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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 497/12
vom
29. Januar 2013
in dem Sicherungsverfahren
gegen
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Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und
nach Anhörung
des
Beschwerdeführers
am 29.
Januar
2013
ge-mäß §
349 Abs.
2 [X.] beschlossen:
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des [X.] vom 18. April 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.
Ergänzend bemerkt der Senat zur Rüge der vorschriftswidrigen Beset-zung:
Um die Besetzungsrüge nach §
338 Nr.
1 [X.] zu erhalten, bedarf es des [X.] gemäß §
222
b Abs.
1 Satz 1 [X.] dann nicht, wenn eine Besetzungsmitteilung nach §
222
a Abs.
1 [X.] unterblieben war. Die [X.] entspricht aber aus den sonstigen vom [X.] in
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seiner Antragsschrift aufgezeigten Gründen nicht den Darlegungserfordernissen des §
344 Abs.
2 Satz
2 [X.].
Becker [X.]Berger
Eschelbach
[X.]
Meta
29.01.2013
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.01.2013, Az. 2 StR 497/12 (REWIS RS 2013, 8596)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 8596
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