Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.06.2005, Az. I ZR 279/02

I. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 3186

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 279/02 Verkündet am: 9. Juni 2005 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja
Telefonische Gewinnauskunft
UWG §§ 3, 5 Abs. 1

Wird im Zusammenhang mit der Mitteilung, der angeschriebene Verbraucher habe einen der abgebildeten Gewinne auf jeden Fall gewonnen, auf eine "Ge-winn-Auskunft" unter Angabe einer 0190-Telefonnummer hingewiesen, so ist dies irreführend, wenn dem Verbraucher unter der entgeltpflichtigen [X.] nicht die erwartete Auskunft über seinen Gewinn erteilt wird, sondern die Gewinne nur allgemein beschrieben werden.

UWG §§ 3, 4 Nr. 5

Eine Aufforderung, einen Kostenbeitrag zum Gewinnspiel zu leisten, rechnet zu dessen Teilnahmebedingungen. Dieser Teilnahmebedingung fehlt die gebotene Eindeutigkeit, wenn der Verbraucher nicht erkennen kann, wofür der angefor-derte "[X.]" verwendet wird.

[X.], [X.]. v. 9. Juni 2005 - I ZR 279/02 - [X.] [X.] - 2 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 9. Juni 2005 durch [X.] Dr. Ullmann und [X.] [X.], [X.], Dr. Schaffert und Dr. Bergmann für Recht erkannt:

Die Revision gegen das [X.]eil des 5. Zivilsenats des Kammerge-richts vom 21. Juni 2002 wird auf Kosten der [X.] zurückge-wiesen.

Von Rechts wegen

- 3 - Tatbestand:

Der Kläger ist der [X.], [X.]V.

Die Beklagte zu 1 betreibt einen Versandhandel mit Waren aller Art, in dessen Rahmen sie Waren an Verbraucher in [X.] verkauft. Der [X.] zu 2 ist Vorstand der [X.] zu 1. Die Beklagte zu 1 hat unter der Be-zeichnung "[X.]" unaufgefordert Schreiben an private [X.] versandt, in denen wie nachfolgend abgebildet den persönlich angespro-chenen Adressaten mitgeteilt wurde, sie hätten einen Preis gewonnen. - 4 - - 5 - - 6 -
Die Anschreiben enthielten weiter eine "[X.]", deren Vorder- und Rückseite nachfolgend abgebildet sind:

- 7 - Unter der in dem Schreiben genannten 0190-Nummer war lediglich eine Telefonansage zu erreichen, bei der keine Auskünfte über die individuellen Ge-winne gegeben, sondern diese nur allgemein beschrieben wurden. Von der [X.] von 3,63 DM pro Minute, die die [X.] einzog, erhielt die Beklagte zu 1 als Verwenderin der Telefonnummer einen Anteil von ca. 2 DM. Wenn der angeschriebene Verbraucher den in der "[X.]" ge-nannten "[X.]" i.H. von 50 DM zahlte, so wurde ihm als Gewinn eine Vier-Tages-Busreise nach [X.] mitgeteilt, die - bis auf einen einzigen [X.] - nur unter Zuzahlung eines weiteren Betrages zwischen 60 und 150 DM angetreten werden konnte. Weitere Anschreiben hat die Beklagte zu 1 unter der Bezeichnung "[X.] " versandt.
Der Kläger hat das Betreiben eines kostenpflichtigen 0190-Anschlusses zur Gewinnabfrage im Zusammenhang mit der Veranstaltung von [X.] als gegen § 1 UWG (a.[X.]) verstoßendes [X.]verhalten unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Koppelung von [X.] und [X.] angesehen. Die Verbraucher würden durch die Mitteilung eines angeblichen Gewinnes lediglich eingefangen, eine Busreise zu buchen, die sie selbst [X.] müßten und die zudem nicht günstiger sei als Angebote anderer [X.]. Zudem handele es sich wegen des zu zahlenden "Organisationsbei-trages" i.H. von 50 DM um eine unzulässige Lotterieausspielung. Die Gewinn-ermittlung sei auch irreführend [X.] des § 3 UWG (a.[X.]), weil dem angesproche-nen Verbraucher entgegen der Gewinnmitteilung keine Leistung frei von jegli-cher Gegenleistung gewährt werde, sondern er zunächst einen Betrag von 50 DM zahlen müsse und die Beklagte zu 1 zudem erhöhte Gebührenanteile über die 0190-Telefonnummer erhalte, wenn sich der Verbraucher durch Rück-fragen aufgrund der unklaren Situation und der ungewöhnlichen [X.] 8 - lung über den tatsächlichen Inhalt seines Gewinns Klarheit zu verschaffen su-che.
Der Kläger hat zunächst beantragt,

