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PDF anzeigen[X.][X.]/04 vom 2. Februar 2006 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] § 64 Abs. 3 Auch in masselosen Verfahren ist ein Insolvenzgläubiger in der Regel befugt, [X.] Beschwerde gegen die Festsetzung der Vergütung des Treuhänders einzulegen. [X.], [X.]uss vom 2. Februar 2006 - [X.]/04 - [X.] [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], die Richter [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 2. Februar 2006 beschlossen: Auf die Rechtsmittel der Gläubigerin werden der [X.]uss der 10. Zivilkammer des [X.] vom 12. März 2004 und der [X.]uss des [X.] vom 4. November 2003 aufgehoben. Die Vergütung des Treuhänders wird auf insgesamt 333,50 • festgesetzt. Der Treuhänder trägt die Kosten beider Rechtsmittelverfahren nach einem Wert von 1.000,50 •. Gründe: Am 17. Juli 2003 wurde das Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet. Die Verfahrenskosten wurden gestundet. Zum Treuhänder wurde der Beteiligte zu 2 bestellt. Die Beteiligte zu 1 war die einzige am Verfahren beteiligte Gläubigerin. Das Einkommen der für zwei Kin-der unterhaltspflichtigen Schuldnerin lag unterhalb der [X.]; über sonstiges pfändbares Vermögen verfügte sie nicht. 1 - 3 - Nach Ankündigung der Restschuldbefreiung und Aufhebung des Verfah-rens hat der Treuhänder die Festsetzung seiner Vergütung auf 1.000 • zuzüg-lich Auslagen und Mehrwertsteuer beantragt. Die Vergütung ist antragsgemäß auf insgesamt 1.334 • festgesetzt worden. Die sofortige Beschwerde der Gläu-bigerin gegen diesen [X.]uss ist als unzulässig verworfen worden. Mit ihrer Rechtsbeschwerde begehrt die Gläubigerin weiterhin die Herabsetzung der Treuhändervergütung auf einen Betrag von 250 •. 2 II. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO, § 64 Abs. 3, §§ 6, 7 [X.] statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie führt zur [X.] der Vergütung des Treuhänders auf den in § 13 [X.] a.F. vorgese-henen Mindestbetrag nebst Auslagen und Mehrwertsteuer. 3 1. Das [X.], dessen Entscheidung in [X.], 330 und Z[X.] 2004, 496 veröffentlicht ist, hat die sofortige Beschwerde für unzulässig gehal-ten, weil die Gläubigerin durch die Festsetzung der überhöhten Vergütung nicht beschwert sei. In masselosen Verfahren sei eine Beschwer des Insolvenzgläu-bigers zu verneinen. Der Ausnahmefall, dass die Massearmut erst durch die Vergütung des Treuhänders eintrete, liege nicht vor, weil die Verfahrenskosten von der Landeskasse getragen würden. 4 2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. 5 a) Der Begriff der "Beschwer" bezeichnet einen rechtlichen Nachteil, den eine Partei durch eine gerichtliche Entscheidung trifft. Dadurch, dass eine [X.] - 4 - schwer des Rechtsmittelführers als Voraussetzung für die Zulässigkeit des von ihm eingelegten Rechtsmittels gefordert wird, soll erreicht werden, dass der Rechtsmittelzug nur eröffnet wird, wenn dafür ein Rechtsschutzbedürfnis be-steht. Im Interesse der Gesamtheit der Rechtsschutz suchenden Bürger und des jeweiligen Gegners soll ausgeschlossen werden, dass das Rechtsmittelge-richt sich mit dem Rechtsstreit befassen muss, ohne dass der [X.] ein schutzwürdiges Interesse an der von ihm erstrebten Entscheidung hat ([X.] 50, 261, 263). Maßgeblich ist der sich aus Tenor, Tatbestand und Ent-scheidungsgründen ergebende rechtskraftfähige Inhalt der angefochtenen Ent-scheidung. b) Die unrichtige Festsetzung der Vergütung durch das Insolvenzgericht hat zu einem rechtlichen Nachteil der Gläubigerin geführt. Das folgt hier [X.] aus § 287 Abs. 2, § 292 Abs. 1 [X.]. [X.] hat gemäß § 287 Abs. 2 [X.] ihre pfändbaren Bezüge aus einem Dienstverhältnis für eine [X.] von 6 Jahren nach der Eröffnung des Verfahrens an den [X.]. Diese werden einmal jährlich aufgrund des Schlussverzeichnisses an die Gläubiger verteilt, sofern die nach § 4a [X.] gestundeten Verfahrenskosten berichtigt sind (§ 292 Abs. 1 [X.]). Zu den gestundeten Verfahrenskosten ge-hört auch die Treuhändervergütung (§ 54 Nr. 2, § 313 [X.]; vgl. MünchKomm-[X.]