Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.03.2008, Az. IX ZB 60/05

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 4971

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[X.][X.]/05 vom 13. März 2008 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] § 8 Abs. 3, § 13 Abs. 1 a) Die Neuregelung der Mindestvergütung des Treuhänders im vereinfachten Insol-venzverfahren hält sich im Rahmen der Ermächtigungsgrundlage und ist nicht verfassungswidrig. b) Nach Inkrafttreten der Änderungsverordnung vom 4. Oktober 2004 können die sächlichen Kosten, die dem Treuhänder im vereinfachten Insolvenzverfahren in-folge der Übertragung des Zustellungswesens durch das Insolvenzgericht ent-standen sind, neben der allgemeinen Auslagenpauschale geltend gemacht wer-den ([X.] an die entsprechende Rechtsprechung zum Insolvenzverwalter im [X.]uss vom 21. Dezember 2006 - [X.], [X.], 440). [X.], [X.]uss vom 13. März 2008 - [X.] - [X.]AG [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], die Richter [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 13. März 2008 beschlossen: Auf die Rechtsmittel des Treuhänders werden der [X.]uss der 7. Zivilkammer des [X.] vom 21. Januar 2005 und der [X.]uss des Amtsgerichts [X.] - Insolvenzgericht - vom 28. Dezember 2004 dahingehend [X.], dass die Vergütung des Treuhänders um die beantragte Erstattung der [X.] von 16 • erhöht und auf [X.] 1.016,50 • festgesetzt wird. Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird zurückgewiesen. Von den Kosten der Beschwerde hat der [X.] 97 %, das [X.] 3 % zu tragen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 569,61 • festgesetzt. - 3 - Gründe: [X.] Am 14. Juli 2004 beantragte die Schuldnerin die Eröffnung des [X.] über ihr Vermögen und Erteilung der Restschuldbefreiung. Mit [X.]uss vom 15. Juli 2004 bewilligte das Insolvenzgericht für das Eröffnungs-verfahren und das Insolvenzverfahren die Stundung der Verfahrenskosten. Mit [X.]uss vom 26. Juli 2004 eröffnete es das Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin und bestellte den weiteren Beteiligten zu 1 zum Treuhänder. Acht Gläubiger meldeten Forderungen zur Tabelle an. 1 Der Treuhänder hat beantragt, seine Vergütung auf 1.165 •, die [X.] auf 174,65 •, die Mehrwertsteuer auf 214,36 • und zu erstatten-de [X.] auf 16 • festzusetzen, insgesamt 1.570,11 •. 2 Das Amtsgericht hat die Vergütung des Treuhänders auf 750 • zuzüglich Auslagen in Höhe von 112,50 • und Umsatzsteuer von 138 • festgesetzt. Den weitergehenden Antrag hat es abgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Treuhänders hat das [X.] zurückgewiesen. 3 Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Treuhänder seinen Vergütungs-antrag in vollem Umfang weiter. Er macht geltend, die Neuregelung der [X.] in § 13 Abs. 1 Sätze 3 bis 5 [X.] sei mit Art. 12 Abs. 1 GG und §§ 63, 65 [X.] unvereinbar. Außerdem seien ihm für 16 Zustellungen Zustel-lungskosten von 16 • zuzusprechen, weil ihn das Insolvenzgericht mit der Durchführung der Zustellungen beauftragt gehabt habe. 4 - 4 - I[X.] Das Rechtsmittel ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, § 6, 7, 64 Abs. 3 [X.]) und zulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Es ist jedoch nur in Höhe der Zustel-lungskosten von 16 • begründet. 