Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.02.2006, Az. IX ZB 78/04

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 5214

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.][X.]/04 vom 2. Februar 2006 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] § 64 Abs. 3 Auch in masselosen Verfahren ist ein Insolvenzgläubiger in der Regel befugt, [X.] Beschwerde gegen die Festsetzung der Vergütung des Treuhänders einzulegen. [X.], [X.]uss vom 2. Februar 2006 - [X.]/04 - [X.] [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], die Richter [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 2. Februar 2006 beschlossen: Auf die Rechtsmittel der Gläubigerin werden der [X.]uss der 10. Zivilkammer des [X.] vom 12. März 2004 und der [X.]uss des [X.] vom 4. November 2003 aufgehoben. Die Vergütung des Treuhänders wird auf insgesamt 333,50 • festgesetzt. Der Treuhänder trägt die Kosten beider Rechtsmittelverfahren nach einem Wert von 1.000,50 •. Gründe: Am 17. Juli 2003 wurde das Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet. Die Verfahrenskosten wurden gestundet. Zum Treuhänder wurde der Beteiligte zu 2 bestellt. Die Beteiligte zu 1 war die einzige am Verfahren beteiligte Gläubigerin. Das Einkommen der für zwei Kin-der unterhaltspflichtigen Schuldnerin lag unterhalb der [X.]; über sonstiges pfändbares Vermögen verfügte sie nicht. 1 - 3 - Nach Ankündigung der Restschuldbefreiung und Aufhebung des Verfah-rens hat der Treuhänder die Festsetzung seiner Vergütung auf 1.000 • zuzüg-lich Auslagen und Mehrwertsteuer beantragt. Die Vergütung ist antragsgemäß auf insgesamt 1.334 • festgesetzt worden. Die sofortige Beschwerde der Gläu-bigerin gegen diesen [X.]uss ist als unzulässig verworfen worden. Mit ihrer Rechtsbeschwerde begehrt die Gläubigerin weiterhin die Herabsetzung der Treuhändervergütung auf einen Betrag von 250 •. 2 II. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO, § 64 Abs. 3, §§ 6, 7 [X.] statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie führt zur [X.] der Vergütung des Treuhänders auf den in § 13 [X.] a.F. vorgese-henen Mindestbetrag nebst Auslagen und Mehrwertsteuer. 3 1. Das [X.], dessen Entscheidung in [X.], 330 und Z[X.] 2004, 496 veröffentlicht ist, hat die sofortige Beschwerde für unzulässig gehal-ten, weil die Gläubigerin durch die Festsetzung der überhöhten Vergütung nicht beschwert sei. In masselosen Verfahren sei eine Beschwer des Insolvenzgläu-bigers zu verneinen. Der Ausnahmefall, dass die Massearmut erst durch die Vergütung des Treuhänders eintrete, liege nicht vor, weil die Verfahrenskosten von der Landeskasse getragen würden. 4 2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. 5 a) Der Begriff der "Beschwer" bezeichnet einen rechtlichen Nachteil, den eine Partei durch eine gerichtliche Entscheidung trifft. Dadurch, dass eine [X.] - 4 - schwer des Rechtsmittelführers als Voraussetzung für die Zulässigkeit des von ihm eingelegten Rechtsmittels gefordert wird, soll erreicht werden, dass der Rechtsmittelzug nur eröffnet wird, wenn dafür ein Rechtsschutzbedürfnis be-steht. Im Interesse der Gesamtheit der Rechtsschutz suchenden Bürger und des jeweiligen Gegners soll ausgeschlossen werden, dass das Rechtsmittelge-richt sich mit dem Rechtsstreit befassen muss, ohne dass der [X.] ein schutzwürdiges Interesse an der von ihm erstrebten Entscheidung hat ([X.] 50, 261, 263). Maßgeblich ist der sich aus Tenor, Tatbestand und Ent-scheidungsgründen ergebende rechtskraftfähige Inhalt der angefochtenen Ent-scheidung. b) Die unrichtige Festsetzung der Vergütung durch das Insolvenzgericht hat zu einem rechtlichen Nachteil der Gläubigerin geführt. Das folgt hier [X.] aus § 287 Abs. 2, § 292 Abs. 1 [X.]. [X.] hat gemäß § 287 Abs. 2 [X.] ihre pfändbaren Bezüge aus einem Dienstverhältnis für eine [X.] von 6 Jahren nach der Eröffnung des Verfahrens an den [X.]. Diese werden einmal jährlich aufgrund des Schlussverzeichnisses an die Gläubiger verteilt, sofern die nach § 4a [X.] gestundeten Verfahrenskosten berichtigt sind (§ 292 Abs. 1 [X.]). Zu den gestundeten Verfahrenskosten ge-hört auch die Treuhändervergütung (§ 54 Nr. 2, § 313 [X.]; vgl. MünchKomm-[X.]