Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.06.2000, Az. 3 StR 178/00

3. Strafsenat | REWIS RS 2000, 1967

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[X.]/00vom14. Juni 2000in der Strafsachegegenwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Juni 2000 ge-mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 19. Januar 2000a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte we-gen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes und wegen [X.] in Tateinheit mit Zuhälterei verurteilt wird,b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungenaufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Menschen-handels und Zuhälterei verurteilt worden ist, sowie [X.] über die Gesamtstrafe.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen.2. Die weitergehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs ei-nes Kindes sowie wegen Menschenhandels in Tateinheit mit Zuhälterei in zweiFällen unter Einbeziehung einer Freiheitsstrafe aus einer früheren Verurteilung- 3 -zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.Von weiteren Tatvorwürfen hat es ihn freigesprochen. Die mit [X.] geführte Revision des Angeklagten hat nur in [X.] der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen ist [X.] den Gründen der Antragsschrift des [X.] [X.] Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.Die Annahme von zwei Taten des Menschenhandels in Tateinheit [X.] hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Nach den insoweit getrof-fenen Feststellungen des [X.]s wirkte der Angeklagte auf die [X.] Jahre alte Nebenklägerin ein und brachte sie dazu, wiederholt und mit ver-schiedenen Männern sexuelle Handlungen gegen Bezahlung durchzuführen.Das [X.] hat zwei Fälle zu konkretisieren vermocht, bei denen die [X.] Mitte August 1997 mit [X.], den ihr der [X.] hatte, gegen Bezahlung den Geschlechts- oder den Oralverkehr imAuto durchführte und das von den [X.] erlangte Geld beim Angeklagten ab-lieferte. Bei der gegen die Nebenklägerin gerichteten Zuhälterei nach § 181 aStGB handelt es sich um ein Dauerdelikt ([X.]St 19, 107, 109; 39, 390, 391;[X.]R StGB § 181 a Abs. 1 Nr. 2 Konkurrenzen 2). Von dem Moment an, zudem die Nebenklägerin bereit war, gegen Bezahlung wiederholt und mit [X.] Partnern sexuelle Handlungen vorzunehmen, ging sie der [X.]. Das jeweilige Zuführen eines neuen Partners könnte nur dann ein er-neutes Bestimmen zur Fortsetzung der Prostitution sein, wenn die Nebenkläge-rin den Willen gehabt hätte, die Prostitution zu beenden ([X.], [X.]. vom11. Februar 2000 - 3 StR 499/99; [X.] in [X.]. § 180 a Rdn. 25).Dies ist nicht festgestellt. Es ist nicht zu erwarten, daß entsprechende Fest-stellungen noch getroffen werden [X.] 4 -Der Senat hat deshalb den Schuldspruch abgeändert und die beidenEinzelstrafen von jeweils acht Monaten sowie den Ausspruch über die Ge-samtstrafe aufgehoben. Die Einzelstrafe wegen des sexuellen Mißbrauchs ei-nes Kindes (§ 176 Abs. 1 und 3 StGB F.: 2.1.1975) kann dagegen bestehenbleiben, da sie von dem Fehler nicht berührt ist.[X.] Rissing-van Saan [X.] von [X.]

Meta

3 StR 178/00

14.06.2000

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.06.2000, Az. 3 StR 178/00 (REWIS RS 2000, 1967)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1967

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