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PDF anzeigen [X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 10. Januar 2008 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] UWG § 4 Nr. 5 a) § 4 Nr. 5 UWG erfasst auch die Werbung für ein Gewinnspiel. b) Kann der Verbraucher aufgrund einer Werbung noch nicht ohne weiteres - etwa mittels einer angegebenen Rufnummer oder einer beigefügten [X.] - an dem Gewinnspiel teilnehmen, reicht es aus, ihm unter Be-rücksichtigung der räumlichen und zeitlichen Beschränkungen des verwen-deten Werbemediums diejenigen Informationen zu geben, für die bei ihm nach den Besonderheiten des Einzelfalls schon zum Zeitpunkt der Werbung ein aktuelles Aufklärungsbedürfnis besteht. c) Bei einer Anzeigenwerbung für ein Gewinnspiel, das aus Verbrauchersicht keine unerwarteten Teilnahmebeschränkungen aufweist, reicht es grund-sätzlich aus, wenn mitgeteilt wird, bis wann wie teilgenommen werden kann und wie die Gewinner ermittelt werden; gegebenenfalls ist auf besondere Beschränkungen des Teilnehmerkreises wie den Ausschluss Minderjähriger hinzuweisen. [X.], [X.]. v. 10. Januar 2008 - [X.] - [X.] - 2 - Der I. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 10. Januar 2008 durch [X.] [X.] und [X.], Dr. Bergmann und [X.] für Recht erkannt: Die Revision gegen das [X.]eil des 6. Zivilsenats des Oberlan-desgerichts Köln vom 14. Oktober 2005 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen. Von Rechts wegen
Tatbestand: Der Kläger ist der Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln. 1 Die Beklagte betreibt ein großes Möbelhaus. Soweit für die [X.] noch von Bedeutung, beanstandet der Kläger die Werbung der [X.]n mit einem [X.] in einer am 11. August 2004 erschienenen und nachfolgend verkleinert wiedergegebenen Zeitungsanzeige: 2 - 3 - - 4 - (vergrößerter Ausschnitt) - 5 - Der Kläger hat die Ansicht vertreten, dass die Teilnahmebedingungen für das Gewinnspiel entgegen § 4 Nr. 5 UWG nicht klar und eindeutig angege-ben worden seien. Sein gegen diese Werbung gerichteter Unterlassungsantrag hatte vor dem [X.]. Vor dem Berufungsgericht hat der Kläger den Antrag neu gefasst und beantragt, es der Beklagten unter Androhung von [X.] zu verbieten, 3 in der an den Endverbraucher gerichteten Werbung, wie oben wie-dergegeben, anzukündigen, "[X.] Gewinnen Sie einen Traumurlaub für zwei Personen zwei Wochen in die [X.] oder 100 Waren- Gutscheine à 10.- 20 Waren- Gutscheine à 50.-
10 Waren- Gutscheine à 100.-" wenn die Teilnahmebedingungen nur wie in dieser Werbung mit dem Hinweis mitgeteilt werden: "Gewinnspielkarten erhalten Sie vor dem Möbelzentrum oder fordern Sie diese an unter Telefon: . Mitarbeiter des [X.] sind von der Teilnahme ausgeschlossen. Einsendeschluss 24.8.04. Es ent-scheidet das Los" und/oder die Teilnahmebedingungen wie in der Werbung ersichtlich graphisch angeordnet und gestaltet sind. Das Berufungsgericht hat die Klage mit diesem Antrag abgewiesen ([X.], 196). 4 5 Mit der vom Berufungsgericht insoweit zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen in der Berufungsinstanz gestellten Antrag weiter. Die [X.] beantragt, die Revision zurückzuweisen.
