X.] erlassene [X.] (VwV) zu § 69 Abs 2 [X.] (in der hier anzuwendenden Fassung des Gesetzes vom 14.2.2007, Ministerialblatt des [X.]ministeriums der Verteidigung 54; heute: Verordnung über die Gewährung von Heilfürsorge für Soldatinnen und Soldaten der [X.]wehr - [X.]wehr-Heilfürsorgeverordnung - vom 11.8.2017, [X.] 3250 <3431>, zuletzt geändert durch Art 2 der Verordnung zur Ablösung der Heilverfahrensverordnung vom 9.11.2020, [X.] 2349) grundsätzlich abschließend konkretisiert (vgl BVerwG Urteil vom 10.10.2013 - 5 C 29.12 - BVerwGE 148, 116 - juris Rd[X.] ff, 23 ff).

Die truppenärztliche Versorgung wird grundsätzlich als Sachleistung gewährt, dh die gesundheitsvorbeugenden, -erhaltenden und -wiederherstellenden Maßnahmen werden vorrangig von der [X.]wehr mit eigenem Personal, in eigenen Einrichtungen und mit eigenem Material durchgeführt (BVerwG Urteil vom 27.11.2003 - 2 C 38.02 - BVerwGE 119, 265 - juris Rd[X.]1). Die Besonderheit dieser Art der Heilfürsorge besteht insbesondere darin, dass der Soldat - im Unterschied zu einem gesetzlich krankenversicherten Beschäftigten - keine freie Wahl unter den Ärzten und [X.]rankenhäusern hat. Vielmehr muss er sich im [X.]rankheitsfall grundsätzlich von [X.]wehrärzten ambulant oder stationär behandeln lassen (stRspr; zuletzt [X.] vom 16.12.2014 - [X.] V 3/13 R - [X.]-3200 § 81 [X.] Rd[X.]9 f mwN). Sinn und Zweck des Versorgungsschutzes bei truppenärztlicher Versorgung ist es daher, die Risiken abzudecken, die einerseits aus der Pflicht des Soldaten folgen, für seine Gesundheit zu sorgen, und andererseits bei freier Arztwahl hätten vermieden werden können (stRspr; zuletzt [X.] vom 16.12.2014 - [X.] V 3/13 R - [X.]-3200 § 81 [X.] Rd[X.]0; [X.] vom 25.3.2004 - [X.] [X.] 1/02 R - [X.]-3200 § 81 [X.] - juris Rd[X.]2, jeweils mwN).

