Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.01.2013, Az. IX ZB 163/11

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 9147

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX [X.]/11

vom

10. Januar
2013

in dem Restschuldbefreiungsverfahren

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 295 Abs. 1 Nr. 2
a)
Der Schuldner, der während der Laufzeit der Abtretungserklärung Vermögen von Todes
wegen oder mit Rücksicht auf ein späteres Erbrecht erwirbt, hat seine [X.] zur Herausgabe der Hälfte des Wertes durch Zahlung des entsprechen-den Geldbetrages zu erfüllen.
b)
Die Obliegenheit, die Hälfte des Wertes des erworbenen Vermögens an den
[X.] herauszugeben, kann auch dann nicht durch Übertragung eines Anteils am Nachlass erfüllt werden, wenn der Schuldner Mitglied einer Erbengemeinschaft geworden ist.
c)
Setzt die Erfüllung der Obliegenheit zur Herausgabe des hälftigen Wertes des er-worbenen Vermögens die Versilberung des Nachlasses voraus, ist dem Schuldner vor der Entscheidung über den Antrag auf Restschuldbefreiung Gelegenheit zu geben, diese zu betreiben.
d)
Über den Antrag auf Restschuldbefreiung sowie über etwaige Versagungsanträge kann so lange nicht entschieden werden, wie der Schuldner ausreichende [X.] um die Verwertung des Nachlasses nachvollziehbar darlegt und gegebe-nenfalls beweist.
[X.], Beschluss vom 10. Januar 2013 -
IX [X.]/11 -
LG Heidelberg

[X.]
-

2

-

Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.],
den
Richter [X.], die Richterin [X.],
[X.] Pape
und die Richterin Möhring

am
10. Januar 2013
beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des [X.] vom 11. Mai 2011 aufgehoben.

Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss des [X.] vom 8. Dezember 2010 aufgehoben.

Die Sache wird zur
erneuten Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren, an das Insolvenzgericht zurückverwie-sen.

t-gesetzt.

-

3

-

Gründe:

I.

[X.] hat mit Schreiben vom 12.
November 2003 die Eröff-nung des Insolvenzverfahrens und Restschuldbefreiung beantragt. Das Insol-venzverfahren ist am 19.
Dezember 2003 eröffnet und am 7.
März 2006 aufge-hoben worden, nachdem das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 21.
Dezember 2005 die Restschuldbefreiung angekündigt hatte. Der weitere Beteiligte zu
2 (fortan: Treuhänder) wurde zum Treuhänder
bestellt.

Am 17.
Juni 2009 starb der Vater der Schuldnerin. Er wurde von der Schuldnerin und deren Bruder je zur Hälfte beerbt. Zum Nachlass gehörte ein bebautes Grundstück. [X.] unterrichtete den Treuhänder von der Erbschaft. Nachdem das Nachlassgericht
den Wert des Nachlasses auf 216.531,75

a-ges von 54.132,93

Die anwaltlich vertretene Schuldnerin zahlte nicht. Mit Schreiben vom 21.
April 2010 erklärte sie, ihr Bruder stimme einem Verkauf des Grundstücks nicht zu. In einem späteren Schreiben
vom 24.
Mai 2010
bezweifelte
sie den vom Nachlassgericht errechneten Wert des Nachlas-ses. Unter dem
4.
August 2010 wies das Nachlassgericht die Schuldnerin [X.] hin, dass die Gläubiger zum Antrag auf Restschuldbefreiung anzuhören seien; sie, die Schuldnerin, sei zur bestmöglichen Verwertung des Nachlasses verpflichtet, wenn sie sich nicht einem Versagungsantrag aussetzen wolle. Mit Beschluss vom 1.
Oktober 2010 setzte das Insolvenzgericht unter Anordnung des schriftlichen Verfahrens eine Frist bis zum 16.
November 2010 zur Stel-lungnahme zum Antrag der Schuldnerin auf Restschuldbefreiung.

1
2
-

4

-

Mit Schreiben vom 25.
Oktober 2010
hat
die weitere Beteiligte zu 1 ([X.]: Gläubigerin) unter Bezugnahme auf die entsprechenden Berichte des [X.] die Versagung der Restschuldbefreiung
beantragt, weil die Schuldnerin ihrer Pflicht zur Herausgabe des hälftigen Wertes der Erbschaft nicht nachge-kommen sei. Das Insolvenzgericht hat die Restschuldbefreiung versagt. Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin hat das [X.] diesen Beschluss aufgehoben und den Versagungsantrag der Gläubigerin zurückgewiesen. Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgt die Gläubigerin ihren Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung weiter.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist nach §
296 Abs.
3 Satz
1, §§ 6, 7 [X.] aF, Art.
103f EG[X.] statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie führt zur Aufhe-bung des angefochtenen Beschlusses und
zum Erfolg der Erstbeschwerde.

