Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.04.2001, Az. I ZR 314/98

I. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 2754

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] DES VOLKESURTEILI ZR 314/98Verkündet am:26. April 2001WalzJustizamtsinspektorals [X.] dem [X.]:[X.]:ja[X.]R: ja[X.]UWG § 1a) Die Abwicklung von Verträgen, zu deren Abschluß der Kunde durch wettbe-werbswidrige Mittel veranlaßt werden konnte, ist als solche grundsätzlichnicht wettbewerbswidrig. Zweck des § 1 UWG ist es, die Lauterkeit [X.] im Interesse der Marktbeteiligten und der Allgemeinheit zuschützen. Die Abwicklung von Verträgen wird deshalb von dieser [X.] dann erfaßt, wenn sie nach den gesamten Umständen auch selbst [X.] zu würdigen [X.]) Zur Frage der Wettbewerbswidrigkeit der Teilnahme an der Abwicklung [X.], die durch betrügerisches Verhalten zustande gekommen sind.[X.], [X.]eil vom 26. April 2001 - I ZR 314/98 -OLG [X.] [X.] [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 26. April 2001 durch [X.] und [X.] v. Ungern-Sternberg, [X.], [X.] und Dr. Schaf-fertfür Recht erkannt:Die Revision gegen das [X.]eil des Oberlandesgerichts [X.]- 4. Zivilsenat in [X.] - vom 12. November 1998 wird auf Ko-sten des [X.] zurückgewiesen.Von Rechts [X.]:Das beklagte Versandhandelsunternehmen besorgt im Inland den [X.] und die sonstige Vertragsabwicklung, wenn Kunden bei der in [X.](im folgenden: [X.]) Waren bestellt haben. [X.] führt die [X.] selbst durch.Im Frühjahr 1997 warb die [X.] in Sendungen an private [X.] mit einem sog. Gewinnspiel. Die als "[X.]" gestalteten, per-sönlich adressierten Schreiben waren in verschiedener Weise als zweite undendgültig letzte Gewinnbenachrichtigung bezeichnet, trugen eine [X.] 3 -mer und benannten den Angeschriebenen u.a. in der folgenden Weise als Ge-winner:"[X.] (50.000 DM)steht fest:[X.].: 435 543Gewinner: G.K. [[X.] wurde zugesagt, daß der Gewinn sofort nach Posteingang und dervorgeschriebenen Prüfung durch einen Juror an den Angeschriebenen ausge-zahlt werde. Der Empfänger wurde weiter wie folgt persönlich [X.] Sie bitte die 2 wichtigen Kopien, die wir diesem [X.] haben. Ja, Sie haben bares Geld gewonnen! Dazu gratu-lieren wir Ihnen ganz herzlich, allerdings müssen Sie Ihren Gewinnganz schnell anfordern, denn diese Nachricht wird nicht wiederholt,das heißt für Sie, der [X.] steht nur noch kurze [X.] [X.] bereit.Entfernen Sie vorsichtig das [X.] und überzeugen [X.] gleich persönlich von Ihrem Glück. Wichtig: Senden Sie jetztrasch das endgültige [X.] zusammen mit der Kopiedes [X.]s ein, damit Sie nun endlich Ihren Geldgewinnerhalten können.Und bitte vergessen Sie nicht, die [X.] auf den Bestell-schein aufzukleben, damit Sie auch ganz sicher Ihren Gewinn be-kommen.Übrigens hat sich Ihr Gewinn seit der letzten [X.] erhöht. Um wieviel, sehen Sie auf der Kopie von Ihrem[X.]!"Zur Begründung, warum die sog. [X.] unbedingt auf dem [X.] aufgeklebt werden müsse, heißt es in dem Schreiben: "Die [X.] enthält den Gewinnbetrag. Er wird nach Eingang Ihrer Bestellung- 4 -elektronisch erfaßt, damit absolut sichergestellt ist, daß Sie Ihren [X.] erhalten."Auf der Rückseite des "[X.]s" ist u.a. folgende [X.] gewinnen Sie:Senden Sie Ihr [X.] pünktlich ein. Wenn Ihre Gewinn-Nummer mit einer der ausgedruckten Gewinn-Nummern überein-stimmt, haben Sie aus einem der aufgeführten Gesamtwerte einenPreis gewonnen. Die Höhe des [X.]s richtet sich nachder Anzahl der eingegangenen [X.]e."Auf einem beigefügten Schreiben befindet sich ein Bestellschein ("[X.]: 30,-- DM"). Auf diesem ist - gemäß einem besonderen Hin-weis - die [X.] aufzukleben. Über dem dafür vorgesehenen Feldsteht: "[X.]: Der Warenversand und unsere Kundenbetreuung erfolgenaus [X.]