Diese Maßstäbe gelten auch dann, wenn sich der [X.] - heute auf Grundlage des § 69a Abs 2 [X.] - zur Durchführung der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung [X.] medizinischer Leistungen außerhalb der [X.]wehr bedient, weil die Versorgung der Soldaten nicht durch medizinisches Personal oder medizinische Einrichtungen der [X.]wehr erfüllt werden kann. In diesen Fällen besteht seit jeher die Möglichkeit, dass die [X.]osten für eine Behandlung außerhalb der [X.]wehr übernommen werden (BVerwG Urteil vom 27.11.2003 - 2 C 38.02 - BVerwGE 119, 265 - juris Rd[X.]1). In aller Regel wird der vom Truppenarzt hinzugezogene Zivilarzt in einem solchen Fall auf Grundlage eines privatrechtlichen Behandlungsvertrags zwischen ihm und dem [X.] tätig (vgl [X.] Urteil vom [X.] - I-11 U 83/15, 11 U 83/15 - juris Rd[X.]1). Den Weisungen des für den Soldaten zuständigen [X.]wehrarztes unterliegt er dabei allenfalls hinsichtlich des Umfangs seiner Tätigkeit; eine weitergehende, inhaltliche Weisungsgebundenheit, ist durch die Natur der ([X.] Tätigkeit ausgeschlossen. Trotzdem bleibt die Behandlung des [X.]wehrangehörigen Bestandteil der [X.] öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses von der [X.]wehr zu gewährenden Heilfürsorge ([X.] Beschluss vom [X.] - juris Rd[X.] 5; [X.] Urteil vom [X.], aaO; vgl auch [X.] Urteil vom 6.7.1989 - [X.] - [X.]Z 108, 230 - juris Rd[X.]5; [X.] Urteil vom 6.6.2014 - 4 U 103/12 - juris Rd[X.]3; vgl zur Hinzuziehung eines externen Facharztes durch den Anstaltsarzt für die Untersuchung eines Strafgefangenen [X.] Urteil vom 26.11.1981 - [X.] - juris Rd[X.]5). Die privaten Fachärzte werden nämlich durch die notwendige fachliche Hinzuziehung seitens des [X.]wehrarztes zur Sicherstellung einer medizinisch notwendigen, zweckmäßigen und ausreichenden truppenärztlichen Versorgung in das truppenärztliche Behandlungsverhältnis, das hoheitlichen Charakter hat, einbezogen. Die Zivilärzte sind in derartigen Fällen gleichsam als "verlängerter Arm des [X.] im Auftrag der [X.]wehr" tätig (so plastisch [X.] Urteil vom 12.1.2000 - 1 U 18/99 - juris Rd[X.]8; Zimmerling/[X.], jurisP[X.]-BGB, Band 2, 9. Aufl 2020, § 839 Rd[X.] 560). Auch aus Sicht des Soldaten wird mit der Behandlung die ihm vom Dienstherrn geschuldete Heilfürsorge gewährleistet, unabhängig davon, ob die Behandlung durch den Truppenarzt selbst oder durch einen mangels ausreichender bundeswehreigener [X.]ompetenzen oder [X.]apazitäten von diesem hinzugezogenen zivilen Arzt durchgeführt wird (vgl [X.] Urteil vom [X.] - 1 U 15/94 - [X.] des [X.] ). Gesundheitsstörungen, die durch Handlungen eines in diesem Rahmen von einem [X.]wehrarzt hinzugezogenen und von einem Soldaten in Anspruch genommenen [X.] verursacht werden, sind grundsätzlich geeignet, eine Wehrdienstbeschädigung iS des § 81 Abs 1 [X.] zu begründen (vgl [X.] Beschluss vom [X.], aaO Rd[X.] 7; [X.] Urteil vom [X.], aaO).

Die den Versorgungsschutz legitimierende wehrdiensteigentümliche Besonderheit des Ausschlusses der freien Arztwahl bleibt auch bei der Leistungserbringung durch zivile (Fach-)Ärzte und Einrichtungen regelmäßig bestehen. Maßgeblich für die Frage, in welchen Fällen eine Behandlung außerhalb der Versorgung durch Truppenärzte stattfinden darf, für den Umfang des Versorgungsanspruchs und die Art und Weise seiner Verwirklichung ist im hier relevanten Zeitraum wiederum die VwV zu § 69 Abs 2 [X.] (vgl BVerwG Urteil vom 10.10.2013 - 5 C 29.12 - BVerwGE 148, 116 - juris Rd[X.]1). Danach werden Soldatinnen und Soldaten auf truppenärztliche Veranlassung fachärztliche Untersuchungen und Behandlungen durch nicht der [X.]wehr angehörende Ärztinnen und Ärzte gewährt, wenn für bestimmte Untersuchungen und Behandlungen die technischen oder personellen Voraussetzungen fehlen oder ein Notfall besteht (§ 4 Abs 2 VwV zu § 69 Abs 2 [X.]). Allerdings sind Fachärztinnen und -ärzte im Standortbereich auszuwählen, soweit nicht besondere ärztliche Gründe entgegenstehen. Desgleichen sind Soldatinnen und Soldaten nach § 5 Abs 2 VwV zu § 69 Abs 2 [X.] in das nächstgelegene, geeignete zivile [X.]rankenhaus einzuweisen, wenn wegen des Gesundheitszustandes der Transport in ein [X.]wehrkrankenhaus nach ärztlichem Urteil nicht zu verantworten ist oder das [X.]wehrkrankenhaus nicht über geeignete Behandlungsmöglichkeiten verfügt. Dementsprechend hat das B[X.] bereits in der Vergangenheit auch die Behandlung durch zivile Ärzte auf Überweisung durch den Truppenarzt oder ein [X.]wehrkrankenhaus als von den dem Wehrdienst eigentümlichen Umständen geprägt angesehen (zB [X.] vom 16.12.2014 - [X.] V 3/13 R - [X.]-3200 § 81 [X.] Rd[X.]7, 26; [X.] vom 10.12.1975 - 9 RV 338/74 - [X.] 3200 § 80 [X.] - juris Rd[X.]7; vgl auch [X.] vom 30.1.1991 - 9a/9 RV 26/89 - juris Rd[X.]8 f; [X.] vom 13.12.1984 - 9a RVs 2/83 - juris Rd[X.]2). Die im Urteil des 4b-[X.]s des B[X.] vom 24.3.1987 (4b [X.] - [X.] 3200 § 81 [X.]7; ähnlich [X.] vom 24.11.1988 - 9/9a [X.] - [X.] 7380 § 47 [X.]) im Zusammenhang mit der Behandlung eingebrachter Leiden geäußerte, möglicherweise entgegenstehende Auffassung hat der nunmehr sachlich ausschließlich zuständige erkennende 9. [X.] des B[X.] bereits mit Urteil vom 16.12.2014 aufgegeben ([X.] V 3/13 R - [X.]-3200 § 81 [X.] Rd[X.]3).