- 6 - Entscheidungsgründe: 6 I. Das Berufungsgericht hat den Unterlassungsantrag des [X.] ab-gewiesen, weil die in der Werbung aufgeführten Hinweise inhaltlich den gesetz-lichen Anforderungen genügten und in der Werbeanzeige auch so angeordnet seien, dass sie der Verkehr dem ausgelobten [X.] zuordne. Das Transparenzgebot des § 4 Nr. 5 UWG finde zwar bereits Anwendung, wenn im Vorfeld eines Gewinnspiels werbend auf die Veranstaltung hingewie-sen werde. In der Zeitungswerbung habe es der Beklagten oblegen, über die-jenigen Teilnahmebedingungen klar und eindeutig zu informieren, die den an-gesprochenen Verbraucher schon bei der Wahrnehmung der Anzeige interes-sierten und seinen Entschluss, sich mit ihrem Warenangebot näher zu [X.], beeinflussen konnten. Davon ausgehend sei die Darstellung der Teilnah-mebedingungen in der angegriffenen Werbung nicht zu beanstanden. Dem [X.] werde mitgeteilt, dass es sich um ein zufallsabhängiges Gewinn-spiel ohne eigenen Einsatz handele und wie er Gewinnspielkarten erhalten könne. Weiter werde darauf hingewiesen, dass Mitarbeiter der Beklagten von der Teilnahme ausgeschlossen seien, wann der Einsendeschluss sei und dass über die Gewinne das Los entscheide. Es sei nicht ersichtlich, welche zusätzli-chen Angaben für den Verbraucher in dem frühen Stadium der [X.] für das Gewinnspiel bereits von Interesse sein könnten. Besonderheiten des Gewinnspiels, aus denen sich für eine Teilnahmeentscheidung des [X.] ein Bedürfnis nach weiteren Informationen ergäbe, habe der Kläger nicht vorgetragen. Die Angaben zu den Teilnahmebedingungen befänden sich in der [X.] unmittelbar angrenzend innerhalb eines rot umrandeten Kastens, in dem auch das [X.] ausgelobt werde. Dass im Umfeld der [X.] - 7 - mebedingungen andere Attraktionen beworben würden, bewirke nicht, dass der Verbraucher die Teilnahmebedingungen nicht dem Gewinnspiel zuordne. 8 II. Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand. Die in der beanstandeten Zeitungsanzeige zu dem Gewinnspiel gegebenen [X.] reichen inhaltlich aus und genügen in ihrer graphischen Ausgestaltung noch dem Klarheitsgebot des § 4 Nr. 5 UWG. 1. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass es sich bei dem in der Zeitungsanzeige angekündigten [X.] um ein Ge-winnspiel mit Werbecharakter [X.] von § 4 Nr. 5 UWG handelt und schon die Ankündigung eines solchen Gewinnspiels von dieser Vorschrift erfasst wird. 9 Die von dem Veranstalter bezweckte Anlockwirkung erreicht den [X.] bereits durch die Werbung für das Gewinnspiel. Der mit § 4 Nr. 5 UWG verfolgte Schutzzweck gebietet es daher, auch die Werbung für ein Ge-winnspiel in seinen Anwendungsbereich einzubeziehen. § 4 Nr. 5 UWG trifft wegen eines vergleichbaren Missbrauchspotentials eine § 4 Nr. 4 UWG ent-sprechende Regelung. Nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung soll die Werbung für Verkaufsförderungsmaßnahmen von § 4 Nr. 4 UWG erfaßt wer-den (vgl. Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 15/1487, S. 17 f.). Für [X.] gilt nichts anderes (vgl. [X.] in Hefermehl/[X.]/[X.], UWG 26. Aufl., § 4 [X.] 5.14; [X.] in [X.].UWG, § 4 Nr. 5 [X.] 57; Bruhn in Harte/[X.], UWG, § 4 Nr. 5 [X.] 39). 10 Kann der Verbraucher aufgrund einer Anzeigenwerbung noch nicht ohne weiteres - etwa mittels einer angegebenen Rufnummer oder einer beigefügten Teilnahmekarte - an dem Gewinnspiel teilnehmen, benötigt er allerdings noch 11 - 8 - keine umfassenden Informationen über die Teilnahmebedingungen (vgl. [X.] in Hefermehl/[X.]