5 1. Die Neuregelung der Mindestvergütung des Treuhänders in § 13 Abs. 1 Sätze 3 bis 5 [X.] durch die Verordnung zur Änderung der [X.] vom 4. Oktober 2004 ([X.]) [X.] weder gegen §§ 63, 65 [X.] noch gegen Art. 12 Abs. 1 GG. Sie ist [X.] bei der Festsetzung der Vergütung des Treuhänders anzuwenden. Eine davon abweichende, selbständige Festsetzung der Vergütung des Treuhänders durch die Insolvenzgerichte ist nicht zulässig. 6 a) Mit [X.]uss vom 15. Januar 2004 ([X.] ZB 46/03, [X.], 424; un-ter Bezugnahme auf den weiteren [X.]uss vom 15. Januar 2004 - [X.] ZB 96/03, [X.] 157, 282; vgl. auch [X.] ZIP 2005, 1694) hat der Senat die Regelung der Mindestvergütung in § 13 Abs. 1 Satz 3 [X.] a.F. für Treuhän-der, die ab 1. Januar 2004 in einem massearmen [X.] bestellt werden, für verfassungswidrig erklärt. Die damals geltende [X.] von 250 • war bei weitem zu niedrig. Punktuelle Umfragen in den Bezirken der Amtsgerichte [X.] und [X.] hatten ergeben, dass der durchschnittliche Kostenaufwand des Treuhänders hierdurch nicht ge-deckt wurde. 7 - 5 - Der [X.] hatte deshalb dem [X.] aufgegeben, eine verfassungsgemäße Neuregelung zu erlassen. Dieses ist der Aufforderung mit der genannten Verordnung vom 4. Oktober 2004 nachge-kommen. Die Neufassung des § 13 [X.] gilt gemäß § 19 Abs. 1 [X.] für alle ab dem 1. Januar 2004 eröffneten Insolvenzverfahren. Danach beträgt die [X.] in der Regel mindestens 600 •, wenn nicht mehr als fünf Gläubi-ger ihre Forderung angemeldet haben. Von sechs bis 15 Gläubigern erhöht sich die Vergütung für je angefangene fünf Gläubiger um 150 •. Ab 16 Gläubigern erhöht sich die Vergütung je angefangene fünf Gläubiger um 100 •. 8 b) Die Neuregelung entspricht der Verordnungsermächtigung in § 65 In-sO in Verbindung mit § 63 [X.]. Sie verstößt nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG ([X.] NZI 2005, 23, 29; [X.], Z[X.] 2004, 1006; a.[X.], [X.], 2311, 2316). 9 Die nunmehr vorgesehene Staffelvergütung nach der Zahl der Gläubiger, die Forderungen angemeldet haben, hält sich entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde im Rahmen der Ermächtigungsgrundlage für die Verord-nung und verstößt nicht gegen die Vorgaben in der Senatsrechtsprechung zur Festlegung der Mindestvergütung. 10 aa) Für den Treuhänder im vereinfachten Insolvenzverfahren gelten ge-mäß § 313 Abs. 1 Satz 3 [X.] die §§ 63, 65 [X.] entsprechend. Nach § 63 In-sO hat der Treuhänder Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Diese Norm ist verfassungsgemäß dahin auszulegen, dass die dem Treuhänder zustehende Vergütung insgesamt eine seiner Qualifikation und Tätigkeit angemessenen Umfang erreichen muss. Deshalb muss für massearme Verfahren in der nach § 65 [X.] zu erlassenden 11 - 6 - Verordnung eine Mindestvergütung vorgesehen werden, die für Verfahren die-ser Art den im Durchschnitt entstehenden Bearbeitungsaufwand im [X.] auskömmlich entgilt (vgl. [X.] 157, 282, 287 ff, 291). Dabei gebietet der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht, die Tätigkeit des Treuhänders in jedem Einzelfall kostendeckend und angemessen zu vergü-ten. Es ist vielmehr auch der Grundsatz der Querfinanzierung zu [X.]