1. die Beklagte zu 1 unter Androhung der gesetzlichen Ordnungs-mittel zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen [X.] zu Zwecken des [X.]) im Zusammenhang mit einem Gewinnspiel auf eine kosten-pflichtige Service-Telefonnummer mit den Anfangsziffern
0190 hinzuweisen, unter der die Angeschriebenen die Höhe ihres Gewinns und/oder sonstige Auskünfte über ihren Ge-winn erfragen sollen,

z.B. wie nachfolgend abgebildet (es folgten dann die oben abgebildeten Seiten des unter dem Namen "[X.]" versandten Schreibens sowie die beiden Seiten des unter der Bezeichnung "[X.] " versandten Schreibens)
und/oder

b) Gewinnbenachrichtigungen an namentlich angesprochene private Endverbraucher mit der Aufforderung zu versenden, für die Gewinnvergabe eine Gegenleistung, hier 50 DM, zu erbringen,

z.B. wie nachfolgend abgebildet (es folgten die Seiten des Schreibens "[X.]"), 2. den [X.] zu 2 unter Androhung der gesetzlichen [X.] zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des [X.]) im Zusammenhang mit einem Gewinnspiel auf eine [X.] mit den Anfangsziffern 0190 hinweisen zu lassen, unter der die Angeschriebenen die Höhe ihres Gewinns und/oder sonstige Auskünfte über ihren Gewinn erfragen sol-len, z.B. wie nachfolgend abgebildet (Abbildungen wie zum Klageantrag zu 1a) - 9 -
und/oder

b) Gewinnbenachrichtigungen an namentlich angesprochene private Endverbraucher mit der Aufforderung versenden zu
lassen, für die Gewinnvergabe eine Gegenleistung, hier 50 DM, zu erbringen, z.B. wie nachfolgend abgebildet (Abbil-dungen wie zum Klageantrag zu 1b).
Das [X.] hat die Klage hinsichtlich der Anträge zu 1a und 2a [X.], soweit diese über die konkreten Verletzungshandlungen hinausgin-gen; im übrigen hat es ihr stattgegeben. Gegen ihre Verurteilung haben die [X.]n Berufung eingelegt. In der Berufungsinstanz haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt, soweit die Verurteilung gemäß den Anträgen zu 1a und 2a die unter der Bezeichnung "[X.] " versandten Schreiben betraf. Bezüglich der Anträge zu 1b und 2b hat der Kläger sein Be-gehren in der Berufungsinstanz auf die Verurteilung der [X.] gemäß der konkreten Verletzungsform wie in dem oben abgebildeten Gewinnschreiben "[X.]" beschränkt. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Be- klagten zurückgewiesen.
Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurück-weisung der Kläger beantragt, verfolgen die [X.] ihr auf vollständige Ab-weisung der Klage gerichtetes Begehren weiter.

Entscheidungsgründe:

[X.] Das Berufungsgericht hat die in der Berufungsinstanz zuletzt noch an-hängigen [X.] gemäß § 1 UWG a.[X.] für begründet erachtet. - 10 -
Der Kläger habe einen Anspruch auf Unterlassung des Hinweises auf die kostenpflichtige Service-Telefonnummer 0190 im Zusammenhang mit einem Gewinnspiel wie in der Mitteilung unter der Bezeichnung "[X.]". Die Verbotswürdigkeit des beanstandeten Verhaltens ergebe sich aus § 1 UWG (a.[X.]) unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Verlockung zu finanziellen Aufwendungen, zu denen die Verbraucher unerwartet und überraschend veran-laßt würden, wobei sie über die maßgeblichen Umstände und Hintergründe, nämlich über den kommerziellen Gehalt der [X.] zugunsten der [X.] zu 1, im Unklaren gelassen würden. Die [X.] verstießen gegen das Gebot der Transparenz, an dem unter dem Gesichtspunkt des un-lauteren Geschäftsgebarens jede [X.] zu messen sei. Sie nutzten den im konkreten Fall von ihnen geschaffenen Bedarf der angeschrie-benen Verbraucher zur Klärung der Frage, welcher Gewinn jeweils auf sie ent-falle, für eigene Gewinnzwecke aus, indem sie zur Auskunftserteilung eine mit erhöhten Kosten verbundene 0190-Service-Telefonnummer einsetzten, deren Gebühren jedenfalls anteilig den [X.] selbst zugute komme. Das An-schreiben sei so gestaltet, daß eine Verlockung der angeschriebenen [X.] zur Kontaktaufnahme mit der [X.] zu 1 über die kostenpflichtige [X.] stattfinde, um eine Auskunft darüber zu erhalten, welchen der möglichen Gewinne sie erhielten. Die durch die Gestaltung des Schreibens be-wirkte Verschleierung der Gesamtzusammenhänge widerspreche zudem auch bei Zugrundelegung des Leitbildes des durchschnittlich verständigen, informier-ten und aufmerksamen Verbrauchers der gebotenen Transparenz. Für das be-anstandete Verhalten der [X.] bestehe auch kein sachlich anerkennens-werter Anlaß, da der im [X.]punkt der Gewinnmitteilung bereits feststehende Gewinn ohne weiteres hätte mitgeteilt werden können. - 11 - Die Klageanträge zu 1b und 2b seien ebenfalls gemäß § 1 UWG (a.[X.]) begründet. Es fehle auch hier an der erforderlichen Transparenz. Die [X.] würden bewußt im Unklaren gelassen, welcher der genannten Preise ih-nen überhaupt zukommen solle. Es bleibe zweideutig, ob sie nicht nur bei der Ausstattung des bereits gewonnenen Gegenstandes mitreden könnten, sondern schlechthin bei der Auswahl des Gewinnes aus der Gesamtpalette der mögli-chen Gewinne. So werde einerseits herausgestellt, der angeschriebene Verbraucher könne "bei all diesen Gewinnen noch mitreden", wobei im [X.] an diese Formulierung von der Auswahl der Farbe für das Auto und das Fernsehgerät, von der Zusammenstellung der Küche und bei dem Termin für die Reise nach [X.] die Rede sei. Andererseits könne auf der "[X.]" angegeben werden, welchen der Gewinne der Verbraucher am liebsten hätte. Dieser könne daher nicht prüfen, ob sein "Gewinn" den Einsatz des [X.]es aus seiner Sicht rechtfertige. Er stünde vor der Wahl, entweder den genannten "[X.]" zu zahlen oder aber auf den Gewinn zu verzichten, der ihm nach dem Inhalt der Mitteilung bereits zu-stehe. Die konkrete Ausgestaltung der Mitteilung und die von ihr ausgehende Anlockwirkung veranlaßten den Verbraucher dazu, die Eigenbeteiligung sach-widrig sozusagen "ins Blaue hinein" zu leisten. Insoweit nutzten die [X.] die Spiellust und das Gewinnstreben der angeschriebenen Verbraucher in un-lauterer Weise aus, und zwar unabhängig von der Frage, ob die Gewinne wirt-schaftlich gesehen eine finanzielle Beteiligung der Verbraucher wert seien.