1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: [X.] habe ihre [X.] aus §
295 Abs.
1 Nr. 2 [X.] nicht verletzt. Die Vorschrift des §
295 Abs.
1 Nr.
2 [X.] verlange nicht, dass der Schuldner seinen Anteil am nicht auseinandergesetzten Nachlass gemäß §
2033 Abs.
1 BGB auf den Treuhän-der übertrage. Der Schuldner sei vielmehr nur gehalten, den hälftigen Wert des ererbten Vermögens an den Treuhänder herauszugeben. Der Schuldnerin [X.] nicht vorgeworfen, sich nicht ausreichend um die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft bemüht
oder die Verwertung des zum Nachlass gehören-den Grundstücks verzögert zu haben. Zudem fehle es an einem Verschulden, und eine Versagung der Restschuldbefreiung wäre auch unter dem Gesichts-punkt der Verhältnismäßigkeit bedenklich. Um den Erlös aus der Verwertung
3
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5

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der Erbschaft
für die Gläubiger zu sichern, müsse der Treuhänder das Angebot der Bevollmächtigten der Schuldnerin vom 2.
Februar 2011 annehmen, die im Fall der Erbauseinandersetzung und des Verkaufs des Grundstücks auf die Schuldnerin entfallende und um die Kosten bereinigte Ausgleichs-
und/oder Kaufpreisforderung an ihn abzutreten; es sei dann Aufgabe des Treuhänders, den Erlös an die Gläubiger auszuzahlen.

2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Mit der Begründung des [X.] lässt sich ein Verstoß gegen die Obliegenheit gemäß §
295 Abs.
1 Nr.
2 [X.], ererbtes Vermögen zur Hälfte des Wertes an den Treuhänder herauszugeben, nicht verneinen.

a) Nach §
295 Abs.
1 Nr.
2 [X.]
obliegt es dem Schuldner, während der Laufzeit der Abtretungserklärung Vermögen, das er von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erwirbt, zur Hälfte des Wertes an den Treuhänder herauszugeben. Dieser Obliegenheit kommt er nach, indem er
eine Geldzahlung in Höhe des hälftigen Wertes der Erbschaft an den Treuhänder leistet. Er ist weder berechtigt noch verpflichtet, die zur Erbschaft gehörenden Gegenstände
auf den Treuhänder zu übertragen
([X.], 647; [X.]/[X.],
[X.], 13.
Aufl., §
295 Rn.
39;
FK-[X.],
[X.], 6. Aufl., § 295 Rn.
50; [X.]/[X.], [X.],
2011, §
295 Rn.
25;
HmbKomm-[X.]/Streck, 4.
Aufl., §
295 Rn.
12; [X.] in [X.][X.]/[X.]/
[X.], Verfahrenskostenstundung, Restschuldbefreiung und Verbraucherinsol-venzverfahren, 5.
Aufl., §
295 Rn.
50; [X.], Insolvenzrecht, 4.
Aufl., Rn.
26.53;
Hoffmann, Verbraucherinsolvenz und Restschuldbefreiung, 2.
Aufl., S.
132;
Neher, [X.] in
der Insolvenz, S.
205
ff, 209; Kesseler, [X.] 2003, 557, 561;
Messner, [X.] 2004, 433, 435; [X.], [X.] 2011, 77, 83;
HK-[X.]/[X.], 6.
Aufl., §
295 Rn.
16; MünchKomm-[X.]/Ehricke, 2.
Aufl., 6
7
-

6

-

§
295 Rn.
66, 67; [X.], NJW 1999, 3450, 3452[X.]/Lang, [X.], 5.
Aufl., §
295 Rn.
13; [X.], [X.],
2.
Aufl., § 295 Rn. 42
ff; [X.] in Kübler/
Prütting/Bork, [X.], 2012, §
295 Rn.
19b; Döb[X.]r, Die Restschuldbefreiung nach der [X.]
(1997), S.
159; [X.], [X.] und Restschuldbefreiung, 2.
Aufl., Rn.
291).

