Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.02.2000, Az. 3 StR 499/99

3. Strafsenat | REWIS RS 2000, 3169

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[X.]/99vom11. Februar 2000in der Strafsachegegenwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung der Be-schwerdeführerin und des [X.] - zu 3. auf dessen Antrag -am 11. Februar 2000 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig [X.] Auf die Revision der Angeklagten wird das [X.]eil des [X.] vom 2. Juli 1999 mit den zugehö-rigen Feststellungen aufgehoben,a) soweit sie in den Fällen [X.] 8. bis 11. der [X.]eilsgründewegen Förderung der Prostitution in 14 Fällen verurteiltworden ist,b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an eine andere [X.] des Landge-richts zurückverwiesen.3. Die weitergehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat die Angeklagte wegen sexuellen Mißbrauchs vonKindern in 25 Fällen und wegen Förderung der Prostitution in 14 Fällen zu [X.] und sechs Monaten verurteilt. [X.] gerichtete Revision hat mit der Sachrüge in dem aus der [X.] 3 -dungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen ist sie aus den Gründender Antragsschrift des [X.] vom 10. Januar 2000 unbegrün-det im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.1. Nach den von der [X.] getroffenen Feststellungen ging [X.] dazu über, den Geschlechtsverkehr der am 28. Juli 1973 gebore-nen Zeugin L. mit anderen Männern gegen Bezahlung zu vermitteln.Ihr kam es dabei auf die Erlangung des vorab mit den Männern vereinbartenEntgelts an. Sie bestimmte jeweils, wann, wo, mit wem und zu welchem [X.] Zeugin mit den Männern geschlechtlich verkehren sollte. Sie organisiertedie Treffen und hielt die Zeugin zu den sexuellen Handlungen an. Die Ange-klagte wirkte vor der Vermittlung jeweils dahingehend auf die Zeugin ein, daßdie sexuellen Kontakte zwischen ihr und den dafür bezahlenden [X.] seien, um ihren aufwendigen Lebensstil zu finanzieren und Fehlbeträgeauszugleichen, die durch teuere Geschenke entstanden seien, welche sie [X.] gemacht habe. Außerdem setzte die Angeklagte die Zeugin unterDruck, indem sie ihr sagte, es gebe Ärger, wenn ihr Vater die Fehlbeträge aufdem Konto entdecken würde. Zwischen [X.] 1988 und Anfang 1990 ver-mittelte die Angeklagte in 14 Fällen sexuelle Kontakte zwischen der Zeugin L. und insgesamt fünf Männern und erhielt von diesen dafür Geldoder geldwerte Leistungen. Im ersten Fall wehrte sich die Zeugin gegen dieAnnäherungsversuche des Mannes, in den weiteren Fällen kam es jeweils zumGeschlechtsverkehr.2. Der festgestellte Sachverhalt trägt die Verurteilung wegen Förderungder Prostitution in 14 Fällen gemäß § 180 a Abs. 4 (2. Alternative) StGB(F.: 10.3.1987) nicht. Aus ihm ergibt sich zwar, daß die Angeklagte jeweils auf- 4 -die zu den [X.] noch nicht 21 Jahre alte Zeugin eingewirkt hat, weil dazuwiederholtes Drängen und Überreden ausreicht ([X.]R StGB § 180 a Abs. 4Einwirken 1 und 2; [X.], 924 - jeweils zu § 180 a Abs. 4 2. [X.]: 10.3.1987). Den Feststellungen kann jedoch nicht entnommenwerden, in welchen und in wievielen Fällen das Einwirken in der Absicht (flumfl)erfolgte, die Zeugin zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution zu be-stimmen.Die Zeugin L. ging ab dem Zeitpunkt der Prostitution nach, zudem sie bereit war, gegen Bezahlung wiederholt und mit wechselnden Partnernsexuelle Handlungen vorzunehmen (Lenckner in [X.]/[X.], [X.] Aufl. § 180 a Rdn. 5; Tröndle/[X.], StGB 49. Aufl. § 180 a Rdn. 3). [X.] der Angeklagten darüber ergeben sich aus den [X.]eilsgründennicht. Nachdem die Zeugin aus der Sicht der Angeklagten die [X.] aufgenommen hatte, konnte die Angeklagte auf die Zeugin nur noch [X.] der Prostitution einwirken, da das Tatbestandsmerkmal der [X.] nur bei Personen zur Anwendung kommt, die im Zeit-punkt der Einwirkung der Prostitutionsausübung noch nicht nachgehen ([X.]. § 180 a Rdn. 25). Von einem Einwirken zur [X.] geht das [X.] aus, ohne den Zeitpunkt näher zu be-stimmen ([X.] die Absicht der Angeklagten, die Zeugin zur Fortsetzung der [X.] zu bestimmen, ist nicht ausreichend festgestellt. Die Prostitution setztfort, wer die Prostitution bereits ausübt und mit dieser Tätigkeit weitermacht.Zur Fortsetzung bestimmt werden kann nur eine Person, die den Willen hat, [X.] zu beenden (Laufhütte in [X.] aaO Rdn. 25). Die Einwirkung zur- 5 -Fortsetzung der Prostitutionsausübung setzt allerdings nicht voraus, daß [X.], auf die eingewirkt wird, den aktuellen Willen hat, die [X.] zu beenden. Es reicht vielmehr aus, daß der Täter auf die Person ein-wirkt, weil er davon ausgeht, daß sie möglicherweise die Prostitution beendenwill ([X.], [X.]. vom 28. Juli 1999 - 3 [X.], zur Veröffentlichung in [X.]Stvorgesehen = NJW 1999, 3275). Dazu, ob und in welchen Fällen die ZeuginL. ihren Willen zur Beendigung der Prostitutionsausübung geäußert [X.] die Angeklagte von einem solchen Willen ausging, verhält sich das [X.]eilnicht.3. Der dargestellte Mangel in den Feststellungen führt zur [X.] Schuldspruchs in den Fällen [X.] 8. bis 11. der [X.]eilsgründe. Diese ziehtden Wegfall der Einzelstrafen in diesen Fällen sowie die Aufhebung des [X.] über die Gesamtstrafe nach sich. Die wegen sexuellen Mißbrauchsvon Kindern in 25 Fällen verhängten Einzelstrafen haben hingegen Bestand.Der Senat schließt aus, daß deren Höhe von dem Rechtsfehler beeinflußt [X.].[X.] Rissing-van Saan [X.] von [X.]

Meta

3 StR 499/99

11.02.2000

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.02.2000, Az. 3 StR 499/99 (REWIS RS 2000, 3169)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 3169

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