."Die vorgefertigte Rückantwort ist an die [X.] in [X.] adressiert.Auf der Rückseite ist "wenn zutreffend" der vorgedruckte Satz anzukreuzen:"JA, ich habe bestellt und fordere meinen Gewinn an."Der klagende Verbraucherschutzverein e.V. sieht diese Werbung alswettbewerbswidrig an, weil sie irreführend sei und die Teilnahme an dem [X.] unzulässig mit einer Warenbestellung koppele. Dieser Wettbewerbs-verstoß sei auch der Beklagten als Störer zuzurechnen.Der Kläger hat beantragt,- 5 -die Beklagte unter Androhung von [X.] zu verurtei-len, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu [X.] an private Endverbraucher Waren nebstRechnung zu versenden,a) wenn die Warenbestellung auf einer Gewinnspielwerbung be-ruht, bei der den persönlich angeschriebenen privaten Endver-brauchern ein wertvoller Gewinn, z.B. [X.], angekündigtwird und durch Formulierungen wie "[X.] LETZTEGEWINN-BENACHRICHTIGUNG FÜR ... (Name des Ange-schriebenen) [X.] ([X.]) steht fest: [X.]. ... (Gewinn-Nummer des Angeschriebenen) Gewinner: ...(Name des Angeschriebenen)", "Ja, Sie haben bares Geld ge-wonnen! Dazu gratulieren wir Ihnen ganz herzlich, allerdingsmüssen Sie Ihren Gewinn ganz schnell anfordern, denn dieseNachricht wird nicht wiederholt, das heißt für Sie, der [X.] steht nur noch kurze [X.] zur Auszahlung bereit." sowie"Entfernen Sie vorsichtig das [X.] und überzeugenSie sich gleich persönlich von Ihrem Glück" der Eindruck er-weckt wird, der Angeschriebene habe einen wertvollen Preis,z.B. [X.], gewonnen, ohne daß eindeutig und unmiß-verständlich darauf hingewiesen wird, daß nur die Möglichkeitbesteht, den betreffenden Gewinn zu erhalten;und/oder- 6 -b)wenn die Warenbestellung auf einer Gewinnspielwerbung be-ruht, mit der dem Angeschriebenen nahegelegt wird, zugleichmit der Gewinnanforderung eine Bestellung aufzugeben, undzwar durch Hinweise wie "Und bitte vergessen Sie nicht, die[X.] auf den Bestellschein aufzukleben, damit Sieauch ganz sicher Ihren Gewinn bekommen" sowie "Diese [X.] bitte unbedingt auf dem Bestellschein aufkleben!Die [X.] enthält den Gewinnbetrag. Er wird nach Ein-gang Ihrer Bestellung elektronisch erfaßt, damit absolut [X.] ist, daß Sie Ihren [X.] erhalten".Die Beklagte hat ein eigenes wettbewerbswidriges Verhalten in [X.]. Die Werbung der [X.] habe sie nicht gekannt.Das [X.] hat der Klage stattgegeben.Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das landge-richtliche [X.]eil abgeändert und die Klage abgewiesen.Mit seiner - zugelassenen - Revision, deren Zurückweisung die [X.], begehrt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Ur-teils.Entscheidungsgründe:- 7 -I. Das Berufungsgericht hat die Ansicht vertreten, daß der Beklagtennicht untersagt werden könne, Waren, die aufgrund der beanstandeten [X.]werbung der [X.] bestellt worden seien, mit Rechnungen zuversenden. Es sei allerdings nach §§ 1, 3 UWG wettbewerbswidrig, Kundendurch eine irreführende Gewinnmitteilung anzulocken und diese Mitteilung mitder Aufforderung zu verbinden, Waren zu bestellen. Die Durchführung der indieser Weise angebahnten Geschäfte sei jedoch weder mit einer Täuschungdes Verkehrs verbunden noch in anderer Weise wettbewerbswidrig. Die [X.] könne deshalb nicht als Störer in Anspruch genommen