I[X.] Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg.
1. Nach Erlaß des Berufungsurteils ist am 8. Juli 2004 das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vom 3. Juli 2004 ([X.] I S. 1414) in [X.] und zu-- 12 - gleich das frühere Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb außer [X.] getre-ten (§ 22 UWG). Diese Rechtsänderung ist auch im Revisionsverfahren zu be-achten (vgl. [X.], [X.]. v. 2.12.2004 - I ZR 30/02, [X.], 349, 352 = [X.], 476 - [X.], für [X.] 161, 204 vorgesehen). Das in die Zukunft gerichtete Unterlassungsbegehren des [X.], das auf [X.] gestützt ist, ist nur begründet, wenn das beanstandete [X.] der [X.] zur [X.] der Begehung Unterlassungsansprüche begründet hat und diese Ansprüche auch auf der Grundlage der nunmehr [X.] Rechtslage gegeben sind (vgl. [X.], [X.]. v. 28.10.2004 - I ZR 326/01, [X.], 166, 167 = [X.], 88 - Puppenausstattungen, m.w.N.).
2. Der Kläger ist in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 [X.] eingetragen und somit nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG, § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG a.[X.] klagebefugt.
3. [X.], das Berufungsgericht habe die Verurteilung der [X.] zur Unterlassung hinsichtlich der unter der Bezeichnung "[X.] " versandten Gewinnmitteilung unter Verstoß gegen §§ 91a, 308 ZPO aufrecht-erhalten, ist unbegründet. Zwar enthält der Tenor des Berufungsurteils, mit dem die Berufung der [X.] zurückgewiesen worden ist, keine Einschränkung dahingehend, daß die vom [X.] ausgesprochene Verurteilung hinsicht-lich der Gewinnmitteilung "[X.] " nicht bestehenbleibe. Den Feststellungen im Tatbestand sowie in den Gründen des Berufungsurteils ist aber eindeutig zu entnehmen, daß das Berufungsgericht die Verurteilung der [X.] nur in dem in der Berufungsinstanz noch anhängigen Umfang bestätigt hat. [X.] der auf die Gewinnmitteilung "[X.] " bezogenen Ansprüche ist das Beru- fungsgericht ersichtlich davon ausgegangen, daß sich dieser Teil des [X.] durch die entsprechenden übereinstimmenden Erklärungen der Parteien - 13 - erledigt hat, ohne daß es insoweit einer ausdrücklichen Abänderung der erstin-stanzlichen Entscheidung bedurfte (vgl. [X.] 156, 335, 342 - [X.]).
4. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, daß der Kläger von den [X.] die Unterlassung des Hinweises auf eine kostenpflichtige Servi-ce-Telefonnummer im Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Gewinn-mitteilung verlangen kann. Der Unterlassungsanspruch des [X.] folgt bereits aus § 8 Abs. 1 Satz 2 i.V. mit §§ 3, 5 UWG (§ 3 Satz 1 UWG a.[X.]), so daß of-fenbleiben kann, ob das beanstandete [X.]verhalten der [X.] auch unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Koppelung von [X.] und Gewinnspiel (§ 4 Nr. 6 UWG; § 1 UWG a.[X.]) oder wegen unzulässiger Be-einträchtigung der Entscheidungsfreiheit der angesprochenen Verbraucher (§ 4 Nr. 1 UWG) wettbewerbswidrig ist.
a) Die Vorinstanzen haben die [X.] zu 1a und 2a zwar nur gemäß § 1 UWG a.[X.] für begründet erachtet. Der Kläger hat sein Klagebegeh-ren jedoch zusätzlich darauf gestützt, daß die Angaben in der beanstandeten Gewinnmitteilung irreführend sind. Der [X.] kann die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen daher auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen das [X.] gemäß § 5 UWG (§ 3 UWG a.[X.]) würdigen.
b) Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß auch bei Zugrundelegung des Leitbilds eines durchschnittlich verständigen, informierten und [X.] dieser den in der Gewinnmitteilung enthaltenen Hinweis auf eine "Gewinn-Auskunft" unter der angegebenen 0190-Telefonnummer dahin versteht, er erhalte eine Auskunft darüber, welcher der möglichen Gewinne auf - 14 - ihn entfallen sei. Tatsächlich wird ihm nur eine allgemeine Information über die ausgesetzten Gewinne erteilt. Darin liegt eine irreführende Werbung [X.] von § 5 Abs. 1 UWG (§ 3 UWG a.[X.]). Werbung [X.] von § 5 Abs. 1 UWG ist entspre-chend Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 84/450/EWG des Rates vom 10. September 1984 über irreführende und vergleichende Werbung (ABl. Nr. L 250 S. 17) "jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstlei-stungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen zu fördern" (vgl. [X.]/[X.]/Bornkamm, [X.]recht, 23. Aufl., § 5 UWG [X.]. 2.11). Mit der beanstandeten irreführenden Angabe in der [X.] bietet die Beklagte zu 1 gegen Entgelt unter der Mehrwert-dienstenummer eine Auskunft an, die der Verbraucher nicht erwartet.
c) Die Annahme des Berufungsgerichts, der Verbraucher erwarte unter der angegebenen Telefonnummer keine allgemeine Information über die aus-gesetzten Gewinne, sondern eine Auskunft darüber, welcher der möglichen Gewinne auf ihn entfalle, widerspricht entgegen der Rüge der Revision nicht der Lebenserfahrung. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, werden die Gewinne bereits auf der Rückseite der "[X.]" näher [X.], so daß es zur Individualisierung der Gewinne keiner [X.] bedarf. Der angeschriebene Verbraucher hat daher keinen Anlaß, die Angabe "Gewinn-Auskunft" im räumlichen Zusammenhang mit dem Hinweis, er habe einen der Preise hundertprozentig gewonnen, als bloßes Angebot einer lediglich allgemeinen Information über die anschließend abgebildeten Preise zu verstehen.
5. Zu Recht hat das Berufungsgericht es des weiteren als unlauter ange-sehen, daß die Beklagte zu 1 mit der Gewinnbenachrichtigung die Aufforderung - 15 - verbindet, für die Gewinnvergabe "anteilige Organisationskosten" i.H. von 50 DM zu zahlen. Es bleibt im Unklaren, welche Bedeutung dieser Kostenbei-trag für die Gewinnchancen des angeschriebenen Verbrauchers oder für die Aushändigung des Gewinns hat.
a) Gemäß § 4 Nr. 5 UWG handelt unlauter [X.] von § 3 UWG, wer bei Preisausschreiben und Gewinnspielen mit Werbecharakter die Teilnahmebe-dingungen nicht klar und eindeutig angibt. Ebenso ist in der Rechtsprechung zu § 1 UWG a.[X.] die Veranstaltung von Gewinnspielen unter dem Gesichtspunkt eines wettbewerbswidrigen Anlockeffekts durch Verschleierung der wirklichen Gewinnchancen als Verstoß gegen die Grundsätze des lauteren [X.] angesehen worden, wenn im Zusammenhang mit einer [X.] gemachte Angaben geeignet waren, bei den angesprochenen Verbrauchern unklare Vorstellungen zu wecken und darauf aufbauende unüberlegte Ent-scheidungen auszulösen (vgl. [X.], [X.]. v. 2.11.1973 - I ZR 111/72, [X.], 729, 730 f. - [X.]).
b) Bei der von den [X.] unter dem Namen "[X.]