b) Nicht abschließend entscheiden kann der [X.], ob während der Schwangerschaft der Mutter des [X.] bei dieser eine Wehrdienstbeschädigung im vorstehend dargestellten Sinn vorgelegen hat. Auf Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des [X.] (vgl § 163 [X.]G) ist die Geburt des [X.] im zivilen [X.]rankenhaus der Beigeladenen der truppenärztlichen Versorgung seiner Mutter zuzurechnen (hierzu unter aa). Allerdings kann bereits eine primäre Schädigung der Mutter auf dieser Grundlage nicht mit der erforderlichen, an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit festgestellt werden (hierzu unter [X.]). Zudem fehlen Feststellungen dazu, ob die Schädigung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf den Besonderheiten der truppenärztlichen Versorgung beruht (hierzu unter cc).

aa) Die Geburt des [X.] im [X.]rankenhaus der Beigeladenen ist der truppenärztlichen Versorgung seiner Mutter zuzurechnen. Dem steht nicht entgegen, dass das [X.]rankenhaus keine Einrichtung der [X.]wehr ist und die dort beschäftigen Ärzte und Pflegekräfte nicht der [X.]wehr angehören. Die medizinische Betreuung und Behandlung der Mutter des [X.] während der Schwangerschaft und Geburt einschließlich der stationären Versorgung im [X.]rankenhaus der Beigeladenen erfolgte in Erfüllung ihres Anspruchs gegen die [X.]wehr auf freie Heilfürsorge. Zu dessen Gewährleistung in Bezug auf schwangere Soldatinnen bediente sich die [X.]wehr im hier relevanten Zeitraum allgemein der fachlich notwendigen Hinzuziehung ziviler Ärzte, ohne dass die wehrdiensteigentümliche Besonderheit des Ausschlusses der freien Arztwahl hierdurch entfiel. Innerhalb des für diese Heranziehung bestehenden rechtlichen Rahmens ist die Behandlung durch zivile Fachärzte der truppenärztlichen Versorgung zuzurechnen.

