Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.12.2008, Az. IX ZB 249/07

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 96

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[X.] BESCHLUSS [X.] 249/07 vom 18. Dezember 2008 in dem [X.] Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] §§ 295, 296, 291 Die Obliegenheiten des Schuldners gemäß § 295 [X.] gelten ab Aufhe-bung des Insolvenzverfahrens und Ankündigung der Restschuldbefreiung. [X.], [X.]uss vom 18. Dezember 2008 - [X.] 249/07 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.] Dr. Gehrlein und [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 18. Dezember 2008 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 4. Zivilkammer des [X.] vom 26. November 2007 wird auf Kosten der Gläubigerin zurückgewiesen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 • fest-gesetzt. Gründe: [X.] Am 3. Dezember 2003 wurde das Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet. Am 3. Januar 2005 starb der Vater der Schuldnerin. Mit Schreiben vom 13. Januar 2005 zeigte die weitere Beteiligte zu 1 (fortan: Gläubigerin) dem Insolvenzgericht den Tod des [X.] der Schuld-nerin an. Im Schlussbericht des Treuhänders heißt es dazu, die Mutter der Schuldnerin sei alleinige Erbin; die Schuldnerin habe keine Pflichtteilsansprüche geltend gemacht und sei dazu auch nicht verpflichtet. Die festgesetzte [X.] betrug 951,58 •, die Treuhändervergütung 939,60 •. Mit [X.]uss 1 - 3 - vom 8. November 2006 kündigte das Insolvenzgericht die Erteilung der Rest-schuldbefreiung an und bestellte den weiteren Beteiligten zu 2 zum Treuhänder. Dieser [X.]uss wurde rechtskräftig. Mit Schreiben vom 24. Mai 2007 hat die Gläubigerin einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung gestellt, weil die Schuldnerin auch nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens ihren Pflichtteilsanspruch nicht geltend gemacht habe. Zum Nachlass des [X.] der Schuldnerin gehöre mindestens ein hälftiger Miteigentumsanteil an einem bebauten Grundstück. Die Verwer-tung des [X.] hätte daher ausgereicht, um die festgestellten Insolvenzforderungen von insgesamt 166.044,13 • zu einem wesentlichen Teil zu befriedigen. Die Schuldnerin ist dem Antrag entgegengetreten. Mit [X.] vom 17. September 2007 hat das Amtsgericht - Insolvenzgericht - den Antrag abgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin ist erfolglos geblieben. Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgt die Gläubigerin ihren Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung weiter. 2 I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist nach § 296 Abs. 3, §§ 6, 7 [X.], 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie bleibt jedoch ohne Erfolg. 3 1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Dass die Schuldnerin den Pflichtteilsanspruch nicht geltend gemacht habe, stelle keine Verletzung ihrer Obliegenheiten gemäß § 295 Abs. 1 Nr. 2 [X.] dar. Diese Vorschrift setze tat-sächlich erworbenes Vermögen voraus. Wenn bereits das Ausschlagen einer Erbschaft nicht tatbestandsmäßig sei, wie § 83 Abs. 1 [X.] für das [X.] - 4 - verfahren ausdrücklich regele, müsse Gleiches für das Unterlassen der Gel-tendmachung eines [X.] gelten. Ob der die Restschuldbefrei-ung ankündigende rechtskräftige [X.]uss des Amtsgerichts vom 8. Novem-ber 2006 einer Berücksichtigung des [X.] entgegenstehe und ob die Jahresfrist des § 296 Abs. 1 Satz 2 [X.] gewahrt sei, brauche nicht ent-schieden zu werden. 