M. " be- triebenen Veranstaltung handelt es sich aus der maßgeblichen Sicht der ange-sprochenen Verbraucher um ein Gewinnspiel mit Werbecharakter [X.] von § 4 Nr. 5 UWG. Für die Annahme des [X.] reicht es aus, daß das [X.] unmittelbar oder mittelbar dem Ziel dient, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen des eigenen oder eines fremden [X.] zu fördern (vgl. [X.]/[X.]/[X.] aaO § 4 UWG [X.]. 5.7; [X.]/[X.], UWG, § 4-5 [X.]. 76). Der Werbecharakter liegt in der Regel schon in der mit der Gewinnauslobung verbundenen positiven Selbstdarstellung des [X.]. Im vorliegenden Fall sollten die angesproche-nen Verbraucher für ihre langjährige Kundentreue belohnt werden. - 16 -
c) Die Aufforderung an den "Gewinner", sich an den "Organisationsko-sten" zu beteiligen, gehört zu den Teilnahmebedingungen des Gewinnspiels [X.] des § 4 Nr. 5 UWG. Der Begriff der Teilnahmebedingungen [X.] von § 4 Nr. 5 UWG ist weit zu fassen; er bezieht sich auf die Teilnahmeberechtigung sowie auf alle im Zusammenhang mit der Beteiligung des Teilnehmers an dem [X.] stehenden Modalitäten (vgl. [X.]/[X.]/[X.] aaO § 4 UWG [X.]. 5.9; [X.]/[X.] aaO § 4-5 [X.]. 82 ff.). Dazu gehört auch die [X.] über Kosten, die der Teilnehmer aufwenden muß, wenn er den aus-gespielten Gewinn in Anspruch nehmen will (vgl. [X.]/[X.]/[X.] aaO § 4 UWG [X.]. 5.11; [X.]/[X.] aaO § 4-5 [X.]. 109; [X.], UWG, § 4 Nr. 5 [X.]. 14).
d) Die genannte Teilnahmebedingung ist nicht klar und eindeutig, weil der angeschriebene Verbraucher aus ihr nicht ersehen kann, wofür er den geforder-ten "[X.]" leisten soll. Weder der Bezeichnung "Organisations-beitrag" als solcher noch der Umschreibung in der Gewinnmitteilung, es [X.] sich um den "anteiligen" [X.] "für Ihren Gesamtgewinn", kann klar und eindeutig entnommen werden, wofür der Angesprochene die [X.] leisten soll. Dem Verbraucher bleibt auch verborgen, in welchem Verhält-nis der geforderte [X.] zu dem ausgespielten Gewinn steht. Der Hinweis auf den [X.] steht sowohl in dem [X.] als auch in der von dem Teilnehmer auszufüllenden [X.] in unmittelbaren Zusammenhang mit der Angabe, daß der Gewinn dem [X.] unverzüglich an seine Adresse zugestellt werde. Da in dem [X.] weiter mitgeteilt wird, daß die Extra-Verlosung der abgebildeten Gewinne bereits durchgeführt und gerade dem angeschriebenen Kunden "ein [X.] Gewinn" zugeteilt worden sei, könnte er zu der Annahme veranlaßt sein, - 17 - es handele sich bei dem "[X.]" um anteilige Kosten für die Übermittlung eines bereits feststehenden Gewinns. Andererseits wird der Kun-de auf der Rückseite der "[X.]" mit dem hervorgehobenen Satz "Am liebsten würde ich aber folgenden Gewinn haben" aufgefordert, einen der dort abgebildeten vier Gewinne anzukreuzen. Zutreffend hat das Berufungsge-richt daher ausgeführt, es bleibe danach zweideutig, ob der Verbraucher mit seiner Zahlung bei der "Ausstattung" eines bereits gewonnenen Gegenstandes oder gar bei der Auswahl des Gewinnes mitreden könne.
e) Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, daß das beanstandete Gewinnspiel auch hinsichtlich der Aufforderung, einen [X.] zu zahlen, wegen der Verschleierung der mit der Zahlung dieses Beitrages ver-bundenen Gewinnchancen gegen § 1 UWG a.[X.] verstoßen hat.
6. Die Haftung des [X.] zu 2 haben die Vorinstanzen rechtlich zu-treffend daraus hergeleitet, daß er als Vorstand der [X.] zu 1 die [X.] veranlaßt hat oder jedenfalls die ihm bekannte Werbung hätte unterbinden können (vgl. [X.], [X.]. v. 26.9.1985 - I ZR 86/83, [X.], 248, 251 - Sporthosen; [X.]/[X.]/[X.] aaO § 8 UWG [X.]. 2.20).
7. Soweit die [X.] sich gegen den auf § 91a ZPO beruhenden Teil der Kostenentscheidung wenden, ist ihre Revision unzulässig (vgl. [X.] 107, 315, 318; [X.]/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 91a [X.]. 56). - 18 - II[X.] Danach ist die Revision der [X.] mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

[X.] [X.]

Schaffert Bergmann

Meta

I ZR 279/02

09.06.2005

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.06.2005, Az. I ZR 279/02 (REWIS RS 2005, 3186)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 3186

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