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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF [X.](B) 64/07 vom 3. November 2008 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des [X.]Prof. Dr. Tolksdorf, [X.]Ernemann und Dr. Frellesen, die Richterin Roggenbuck, die Rechtsanwältin [X.]sowie die Rechtsanwälte Dr. [X.]und Prof. Dr. [X.]nach mündlicher Verhandlung am 3. November 2008 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des [X.]in der [X.]vom 26. Juni 2007 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstan-denen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 • festgesetzt. Gründe: [X.]Der Antragsteller ist seit dem 13. Juli 2001 zur Rechtsanwaltschaft zuge-lassen. Die Antragsgegnerin widerrief die Zulassung mit Verfügung vom 11. Mai 2006 nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls. 1 - 3 - Der [X.]hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu-rückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Be-schwerde. 2 I[X.]3 Das Rechtsmittel des Antragstellers ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Antragsgegnerin hat die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft mit Recht wegen Vermögensverfalls widerrufen (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Diese Voraussetzungen waren bei Erlass der Widerrufsverfügung erfüllt und liegen weiterhin vor. 4 1. Ein Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in unge-ordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer [X.]nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukom-men; Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von [X.]und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st.Rspr.; vgl. Senatsbeschluss vom 25. März 1991 - [X.](B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; Senatsbeschluss vom 21. November 1994 - [X.](B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126). 5 Derartige Vollstreckungsmaßnahmen, welche die Annahme rechtfertig-ten, dass der Antragsteller in Vermögensverfall geraten war, lagen im Zeitpunkt der Widerrufsverfügung vor. Auf die in der Widerrufsverfügung aufgeführten Vollstreckungsmaßnahmen des Obergerichtsvollziehers P. wird Bezug genommen. Der Antragsteller ist den zahlreichen Aufforderungen der [X.]- 4 - gegnerin, zu diesen Vollstreckungsmaßnahmen und darüber hinaus zu seinen Vermögensverhältnissen insgesamt Stellung zu nehmen, nur unzureichend nachgekommen. Dies geht zu Lasten des Antragstellers, weil dieser nach § 36a Abs. 2 [X.]zur Mitwirkung an der Aufklärung, ob ein Vermögensverfall vor-liegt, verpflichtet ist (st.Rspr.; Senatsbeschluss vom 12. Dezember 1991 - [X.](B) 40/91, juris, unter II 1 a; Senatsbeschluss vom 26. März 2007 - [X.](B) 45/06, www.bundesgerichtshof.de, unter III 2 c). Die [X.]und der [X.]sind deshalb mit Recht davon ausgegangen, dass sich der Antragsteller im Zeitpunkt der Widerrufsverfügung in Vermögens-verfall befand. Dagegen bringt der Antragsteller im Beschwerdeverfahren nichts Durch-greifendes vor. Die Behauptung des Antragstellers, er habe die den Vollstre-ckungen zugrunde liegenden Forderungen bereits vor Erlass der Widerrufsver-fügung durch Zahlung an den Obergerichtsvollzieher P. und - nach dem Umzug des Antragstellers - an den Obergerichtsvollzieher W. beglichen, findet in den vom Senat eingeholten Auskünften der beiden Gerichtsvollzieher keine Bestätigung. Danach waren sogar weit mehr Vollstreckungsverfahren ge-gen den Antragsteller erfolglos verlaufen, als in der Widerrufsverfügung [X.]worden war. Die Aufstellung des [X.]vom 7. März 2008 listet 22 Vollstreckungsverfahren aus der [X.]bis zur Widerrufs-verfügung auf; die Gesamthöhe der vergeblich vollstreckten Forderungen belief sich auf rund 22.000,-- •. Hinzu kommen nach der Aufstellung des Obergerichtsvollziehers [X.] vom 3. April 2008 neun weitere Verfahren, bei denen die Vollstreckung in Höhe von insgesamt rund 25.000,-- • erfolglos verlief. Diesen Aufstellungen ist der Antragsteller nicht entgegengetreten. 7 2. Eine nachträgliche Konsolidierung der Vermögensverhältnisse des An-tragstellers, die im laufenden Verfahren noch zu berücksichtigen wäre (BGHZ 8 - 5 - 75, 356), ist nicht festzustellen. Der Antragsteller hat in seiner [X.]vom 4. September 2007 zwar angekündigt, eine aktuelle Aufstellung über bestehende Verbindlichkeiten und laufende Einkünfte nachzureichen; dies ist aber nicht geschehen. Tilgungsnachweise oder Ratenzahlungsvereinbarun-gen bezüglich der offenen Forderungen hat er nicht vorgelegt. Aus der [X.]W. ist darüber hinaus zu entnehmen, dass gegen den Antragsteller auch nach Erlass der Widerrufsverfügung [X.]wurde; aufgelistet sind dort fünf weitere Vollstreckungsverfahren, die in Höhe von rund 4.000,-- • erfolglos verliefen. Nach der Mitteilung des Amtsgerichts Pi. vom 23. Juni 2008 ist der Antragsteller mit einer am 27. September 2007 abgegebenen eidesstattli-chen Versicherung im Schuldnerverzeichnis eingetragen (75 M ); [X.]ist der Antragsteller nach der Mitteilung des [X.]vom 24. Juni 2008 mit Haftbefehlen auch im dortigen Schuldnerverzeichnis ein-getragen. Damit spricht nunmehr auch die gesetzliche Vermutung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO für den fortbestehenden Vermögensverfall des Antragstel-lers. 9 2. Wie der Bestimmung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zu entnehmen ist, geht der Gesetzgeber grundsätzlich von einer Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden aus, wenn sich der Rechtsanwalt in Vermögensverfall befin-det; dies ist auch in aller Regel der Fall, insbesondere im Hinblick auf den Um-gang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubigern. Anhaltspunkte dafür, dass eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall des Antragstellers ausnahms-weise verneint werden kann, sind nicht ersichtlich. Insbesondere wird eine sol-che Gefährdung nicht bereits dadurch ausgeschlossen, dass der Antragsteller 10 - 6 - ein Anderkonto führt (st. Rspr.; vgl. Senatsbeschluss vom 25. Juli 2005 - [X.](B) 43/04, www.bundesgerichtshof.de, unter II 1 b). Tolksdorf Ernemann Frellesen [X.] [X.] [X.] [X.]Vorinstanz: AGH Hamburg, Entscheidung vom [X.]Zu 10/06 -
Meta
03.11.2008
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.11.2008, Az. AnwZ (B) 64/07 (REWIS RS 2008, 1069)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 1069
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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