. Deshalb ist es rechtlich nicht geboten, für jeden Einzelfall eine ausreichen-de Vergütung zu gewährleisten und dem Verwalter den allgemeinen Einwand einer im Vergleich zum konkret erforderlichen Aufwand unangemessenen [X.] zu ermöglichen. Allerdings kann der Gesichtspunkt der Querfinanzie-rung - nicht gedeckte Kosten und Gewinnausfälle bei massearmen Verfahren werden durch lukrative massereiche Verfahren kompensiert - nur noch einge-schränkt Berücksichtigung finden, weil die massearmen Verfahren die überwie-gende Zahl aller Verfahren darstellen. Deshalb muss ein wirtschaftlicher Aus-gleich im Wesentlichen, wenn auch nicht vollständig, bereits innerhalb der mas-searmen Verfahren erreicht werden. Nicht für jedes, wohl aber für den [X.] insgesamt muss eine auskömmliche Vergütung zu [X.] sein (vgl. [X.] 157, 282, 288 ff). 12 bb) Bei der Neuregelung der Mindestvergütung hat der Verordnungsge-ber repräsentative Erhebungen über den [X.] der Treuhänder zugrunde gelegt. Die dem Senat bei seinen [X.]üssen vom 15. Januar 2004 zur Verfügung stehenden Unterlagen waren insoweit nur bedingt aussagekräftig und ließen lediglich den Schluss darauf zu, dass die alte Regelung der Mindest-vergütung nicht auskömmlich war. Sie genügte dagegen nicht als Grundlage für eine Neuregelung. 13 - 7 - Der Verordnungsgeber hat ausweislich der Begründung für die [X.] (abgedruckt z.B. in [X.], 1927 ff) seinen Festsetzungen die [X.] zweier rechtstatsächlicher Gutachten zum zeitlichen Aufwand von [X.] und Treuhändern in masselosen Verfahren zugrunde gelegt. Die [X.] stammen von Prof. [X.] und vom [X.], [X.]. Beide Gutachten waren anlässlich der erforderlichen Neuregelung in Auftrag gegeben worden. Ihnen liegen schriftliche Befragungen von [X.] zugrunde. Umfassende Zeitbudgetuntersuchungen sind allerdings nicht durchgeführt worden. Grundlage war vielmehr die Selbsteinschätzung der Insolvenzverwalter und Treuhänder. 14 Bedenken, diese Untersuchungen der rechtlichen Überprüfung der [X.] zugrunde zu legen, bestehen nicht. Weitergehende Untersuchungen stehen nicht zur Verfügung. 15 cc) Die Festlegung einer Mindestvergütung, die am Durchschnitt des entstehenden [X.] ausgerichtet ist, erfordert nicht, dass für alle Verfahren eine einheitliche Mindestvergütung festgelegt wird. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ergibt sich derartiges auch nicht aus den Senatsbeschlüssen vom 15. Januar 2004. Dem Verordnungsgeber war es mög-lich, die Mindestvergütung in typisierender Weise nach dem bestehenden Bear-beitungsaufwand zu staffeln. Als sachliches Abgrenzungskriterium ist hierbei die Zahl der Gläubiger, die Forderungen zur Tabelle angemeldet haben, geeignet. Nach den eingeholten Untersuchungen hängt der zeitliche Aufwand mit der Zahl der Insolvenzgläubiger zusammen. Der Verordnungsgeber hat anhand dieser Untersuchungen dargelegt, dass die Zahl der Gläubiger in den Verfahren stark schwankt. Bei den masselosen Verbraucherinsolvenzverfahren variierte ihre Zahl nach der Untersuchung von Prof. [X.] zwischen drei und 42. [X.] - 8 - rend 44 % der [X.] nicht mehr als zehn Gläubiger je Verfahren nann-ten, waren es bei 16 % durchschnittlich mehr als 15 Gläubiger. Das getrimmte Mittel (nur der [X.] zwischen 5 % und 95 %) lag bei 13, der [X.] bei 12 Gläubigern. Nach der Untersuchung des [X.] ([X.]) be-trug die durchschnittliche Gläubigerzahl 16,2. Das [X.] hat daraus eine durchschnittliche Gläubigerzahl von 14 abgeleitet. Das ist nicht zu beanstanden. Die vom Verordnungsgeber zugrunde gelegte Staffelung der Mindestver-gütung beruht zwar ausweislich der amtlichen Begründung nicht auf einer kon-kreten Untersuchung des Zeitaufwandes nach den in der Vergütungsstaffelung festgesetzten [X.]