werden, [X.] an der Abwicklung der Bestellungen mitwirke.Die Beklagte unterstütze allerdings die wettbewerbswidrige Werbungder [X.] durch ihre Bereitschaft, die Auslieferung der Waren, die bei der [X.] ansässigen [X.] bestellt worden seien, zu übernehmen. Ohne deninder Werbung der [X.] herausgestellten Hinweis "[X.]: Der [X.] und unsere Kundenbetreuung erfolgen aus [X.]" würde ein nichtunbeachtlicher Teil der Angesprochenen von einer Bestellung von vornhereinabsehen, sei es aus grundsätzlichem Mißtrauen gegenüber Geschäften mitdem Ausland, sei es wegen befürchteter Schwierigkeiten bei der Abwicklung.Diese wettbewerbswidrige Unterstützung der [X.] bei ihrer Werbung [X.] keinen Anspruch gegen die Beklagte, die Warenauslieferung zu unterlas-sen.Mangels eines entsprechenden Klageantrags könne es offenbleiben, obder Kläger von der Beklagten verlangen könnte, diejenigen Handlungen [X.], die es der [X.] ermöglichten, in ihrer Werbung herauszustellen,daß die Verträge in [X.] abgewickelt [X.]. Die gegen diese Beurteilung gerichteten [X.] haben kei-nen Erfolg.1. Mit dem Klageantrag zu a) wendet sich der Kläger dagegen, daß [X.] an private Endverbraucher Waren mit beigefügter Rechnung versen-det, wenn die Warenbestellung auf einer Gewinnspielwerbung beruht, durchdie in gleicher Weise wie bei der konkret beanstandeten Werbung der [X.] erweckt wird, der persönlich angeschriebene Empfänger sei [X.] Geldbetrages in der Größenordnung von [X.], obwohl nichtmehr als die Möglichkeit eines solchen Gewinns gegeben ist.Nach dem Klageantrag zu b) soll der Beklagten verboten werden, an pri-vate Endverbraucher Waren mit beigefügter Rechnung zu versenden, wenn [X.] auf einer Gewinnspielwerbung beruht, bei der die [X.] wie im konkreten Fall mit einer Bestellung verknüpft worden ist.Aufgrund der Verbindung der Klageanträge zu a) und zu b) mit "und/oder" wirdmit der Klage eine Verurteilung zur Unterlassung auch für den Fall begehrt,daß die unter a) und b) aufgeführten Umstände zusammentreffen.2. Das Unterlassungsbegehren ist selbst dann nicht begründet, wennalle im Klageantrag unter a) und b) genannten Umstände vorliegen. Erst rechtist der Klageantrag unbegründet, wenn nur jeweils die unter a) oder b) aufge-führten Umstände gegeben sind.Der Unterlassungsantrag richtet sich dagegen, daß die Beklagte durchdie Abwicklung von Verträgen, die unter der Einwirkung der [X.] -bung zustande gekommen sind, an einem Wettbewerbsverstoß der [X.] mit-wirkt.a) Es bedarf keiner näheren Darlegung, daß die Gewinnspielwerbungder [X.], die nach [X.] Wettbewerbsrecht zu beurteilen ist (vgl. [X.]Z113, 11, 15 - Kauf im Ausland; [X.], [X.]. v. 26.11.1997 - I ZR 148/95, [X.], 419 f. = [X.], 386 - Gewinnspiel im Ausland; [X.]. v. 14.5.1998- I ZR 10/96, [X.] 1998, 945, 946 = [X.], 854 - [X.]), wettbewerbswidrig ist. Die Werbung ist geeignet, Empfängern der Wer-beschreiben, die dieses nicht sehr genau und kritisch lesen, vorzuspiegeln,daß ihnen ein Gewinn bereits sicher sei, während bei Einsendung des [X.]s nur die Möglichkeit eines Gewinns besteht (§ 3 UWG). Der Umstand,daß viele der Empfänger, die das Schreiben als Mitteilung eines bereits auszu-zahlenden Bargeldgewinns verstehen, zweifeln werden, ob die [X.] als eingewerbliches Unternehmen ihnen wirklich ein Geldgeschenk machen wolle,schließt die Annahme einer wettbewerbswidrigen Irreführung nicht aus. [X.] ist jedenfalls geeignet, durch Irreführung die Hoffnung zu begründen,daß - wie angekündigt - ein Geldgewinn ausgezahlt werde, und durch [X.] dieser Hoffnung den eigenen [X.] zu fördern.Weiterhin ist die Kopplung der Teilnahme am Gewinnspiel mit einer [X.] nach § 1 UWG wettbewerbswidrig (vgl. [X.], [X.]