Die Behandlung der Mutter des [X.] im [X.]rankenhaus der Beigeladenen war zur Erfüllung ihres Anspruchs auf freie Heilfürsorge im medizinisch notwendigen Umfang erforderlich. Medizinische Leistungen bei Schwangerschaft und Geburt sind Bestandteil der von der [X.]wehr geschuldeten truppenärztlichen Versorgung. Sie sind von den besonderen Ansprüchen der Soldatinnen nach § 19 VwV zu § 69 Abs 2 [X.] umfasst. Danach haben Soldatinnen ua Anspruch auf ärztliche Betreuung während der Schwangerschaft, Hilfe bei der Entbindung durch eine Ärztin, einen Arzt, eine Hebamme oder einen Entbindungspfleger, Gewährung von Arznei-, Verband- und Heilmitteln bei Schwangerschaftsbeschwerden und im Zusammenhang mit der Entbindung sowie auf vollstationäre Behandlung im Zusammenhang mit der Entbindung im Rahmen des § 5 Abs 3 VwV zu § 69 Abs 2 [X.]. Diese Ansprüche bestehen auch in Notfällen, wenn Soldatinnen - sofern Sanitätsoffiziere oder Vertragsärztinnen/-ärzte der [X.]wehr nicht oder nicht rechtzeitig zu erreichen sind - andere ärztliche Hilfe (einschließlich notwendiger Einweisungen ins [X.]rankenhaus) in Anspruch nehmen, bis Sanitätsoffiziere oder Vertragsärztinnen/-ärzte der [X.]wehr die ärztliche Versorgung übernehmen können (§ 9 VwV zu § 69 Abs 2 [X.]). Die besonderen Ansprüche von Soldatinnen aufgrund von Schwangerschaft und Geburt konnten im Jahr 2007 nicht durch medizinische Einrichtungen oder medizinisches Personal der [X.]wehr erfüllt werden, weil die [X.]wehr damals über keine eigenen Untersuchungs- und Behandlungskapazitäten im Fachbereich Gynäkologie verfügte. Die Behandlung wurde statt dessen von zivilen Gynäkologen durchgeführt, wobei es das Truppenarztprinzip erforderte, dass Soldatinnen nur über ihren Truppenarzt an einen zivilen Gynäkologen überwiesen werden konnten (vgl Jahresbericht 2012 des Wehrbeauftragten, BT-Drucks 17/12050 [X.]). Dies ist zwischen den Beteiligten nicht streitig.

Die Schwangerschaftsbetreuung der Mutter des [X.] und die Geburtshilfe durch zivile Ärzte der Beigeladenen ist - im medizinisch gebotenen Umfang - der truppenärztlichen Versorgung zuzurechnen. Dies erfordert nicht zwingend, dass der Truppenarzt den behandelnden zivilen Arzt unmittelbar durch eine an diesen adressierte Überweisung oder Einweisung zur truppenärztlichen Versorgung heranzieht. Vielmehr genügt es, wenn der Beginn einer zivilärztlichen [X.] auf einer Überweisung oder Einweisung durch den Truppenarzt beruht ("Truppenarztprinzip"), die aus zwingenden medizinischen Gründen erforderliche Behandlung durch weitere zivile Ärzte nahtlos an diese truppenärztliche Überweisung oder Einweisung anknüpft und sich im Rahmen der geschuldeten, durch die [X.]wehr nicht mit eigenen Ärzten oder Einrichtungen zu gewährleistenden truppenärztlichen Versorgung hält. So liegt es hier.

Die ambulante Schwangerschaftsbetreuung der Mutter des [X.] wurde auf truppenärztliche Veranlassung einem standortnah in [X.] niedergelassenen Gynäkologen übertragen (vgl § 4 Abs 2 [X.], [X.] Satz 2 VwV zu § 69 Abs 2 [X.]) und von diesem auf [X.]osten der [X.]wehr durchgeführt. Auf Anraten und Anmeldung dieses truppenärztlich hinzugezogenen Gynäkologen stellte sich die Mutter des [X.] am 4.9.2007 in dem - für sie nächstgelegenen (vgl zu diesem Erfordernis § 5 Abs 2 VwV zu § 69 Abs 2 [X.]) - zivilen [X.]rankenhaus, der [X.]linik [X.], wegen vorzeitiger Wehentätigkeit vor. Wegen der (bekannten) unsicheren gesundheitlichen Situation in Bezug auf die vorzeitige Wehentätigkeit hatte der für sie zuständige Truppenarzt nach den Feststellungen des [X.] zuvor bereits vorsorglich entsprechende Überweisungen ausgestellt. Gerade dies unterstreicht - worauf der [X.]läger zu Recht hinweist - die enge Anbindung der zivilen ambulanten und stationären Schwangerschaftsbetreuung seiner Mutter an die truppenärztliche Versorgung. Denn durch die vorsorglich ausgestellten Überweisungen des zuständigen [X.] sollte gerade beim Auftreten von [X.]omplikationen die notwendige Versorgung der Mutter des [X.] umgehend gewährleistet sein und die Notwendigkeit des erneuten Aufsuchens des insoweit fachlich nicht ausreichend qualifizierten [X.] zwecks Ausstellung einer Facharztüberweisung (vgl § 4 Abs 2 VwV zu § 69 Abs 2 [X.]) oder [X.]rankenhauseinweisung (vgl § 5 Abs 2 VwV zu § 69 Abs 2 [X.]) vermieden werden.