2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand. 5 a) Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag ei-nes Gläubigers, wenn der Schuldner während der Laufzeit der [X.] eine seiner Obliegenheiten verletzt und dadurch die Befriedigung der [X.] beeinträchtigt (§ 296 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 [X.]). Nach § 295 Abs. 1 Nr. 2 [X.] obliegt es dem Schuldner, während der Laufzeit der Abtretungserklärung Vermögen, dass er von Todes wegen erwirbt, zur Hälfte des Wertes an den Treuhänder herauszugeben. 6 b) Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen des § 295 Abs. 1 Nr. 2 [X.] schon deshalb nicht erfüllt, weil die Schuldnerin den fraglichen [X.] nicht in der Wohlverhaltensphase, sondern bereits während des er-öffneten Insolvenzverfahrens erworben hat und die Obliegenheiten des § 295 Abs. 1 Nr. 2 [X.] in diesem Verfahrensabschnitt noch nicht gelten. 7 aa) Die Obliegenheiten des § 295 [X.] treffen den Schuldner erst von der Aufhebung (oder der Einstellung, vgl. § 289 Abs. 3 [X.]) des Insolvenzver-fahrens an (z.B. [X.], 331, 332; [X.] [X.], 596; 2004, 678, 679; [X.] Z[X.] 2005, 1001, 1002; [X.]/[X.], 8 - 5 - [X.] 12. Aufl. § 287 Rn. 44 f; MünchKomm-[X.]/Ehricke, 2. Aufl. § 295 Rn. 2; HK-[X.]/[X.], 5. Aufl. § 295 Rn. 15; [X.], 4. Aufl. § 295 Rn. 7a; [X.], Insolvenzrecht § 295 Rn. 3; a.[X.] Z[X.] 2002, 449, 450 mit zust. [X.]. [X.]; [X.] NZI 2003, 217 mit [X.]. [X.]erkung [X.] NZI 2003, 219 f; [X.] in Kübler/Prütting/Bork, [X.] § 295 Rn. 1c). (1) Die Obliegenheiten des § 295 [X.] gelten "während der Laufzeit der Abtretungserklärung". Die Erklärung des Schuldners über die Abtretung seiner pfändbaren Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder die an deren Stelle treten-den laufenden Bezüge hat den [X.]raum von sechs Jahren von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an zu umfassen (§ 287 Abs. 2 Satz 1 [X.]). Die von § 295 [X.] (tatsächlich oder scheinbar, vgl. [X.] aaO) in Bezug genommene Vorschrift des § 287 Abs. 2 Satz 1 [X.] ist jedoch nach dem Inkrafttreten der Insolvenzordnung (durch das Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung und anderer Gesetze vom 26. Oktober 2001, [X.] I S. 2710) geändert worden. In ihrer ursprünglichen Fassung sah sie vor, dass die Laufzeit der Abtretungser-klärung mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens und der Ankündigung der Restschuldbefreiung begann. Zweifel daran, dass dies auch für die Obliegen-heiten des § 295 [X.] galt, gab es nicht. Der Änderung des § 287 [X.] lag die Vorstellung zugrunde, dass ein durchschnittlicher Schuldner nicht in der Lage ist, sein Leben über einen derart langen [X.]raum an den Pfändungsfreigrenzen auszurichten. Ihm sollte dadurch geholfen werden, dass die [X.] von sieben auf sechs Jahre abgekürzt wurde und die Laufzeit der Abtre-tung nicht erst mit der Aufhebung, sondern bereits mit der Eröffnung des [X.] begann (BT-Drucks. 14/6468, [X.]). Mit den Versagungstatbe-ständen des § 290 [X.] einerseits, der §§ 295, 296 [X.] andererseits hatte dies nichts zu tun. Anhaltspunkte dafür, dass die Obliegenheiten des § 295 In-sO nunmehr von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an gelten sollten, [X.] - 6 - sen sich der amtlichen Begründung nicht entnehmen. Die Änderung betraf die Laufzeit der Abtretungserklärung, nicht die sonstigen Voraussetzungen der Er-teilung oder Versagung der Restschuldbefreiung. (2) Eine Geltung der Obliegenheiten des § 295 [X.] bereits von der Er-öffnung des Insolvenzverfahrens