. [X.]/74, [X.], 100, 101 - [X.]; [X.]. v. 19.12.1975 - I ZR 120/74,[X.], 172, 173 f. - [X.]) Der Unterlassungsantrag des [X.] wendet sich aber nicht gegenein Verhalten, mit dem ein solcher Wettbewerbsverstoß der [X.] gefördertwird, sondern gegen die Teilnahme der Beklagten an der Abwicklung der Ver-- 10 -träge, die aufgrund der beanstandeten Werbung zustande gekommen sind.Dieses im Inland stattfindende Verhalten ist nach [X.] Wettbewerbsrechtzu beurteilen.Nach dem gegebenen Sachverhalt handelt jedoch weder die [X.]wettbewerbswidrig im Sinne des § 1 UWG, wenn sie die durch ihre Gewinn-spielwerbung zustande gebrachten Verträge abwickelt, noch die Beklagte,wenn sie die technische Durchführung der Vertragsabwicklung durch die Ver-sendung bestellter Waren unter Beifügung von Rechnungen übernimmt. [X.] auch dann, wenn unterstellt wird, daß der Beklagten bei dieser Tätigkeit dievorausgegangene Werbung der [X.] bekannt ist.(1) Die Abwicklung von Verträgen, zu deren Abschluß der Kunde durchwettbewerbswidrige Mittel veranlaßt werden konnte, ist als solche grundsätz-lich nicht wettbewerbswidrig. Zweck des § 1 UWG ist es, die Lauterkeit [X.] im Interesse der Marktbeteiligten und der Allgemeinheit zu [X.]. Die Abwicklung von Verträgen wird deshalb von dieser Vorschrift nur dannerfaßt, wenn sie nach den gesamten Umständen auch selbst als unlauteresWettbewerbsverhalten zu würdigen ist. In vielen Fällen wird dies deshalb nichtder Fall sein, weil der Wettbewerbsverstoß für den Vertragsschluß [X.] ursächlich geworden ist, etwa weil der durch eine Werbung nur unzurei-chend oder irreführend unterrichtete Verbraucher vor Vertragsschluß [X.] allen maßgeblichen Umständen erhalten hat (vgl. [X.], [X.]. v. 16.11.2000- I ZR 186/98, [X.], 392, 394 f. - 1-Pfennig-Farbbild, m.w.N.). Aber auchdann, wenn der [X.] des wettbewerbswidrigen [X.] zustande gekommen ist und deshalb Willensmängel vorliegen, die zurAnfechtbarkeit oder Nichtigkeit des Vertrages führen oder ein [X.] § 13a UWG begründen, wird die Durchführung des Vertrages nicht allein- 11 -dadurch selbst wettbewerbsrechtlich unlauter. Die Vorschrift des § 1 [X.] sich nicht schlechthin gegen anstößiges Verhalten von Gewerbetreiben-den und dessen Folgen. Der darin enthaltene Begriff der Sittenwidrigkeit istvielmehr wettbewerbsbezogen auszulegen (vgl. [X.]Z 140, 134, 138 f.- Hormonpräparate; 144, 255, 265 - Abgasemissionen; [X.], [X.]. v. 5.10.2000- I ZR 224/98, [X.] 2001, 354, 356 = [X.], 255 - Verbandsklage gegenVielfachabmahner, m.w.N.). Dies erfordert bei der Beurteilung einer Vertrags-abwicklung die Prüfung, ob auch von dieser selbst eine unlautere Störung [X.] auf dem Markt ausgeht.Die Revision macht ohne Erfolg geltend, daß im vorliegenden Fall Um-stände gegeben seien, die auch den Vollzug der Verträge, die unter dem [X.] der wettbewerbswidrigen Werbung der [X.] geschlossen worden seien,wettbewerbswidrig machten. Die [X.] hat allerdings zielgerichtet und systema-tisch grob wettbewerbswidrige Mittel eingesetzt, um Verbraucher zu [X.] zu veranlassen. Der [X.] durch Abwicklung der auf dieseWeise zustande gebrachten Verträge war dementsprechend Teil des Gesamt-plans der [X.]. Ein solcher - durchaus typischer - Zusammenhang zwischenwettbewerbswidriger Werbung und Vertragsabwicklung genügt jedoch grund-sätzlich nicht, um auch der Vertragsabwicklung den Stempel der Wettbe-werbswidrigkeit aufzudrücken.