Auch die Verlegung der Mutter des [X.] in das zivile [X.]rankenhaus der Beigeladenen und die dortige Behandlung sind der truppenärztlichen Versorgung zuzurechnen. Diese waren noch am Tag der Vorstellung der Mutter in der [X.]linik [X.] von den dortigen Ärzten veranlasst worden und rein medizinisch indiziert, weil das [X.]rankenhaus der Beigeladenen - anders als die [X.]linik [X.] - über die notwendige Ausstattung für die drohende Frühgeburt in einem frühen Schwangerschaftsstadium verfügte. Damit knüpften sie nahtlos an die ursprüngliche Heranziehung eines zivilen Gynäkologen und die von ihm veranlasste Vorstellung in der [X.]linik [X.] an. Zugleich hielt sie sich im Rahmen der der Mutter des [X.] von ihrem Dienstherrn zu gewährleistenden Heilfürsorge. Denn auch der mehrtägige stationäre Aufenthalt der Mutter des [X.] in dem für sie nächstgelegenen, für die notwendige Behandlung geeigneten (vgl zu diesem Erfordernis erneut § 5 Abs 2 VwV zu § 69 Abs 2 [X.]) [X.]rankenhaus der Beigeladenen in [X.] sowie die dortige Geburtshilfe waren zur Sicherstellung der vom Dienstherren geschuldeten medizinisch notwendigen, zweckmäßigen und ausreichenden truppenärztlichen Versorgung der schwangeren Soldatin geboten (vgl § 19 Abs 1 [X.] 5 iVm § 5 Abs 3 VwV zu § 69 Abs 2 [X.]). Der Zurechnung zur truppenärztlichen Versorgung steht - ebenso wie bei einer ausdrücklichen truppenärztlichen Einweisung (siehe oben unter [X.]) - auch in dieser Fallgestaltung nicht entgegen, dass die [X.]rankenhausärzte Weisungen des für die Soldatin zuständigen [X.] allenfalls hinsichtlich des Umfangs ihrer Tätigkeit (hier: stationäre und geburtshilfliche Versorgung) unterlagen.

Der Schlussfolgerung des [X.], wonach es sich bei der Behandlung der Mutter des [X.] im [X.]rankenhaus der Beigeladenen um eine Notfallbehandlung außerhalb der truppenärztlichen Versorgung gehandelt habe, vermag der [X.] nicht zu folgen. Diese wird von den tatsächlichen Feststellungen des [X.] nicht getragen. Vielmehr ergibt sich daraus ein ausreichender Zurechnungszusammenhang in Gestalt einer medizinisch indizierten [X.] beginnend mit der truppenärztlichen Überweisung der Mutter des [X.] an den standortnahen Gynäkologen, der von diesem veranlassten Vorstellung im [X.] [X.]rankenhaus und der anschließenden Weiterverlegung in das [X.]rankenhaus der Beigeladenen. Allein die Dringlichkeit dieser Verlegung unterbricht den Zurechnungszusammenhang nicht.