aa) Der Wortlaut des §
295 Abs.
1 Nr. 2 [X.]
ist allerdings nicht eindeu-tig.
Einerseits ist "das ererbte Vermögen"
an den Treuhänder herauszugeben; andererseits soll dies nur "zur Hälfte des Wertes"
erfolgen; der Begriff der "Her-ausgabe"
ist ebenfalls nicht eindeutig. Die [X.] geben keinen näheren Aufschluss.
Die Formulierung, die Erbschaft sei zur Hälfte des Wertes herauszugeben,
soll erreichen, dass
-
ebenso wie im Falle des §
1374 Abs.
2 BGB
-
auch ein anderer Vermögenserwerb von Todes wegen sowie ein Erwerb
mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erfasst wird (BT-Drucks. 12/2443, S.
192
zu §
244 [X.]). Mit der Frage, in welcher Form die Herausga-be zu erfolgen hat, befasst sich die Begründung des [X.] nicht.

Dass nur der Wert in
Geld,
nicht aber sonstige Vermögensgegenstände an den Treuhänder herauszugeben sind,
folgt jedoch aus dem Zusammenspiel der Vorschrift des §
295 Abs.
1 Nr.
2 [X.] mit denjenigen Vorschriften, welche die Aufgaben, die Befugnisse und die Vergütung
des Treuhänders regeln. Nach §
292 Abs.
1
Satz 1
[X.] hat der Treuhänder den Verpflichteten über die Abtre-tung der pfändbaren Forderungen
des Schuldners
auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder
an deren Stelle tretende laufende Bezüge (§
287 Abs.
2 Satz
1 [X.]) zu unterrichten. Er hat die Beträge, die er durch die Abtretung er-langt, und sonstige Leistungen des Schuldners oder Dritter von seinem Vermö-gen getrennt zu halten und einmal jährlich auf Grund des Schlussverzeichnis-ses an die Insolvenzgläubiger zu verteilen (§
292
Abs.
1 Satz
2 [X.]). Die 8
9
-

7

-

Gläubigerversammlung kann dem Treuhänder zusätzlich die Aufgabe übertra-gen, die Erfüllung der Obliegenheiten des Schuldners zu überwachen (§
292 Abs.
2 [X.]). Bei Beendigung seines Amtes hat der
Treuhänder
dem [X.] zu legen (§
292 Abs.
3 [X.]). Die Verwertung des [X.] des Schuldners gehört
in der sogenannten
Wohlverhaltensphase, also nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens, nicht zu den Aufgaben des [X.]
(so auch [X.], NJW 1999, 3450, 3452).
Die
[X.] über-trägt ihm diese Aufgabe nicht. Sie
verleiht ihm auch nicht die Befugnis, das Vermögen des Schuldners zu verwalten und über es zu verfügen; die Vorschrift des §
80 [X.] gilt nur bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens.
Die Einzie-hung
der pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis ist dem Treuhänder nur aufgrund der Abtretung möglich, welche der Schuldner zusammen mit dem Antrag auf Restschuldbefreiung beim Insolvenzgericht [X.] hat (§
287 Abs.
2 Satz
1 [X.]).

Gehört es nicht zu den Aufgaben des Treuhänders, andere Vermögens-gegenstände als Geld zu verwalten, kann der Schuldner seiner Obliegenheit aus §
295 Abs.
1 Nr.
2 [X.]
nur durch Zahlung einer Geldsumme
in Höhe des hälftigen Wertes des angefallenen Vermögens
genügen.
Besteht das von [X.] wegen erworbene Vermögen
-
wie regelmäßig
-
nicht oder nicht nur aus Geld, muss
der Schuldner es
versilbern, wenn er den zur Erfüllung der [X.] erforderlichen Geldbetrag nicht anders aufbringen kann.

bb)
Nichts anderes gilt, wenn der Schuldner nicht Alleinerbe, sondern Miterbe geworden ist, er also
den Nachlass gemäß
§
2032 Abs.
1 BGB nur ge-meinschaftlich mit den anderen Miterben erworben hat.