/[X.] aaO; [X.] in [X.].UWG aaO). Es reicht dann aus, unter Berücksichtigung der räumlichen und zeitlichen Be-schränkungen des verwendeten Werbemediums dem Verbraucher diejenigen Informationen zu geben, für die bei ihm nach den Besonderheiten des Einzel-falls schon zum Zeitpunkt der Werbung ein aktuelles Aufklärungsbedürfnis be-steht. 2. In Anwendung dieser Grundsätze sind die in der Werbung der [X.]n wiedergegebenen Informationen über das Gewinnspiel inhaltlich [X.]. Die Verbraucher konnten noch nicht ohne weiteres aufgrund der [X.] an dem Gewinnspiel teilnehmen, sondern benötigten dafür noch eine Gewinnspielkarte, die vor dem Möbelhaus oder auf Anforderung unter einer angegebenen Telefonnummer erhältlich war. 12 Weist die Teilnahme am Gewinnspiel aus der Sicht des mündigen [X.] keine unerwarteten Beschränkungen auf, so reicht es bei einer [X.] Ankündigung grundsätzlich aus, wenn dem Verbraucher mitgeteilt wird, bis wann er wie teilnehmen kann und wie die Gewinner ermittelt werden. [X.] ist auf besondere Beschränkungen des Teilnehmerkreises hinzu-weisen, etwa darauf, dass Minderjährige ausgeschlossen sind. 13 Die danach vorliegend erforderlichen Angaben werden in der Anzeige gemacht. Die Teilnahme setzt voraus, dass eine vor dem Möbelzentrum oder telefonisch erhältliche Gewinnspielkarte bis zu einem konkret bezeichneten Datum eingesandt wird. Der Gewinner wird durch Los, also zufallsabhängig, ermittelt. Darüber hinaus wird auch deutlich, dass die Beklagte Veranstalter ist und dass es sich um ein Gewinnspiel mit Werbecharakter für sie handelt. Die 14 - 9 - Revisionsbegründung legt nicht dar, welche konkreten weiteren Angaben sie in der Werbung der Beklagten vermisst. 15 3. [X.] nicht zu beanstanden ist auch die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, dass die graphische Gestaltung des [X.] auf die Teilnahmebedingungen in der Werbung der Beklagten noch ausreichend ist. Zwar wird das [X.] in gelber, roter und rot unterlegter weißer Schrift auf blauem Hintergrund beworben, der eine Palme und eine Ozeanlandschaft zeigt, während sich die Teilnahmebedingungen darüber in der linken Ecke eines weißen Rechtecks finden, das verschiedene Fotos und Hinweise auf Eröffnungsattraktionen sowie Öffnungszeiten des Möbelhauses der Beklagten enthält. Das Berufungsgericht hat aber angenommen, dass die graphische Trennung in ein weißes und ein blaues Feld dadurch aufgehoben wird, dass beide durch einen roten Kasten umrandet werden, so dass der Verbraucher die Angaben zu den Teilnahmebedingungen dem Gewinnspiel zuordne. Diese tatrichterliche Würdigung ist nicht erfahrungswidrig, auch wenn sie - etwa im Hinblick auf die vielfältigen weiteren Informationen, die sich in dem roten Kasten befinden - keineswegs zwingend erscheint. 16 - 10 - III. Die Revision des [X.] bleibt daher ohne Erfolg. Die Kostenent-scheidung beruht auf § 91 ZPO. 17 [X.] Pokrant
Büscher
Bergmann [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 01.02.2005 - 33 O 303/04 - [X.], Entscheidung vom 14.10.2005 - 6 U 57/05 -
Meta
10.01.2008
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.01.2008, Az. I ZR 196/05 (REWIS RS 2008, 6238)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 6238
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
6 U 57/05 (Oberlandesgericht Köln)
I ZR 50/09 (Bundesgerichtshof)
I ZR 117/02 (Bundesgerichtshof)
I ZR 205/11 (Bundesgerichtshof)
Wettbewerbsverstoß: Verschleierung des werblichen Charakters einer Veröffentlichung - Preisrätselgewinnauslobung V
I ZR 64/07 (Bundesgerichtshof)