Insgesamt kann schon aufgrund der vorgenannten, an eine truppenärztliche Überweisung nahtlos anknüpfenden [X.] keine der Wehrdiensteigentümlichkeit des Geschehens widersprechende freie Arztwahl der Mutter des [X.] angenommen werden. Aber selbst wenn man mit dem [X.] aus der [X.] einer konkreten truppenärztlichen Anweisung, sich zur Behandlung in die [X.]linik [X.] und das [X.]rankenhaus der Beigeladenen zu begeben, den Schluss ziehen wollte, die Mutter des [X.] habe diese [X.]rankenhäuser aus eigenem Entschluss aufgesucht, schlösse dies eine Wehrdienstbeschädigung nicht notwendig aus. Vielmehr genügt für einen anspruchsbegründenden wehrdiensteigentümlichen Umstand (§ 81f iVm § 81 Abs 1 [X.]) bereits die subjektive Vorstellung der Soldatin, zu einem bestimmten Vorgehen verpflichtet zu sein (vgl [X.] vom [X.] - 9a [X.] - [X.] 3200 § 81 [X.]2 - juris Rd[X.]3; [X.] vom 4.10.1984 - 9a/9 [X.]LV 1/81 - B[X.]E 57, 171 = [X.] 3200 § 81 [X.]0 - juris Rd[X.]4; vgl auch [X.] vom 12.4.2000 - [X.] [X.] 2/99 R - [X.] 3-1750 § 411 [X.] - juris Rd[X.]7), sofern sie nach den besonderen Umständen zurzeit dieses Vorgehens annehmen durfte, sie treffe eine solche Pflicht (vgl [X.] vom 4.10.1984, aaO; vgl zum Recht der gesetzlichen Unfallversicherung [X.] vom 23.6.2020 - B 2 U 12/18 R - [X.]-2700 § 2 [X.] 54 Rd[X.]0; [X.] vom [X.] - B 2 U 8/18 R - [X.]-2700 § 8 [X.] 71 Rd[X.]3, jeweils mwN). Im Hinblick auf die für Truppenärzte nach § 4 Abs 2 [X.] Satz 4 bzw § 5 Abs 2 VwV zu § 69 Abs 2 [X.] geltende Verpflichtung zur Überweisung an Fachärzte im Standortbereich oder das nächstgelegene geeignete [X.]rankenhaus wäre auch die von der Mutter des [X.] mit der Revisionsbegründung geltend gemachte Vorstellung gerechtfertigt gewesen, als schwangere Soldatin zunächst zum Aufsuchen der [X.]linik [X.] verpflichtet gewesen zu sein.

[X.]) Die für die Annahme einer Wehrdienstbeschädigung weiter erforderliche (primäre) Schädigung der Mutter des [X.] kann auf Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des [X.] nicht mit der erforderlichen, an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit festgestellt werden.

Nach der Rechtsprechung des B[X.] setzt die insoweit erforderliche gesundheitliche Schädigung eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes voraus. Bei einer ärztlichen Behandlung kann eine Schädigung danach sowohl in einer Verstärkung der dem zu behandelnden Leiden eigentümlichen Beschwerden als auch im Auftreten von anderen Gesundheitsstörungen (im Sinne von Nebenwirkungen oder [X.]omplikationen) liegen. Entsprechendes gilt beim Unterlassen von ärztlichen Maßnahmen. Zugleich entspricht es dem Sinn und Zweck des Versorgungsschutzes bei truppenärztlicher Behandlung auch das Ausbleiben eines [X.], also die Fortdauer eines Leidenszustandes, als Schädigung einzustufen (vgl [X.] vom 25.3.2004 - [X.] [X.] 1/02 R - [X.]-3200 § 81 [X.] - juris Rd[X.]1 mwN). Ein typischer Fall einer Schädigung ist ein ärztlicher Behandlungsfehler ([X.] vom 12.4.2000 - [X.] [X.] 2/99 R - [X.] 3-1750 § 411 [X.] - juris Rd[X.]7; [X.] Beschluss vom [X.] - juris Rd[X.] 7; [X.] in [X.]nickrehm, Gesamtes Soziales Entschädigungsrecht, 2012, § 81 Rd[X.]4). Jedoch setzt die Feststellung einer gesundheitlichen Schädigung in diesem Zusammenhang stets den Vergleich des tatsächlichen mit einem hypothetischen Gesundheitszustand voraus, wie er sich im Rahmen alternativer Behandlungsmöglichkeiten ergeben hätte. Insoweit genügt es allerdings nicht, wenn lediglich nicht ausgeschlossen werden kann, dass bei alternativer Behandlung ein günstigerer Zustand eingetreten wäre, das [X.]rankheitsgeschehen mithin keinen unabänderlichen, schicksalhaften Verlauf genommen hat (vgl [X.] vom 25.3.2004 - [X.] [X.] 1/02 R - [X.]-3200 § 81 [X.] - juris Rd[X.]2 mwN). Vielmehr muss die [X.] in Anwendung des für ihre Feststellung allgemein geltenden Beweismaßstabs mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen (vgl hierzu zB [X.] vom 16.12.2014 - [X.] V 3/13 R - [X.]-3200 § 81 [X.] Rd[X.]4; [X.] vom 25.3.2004 - [X.] [X.] 1/02 R - [X.]-3200 § 81 [X.] - juris Rd[X.]6; [X.] vom 15.12.1999 - [X.] [X.] 2/98 R - [X.] 3-3200 § 81 [X.]6 - juris Rd[X.]4 ff, jeweils mwN).

