Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.04.2007, Az. AnwZ (B) 6/06

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2007, 4302

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[X.][X.]([X.]) 6/06 vom 16. April 2007 in dem Rechtsstreit wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidenten des [X.]undesgerichtshofs Prof. [X.], [X.] am [X.]undesgerichtshof [X.], [X.] und [X.] sowie die Rechtsanwälte [X.], [X.] und Prof. Dr. Stüer nach mündlicher Verhandlung am 16. April 2007 beschlossen: Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschluss des 1. Senats des [X.]s [X.]aden-Württemberg vom 22. Dezember 2005 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstan-denen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 50.000 • festgesetzt. - 3 - Gründe: [X.] Der Antragsteller wurde am 31. August 1978 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt beim [X.]. und bei den Landgerichten [X.]und [X.]zugelassen; am 21. Dezember 1983 erhielt er die Zulassung beim [X.]. Die Antragsgegnerin widerrief zunächst mit Verfügung vom 24. Oktober 2002 die Zulassung des [X.] gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO wegen [X.]; sie nahm diese Verfügung aber am 23. Juli 2003 wegen nachträglichen Wegfalls des [X.] wieder zurück. Wegen [X.] widerrief die [X.] mit ihrer Verfügung vom 20. Juli 2004 erneut die Zulassung des [X.] zur Rechtsanwaltschaft. 1 Der [X.] hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu-rückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen [X.]e-schwerde. Der Antragsteller ist in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ohne Entschuldigung nicht erschienen und war nicht vertreten. 2 I[X.] Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 [X.]RAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. 3 Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Diese Voraussetzungen waren im [X.]punkt der Widerrufsverfügung erfüllt und liegen weiterhin vor. 4 - 4 - 1. Ein Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in unge-ordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer [X.] nicht ordnen kann, und außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukom-men; [X.]eweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. Senatsbeschluss vom 25. März 1991 - [X.]([X.]) 73/90, [X.]RAK-Mitt. 1991, 102; Senatsbeschluss vom 21. November 1994 - [X.]([X.]) 40/94, [X.]RAK-Mitt. 1995, 126). Der Vermögens-verfall wird nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO unter anderem dann vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 915 ZPO) eingetragen ist. 5 Der Antragsteller war im [X.]punkt des Widerrufs mit drei Haftbefehlen zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts [X.]. eingetragen (1 M ...[X.]; 1 M ...[X.]; 1 M ...[X.]). Die dadurch begründete Vermutung für einen Vermögensverfall hat der [X.] - auch im gerichtlichen Verfahren - nicht widerlegt. Die Antragsgegnerin und der [X.] sind deshalb mit Recht davon ausgegangen, dass sich der Antragsteller im [X.]punkt der Widerrufsverfügung in Vermögensverfall [X.]. Dagegen bringt der Antragsteller im [X.]eschwerdeverfahren nichts vor; er hat sein Rechtsmittel nicht begründet. 6 2. Der [X.] ist auch nicht nachträglich entfallen. Eine Konsoli-dierung der Vermögensverhältnisse des Antragstellers nach Erlass der [X.] wäre zwar im laufenden Verfahren noch zu berücksichtigen ([X.]GHZ 75, 356); die Voraussetzungen für einen nachträglichen Wegfall des [X.]es liegen jedoch nicht vor. 7 Die Eintragungen im Schuldnerverzeichnis bestehen nach der Auskunft des Amtsgerichts [X.]. fort. Darüber hinaus ist nach Erlass der [X.] - 5 - fügung mit [X.]eschluss des [X.]vom 1. April 2005 (3 IN .../05) das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Antragstellers eröffnet worden, so dass der Vermögensverfall des Antragstellers nunmehr auch aus diesem Grund gesetzlich vermutet wird (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO). Die Forderungen gegen den Antragsteller belaufen sich nach dem [X.] vom 31. März 2005 auf etwa 280.000 •; dem stehen Aktiva von nur etwa 195.000 • gegenüber, an freier Masse steht lediglich ein [X.]etrag von 15.000 • zur Verfügung. Die Richtigkeit dieser Angaben hat der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] im Wesentlichen bestä-tigt. Solange das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Antragstellers läuft, ist die Grundlage der gesetzlichen Vermutung nicht entfallen. Die Vermö-gensverhältnisse eines Schuldners können grundsätzlich erst mit der Aufhe-bung des Insolvenzverfahrens, mit welcher der Schuldner das Recht zurücker-hält, über die vormalige Insolvenzmasse frei zu verfügen (§ 259 Abs. 1 Satz 2 [X.]), und mit der Ankündigung der Restschuldbefreiung durch [X.]eschluss des Insolvenzgerichts (§ 291 Abs. 1 [X.]) wieder als geordnet angesehen werden (Senatsbeschluss vom 7. Dezember 2004 - [X.]