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11
-

8

-

(1) Die
Obliegenheit zur Herausgabe des hälftigen Wertes nach §
295 Abs.
1 Nr.
2 [X.] besteht auch dann, wenn der Schuldner nicht Allein-, sondern Miterbe geworden ist
(aA MünchKomm-[X.]/Ehricke, 2.
Aufl., §
295 Rn.
67). Die Obliegenheit entfällt
-
entgegen [X.], Restschuldbefreiung im Insolvenz-verfahren, S.
134
-
nicht deshalb, weil
der Schuldner nur
die ihm
tatsächlich angefallenen
Vermögenswerte
herauszugeben habe. Der Anteil an einer
Er-bengemeinschaft (§
2032 BGB)
gehört mit dem Ablauf der Ausschlagungsfrist (§
1944 BGB) endgültig zum Vermögen des Erben; weiterer Erklärungen bedarf es nicht.
Die Verwertung des Anteils
ist
auch
rechtlich möglich.
Zwar kann ein Miterbe nicht über seinen Anteil an den einzelnen Nachlassgegenständen ver-fügen

2033 Abs.
2 BGB). Er kann jedoch über seinen Anteil am Nachlass insgesamt
verfügen (§
2033 Abs.
1 BGB); darüber hinaus kann er nach [X.] der §§
2042
ff BGB die Auseinandersetzung und Teilung des Nachlasses
auch gegen den Willen der anderen Miterben
betreiben.

[X.] Die Verwertung eines Anteils am Nachlass ist rechtlich möglich.
Über den Anteil als solchen kann jeder Miterbe jedoch allein verfügen (§
2033 Abs.
1 Satz 1 BGB). Jeder Miterbe kann außerdem
-
von Ausnahmefällen abgesehen
-
jederzeit die Auseinandersetzung, also die Teilung
des Nachlasses verlangen
(§ 2042 Abs. 1 BGB).
Die Teilung richtet sich nach den allgemeinen Bestim-mungen (§ 2042 Abs. 2, §§ 2046 ff, §§ 752 ff BGB; vgl. [X.], Beschluss vom 9. Juli 1956 -
V
BLw 11/56, [X.]Z 21, 229, 232
f). Besteht der Nachlass, wie an-scheinend
im vorliegenden Fall, nach Berichtigung der Nachlassverbindlichkei-ten und Teilung der beweglichen Habe des Erblassers nur noch aus einem ein-zigen Grundstück, kann der Erbe
erforderlichenfalls
unmittelbar die Teilungs-versteigerung betreiben
(§§
180 ff ZVG).
Selbst dann, wenn
der Erblasser durch letztwillige Verfügung die Auseinandersetzung in Ansehung des Nachlas-12
13
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-

ses oder einzelner Nachlassgegenstände ausgeschlossen
hat (vgl. §
2044 Abs.
1 BGB),
wofür
es
hier keine
Anhaltspunkte gibt,
kann ein Miterbe bei [X.] eines wichtigen Grundes die Auseinandersetzung verlangen (§
2044
Abs.
1 Satz 2, § 749 Abs. 2 BGB); die Verpflichtung zur Herausgabe der Hälfte des Wertes der Erbschaft (§ 295 Abs. 1 Nr. 2 [X.]) stellt einen solchen wichti-gen Grund dar.
Das bürgerliche Recht gibt dem Schuldner
jedenfalls hinrei-chend Möglichkeiten an die Hand, die Auseinandersetzung und Verwertung des Nachlasses
in dem erforderlichen Umfang
auch gegen den Willen der übrigen Miterben herbeizuführen.

(3) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerdeerwiderung ist
die
Ver-wertung des Anteils an einer Miterbengemeinschaft dem Schuldner in der Regel auch zumutbar. Nach gefestigter Rechtsprechung des [X.]
stel-len die Ausschlagung einer Erbschaft, der Verzicht auf ein Vermächtnis und der Verzicht auf die Geltendmachung eines Pflichtteilanspruchs
zwar
keine [X.]sverletzungen
dar ([X.], Beschluss vom 10. März 2011 -
IX [X.], [X.], 329 Rn. 6 mwN). Diese Rechtsprechung beruht auf der Annahme, dass die Entscheidung über die Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft ebenso wie diejenige über die Geltendmachung eines Pflichtteils oder eines Vermächtnisses höchstpersönlicher Natur ist
[X.]/[X.], Festschrift für
[X.] und Wolfgang Reimann,
2012,
S. 173, 189). Die Entscheidung darüber, ob eine Erbengemeinschaft auseinandergesetzt
oder durch die Veräu-ßerung des Erbteils für einen Dritten geöffnet
werden soll, kann
einen
ähnlich persönlich geprägten
Charakter haben. Die Auseinandersetzung der [X.] ist jedoch der im Bürgerlichen Gesetzbuch vorausgesetzte "[X.]". Die Erbengemeinschaft ist nicht auf Dauer angelegt.
Nach §
2042 Abs.
1 BGB kann jeder Miterbe jederzeit nach Maßgabe der §§ 2043 ff BGB die [X.] verlangen.
Das Gesetz schützt die 14
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10