Vorliegend sind die vom [X.]läger geltend gemachten Umstände grundsätzlich geeignet, die Annahme einer gesundheitlichen Schädigung seiner Mutter im vorstehend dargestellten Sinne zu begründen. Durch die Fortführung der wehenhemmenden Behandlung hätte möglicherweise die Entbindung durch [X.]aiserschnitt vermieden werden können. Wäre die Indikation zum [X.]aiserschnitt früher gestellt worden, wäre möglicherweise die Entbindung einfacher und mit weniger Beschwerden sowohl für den [X.]läger als auch für seine Mutter erfolgt. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass auch ein während des Geburtsvorgangs entstandener Gesundheitsschaden Ansprüche des [X.]indes nach § 81f [X.] zu begründen vermag, weil die Schwangerschaft und damit die Eigenschaft als Leibesfrucht erst mit dem Abschluss der Geburt beendet ist (vgl zu § 555a RVO: [X.] vom 30.4.1985 - 2 [X.] 43/84 - B[X.]E 58, 80 = [X.] 2200 § 555a [X.] - juris Rd[X.]4; vgl auch [X.] in [X.]/[X.], [X.]B VII, [X.] § 12 Rd[X.]a, Stand März 2019; [X.]/Wiedow, [X.], Band 2, § 30 [X.] Rd[X.]8, Stand Juni 2017). Zudem spricht einiges dafür, mit Rücksicht auf die "natürliche Einheit von Mutter und [X.]ind" (vgl [X.] Beschluss vom 22.6.1977 - 1 BvL 2/74 - [X.]E 45, 376 = [X.] 2200 § 539 [X.]5 - juris Rd[X.]4; [X.] vom 30.4.1985 - 2 [X.] 43/84 - B[X.]E 58, 80 = [X.] 2200 § 555a [X.] - juris Rd[X.]4) bzw von Schwangerer und Leibesfrucht in der Schädigung der Leibesfrucht im Mutterleib zugleich eine Schädigung der Schwangeren zu sehen, wobei in [X.]onstellationen wie der vorliegenden regelmäßig eine - wenn auch möglicherweise nur minimale - Schädigung der (werdenden) Mutter selbst vorliegen dürfte (in diesem Sinne auch [X.] in [X.]/[X.], [X.]B VII, [X.] § 12 Rd[X.]b, Stand März 2019; [X.] in [X.]asseler [X.]omm, § 12 [X.]B VII Rd[X.] 8a, Stand März 2021; [X.], [X.]B VII, 4. Aufl 2009, § 12 Rd[X.] 7; vgl auch [X.] Urteil vom 14.5.1991 - 5 U 22/91 - juris Rd[X.]6; OLG [X.]oblenz Urteil vom 28.1.1988 - 5 U 1261/85 - juris Rd[X.]8 ff; [X.] [X.]arlsruhe Beschluss vom 13.6.2003 - 7 W 20/03 - juris Rd[X.]).

Tatsachenfeststellungen zum Vorliegen eines so verstandenen gesundheitlichen Schadens der Mutter hat das [X.] nicht getroffen, weshalb dessen Verneinung durch die Vorinstanz rechtlich nicht trägt. Lediglich im Tatbestand des Urteils wird mitgeteilt, dass während des Verwaltungsverfahrens ein gynäkologisches Gutachten zu dem Ergebnis gekommen sei, die Hirnblutung beim [X.]läger habe sowohl durch den Druck auf das kindliche [X.]öpfchen bei Wehentätigkeit als auch infolge von Verletzungen durch die erschwerte [X.]indsentwicklung auftreten können, und beide Optionen müssten "bei gegebener Frühgeburt auch als schicksalhaft gewertet werden". Jedoch lässt das angegriffene Urteil nicht erkennen, ob sich das [X.] das Ergebnis dieses Gutachtens zu eigen macht und ihm folgt. Eine Bindungswirkung (§ 163 [X.]G) für den [X.] ist daher ausgeschlossen. Die notwendigen Feststellungen zu bestehenden Behandlungsalternativen und zur Wahrscheinlichkeit hiermit verbundener hypothetischer Behandlungsverläufe wird das [X.] im wiedereröffneten Berufungsverfahren nachzuholen haben, sofern es einen Anspruch des [X.] nicht aus anderen Gründen auszuschließen vermag.