([X.]) 40[X.], [X.], 1271 unter [X.] und 3). Diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben. Das Insolvenz-verfahren ist nach wie vor nicht abgeschlossen. Der Umstand, dass der [X.] die Anwaltskanzlei des Antragstellers im noch laufenden Insol-venzverfahren freigegeben hat, beseitigt die Insolvenz und damit den [X.] des Antragstellers nicht. Da der Antragsteller einen Antrag auf Rest-schuldbefreiung nicht gestellt hat, ist schon jetzt abzusehen, dass es zu einer Konsolidierung der Vermögensverhältnisses des Antragstellers durch eine Restschuldbefreiung nicht kommen wird. Der [X.] ist deshalb mit Recht davon ausgegangen, dass sich der Antragsteller weiterhin in [X.] - 6 - gensverfall befindet. Auch dagegen bringt der Antragsteller im [X.]eschwerdever-fahren nichts vor. 3. Wie der [X.]estimmung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO zu entnehmen ist, geht der Gesetzgeber grundsätzlich von einer Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden aus, wenn sich der Rechtsanwalt in Vermögensverfall befin-det; dies ist auch in aller Regel der Fall, insbesondere im Hinblick auf den Um-gang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubigern. Diese Gefährdung entfällt nicht bereits durch die Insolvenzer-öffnung und die damit verbundene Verfügungsbeschränkung des [X.] (Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2004 - [X.]([X.]) 43/03, [X.], 511, unter [X.] a). Anhaltspunkte dafür, dass einer der seltenen Ausnah-mefälle vorliegt, in denen nach der Rechtsprechung des Senats eine Gefähr-dung der Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall des Rechtsanwalts verneint werden kann (dazu Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2004, aaO, unter [X.] c; Senatsbeschluss vom 5. Dezember 2005 - [X.]([X.]) 13/05, NJW-RR 2006, 559, unter [X.]), sind weder vom Antragsteller dargetan, noch aus den Umständen ersichtlich. 10 Die im noch laufenden Insolvenzverfahren erfolgte Freigabe der [X.] durch den Insolvenzverwalter beseitigt die Gefährdung der Interes-sen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall des Antragstellers nicht. Das Vorbringen des Antragstellers im vorinstanzlichen Verfahren, er habe den Zahlungsverkehr der von ihm fortgeführten Anwaltskanzlei so organisiert, dass sämtliche Zahlungen auf das Treuhandkonto des Insolvenzverwalters eingin-gen, und habe hinsichtlich der [X.]areinnahmen mit dem Insolvenzverwalter ver-einbart, dass diese an den Insolvenzverwalter abgetreten und am Monatsende abgerechnet würden, vermag die durch den Vermögensverfall des [X.] drohende Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden schon deshalb 11 - 7 - nicht auszuschließen, weil der Insolvenzverwalter mit Schreiben vom 8. November 2006 mitgeteilt hat, dass er die Abwicklung eingehender Gelder aus der freigegebenen Anwaltskanzlei bis zum 31. Dezember 2006 einstellt. Davon abgesehen werden zum Schutz der Rechtsuchenden getroffene Vereinbarungen zwischen dem insolventen Rechtsanwalt und dem Insolvenz-verwalter mit Abschluss des Insolvenzverfahrens gegenstandslos. Ein dauer-hafter Wegfall der Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden aufgrund derartiger Vereinbarungen kann deshalb nur dann angenommen werden, wenn mit einer Konsolidierung der Vermögensverhältnisse des Rechtsanwalts durch den Abschluss des Insolvenzverfahren gerechnet werden kann, so dass auch in der [X.] danach, wenn die mit dem Insolvenzverwalter getroffenen Vereinba-rungen hinfällig geworden sind, eine Gefährdung der Rechtsuchenden nicht mehr fortbesteht. Davon kann im vorliegenden Fall aber schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil der Antragsteller einen Antrag auf Restschuldbefrei-ung nicht gestellt hat, so dass mit einer Konsolidierung der Vermögensverhält-nisse des Antragstellers aufgrund des Insolvenzverfahrens nicht gerechnet wer-den kann (unter 2 a.E.). Die Rechtsuchenden werden somit nach Abschluss des Insolvenzverfahrens weiterhin einem in Vermögensverfall geratenen 12 - 8 - Rechtsanwalt gegenüberstehen, von dem auch eine Gefährdung ihrer Interes-sen weiterhin ausgeht. Hirsch Frellesen Schmidt-Räntsch [X.] Wüllrich Frey Stüer Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 29.10.2005 - [X.] 37[X.] (I) -

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AnwZ (B) 6/06

16.04.2007

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.04.2007, Az. AnwZ (B) 6/06 (REWIS RS 2007, 4302)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 4302

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