Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.10.2008, Az. 1 StR 497/08

1. Strafsenat | REWIS RS 2008, 1589

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[X.] vom 8. Oktober 2008 Nachschlagewerk: ja [X.]St: nein Veröffentlichung: ja _________________________ StPO § 406g Abs. 3 Satz 1, § 472 Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Satz 1, § 473 Abs. 1 Satz 2 Zur Erstattung der dem zum [X.] als Nebenkläger Berechtigten für die Heranziehung eines [X.] im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen. [X.], [X.]. vom 8. Oktober 2008 - 1 StR 497/08 - [X.] in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 8. Oktober 2008 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 24. April 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklageberechtigten im Revisionsverfahren für den [X.] entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] vom 28. August 2008 bemerkt der [X.]: Bestellt ein Gericht - wie vorliegend - dem zum [X.] als [X.] Berechtigten einen Rechtsanwalt als Beistand gemäß § 406g Abs. 3 Satz 1 StPO i.V.m. § 397a Abs. 1 StPO, so gilt dies für das gesamte weitere Verfahren. Demnach hat der Angeklagte - 3 - als Verurteilter auch die notwendigen Auslagen der zum [X.] als Nebenkläger Berechtigten zu tragen, die für die Heranziehung des Verletztenbeistands im Revisionsverfahren ent-standen sind, § 472 Abs. 3 Satz 1 StPO i.V.m. § 472 Abs. 1 Satz 1 StPO, § 473 Abs. 1 Satz 2 StPO. [X.]Wahl Graf Jäger Sander

Meta

1 StR 497/08

08.10.2008

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.10.2008, Az. 1 StR 497/08 (REWIS RS 2008, 1589)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 1589

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