cc) Ebenso ist es dem [X.] verwehrt, abschließend darüber zu entscheiden, ob mit hinreichender Wahrscheinlichkeit wehrdiensteigentümliche Verhältnisse die Ursache für einen möglichen gesundheitlichen Schaden der Mutter des [X.] sind. Hierzu wären Feststellungen dazu erforderlich gewesen, ob diese ohne eine - möglicherweise auch nur subjektive - Einschränkung der freien Arztwahl mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein anderes [X.]rankenhaus aufgesucht hätte und ob andere Ärzte (ggf mit anderen Behandlungsmethoden) hinreichend wahrscheinlich einen besseren Behandlungserfolg erzielt hätten (vgl hierzu [X.] vom 25.3.2004 - [X.] [X.] 1/02 R - [X.]-3200 § 81 [X.] - juris Rd[X.]2). Solche Feststellungen hat das [X.], ausgehend von seiner Rechtsansicht zu Recht, nicht getroffen.

c) Sollte das [X.] im Rahmen des erneuten Berufungsverfahrens zu der Überzeugung gelangen, dass während der Schwangerschaft - also bis zum Abschluss der Geburt - eine Wehrdienstbeschädigung der Mutter des [X.] eingetreten ist, so wird es weiter zu prüfen haben, ob der [X.]läger seinerseits hierdurch unmittelbar geschädigt wurde. Dies erfordert zunächst die Feststellung einer vor- oder untergeburtlichen gesundheitlichen Schädigung des [X.], die - wie auch die Feststellung einer Schädigung seiner Mutter - durch einen Vergleich des tatsächlichen mit einem hypothetischen Gesundheitszustand zu erfolgen hat, der sich im Rahmen alternativer Behandlungsmöglichkeiten ergeben hätte. Auch insoweit muss mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen, dass eine alternative Behandlung zu einem besseren Gesundheitszustand des [X.] geführt hätte. Sollte eine Wehrdienstbeschädigung der Mutter zu bejahen sein, dürfte dies im vorliegenden Fall sowohl eine Schädigung des [X.] als auch die notwendige Unmittelbarkeit (vgl hierzu [X.]/Wiedow, [X.], Band 2, § 30 [X.] Rd[X.]5c, Stand Juni 2017) und [X.]ausalität indizieren. Schließlich wird das [X.] festzustellen haben, ob die vom [X.]läger geltend gemachten Schädigungsfolgen tatsächlich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf der von ihm behaupteten fehlerhaften Behandlung beruhen, und [X.] darüber befinden müssen, nach welchem Grad der Schädigungsfolgen ihm deswegen [X.] zusteht.

D. Die [X.]ostenentscheidung bleibt der Entscheidung des [X.] im wiedereröffneten Berufungsverfahren vorbehalten.

Meta

B 9 V 1/19 R

30.09.2021

Bundessozialgericht 9. Senat

Urteil

Sachgebiet: V

vorgehend SG Schleswig, 2. Juni 2016, Az: S 14 VS 14/12, Gerichtsbescheid

§ 81f SVG, § 81 Abs 1 Alt 3 SVG, § 80 S 1 SVG, § 4 Abs 2 Nr 4 SEG, § 30 Abs 1 S 2 SG, § 69 Abs 2 BBesG vom 30.07.2004, § 69a BBesG, § 4 Abs 2 BBesG§69Abs2VwV, § 5 Abs 2 BBesG§69Abs2VwV, § 9 Abs 1 BBesG§69Abs2VwV, § 19 BBesG§69Abs2VwV, § 12 S 1 SGB 7, § 30 Abs 1 S 2 BeamtVG, § 163 SGG, § 170 Abs 2 S 2 SGG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 30.09.2021, Az. B 9 V 1/19 R (REWIS RS 2021, 2217)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 2217

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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