(2) Entgegen der Ansicht der Revision ist der vorliegende Fall nicht ver-gleichbar mit den Fallgestaltungen, in denen der Senat auch die Fruchtziehungaus einem wettbewerbswidrigen Verhalten als wettbewerbsrechtlich unlauterbeurteilt hat (vgl. [X.]Z 123, 330, 332 ff. - [X.]; [X.], [X.]. v.26.1.1995 - [X.], [X.] 1995, 358, 360 = [X.], 389 - [X.]; [X.]. v. 26.11.1997 - I ZR 109/95, [X.] 1998, 415, 416 = [X.],- 12 -383 - [X.]; vgl. dazu auch [X.], [X.]. v. 8.10.1998 - I ZR 7/97,[X.] 1999, 261, 264 = [X.] 1999, 94 - [X.]). In diesen Fällenging es darum, daß Gewerbetreibende oder Angehörige der freien Berufedurch rechnungsähnlich aufgemachte Angebotsschreiben dazu veranlaßt [X.] waren, die angegebenen Beträge als geschuldet zu überweisen. Nach [X.] der Angebotsschreiben sollten diese Zahlungen als stillschweigende An-nahme des getarnten Angebots verstanden werden. Das gesamte [X.] danach darauf angelegt, die Betroffenen in eine "Vertragsfalle" zu [X.] sie dann an dem scheinbar geschlossenen Vertrag festzuhalten. Unter [X.] ist auch der Versuch, gegen Betroffene unter Berufung [X.] behaupteten Vertrag Ansprüche herzuleiten, als eigene Störung des [X.] zu beurteilen (vgl. dazu [X.], UWG, 2. Aufl., § 1Rdn. 803; v. Ungern-Sternberg, [X.] 2000, 1057, 1060 f.).Ein derartiger Sachverhalt ist hier nicht gegeben. Die von der Werbungder [X.] angesprochenen Verbraucher wissen, daß sie bei der [X.] schließen, zu deren Erfüllung sie verpflichtet sind. Die [X.] ist lediglich geeignet, die Verbraucher mit unlauteren Mitteln zusolchen Bestellungen zu veranlassen.(3) Die Abwicklung von Verträgen, die aufgrund einer wettbewerbswidri-gen Werbung der vorliegenden Art zustande gekommen sind, wäre [X.] wettbewerbswidrig, wenn das Verhalten des Werbenden als Betrug(§ 263 StGB) zu werten sein sollte und die Vertragsabwicklung als eine - biszur Beendigung mögliche (vgl. [X.]St 2, 344, 345 f.; [X.], [X.]. v.2.10.1998 - 2 StR 389/98, [X.], 21; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 26. Aufl., § 263 Rdn. 180; [X.]/Weigend, Strafrecht [X.] Aufl., § 64 III 2 b) - Teilnahme daran (§ 27 StGB). In diesem Fall könnte ein- 13 -Unternehmen, das die Vertragsabwicklung übernimmt, wegen seines [X.] auch wettbewerbsrechtlich als Störer in Anspruch genommen werden,weil dann auch von der Vertragsabwicklung eine Beeinträchtigung des lauterenWettbewerbs ausgehen würde. Gleiches würde auch dann gelten, wenn [X.] festgestellt werden kann, ob und gegebenenfalls welchen Kunden gegen-über ein vollendeter Betrug vorliegt (etwa weil die Kausalität der Täuschungnicht feststellbar ist), das Verhalten des Werbenden aber jedenfalls als ver-suchter Betrug zu würdigen ist und die Vertragsabwicklung ohne Rücksichtdarauf durchgeführt wird, ob der betreffende Kunde Opfer des auf Betrug an-gelegten Vorgehens geworden ist oder nicht (vgl. dazu auch [X.] [X.] 1998,415, 416 f. - [X.]; v. Ungern-Sternberg, [X.] 2000, 1057, 1061).Im vorliegenden Fall erfüllt das Verhalten der [X.] nach den getroffenenFeststellungen weitgehend den Tatbestand des Betruges. Ihre Werbung zieltedarauf ab, Verbraucher durch Täuschung in den Glauben zu versetzen, siehätten einen hohen Geldbetrag gewonnen und könnten diesen erhalten, [X.] nur Waren mit einem Mindestbestellwert von 30,-- DM bestellten. Ein [X.] des § 263 StGB bedeutsamer Irrtum wird weder dadurch ausgeschlos-sen, daß der Getäuschte den Irrtum hätte vermeiden können (vgl. [X.]St 34,199, 201; [X.]