an stünde überdies nicht im Einklang mit der vom Gesetz im Übrigen strikt durchgehaltenen Trennung zwischen dem eröff-neten Insolvenzverfahren einerseits, der Wohlverhaltensphase nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens andererseits. Nach § 291 Abs. 1 [X.] enthält der [X.] über die Ankündigung der Restschuldbefreiung, der aufgrund der Anhö-rung im Schlusstermin gefasst wird (§ 289 [X.]), den Hinweis darauf, dass der Schuldner den Obliegenheiten nach § 295 [X.] nachzukommen hat. Der [X.] kann sich nur auf die Zukunft beziehen. Für die Vergangenheit wäre er sinnlos ([X.] NZI 2003, 219, 220). Das Verhalten des Schuldners in der [X.] wird, wie sich hinreichend deutlich aus § 291 Abs. 1 [X.] ergibt, nur nach Maßgabe des § 290 [X.] überprüft ([X.], [X.]. v. 29. Juni 2004 - [X.] 90/03, [X.], 635, 636). 10 (3) Die Obliegenheiten des § 295 Abs. 1 [X.] unterscheiden sich zudem inhaltlich von den Pflichten, welche den Schuldner im eröffneten Verfahren tref-fen. Nach § 295 Abs. 1 Nr. 1 [X.] hat der Schuldner eine angemessene [X.] auszuüben oder sich um eine solche zu bemühen. Im [X.] gilt dies nicht. Die Arbeitskraft des Schuldners gehört nicht zur [X.]. Der Schuldner kann zu einer Erwerbstätigkeit nicht gezwungen werden ([X.] 167, 363, 370 Rn. 16; a.A. [X.] in Kübler/Prütting/Bork, aaO). Die in § 4c Nr. 4 [X.] geregelte Obliegenheit des Schuldners, eine an-gemessene Erwerbstätigkeit auszuüben oder sich um eine solche zu bemühen, betrifft das [X.], nicht das Insolvenzverfahren oder das [X.] - 7 - ren zur Erlangung der Restschuldbefreiung ([X.] aaO). § 295 Abs. 1 Nr. 2 verpflichtet den Schuldner, die Hälfte eines von Todes wegen erworbenen [X.] an den Treuhänder herauszugeben. Im eröffneten Verfahren gehört der Erwerb von Todes wegen dagegen in vollem Umfang zur Insolvenzmasse. Der [X.] "rechtskräftige Verurteilung wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c StGB" gilt in sämtlichen Verfahrensabschnitten. Er ist jedoch in § 290 Abs. 1 Nr. 1 [X.] für den [X.]raum bis zum Schlusstermin (§ 289 Abs. 1 [X.]) geregelt, in § 297 Abs. 1 [X.] ausdrücklich für den [X.]-raum zwischen Schlusstermin und Aufhebung des Insolvenzverfahrens sowie für die Laufzeit der Abtretungserklärung. Hier wird der auf die Berechnung der Laufzeit der Abtretungserklärung beschränkte Geltungswille der Neufassung des § 287 Abs. 2 [X.] besonders deutlich. (4) Schließlich ist eine Ausdehnung der Obliegenheiten des § 295 [X.] auf den [X.]raum vor der Aufhebung des Insolvenzverfahrens und der Ankündi-gung der Restschuldbefreiung auch nicht erforderlich. Die Abtretungserklärung kann erst mit dem [X.] rechtliche Bedeutung erlangen ([X.], 561, 566 f). Erst jetzt bestimmt das Gericht den [X.], den Treuhänder nämlich, auf den die pfändbaren Bezüge des Schuldners übergehen. Bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens fallen die pfändbaren Bezüge des Schuldners nach §§ 35, 36 [X.] in die Insolvenzmasse und werden gemäß § 80 [X.] vom Verwalter (oder gemäß § 313 [X.] vom Treuhänder) verwaltet. Der Schuldner hat in dieser [X.] nicht die Rechtsmacht, sie abzutreten. Anlass, mit der Normierung von Obliegenheiten auf das Verhal-ten des Schuldners einzuwirken und ihn insbesondere zur Herausgabe des pfändbaren Anteils seiner Bezüge und der Hälfte eines etwaigen Erwerbs von Todes wegen an den Treuhänder anzuhalten, besteht bis dahin ebenfalls nicht. 12 - 8 - bb) Die Schuldnerin hat den Pflichtteilsanspruch mit dem Tod ihres [X.] am 3. Januar 2005, damit vor Rechtskraft des [X.]usses über die [X.] der Restschuldbefreiung vom 8. November 2006 erlangt. 