/Hefermehl, § 54 Rn. 100). Jeder Betrag, um den die Treuhändervergütung zu hoch festgesetzt worden ist, kann nicht an die (hier einzige) Insolvenzgläubi-gerin ausgekehrt werden. 7 c) Trotz vorhandener Beschwer kann ausnahmsweise das [X.] für ein Beschwerdeverfahren fehlen (vgl. [X.] 57, 224, 225), wenn bereits im [X.]punkt der Einlegung der Beschwerde mit Sicherheit feststeht, dass der Beschwerde führende Gläubiger keine auch nur teilweise Befriedigung 8 - 5 - seiner Forderung erwarten kann (vgl. MünchKomm-[X.]/[X.], § 64 Rn. 14). Einen solchen Fall behandelt die vom [X.] zitierte Entscheidung [X.]/M. ZIP 1991, 1442. Seinerzeit war das Konkursverfahren gemäß § 204 KO mangels Masse eingestellt worden. Beschwerdeführer war ein einfa-cher Konkursgläubiger, der nicht die geringste Aussicht auf eine Quote hatte, weil die vorhandene Masse nicht einmal zur Befriedigung aller [X.] ausreichte. Neuerwerb haftete nach der Konkursordnung (§ 1 Abs. 1 KO) nicht für die Verwaltervergütung, so dass auch die diesbezüglichen Vollstreckungs-möglichkeiten durch die Festsetzung der Vergütung nicht beeinträchtigt wurden. Eine solche Situation dürfte der in zahlreichen Kommentierungen vertretenen Auffassung zugrunde liegen, in masselosen Verfahren seien einfache [X.] durch die Festsetzung einer Verwalter- oder Treuhändervergü-tung nicht beschwert (z.B. [X.], [X.] 12. Aufl. § 64 Rn. 10; [X.], [X.] § 64 Rn. 16). So liegt der Fall hier jedoch nicht. Welches Einkommen die Schuldnerin im Verlauf der [X.] erzielen kann, ist derzeit nicht abzusehen. [X.] verweist die Rechtsbeschwerde zu Recht. Schon im [X.] nach [X.] hat der Treuhänder überdies aus der Abtre-tung einen dreistelligen Betrag erlangt, der zur Begleichung der - bis auf die Treuhändervergütung geringen - Verfahrenskosten verwandt worden ist. Dass die Gläubigerin auch in den kommenden Jahren keinerlei Befriedigung erhalten wird, steht daher nicht mit Sicherheit fest. Dann aber kann ihr ein Rechts-schutzbedürfnis für eine sofortige Beschwerde gegen die rechtswidrige Festset-zung der Treuhändervergütung nicht abgesprochen werden. Die gegenteilige Entscheidung des [X.]s muss aufgehoben werden; die sofortige Be-schwerde ist zulässig. 9 - 6 - [X.] Der Senat kann eine eigene Sachentscheidung treffen, weil die Aufhe-bung der Entscheidung des [X.]s nur wegen Rechtsverletzungen bei der Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 577 Abs. 5 ZPO). Die sofortige Beschwerde hat Erfolg. Die Vergütung des Treuhänders richtet sich nach § 13 [X.] in der Fassung vor Inkrafttreten der Verordnung zur Änderung der [X.] vom 4. Oktober 2004 ([X.] I 2004, 2569). Danach erhält der Treuhänder in masselosen Verfahren, die vor dem 1. Januar 2004 eröffnet worden sind, eine Vergütung von 250 •. § 13 [X.] a.F. ist verfassungsgemäß ([X.] [X.], 1694 ff). Eine "verfas-sungskonforme" Auslegung dieser Vorschrift oder derjenigen des § 63 Abs. 1 [X.] mit dem Ziel einer Erhöhung der vorgesehenen Mindestvergütung kommt nicht in Betracht ([X.] aaO S. 1697; [X.], [X.]. v. 20. Januar 2005 - [X.] ZB 134/04, [X.], 447, 449 f). Zusätzlich ist die beantragte [X.] - 7 - pauschale in Höhe von 37,50 • (15 % von 250 •) festzusetzen (§§ 10, 8 Abs. 3 [X.] a.F.). Zuzüglich der Mehrwertsteuer ergibt sich der neu festgesetzte [X.] von 333,50 •. Dr. [X.] [X.] [X.] [X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 04.11.2003 - 74 [X.][X.], Entscheidung vom 12.03.2004 - 10 T 139/03 -

Meta

IX ZB 78/04

02.02.2006

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.02.2006, Az. IX ZB 78/04 (REWIS RS 2006, 5214)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 5214

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

IX ZB 99/06 (Bundesgerichtshof)


IX ZB 134/04 (Bundesgerichtshof)


IX ZB 60/05 (Bundesgerichtshof)


IX ZB 75/12 (Bundesgerichtshof)

Insolvenzverwaltervergütung: Sekundärer Vergütungsanspruchs des Verwalters/Treuhänders gegen die Staatskasse bei Verfahrenskostenstundung


6 T 204/02 (Landgericht Wuppertal)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.