. Eine sachlich unangemessene Differenzierung lässt sich aber jedenfalls nicht feststellen (für die Unbedenklichkeit der Staffe-lung nach [X.] z.B. [X.], [X.] 2004, 569, 576; [X.], Z[X.] 2004, 1010, 1011). 17 Es mag sein, dass für eine Differenzierung auch andere Anknüpfungstat-sachen in Betracht gekommen wären, etwa die Zahl der angemeldeten [X.] (so etwa [X.], [X.], 2311, 2313, 2317) oder die Zahl der ermit-telten Gläubiger, auch soweit sie keine Forderungen angemeldet haben. Zwin-gend ist dies jedoch keineswegs, zumal für solche Differenzierungen keine [X.] Untersuchungen vorliegen. 18 [X.]) Soweit sich die Rechtsbeschwerde darauf beruft, dass die vorgese-hene Staffelung in der Realität keine Grundlage finde und den tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts [X.] (Z[X.] 2005, 256 ff) widerspreche, wonach im Verbraucherinsolvenzverfahren bei einem einzigen Verwalterbüro in [X.], wenn auch auf der Grundlage von 506 Verfahren, sich eine durch-19 - 9 - schnittliche Gläubigerzahl von lediglich 6,57 ergebe, steht dies im Widerspruch zu den vom [X.] zugrunde gelegten repräsentativen Erhebungen. Das Ergebnis mag für diesen einen Verwalter in [X.] zutref-fend sein. Die Untersuchung der Verfahren eines einzigen Verwalters hat aber keinen Aussagewert, der bundesweite Rückschlüsse zuließe, wie sie für eine Verordnung zugrunde zu legen sind. ee) Die Rechtsbeschwerde macht geltend, dass die Neuregelung des § 13 Abs. 1 Sätze 3 ff. [X.] verfassungswidrig sei, weil die Vergütung, die für Verfahren mit der vom Verordnungsgeber aus beiden Untersuchungen ermittel-ten Zahl von 14 Gläubigern vorgesehen ist, hinter dem vom Verordnungsgeber selbst ermittelten Bearbeitungsaufwand [X.]. [X.] man insoweit wie bei der Gläubigerzahl die Mittelwerte beider Untersuchungen zugrunde, gelange man auf der Grundlage der Stundensätze des § 19 [X.] zu einer Vergütung von 1.165 •. [X.] man wie der Verordnungsgeber die geringeren Zeitangaben in der Untersuchung von Prof. [X.] zugrunde und runde diese auf 16 Stunden ab, von denen sieben auf den Verwalter und neun auf einen qualifi-zierten Mitarbeiter entfielen, ergebe sich eine angemessene Vergütung von 980 •. § 13 Abs. 1 Sätze 3 und 4 [X.] sehe aber lediglich eine Vergütung von 900 • vor. Der Verordnungsgeber habe diese Differenz erkannt und ausdrück-lich erwähnt. Gleichwohl sei die Rechtfertigung für die Unterschreitung der nach dem durchschnittlichen Mindestaufwand angemessenen Vergütung nicht er-sichtlich (so AG Potsdam Z[X.] 2005, 38, 39; AG [X.] Z[X.] 2005, 256, 258). Da der Verordnungsgeber diese Vergütung für den durchschnittlichen Fall mit 14 Gläubigern als Ausgangspunkt für die anderen Vergütungsstufen [X.] habe, erfasse diese Unangemessenheit die Regelung insgesamt. 20 - 10 - Auch dieser Einwand greift nicht durch. Zutreffend ist, dass der [X.] bei der Feststellung des [X.]es allein das von ihm in Auftrag gegebene Gutachten von Prof. [X.] zugrunde gelegt hat. In der [X.]-Untersuchung wurde der Zeitaufwand höher, nämlich für den Verwalter (Treuhänder) mit 9,63 Stunden, für den Sachbearbeiter mit 12,56 Stunden an-gegeben. Dabei wurden jedoch die Daten, die dieser Berechnung zugrunde lie-gen, nicht offen gelegt. Aus der Untersuchung von Prof. [X.] ergab sich eine sehr große Spreizung bei dem [X.] der Verwalter (Treuhän-der) und Sachbearbeiter. Es war deshalb jedenfalls vertretbar, dass lediglich die mit genau nachvollziehbaren Daten arbeitende Untersuchung von Prof. [X.] zugrunde gelegt und hieraus das 5 %-getrimmte Mittel herangezo-gen wurde. 