13 (1) Der Anspruch auf den Pflichtteil (§ 2303 [X.]) entsteht mit dem Erb-fall (§ 2317 Abs. 1, § 1922 Abs. 1 [X.]). Von diesem [X.]punkt an gehört er zum Vermögen des Pflichtteilsberechtigten ([X.] 123, 183, 187; [X.], Urt. v. 6. Mai 1997 - [X.] ZR 147/96, [X.], 1302). Nach § 852 Abs. 1 ZPO ist er al-lerdings der Pfändung nur unterworfen, wenn er durch Vertrag anerkannt oder rechtshängig geworden ist. Diese Vorschrift steht einer Pfändung jedoch nicht entgegen. Nach gefestigter Rechtsprechung des [X.] kann der Pflichtteilsanspruch bereits vor der vertraglichen Anerkennung oder Rechtshän-gigkeit als in seiner zwangsweisen Verwertbarkeit aufschiebend bedingter An-spruch gepfändet werden ([X.] 123, 183, 185 ff; [X.], Urt. v. 6. Mai 1997 - [X.] ZR 147/96, aaO). Alles pfändbare Vermögen, das dem Schuldner zur [X.] der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens [X.], wird vom Insolvenzverfahren erfasst und gehört zur Insolvenzmasse (§ 35 Abs. 1, § 36 Abs. 1 [X.]). § 852 Abs. 1 ZPO steht folglich einem beding-ten [X.] nicht entgegen ([X.] FamRZ 1999, 1436; LG Tübingen ZVI 2008, 450, 451; [X.]/Windel, [X.] § 83 Rn. [X.]/ [X.], [X.] 3. Aufl. § 83 Rn. 6; [X.]/[X.], [X.] [Bearb. Juni 2006] § 2317 Rn. 58; [X.]/[X.]/[X.], [X.] 2. Aufl. § 2317 Rn. 10; [X.]/ [X.], [X.] 12. Aufl. § 2317 Rn. 4; [X.] ZEV 1998, 123, 126; [X.] [X.] 2003, 41, 44 ff; [X.], [X.] Erwerb im Insolvenz- und Restschuld-befreiungsverfahren S. 132 f; a.A. [X.], [X.] 12. Aufl. § 83 Rn. 11; MünchKomm-[X.]/[X.], 2. Aufl. § 36 Rn. 53; FK-[X.]/[X.], 4. Aufl. § 83 Rn. 11; [X.] in Kübler/Prütting/Bork, [X.] § 83 Rn. 12; HmbKomm-[X.]/Kuleisa, 2. Aufl. § 83 Rn. 8; Nerlich/[X.]/[X.], [X.] § 83 14 - 9 - Rn. 11). Dass nicht der Verwalter, sondern nur der pflichtteilsberechtigte Schuldner über die Geltendmachung des [X.] zu entscheiden hat, ändert nichts an der Zugehörigkeit des Anspruchs zur Masse. (2) Gehört der Pflichtteilsanspruch zur Insolvenzmasse, kann er nicht zugleich Neuerwerb in der Wohlverhaltensphase darstellen, den der Schuldner zur Hälfte des Wertes herauszugeben hat (§ 295 Abs. 1 Nr. 2 [X.]). Ob § 295 Abs. 1 Nr. 2 [X.] dann eingreift, wenn der Schuldner einen während des [X.] erworbenen Pflichtteilsanspruch nach dessen Aufhebung gel-tend macht, ob in einem solchen Fall eine Nachtragsverteilung nach § 203 [X.] zu erfolgen hat oder ob es sich nunmehr um dem Schuldner insgesamt zuste-hendes Vermögen handelt, braucht im vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden; denn die Voraussetzungen des § 852 Abs. 1 ZPO sind bis zum [X.] der Tatsacheninstanzen nicht eingetreten. 15 c) Ob eine Versagung der Restschuldbefreiung im vorliegenden Fall auch deshalb ausscheidet, weil die Schuldnerin - die sich rechtlich beraten lässt und deren Rechtsauffassung von den Vorinstanzen geteilt worden ist - kein Verschulden trifft (§ 296 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 [X.]), bedarf keiner Ent- 16 - 10 - scheidung. Gleiches gilt für die Frage der Einhaltung der Jahresfrist des § 296 Abs. 1 Satz 2 [X.]. Ganter Gehrlein [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 17.09.2007 - 10 [X.], Entscheidung vom 26.11.2007 - 4 [X.]/07 -

Meta

IX ZB 249/07

18.12.2008

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.12.2008, Az. IX ZB 249/07 (REWIS RS 2008, 96)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 96

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