-

Erbengemeinschaft auch nicht
umfassend gegen die Veräußerung eines Erb-teils und dem damit verbundenen "Eindringen"
eines Dritten in die [X.]. Die Veräußerung des Anteils ist gemäß § 2033 BGB zulässig; den Miterben bleibt nur die Möglichkeit der Ausübung des Vorkaufsrechts aus §
2034 BGB. Soweit der Anteil am Nachlass veräußert werden kann (§ 2033 BGB), kann er auch gepfändet werden (§ 859 Abs. 2, §§ 857, 929, 935 ZPO). Der Pfändungsgläubiger kann -
gegebenenfalls durch einen Antrag auf Tei-lungsversteigerung gemäß §§
2042, 753 BGB, §§ 180
ff ZVG
-
die Auseinan-dersetzung des Nachlasses betreiben.

Ein Vermögenswert, welcher außerhalb des Insolvenzverfahrens dem Zugriff der Gläubiger offen steht, verdient im Insolvenzverfahren und nach [X.] Aufhebung in der Wohlverhaltensperiode keinen besonderen Schutz. Die in der Fachliteratur diskutierte Frage, ob der Zugriff von [X.] durch eine Übertragung des [X.] auf den Treuhänder abgewehrt werden kann (vgl. etwa
HK-[X.]/[X.], 6.
Aufl., § 295 Rn. 16;
[X.] in [X.]
[X.]/[X.]/[X.], Verfahrenskostenstundung, Restschuldbefreiung und Verbraucherinsolvenzverfahren, 5. Aufl., § 295 Rn. 50;
Neher, [X.] in der Insolvenz, S. 210 f;
Messner, [X.] 2004, 433, 435), stellt sich im vorliegen-den Fall nicht und bedarf deshalb keiner Erörterung.

(4) Der Ablauf der Frist des § 287 Abs. 2 [X.] entbindet den Schuldner nicht
von der Obliegenheit, die während der Laufzeit der Abtretungserklärung angefallene Erbschaft
zu verwerten und
zur Hälfte ihres
Wertes
an den [X.]
herauszugeben.

b) [X.] hat keine Zahlung in Höhe des hälftigen Wertes ihres Erbteils geleistet. Das Angebot der Abtretung des Anspruchs auf den anteiligen 15
16
17
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11

-

Kaufpreis für das Grundstück
oder des Ausgleichsanspruchs gegen den [X.], welches zudem erst im Beschwerdeverfahren in Aussicht gestellt wurden,
ersetzt die Herausgabe nicht.

III.

Der angefochtene Beschluss kann damit keinen Bestand haben. Er ist aufzuheben.
An einer eigenen Sachentscheidung ist der [X.] gehindert, weil die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 577 Abs. 5 ZPO).
Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des [X.] ist eine ab-schließende Entscheidung über den Versagungsantrag der weiteren Beteiligten nicht möglich. Mit der Begründung des [X.]
kann ein Verschul-den der Schuldnerin
nicht ausgeschlossen werden. Das Beschwerdegericht hat allein
auf die (vermeintliche) Pflicht zur Übertragung des Erbteils auf den [X.] abgestellt, welche die Schuldnerin nicht habe kennen können; hierauf kommt es jedoch nicht an, weil eine derartige Pflicht nicht besteht.
Stattdessen wäre zu fragen gewesen, ob die Schuldnerin alles ihr mögliche und zumutbare unternommen hat
und noch unternimmt, um ihren
Anteil am Nachlass zu ver-werten und mit dem Verwertungserlös ihrer Obliegenheit aus § 295 Abs. 1 Nr.
2 [X.] nachzukommen.

1. Die [X.] enthält keine Vorschriften darüber, wie zu ver-fahren ist, wenn der Schuldner während der Laufzeit der Abtretungserklärung Vermögen von Todes wegen erwirbt, die
Herausgabe des hälftigen Wertes des erworbenen Vermögens aber von der Verwertung des Nachlasses abhängig ist, die bis zum Ende der Laufzeit nicht abgeschlossen werden kann. Das Recht ist hier zweckentsprechend fortzubilden. Das Insolvenzgericht hat in einem sol-18
19
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12