/Kühl, Strafgesetzbuch, 23. Aufl., § 263 Rdn. 20), noch da-durch, daß er an der Richtigkeit der ihm gemachten Erklärungen noch gewisseZweifel hat (vgl. [X.], [X.]. v. 8.5.1990 - 1 StR 144/90, wistra 1990, 305;[X.] aaO § 263 Rdn. 40; Tröndle/[X.], Strafgesetzbuch, 50. Aufl., § 263Rdn. 40). Die Täuschung hat bei vielen der Angesprochenen zur Folge, daßdiese Warenbestellungen aufgeben, die sie andernfalls unterlassen hätten. [X.] als solcher stellt allerdings keinen Schaden im Sinne des § 263StGB dar, wenn die bestellte Ware für den [X.] sinnvoll verwendbarund im Vergleich zum Kaufpreis nicht minderwertig ist (vgl. [X.]St 3, 99, 102 f.;- 14 -16, 220, 221 f.; 23, 300, 302; [X.] aaO § 263 Rdn. 128; [X.] in [X.]/Bieneck, Wirtschaftsstrafrecht, 3. Aufl., § 47 Rdn. 52 ff., 59 ff.).Etwas anderes hat der Kläger hier nicht vorgetragen. Bei dieser Sachlage kanndie unter den Parteien umstrittene Frage, ob die Beklagte bereits bei der [X.] Kenntnis von der Werbung der [X.] hatte, offenbleiben.3. Die Revision meint, dem Klagebegehren sei jedenfalls deshalb unterdem Gesichtspunkt der Störerhaftung stattzugeben, weil die Beklagte nach dengetroffenen Feststellungen bewußt einen Beitrag zu der unlauteren Werbungder [X.] geleistet habe, indem sie dieser die Werbung mit der Vertragsab-wicklung im Inland ermöglicht habe. Damit kann die Revision jedoch nichtdurchdringen, weil der Kläger ein solches Verhalten nicht zum Gegenstandseiner Klageanträge gemacht hat.Die Revision rügt insoweit weiter, das Berufungsgericht habe [X.] verletzt, auf die Stellung sachdienlicher Anträge hinzuwirken(§ 139 ZPO). Den Entscheidungsgründen sei zu entnehmen, daß das [X.] eine Störerhaftung der Beklagten als gegeben ansehe, wenn [X.] es der [X.] ermögliche, in ihrer Werbung die Vertragsabwicklung in[X.] herauszustellen. Auf entsprechende Anregung hätte der [X.] beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, der [X.]dadurch einen werbenden Hinweis auf die Abwicklung von Verträgen in[X.] zu ermöglichen, daß sie ihre Adresse für die [X.] Verfügung stellt, den Warenversand und/oder die Rechnungsstellung über-nimmt und/oder sonst den Vollzug der Verträge unterstützt.Auch mit diesem Vorbringen kann die Revision keinen Erfolg haben. [X.] des § 139 ZPO verpflichtete das Berufungsgericht nicht, den [X.] 15 -zu einem Antrag zu veranlassen, der auf einem anderen Sachverhalt beruht,als er bisher vorgetragen hatte, und mit dem deshalb ein neuer Streitgegen-stand in den Prozeß eingeführt worden wäre (vgl. [X.]Z 7, 208, 211 f.; 24, 269,278; [X.]/[X.], ZPO, 22. Aufl., § 139 Rdn. 5, 11; [X.]/[X.]/[X.],ZPO, 22. Aufl., § 139 Rdn. 10).- 16 -III. Die Revision war danach auf Kosten des [X.] zurückzuweisen(§ 97 Abs. 1 ZPO).Erdmannv. Ungern-Sternberg[X.][X.]Schaffert

Meta

I ZR 314/98

26.04.2001

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.04.2001, Az. I ZR 314/98 (REWIS RS 2001, 2754)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2754

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

I ZR 117/02 (Bundesgerichtshof)


4 U 218/98 (Oberlandesgericht Hamm)


I ZR 279/02 (Bundesgerichtshof)


I ZR 214/18 (Bundesgerichtshof)

Wettbewerbsverstoß durch Versandapotheke: Werbung für das gesamte Sortiment verschreibungspflichtiger Arzneimittel; Begriff der "Werbung für Arzneimittel" …


I-15 U 43/14 (Oberlandesgericht Düsseldorf)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.