21 Von der Untersuchung Prof. [X.] ausgehend hat der [X.] zugrunde gelegt, dass in einem durchschnittlichen Fall mit 14 Gläubigern ein geringfügig aufgerundeter Arbeitsaufwand von sieben [X.] (411 Minuten) für den Verwalter und ein geringfügig abgerundeter [X.] von neun Stunden (559 Minuten) für den Sachbearbeiter anfällt. Bei Zugrundelegung der Vergütungssätze des § 19 [X.], die auch der Senat für angemessen hält (vgl. [X.] 157, 282, 294), ergibt sich daraus eine Vergü-tung von 980 •. Die Verordnung billigt eine Vergütung von 900 • zu. Die [X.] rechtfertigt diese Abweichung nicht gesondert, sondern hält sie für ein annähernd gleiches Ergebnis. 22 Allein aus dieser Abweichung (900 • statt 980 •) lässt sich eine Verfas-sungswidrigkeit der Regelung nicht ableiten. Zum einen beträgt die Abweichung lediglich ca. 8 %. Zum anderen durfte der Verordnungsgeber bei der vorge-nommenen Abrundung berücksichtigen, dass die zugrunde gelegten [X.] - 11 - chungen ausschließlich auf den Angaben von Insolvenzverwaltern beruhten, ohne dass diese im Einzelnen durch Zeitbudgetuntersuchungen verifiziert [X.] wären. Deshalb konnte davon ausgegangen werden, dass die zugrunde gelegten Angaben eher zugunsten der Verwalter und Treuhänder ausgefallen waren (vgl. [X.] 157, 282, 293). Bei der Beurteilung, ob die nach der Neuregelung zugebilligte Vergütung angemessen ist, müssen auch Äußerungen der Verwalter zur Höhe der Vergü-tung in anderem, neutralen Zusammenhang berücksichtigt werden. So hat der Sprecher der Arbeitsgruppe Verbraucherinsolvenz des [X.] dargelegt, dass das geplante vereinfachte Entschuldungsverfahren einen Rückgang der eröffneten Verfahren um ca. 80.000 bedeuten würde, was für die bisherigen Treuhänder einen Vergütungsverlust von ca. 80 Mio. • pro Jahr be-deute. Hierbei handele es sich zwar um einen Umsatz mit relativ geringer [X.]. Trotzdem sei dieser Rückgang schmerzlich ([X.] 08/2006 S. 7). Daraus ist zu entnehmen, dass nach Beurteilung der [X.] in Verbraucherinsolvenzverfahren die nach der Neuregelung zugebilligten [X.]en auskömmlich sind. 24 ff) Es bestehen schließlich keine Bedenken dagegen, dass die Mindest-vergütung für den Treuhänder im vereinfachten Insolvenzverfahren gemäß § 13 [X.] deutlich unterhalb der Mindestvergütung für den Insolvenzverwalter ge-mäß § 2 Abs. 2 [X.] festgesetzt wurde. 25 Der Senat hat zwar in seinem [X.]uss vom 15. Januar 2004 ([X.] ZB 46/03, aaO S. 425) anhand der seinerzeit vorliegenden Erkenntnismöglichkei-ten angenommen, dass der von den Treuhändern im Verbraucherinsolvenzver-fahren zu leistende Aufwand nur geringfügig geringer ist als der Aufwand im 26 - 12 - Regelinsolvenzverfahren. Er hat eine Arbeitserleichterung aus manchen im [X.] bereits durch die Schuldnerberatungsstellen aufbereiteten Unterlagen ab-geleitet, aber eine Verringerung des Arbeitsaufwandes um die Hälfte als nicht gegeben erachtet, zumal manche Quellen seinerzeit angenommen hatten, der durchschnittliche Aufwand für ein Verbraucherinsolvenzverfahren sei etwa gleich hoch anzusetzen wie für ein Regelinsolvenzverfahren, wenn ersteres nicht im schriftlichen Verfahren bearbeitet werde. Daraus ergibt sich aber nicht, dass nunmehr für beide Verfahren die