-

chen Fall die
Entscheidung über den Antrag auf Restschuldbefreiung und über etwa gestellte Versagungsanträge aufzuschieben,
wenn und solange der Schuldner nachvollziehbar darlegt und
in geeigneter Weise nachweist, dass er
die Verwertung des Nachlasses betreibt, aber noch nicht zu Ende gebracht hat. Einerseits kann nur so sichergestellt werden, dass das erworbene Vermögen, wie §
295 Abs.
1 Nr. 2 [X.] es verlangt,
hälftig zur Befriedigung der Insolvenz-gläubiger herangezogen wird.
Mit der Erteilung der Restschuldbefreiung vor Herausgabe des hälftigen Wertes des erworbenen Vermögens wären die [X.] endgültig ausgeschlossen; denn
eine "Nachtragsverteilung" ent-sprechend §§ 203 ff [X.]
von erst nach Erteilung der Restschuldbefreiung an den Treuhänder herausgegebenem Vermögen sieht die [X.] nicht vor. Andererseits entspricht es allgemeiner Lebenserfahrung, dass die Verwer-tung eines Nachlasses trotz aller Anstrengungen des Schuldners längere [X.] in Anspruch nehmen kann.
Das gilt insbesondere, aber nicht nur
dann, wenn
-
wie hier
-
ein Grundstück zum Nachlass gehört.
Es wäre unbillig, dem Schuldner, dessen
objektiv hinreichende
Bemühungen um eine Verwertung des Nachlas-ses noch nicht zum Abschluss gelangt sind, die Restschuldbefreiung zu versa-gen, nur weil die Laufzeit der Abtretungserklärung beendet ist. Zudem liegt eine durch übermäßigen [X.]druck bedingte Verschleuderung des erworbenen [X.]
nicht im Interesse der Insolvenzgläubiger. Es ist Aufgabe des [X.], seine Bemühungen um die Verwertung des Nachlasses darzulegen und zu beweisen, weil er selbst am besten weiß, was er in dieser Hinsicht [X.] hat, und er auch allgemein für fehlendes Verschulden darlegungs-
und beweispflichtig ist
(vgl. [X.], Beschluss vom 24.
September 2009 -
IX
ZB 288/08, [X.] 2009, 509 Rn. 6).
Sollte sich die Verwertung als undurchführbar erweisen, was der Schuldner darzulegen und zu beweisen hat, kann die Rest-schuldbefreiung nicht wegen einer schuldhaften Obliegenheitsverletzung ver-sagt werden.
-

13

-

2.
Im vorliegenden Fall hat das Insolvenzgericht mehr als ein Jahr zuge-wartet, bis es
im schriftlichen Verfahren eine Frist zur Stellungnahme zum [X.] auf Restschuldbefreiung gesetzt und dann über den [X.] entschieden hat.
Im Verlauf des Verfahrens ist es jedoch zu Unklarheiten und Meinungsverschiedenheiten über die Art und Weise gekommen, wie die Schuldnerin ihre Obliegenheit nach § 295 Abs. 1 Nr. 2
[X.] zu erfüllen hat. Endgültige Klarheit
gewinnt
die Schuldnerin erst durch den vorliegenden Be-schluss.
Gleiches gilt für die aus § 295 Abs. 1 Nr. 2 [X.] in Verbindung mit den allgemeinen Darlegungs-
und Beweislastgrundsätzen herzuleitende Obliegen-heit, den Treuhänder und gegebenenfalls das Insolvenzgericht zeitnah und nachvollziehbar über den jeweiligen Stand der Verwertung des Nachlasses zu unterrichten. Der [X.] hält es deshalb für angebracht, die Sache gemäß §
577 Abs.
4 iVm § 572 Abs. 3 ZPO an das Insolvenzgericht zurückzuverweisen (vgl. hierzu [X.], Beschluss vom 22. Juli 2004 -
IX ZB 161/03, [X.]Z 160, 176, 185; vom 6. Oktober 2011 -
V [X.], [X.], 939 Rn. 19). Dieses wird der

20
-

14

-

Schuldnerin Gelegenheit geben, ihr bisheriges Vorbringen zu ergänzen, und sodann zu prüfen
haben, ob der Antrag auf Restschuldbefreiung sowie der Ver-sagungsantrag entscheidungsreif sind oder ob noch weiter zugewartet werden muss.

Kayser
[X.]
[X.]

Pape
Möhring

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 08.12.2010 -
55 IK 31/03 R -

LG Heidelberg, Entscheidung vom 11.05.2011 -
4 T 26/10 -

Meta

IX ZB 163/11

10.01.2013

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.01.2013, Az. IX ZB 163/11 (REWIS RS 2013, 9147)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 9147

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