Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.03.2006, Az. IX ZB 257/04

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 4601

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[X.][X.]/04 vom 9. März 2006 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] am 9. März 2006 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des [X.] vom 3. November 2004 wird auf Ko-sten des Treuhänders als unzulässig verworfen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1.467,40 • festgesetzt. Gründe: [X.] Der (weitere) Beteiligte war zum Treuhänder im Verbraucherinsolvenz-verfahren über das Vermögen der Schuldnerin bestellt worden, das am [X.] eröffnet worden ist. Er hat beantragt, die Vergütung gemäß § 13 Abs. 1 [X.] auf 2.000 • festzusetzen, mit Auslagenpauschale und Umsatz-steuer auf 2.668 •. 1 Das Amtsgericht hat die Vergütung im Hinblick darauf, dass elf Gläubiger Forderungen angemeldet hatten, gemäß § 13 Abs. 1 Sätze 3-5 [X.] auf 900 • festgesetzt, einschließlich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer auf 2 - 3 - 1.200,60 •. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Beteiligte seinen [X.] in vollem Umfang weiter. I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, §§ 7, 64 Abs. 3 [X.], § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO. Sie ist jedoch unzulässig. Weder hat die Rechtssache grund-sätzliche Bedeutung (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent-scheidung des [X.] (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). 3 1. Die Rechtsbeschwerde meint, bei der Berechnung der Vergütung nach § 13 Abs. 1 Sätze 3-5 [X.] sei nicht die Zahl der Gläubiger zugrunde zu le-gen, die Forderungen angemeldet haben, sondern die Zahl der Gläubiger, die im Vermögensverzeichnis der Schuldnerin aufgeführt sind. In dem Vergütungs-antrag hat der Beteiligte gegenüber dem Amtsgericht angegeben, dass 20 Gläubiger ermittelt wurden. Dies zugrunde gelegt erhöhte sich die Vergütung um 100 •, die Auslagenpauschale um 15 • und die festzusetzende Umsatz-steuer um 18,40 •, insgesamt also um lediglich 133,40 •. 4 Für den Differenzbetrag von 1.334 • zu den zusätzlich geltend gemach-ten 1.467,40 • wird weder ein Zulassungsgrund noch ein Rechtsgrund geltend gemacht. Insoweit ist die Rechtsbeschwerde schon mangels jeglicher Begrün-dung unzulässig, § 575 Abs. 2 Satz 1 ZPO. 5 - 4 - 2. Die Frage, auf welche Gläubiger bei der Ermittlung der für § 13 Abs. 1 Sätze 3 bis 5 [X.] maßgeblichen Zahl der Gläubiger abzustellen ist, ist nicht klärungsbedürftig. Nach dem zweifelsfreien Wortlaut des § 13 Abs. 1 Satz 3 [X.] handelt es sich um diejenigen Gläubiger, die ihre Forderungen angemel-det haben. Die Zahl der vom Insolvenzverwalter ermittelten oder im Gläubiger-verzeichnis der Schuldnerin enthaltenen Gläubiger ist unerheblich. Der [X.] zeigt auch nicht auf, dass insoweit eine abweichende Meinung vertreten wird. Die von ihm in Bezug genommene Entscheidung des [X.] (Z[X.] 2003, 651) ist lange vor Erlass der Neuregelung des § 13 [X.] ergangen und enthält daher zu dieser Regelung keine Aussage. Auch aus § 20 [X.] ergibt sich hierzu entgegen der Auffassung des [X.]s nichts. 6 3. Soweit der Beschwerdeführer etwa die Verfassungswidrigkeit der [X.] des § 13 [X.] geltend machen will, fehlt es an einer Darlegung von Zulässigkeitsgründen. Insbesondere hat der Beschwerdeführer zu einer Rechtsgrundsätzlichkeit dieser Frage und zu möglichen verfassungsrechtlichen 7 - 5 - Bedenken nichts dargelegt. Der beiläufige Hinweis auf eine Entscheidung des [X.] (Z[X.] 2005, 38) genügt dem Begründungserfordernis für eine Rechtsbeschwerde nicht. [X.] [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 13.10.2004 - 74 IK 11/04 - [X.], Entscheidung vom 03.11.2004 - 10 T 120/04 -

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IX ZB 257/04

09.03.2006

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.03.2006, Az. IX ZB 257/04 (REWIS RS 2006, 4601)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 4601

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