/Hefermehl, § 54 Rn. 100). Jeder Betrag, um den die Treuhändervergütung zu hoch festgesetzt worden ist, kann nicht an die (hier einzige) Insolvenzgläubi-gerin ausgekehrt werden. 7 c) Trotz vorhandener Beschwer kann ausnahmsweise das [X.] für ein Beschwerdeverfahren fehlen (vgl. [X.] 57, 224, 225), wenn bereits im [X.]punkt der Einlegung der Beschwerde mit Sicherheit feststeht, dass der Beschwerde führende Gläubiger keine auch nur teilweise Befriedigung 8 - 5 - seiner Forderung erwarten kann (vgl. MünchKomm-[X.]/[X.], § 64 Rn. 14). Einen solchen Fall behandelt die vom [X.] zitierte Entscheidung [X.]/M. ZIP 1991, 1442. Seinerzeit war das Konkursverfahren gemäß § 204 KO mangels Masse eingestellt worden. Beschwerdeführer war ein einfa-cher Konkursgläubiger, der nicht die geringste Aussicht auf eine Quote hatte, weil die vorhandene Masse nicht einmal zur Befriedigung aller [X.] ausreichte. Neuerwerb haftete nach der Konkursordnung (§ 1 Abs. 1 KO) nicht für die Verwaltervergütung, so dass auch die diesbezüglichen Vollstreckungs-möglichkeiten durch die Festsetzung der Vergütung nicht beeinträchtigt wurden. Eine solche Situation dürfte der in zahlreichen Kommentierungen vertretenen Auffassung zugrunde liegen, in masselosen Verfahren seien einfache [X.] durch die Festsetzung einer Verwalter- oder Treuhändervergü-tung nicht beschwert (z.B. [X.], [X.] 12. Aufl. § 64 Rn. 10; [X.], [X.] § 64 Rn. 16). So liegt der Fall hier jedoch nicht. Welches Einkommen die Schuldnerin im Verlauf der [X.] erzielen kann, ist derzeit nicht abzusehen. [X.] verweist die Rechtsbeschwerde zu Recht. Schon im [X.] nach [X.] hat der Treuhänder überdies aus der Abtre-tung einen dreistelligen Betrag erlangt, der zur Begleichung der - bis auf die Treuhändervergütung geringen - Verfahrenskosten verwandt worden ist. Dass die Gläubigerin auch in den kommenden Jahren keinerlei Befriedigung erhalten wird, steht daher nicht mit Sicherheit fest. Dann aber kann ihr ein Rechts-schutzbedürfnis für eine sofortige Beschwerde gegen die rechtswidrige Festset-zung der Treuhändervergütung nicht abgesprochen werden. Die gegenteilige Entscheidung des [X.]s muss aufgehoben werden; die sofortige Be-schwerde ist zulässig. 9 - 6 - [X.] Der Senat kann eine eigene Sachentscheidung treffen, weil die Aufhe-bung der Entscheidung des [X.]s nur wegen Rechtsverletzungen bei der Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 577 Abs. 5 ZPO). Die sofortige Beschwerde hat Erfolg. Die Vergütung des Treuhänders richtet sich nach § 13 [X.] in der Fassung vor Inkrafttreten der Verordnung zur Änderung der [X.] vom 4. Oktober 2004 ([X.] I 2004, 2569). Danach erhält der Treuhänder in masselosen Verfahren, die vor dem 1. Januar 2004 eröffnet worden sind, eine Vergütung von 250 •. § 13 [X.] a.F. ist verfassungsgemäß ([X.] [X.], 1694 ff). Eine "verfas-sungskonforme" Auslegung dieser Vorschrift oder derjenigen des § 63 Abs. 1 [X.] mit dem Ziel einer Erhöhung der vorgesehenen Mindestvergütung kommt nicht in Betracht ([X.] aaO S. 1697; [X.], [X.]. v. 20. Januar 2005 - [X.] ZB 134/04, [X.], 447, 449 f). Zusätzlich ist die beantragte [X.] - 7 - pauschale in Höhe von 37,50 • (15 % von 250 •) festzusetzen (§§ 10, 8 Abs. 3 [X.] a.F.). Zuzüglich der Mehrwertsteuer ergibt sich der neu festgesetzte [X.] von 333,50 •. Dr. [X.] [X.] [X.] [X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 04.11.2003 - 74 [X.][X.], Entscheidung vom 12.03.2004 - 10 T 139/03 -
Meta
02.02.2006
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.02.2006, Az. IX ZB 78/04 (REWIS RS 2006, 5214)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 5214
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
IX ZB 99/06 (Bundesgerichtshof)
IX ZB 134/04 (Bundesgerichtshof)
IX ZB 60/05 (Bundesgerichtshof)
IX ZB 75/12 (Bundesgerichtshof)
Insolvenzverwaltervergütung: Sekundärer Vergütungsanspruchs des Verwalters/Treuhänders gegen die Staatskasse bei Verfahrenskostenstundung
6 T 204/02 (Landgericht Wuppertal)
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