Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.03.2005, Az. 3 StR 497/04

3. Strafsenat | REWIS RS 2005, 4633

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 497/04

vom 8. März 2005 in der Strafsache gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a. Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. März 2005 einstimmig beschlos-sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 30. August 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die verhängte Strafe ist aus den vom [X.] dargeleg-ten Gründen angemessen (§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Ausla-gen zu tragen. [X.] [X.]

von [X.]

Becker

Meta

3 StR 497/04

08.03.2005

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.03.2005, Az. 3 StR 497/04 (REWIS RS 2005, 4633)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 4633

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