Mindestvergütung annähernd gleich hoch hätte angesetzt werden müssen. Die durchgeführten tatsächlichen Erhebungen haben vielmehr ergeben, dass der [X.] tatsächlich beträchtlich ist. Nach der Untersuchung des [X.] betragen die Kosten eines Verbraucherinsolvenzverfahrens lediglich 55 % der Kosten eines Regelinsolvenzverfahrens. Nach der Untersuchung von Prof. [X.] betragen die Kosten des [X.] % des Regelinsolvenzverfahrens (Verordnungsbegründung aaO S. 1931 f). Unter die-sen Umständen ist die vorgenommene Differenzierung nicht zu beanstanden. 27 2. Soweit das Beschwerdegericht die beantragte Erstattung der Zustel-lungskosten von 16 • versagt hat, hat die Rechtsbeschwerde Erfolg. 28 Nach Inkrafttreten der Änderungsverordnung vom 4. Oktober 2004 kann der Insolvenzverwalter die Sachkosten, die ihm infolge der Übertragung des Zustellungswesens durch das Insolvenzgericht entstanden sind, neben der [X.] Auslagenpauschale geltend machen. Anders als nach dem zuvor geltenden Recht bemisst sich die Auslagenpauschale gemäß § 8 Abs. 3 [X.] nach der Regelvergütung, so dass Zuschläge, die für die Ausführung des [X.] gemäß § 3 Abs. 1 [X.] gewährt werden können, die Ausla-29 - 13 - genpauschale nicht mehr erhöhen. Damit ist dieser zum früher geltenden Recht zu erhebende Einwand (vgl. [X.], [X.]. v. 21. Dezember 2006 - [X.] ZB 81/06, [X.], 188) nicht mehr berechtigt. [X.], die aufgrund einer Anordnung gemäß § 8 Abs. 3 [X.] entstanden sind, stellen zusätzliche Kosten dar für die Erledigung einer gesondert übertragenen Aufgabe außerhalb der Regeltätigkeit des Insolvenzverwalters. Sie können deshalb vom [X.] gesondert geltend gemacht werden ([X.], [X.]. v. 21. Dezember 2006 - [X.], [X.], 440 f). Für den Treuhänder, für den gemäß § 10 [X.] die Vorschrift des § 8 [X.] entsprechende Anwendung findet, weil ihre Anwendbarkeit in § 13 [X.] nicht ausgeschlossen ist, gilt dasselbe. Auch bei ihm handelt es sich um die Kosten für die Erledigung einer gesondert übertragenen Aufgabe außerhalb seiner Regeltätigkeit. 30 Allerdings hat beim Treuhänder gemäß § 13 Abs. 2 [X.] die Vorschrift des § 3 [X.] schon vor Inkrafttreten der Änderungsverordnung vom 4. Oktober 2004 keine Anwendung gefunden. Ob deshalb bei ihm schon nach dem zuvor geltenden Recht eine gesonderte Auslagenerstattung für die Zustel-lungskosten in Frage gekommen wäre, bedarf hier keiner Entscheidung. Dies erscheint zweifelhaft, weil in besonders gelagerten Fällen auch dort Zuschläge möglich waren, die sich sodann ebenfalls bei der Auslagenpauschale nach § 8 Abs. 3 [X.] auswirken konnten (vgl. [X.], [X.]. v. 24. Mai 2005 - [X.] ZB 6/03, Z[X.] 2005, 760, 761). 31 Durch die Staffelung der Mindestvergütung nach der Zahl der Gläubiger erhöht sich zwar mit der Zahl der Gläubiger auch die Höhe der Auslagenpau-schale für die Regeltätigkeit. Dies ist angemessen, ändert aber nichts daran, 32 - 14 - dass die Übertragung des Zustellungswesens nicht zu der Regeltätigkeit des Treuhänders gehört. Dr. [X.] [X.] [X.]

[X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: AG [X.], Entscheidung vom 28.12.2004 - 3 [X.] - [X.], Entscheidung vom 21.01.2005 - 7 T 29/05 -

Meta

IX ZB 60/05

13.03.2008

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.03.2008, Az. IX ZB 60/05 (REWIS RS 2008, 4971)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 4971

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